POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin BEARBEITET VON AG D II 2 E-MAIL DII2AG@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 2. April 2007 AZ D II 2-220 707/22 BETREFF Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; HIER Neuregelung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) (BGBl. I S. 378 ff) BEZUG BMI-Rundschreiben vom 9. Oktober 2000 zur Durchführung des 257 SGB V (GMBl S. 1175) D II 2-220 707/22 ANLAGE - 1 - (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen) Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) ist u. a. der Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung in 6 SGB V mit Wirkung vom 1. April 2007 neu gefasst worden. Zur Umsetzung der Neuregelung der Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz verweise ich auf das in der Anlage befindliche Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8. März 2007. Nach bisherigem Recht waren diejenigen Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im laufenden Jahr die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte und auch die Jahresentgeltgrenze des folgenden Jahres überschreitet bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres durch rückwirkende Entgelterhöhung überschritt, gem. 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. d. F bis 31. März 2007 versicherungsfrei. Nach der durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geänderten Regelung des 6 Abs. 1 Nr. SGB V sind nunmehr Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Die Neuregelung tritt nach Verkündung des ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
SEITE 2 VON 2 GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetzes rückwirkend zum 2. Februar 2007 (Tag der dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag) in Kraft. Das bedeutet, dass ein vor dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit dem Ergebnis der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze beurteiltes Versicherungsverhältnis unter Beachtung der neuen Rechtslage nach der Verkündung des Gesetzes erneut beurteilt und ggf. korrigiert werden muss. Für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die nicht die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 SGB V i. d. F. ab 1. April 2007 erfüllen, sieht 6 Abs. 9 Satz 3 SGB V i. d. F. ab 1. April 2007 eine Umstellung ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses zum 1. April 2007 vor; im Übrigen gilt die Besitzstandsregelung des 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V i. d. F. ab 1. April 2007. Da ein evt. rückwirkender Eintritt der Krankenversicherungspflicht bei der Entgeltberechnung für den Monat April 2007 nicht mehr berücksichtigt werden kann, mache ich vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich daraus beitrags- und melderechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber ergeben. Denn die gesetzliche Krankenversicherung wäre berechtigt, für April 2007 Beiträge nach zu erheben. Hierdurch entstünde die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme des Arbeitgebers, da er bereits den Arbeitgeberzuschuss nach 257 SGB V gezahlt hat und nachträglich zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen müsste. Ich empfehle daher, betroffene Beschäftigte vorsorglich auf diese Problematik hinzuweisen. Bei einer u. U. erforderlichen Rückforderung des Arbeitgeberzuschusses gegenüber Beschäftigten ist nach der Information des Beschäftigten kein Entreicherungseinwand ( 818 BGB) mehr möglich. Darüber hinaus hätte der Arbeitgeber nach 28 g SGB IV weiterreichende Möglichkeiten, den geschuldeten Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung über das laufende Entgelt einzubehalten. Die Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD ist zu beachten. Im Auftrag Fritz