Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz, agiert auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung, prüft Wirksamkeit. Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigen Maßnahmen Technisch Organisatorisch Persönliche Schutzmaßnahmen Einwirkung minimieren Unterweisung, Betriebsanweisung bei Einwirkung, z.b. Lärm Strahlung, MSE Juli 2014 1 soll: arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und nach Möglichkeit verhüten. zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Alter Inhalt, neue Verpackung Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erzwungen werden. Verstärkte Beratung. Was fehlt? Längst nicht alle Berufskrankheitenrisiken sind im Anhang bedacht. Die Verordnung spricht zu Einzelpunkten direkt den Arzt/die Ärztin an, z.b. Impfen, Informationsbeschaffung, Maßnahmen einleiten. Juli 2014 2 1
Nachgehende Vorsorge durch UVT, 4 Abs. 3 Bestandteile der Vorsorge PFLICHTBESTANDTEILE. Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese Beratung Entscheidung ob Untersuchung für die Beratung und Aufklärung erforderlich NUR WENN DER/DIE BESCHÄFTIGTE NICHT WIDERSPRICHT. Körperliche Untersuchung Klinische Untersuchung Biomonitoring (AMR 6.2) Tauglichkeit/Eignungsuntersuchung klar abgrenzen!! Juli 2014 3 Arbeitgeberpflicht: Pflichtvorsorge regelmäßig wiederkehrend veranlassen = Voraussetzung für Beschäftigung Angebotsvorsorge : regelmäßig wiederkehrend anbieten und bei Erkrankung mit ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit. ( 5 Absatz 2) Wunschvorsorge geregelt im 11 Arbeitsschutzgesetz, muss gewährt werden. Neu: Impfangebot in den 6 Absatz 2 vorgezogen, soweit das Risiko einer Infektion im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. (ärztliche Aufgabe) Eignungsuntersuchung abgetrennt = keine Vorsorge, siehe auch DGUV Information 250-010 Juli 2014 4 2
Verantwortlich ist der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen Hierzu soll er sich arbeitsmedizinisch beraten lassen einen Arzt oder eine Ärztin für Betriebs- oder Arbeitsmedizin (vorrangig Betriebsarzt/Ärztin) zu beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin alle erforderlichen Auskünfte über den Arbeitsplatz zu erteilen (AMR 3.1) Die Vorsorgemaßnahmen werden vom Arbeitgeber bezahlt und sollen während der Arbeitszeit erfolgen. Juli 2014 5 Weitere Pflichten des Arbeitgebers ( 3 Abs. 4 ArbmedVV, AMR eine Vorsorgekartei führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben aushändigen Bei krebserzeugenden Stoffen Meldung für nachgehende Vorsorge an UVT. Juli 2014 6 3
A AMR 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse" Kenntnisse der Firmenstruktur, Produktionsanlagen, Fertigungsprozesse (gesamte Gefährdungsbeurteilung) Anlass nach ArbMedVV (Exposition siehe Anhang ArbMedVV; ggf. 5 Absatz 2 ArbMedVV); vorgesehene Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Vorsorge vor bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit); Arbeitsorte; Arbeitszeiten (beispielsweise Schichtsystem, Wochenendarbeit); Arbeitsaufgaben/Arbeitstätigkeiten Juli 2014 7 Beispiel Mitarbeiter: Franz Meyer, 12.7.1957 Firmenzugehörigkeit seit 1.1.1988 Vorsorgeanlass: Exposition gegenüber Mehlstaub vorgesehene Vorsorge: Angebotsvorsorge, nach Aufnahme der Tätigkeit Arbeitsorte: Teigmischmaschinen 1+2, Halle 1 Teigportioniermaschine, Halle 1 Mehlsilos, Halle 2 Arbeitszeiten: 2:00-10:30, Sonntag + 1 Wochentag frei Arbeitsaufgaben: Überwachung Mehlanlieferung, Teigmischmaschinen, Teigportioniermaschine, Reinigung Arbeitsbereiche Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen: teilweise feuchte Böden Absturzgefährdung Reinigung Silos; Raumtemperatur circa 26 C Juli 2014 8 4
6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin ärztliche Schweigepflicht Biomonitoring (AMR 6.2) Impfungen anbieten das Ergebnis sowie die Befunde schriftlich festhalten Beschäftigte darüber beraten, das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie eine Vorsorgebescheinigung ausstellen AMR 6.3, dass, wann und aus welchem Anlass, eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge (neuer Termin) Unterlagen aufbewahren (AMR 6.1, Fristen) Juli 2014 9 AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung Pflichtangaben: Beschäftigtenstammdaten, Anlass nach ArbMedVV, neuer Termin, Unterschrift. Vorsorgedatum Anlass (eindeutige Nennung der im Anhang der ArbMedVV aufgeführten Tätigkeit), Wunschvorsorge: eindeutige Nennung der Tätigkeit, Mehrere Anlässe sind aufzuführen Unterschrift Arzt/Ärztin Vermissen Sie etwas? Juli 2014 10 5
Juli 112014 Juli 2014 12 6
Welche/r Ärztin/Arzt darf Vorsorge betreiben? 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin (1) Arzt oder die Ärztin mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. (2) Ausnahmen in begründeten Einzelfällen, Antrag durch Arbeitgeber an SfG Anhang Teil 4 (1) 2. Zusatzbezeichnung Tropenmedizin keine Arbeitgeberfunktion In der Regel Betriebsärztin/Arzt Siehe auch DGUV Vorschrift 2 Juli 2014 13 6 Absatz 4 Maßnahmen Bei Anhaltspunkten, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich: Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung des oder der Beschäftigten. Umgesetzt durch Arbeitgeber, s. 8 Absatz 1 Juli 2014 14 7
8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge 1) Im Fall von 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. (2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Juli 2014 15 Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen Teil 4 Sonstige Tätigkeiten Neu: Vorsorge bei krebserzeugenden und fruchtschädigenden wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen. Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System a) Lastenhandhabung, b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder (AMR kommt) c) Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen Juli 2014 16 8
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Noch neu: Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, [für die nach Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist. ( siehe TRGS 401, 406; Kennzeichnung R42/43)]. Teil 2, biologische Arbeitsstoffe Erhebliche Umstellungen und klarere Wortwahl, Tätigkeiten ergänzt Anpassung an Biostoffverordnung, statt Schutzstufe bei nicht gezielten Tätigkeiten künftig Risikogruppe. Juli 2014 17 Anhang Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten nach Katalog und für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mir Gruppe 4. Auch bei bestimmten beschriebenen Arbeitssituationen/Tätigkeiten, von medizinischer Untersuchung über Kinderbetreuung bis zu Gartenarbeiten. Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nach Absatz 1, Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist. Die Vorsorgeuntersuchung bei Druckluftarbeitern wurde in die Druckluftverordnung ( 10 ) zurückverlagert. Ermächtigung nach 13 erforderlich. Juli 2014 18 9
Bisher veröffentlichte Arbeitsmedizinische Regeln, s. http://www.baua.de/de/themen-von-a-z/ausschuesse/afamed/amr/amr.html AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot v. AMV AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot von AMV AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen AMR Nr. 6.2 Biomonitoring AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, AMR Nr. 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens Juli 2014 19 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, eine Tätigkeit ausüben lassen, trotz fehlender Pflichtvorsorge, Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbieten. vorsätzliche Handlung, die Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. Häufige Fragen? Antworten bei http://www.baua.de/de/themen- von-a-z/ausschuesse/afamed/pdf/arbeitsmedizinische- Praevention-FAQ.pdf? blob=publicationfile&v=5 Juli 2014 20 10
Der Arbeitgeber schafft das schon wenn nicht, sucht er Hilfe bei wsiner/m Betriebsärztin/arzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Juli 2014 21 Dr. med Frank Hittmann Tel.: 0421 / 361-15119 Fax: 0421 / 361-15929 Landesgewerbearzt@gesundheit.bremen.de Juli 2014 22 11