Herbert Breiteneicher Steuerberater



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Transkript:

Herbert Breiteneicher Steuerberater Herbert Breiteneicher, Steuerberater, Bahnhofstr. 17, 84137 Vilsbiburg Bahnhofstr. 17 Postfach 1228 84137 Vilsbiburg 84132 Vilsbiburg Telefon (08741) 96480 Telefax (08741) 964820 E-mail: stb-breiteneicher@t-online.de Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Mai 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Pendlerpauschale gerichtlich sowohl als verfassungswidrig wie auch als verfassungsgemäß beurteilt 2. Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge 3. Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage hier Photovoltaikanlage 4. Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltungszahlungen für jahrelang nicht genommenen Urlaub durch den Gesellschafter- Geschäftsführer 5. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung 6. Trotz Verschwiegenheitspflicht gilt auch bei Rechtsanwälten und für bereits abgeschriebene Fahrzeuge die 1-%-Regelung 7. Steuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxen 8. Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen 9. Kostenlast bei Lohnpfändungen 1. Pendlerpauschale gerichtlich sowohl als verfassungswidrig wie auch als verfassungsgemäß beurteilt Durch die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2007 können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seit dem 1.1.2007 nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Aufgrund einer Härtefallregelung soll die Pendlerpauschale mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein. Diese Regelung stieß bereits während des Gesetzgebungsverfahrens auf verfassungsrechtliche Bedenken. In einer ersten Entscheidung hält der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit Beschluss vom 27.2.2007 ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Im Streitfall erzielten die Kläger (Ehegatten) Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das beklagte Finanzamt gewährte den Freibetrag lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer. In einem weiteren Fall hat der 7. Senat des gleichen Gerichts mit Beschluss vom 2.3.2007 das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Auch das Finanzgericht Saarbrücken erklärte mit Beschluss vom 22.3.2007 die gesetzliche Neuregelung für verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen entschied mit Urteil vom 7.3.2007, dass die durch das Steueränderungsgesetz 2007 neu geregelte gekürzte Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetrag entspreche dem Gesetz. Durch das Steueränderungsgesetz sei hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen worden. Sie stellten nunmehr keine Werbungskosten mehr dar. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gehe davon aus, dass die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst am Werkstor beginne. Die nunmehrige Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu der Privatsphäre sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn bei diesen Aufwendungen handle es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Anmerkung: Die Oberfinanzdirektion Münster lässt mit Verfügung vom 15.3.2007 eine Aussetzung der Vollziehung (z. B. im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren) trotz der gegenteiligen Beschlüsse nicht zu. Die Einkommensteuer 2007 wird nach Abgabe der Steuererklärung erst im Jahr 2008 festgesetzt. Sollte das BVerfG bis dahin keine Entscheidung getroffen haben, und sollten die Bescheide dann keinen Vorläufigkeitsvermerk haben, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides 2007 unter Berufung auf das beim BVerfG anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. 2. Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge will der Gesetzgeber in der Hauptsache die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen erreichen. Die Generationenfolge in Unternehmen soll deshalb unter der Voraussetzung, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden, von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Der Entwurf sieht vor, die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zu stunden. Die gestundete Steuer soll unter der Voraussetzung einer Betriebsfortführung in zehn Jahresraten erlöschen. Führt der Erwerber den Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer gänzlich. Der Bundesrat begrüßte in seiner Sitzung am 15.12.2006 das Gesetz und sprach sich ausdrücklich für ein Inkrafttreten zum 1.1.2007 aus. Er sah jedoch insbesondere in der Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen einen Änderungsbedarf. In seiner Entschließung vom 9.3.2007 stellt er dazu zusätzlich fest, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung u. a. insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.1.2007 der Überarbeitung bedarf. Er spricht sich daher für ein Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung aus und befürwortet eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf Antrag des Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1.1.2007. Damit soll dem betroffenen Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob er die alte oder die neue Regelung des Erbschaftsteuergesetzes für die Übergangszeit voraussichtlich bis zur Verkündung des Gesetzes anwenden will. Für notwendig wird insbesondere die kurzfristige Regelung der Bewertungsfragen erachtet. Die Länder sind aufgefordert, einen eigenen Vorschlag zur Bewertung zu unterbreiten, sodass ein Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende 2007 erfolgen kann und damit auch hinreichend Rechtssicherheit für die Wirtschaft gewährleistet ist. 3. Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage hier Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.5.2006 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer ist und wenn er keine Ansparrücklage bilden konnte. Im Urteilsfalle eröffnete ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand Stromerzeugung. Diese erfolgte über eine Photovoltaikanlage. Auf die (Netto-)Anschaffungskosten nahm er Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % vor. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das o. a. BFH- Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der Regelungen im Einkommensteuergesetz vor dem 1.1.2003 besteht nicht. 4. Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltungszahlungen für jahrelang nicht genommenen Urlaub durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auf den Geschäftsführer einer GmbH ist das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch geregelt und kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abgeltungszahlungen an zwei Gesellschafter- Geschäftsführer für den in den drei Vorjahren aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vga) zu behandeln ist. Anmerkung: Eine gesonderte Übertragungsvereinbarung hinsichtlich des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ist nicht erforderlich. Soweit dienstvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verwirkung. Durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich der Urlaubsanspruch in den Geldleistungsanspruch umwandelt. Ebenfalls fraglich ist, ob die fehlende Verzinsungsregelung die Ernsthaftigkeit und Üblichkeit der Urlaubsregelung infrage stellen könnte. Der BFH hatte im vorliegenden Streitfall darüber nicht zu entscheiden, da das Finanzamt seine Beschwerde nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hatte. Es ist vorsorglich zu empfehlen, eine Regelung über eine marktübliche Verzinsung der Forderung des Geschäftsführers zu treffen und sie entsprechend auch durchzuführen. 5. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung Vom Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wird persönlicher Einsatz erwartet. Seine Tätigkeit soll ergebnisbestimmt sein. Als Gegenleistung erhält er i. d. R. ein deutlich höheres Gehalt bzw. eine bessere finanzielle Gesamtausstattung als die übrigen Mitarbeiter. Die Vereinbarung von Überstunden verträgt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit dieser besonderen Stellung des Geschäftsführers. Ist der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter und erhält er zusätzlich zum Festgehalt auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, ist die Zahlung derartiger Zuschläge regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vga) zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann im Einzelfall eine vga allerdings zu verneinen sein, wenn die Vereinbarung dem betriebsinternen Fremdvergleich standhält. In einer aktuellen Entscheidung vom 13.12.2006 nimmt der BFH zu der Frage ausführlich Stellung, ob die Zuschläge für Sonn-, Feiertags, Mehr- und Nachtarbeit an einen als leitenden Angestellten tätigen Minderheitsgesellschafter als vga bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als steuerfreie Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind.

Eine vertraglich eindeutig festgelegte Arbeitszeitregelung, die neben der wöchentlichen Arbeitzeit auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit regelt, ist nicht erforderlich, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge zu erfüllen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch zu prüfen, ob auch für andere Arbeitnehmer der GmbH Zuschläge gezahlt wurden. Von Bedeutung ist ferner, ob im Einzelfall eine beherrschungsähnliche Situation entstehen kann, da ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter gleichgelagerte Interessen haben könnten. Da im Streitfall die leitende Angestellte nicht nur selbst Gesellschafterin, sondern auch Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters war, kann es sich bei den Zuschlägen auch um einen Vermögensvorteil an eine dem Mehrheitsgesellschafter nahestehende Person handeln. In diesem Fall ist die vga bei den Einkünften des Ehemanns (Mehrheitsgesellschafters) zu berücksichtigen. 6. Trotz Verschwiegenheitspflicht gilt auch bei Rechtsanwälten und für bereits abgeschriebene Fahrzeuge die 1-%-Regelung Das Einkommensteuergesetz eröffnet in der bis einschließlich 31.12.2005 geltenden Fassung nur die Möglichkeit, von der sog. 1-%-Regelung abzusehen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der gesetzlichen Regelung ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht. Der Annahme eines in eigener Sache klagenden Rechtsanwalts für den Abzug sämtlicher Pkw- Aufwendungen sei aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht weder die 1-%-Regelung anzuwenden noch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verlangen, widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.1.2007. Auch bei einem bereits voll abgeschriebenen Kfz gilt die 1-%-Regelung. Eine Ausnahme für abgeschriebene Pkw sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits wiederholt bestätigt, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann. Anmerkung: Nach der alten bis 31.12.2005 gültigen Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte. Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert in Form einer Kostenschätzung steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1- %-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. 7. Steuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxen Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein. Zu zahlreichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz am 13.12.2006 eine Kurzinformation veröffentlicht. Generell gelten für Teilgemeinschaften die Grundsätze für Mitunternehmerschaften. Sind nur zugelassene Ärzte beteiligt und übt die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielen die beteiligten Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die auch gewerbesteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind. Werden Personal oder Sachmittel der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis eingesetzt, können die dem Nutzungsumfang entsprechenden Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter sind entweder insgesamt der Teilgemein-

schaftspraxis (bei Nutzung von mehr als 50% von der Teilgemeinschaft) oder der Einzelpraxis zuzuordnen. Die Beteiligung an der Teilgemeinschaft gehört wegen der starken Verknüpfung mit der Einzelpraxis im Regelfall zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelpraxis. Teilgemeinschaftspraxen werden umsatzsteuerlich als Unternehmen anerkannt. Die Leistungen der einzelnen Ärzte stellen umsatzsteuerlich nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge an die freiberufliche Mitunternehmerschaft dar. Sie werden mit der Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten. 8. Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen Deckt die Betriebsprüfung in einzelnen Fällen Steuerverkürzungen auf, die durch spezifische Geschehensabläufe in der Berufsgruppe bzw. Betriebssparte dieser Steuerpflichtigen begünstigt worden sind, darf die Steuerfahndung weitergehende sog. Vorfeld-Ermittlungen führen, wenn erwartet werden kann, dass sie Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen. Ob ein derart hinreichender Anlass für ein Auskunftsverlangen vorlag, hatte der Bundesfinanzhof in der Praxis zu prüfen. Einen Arzneimittelhersteller hatte die Steuerfahndung aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen. In einigen Betriebsprüfungen bei Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen (die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf) gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten. Das höchste deutsche Steuergericht gab den Fahndern Recht. Es sah die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige. 9. Kostenlast bei Lohnpfändungen Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.7.2006 diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden. Fälligkeitstermine Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Fällig am 10.5.2007 Gewerbesteuer, Grundsteuer 15.5.2007 Sozialversicherungsbeiträge 29.5.2007 Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 1.1.2002-30.06.2002 = 2,57 % 1.7.2002-31.12.2002 = 2,47 % 1.1.2003-30.06.2003 = 1,97 % 1.7.2003-31.12.2003 = 1,22 % 1.1.2004-30.06.2004 = 1,14 % 1.7.2004-31.12.2004 = 1,13 % 1.1.2005-30.06.2005 = 1,21 % 1.7.2005-31.12.2005 = 1,17 % 1.1.2006-30.06.2006 = 1,37 % 1.7.2006-31.12.2006 = 1,95 % ab 1.1.2007 = 2,70 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002: ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Verbraucherpreisindex (2000 = 100) 2007: Februar = 111,3; Januar = 110,9 2006: Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.