EUROPÄISCHE KOMMISSION



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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5-12-2007 C(2007) 6186 Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 403/2006 Bürgschaftsprogramm zur Beschleunigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilferegelung erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren (1) Die Beihilferegelung wurde mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 21. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 8. September 2006, eingegangen am 8. September 2006, mit Schreiben vom 3. November 2006, eingegangen am 8. November 2006, mit Schreiben vom 5. Februar 2007, eingegangen am 5. Februar 2007, mit Schreiben vom 14. Mai 2007, eingegangen am 14. Mai 2007, mit Schreiben vom 21. September 2007, eingegangen am 21. September 2007, und mit Schreiben vom 7. November 2007, eingegangen am 7. November 2007, übermittelt. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Durchwahl (+32-2) 299.11.11; Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brussels

II. Beschreibung 2.1. Titel (2) Bürgschaftsprogramm zur Beschleunigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) 2.2. Haushaltsmittel (3) Nicht festgelegt. 2.3. Laufzeit (4) Garantien mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren können bis zum 31. Dezember 2009 gewährt werden (Ende des Flächenerwerbsprogramms). 2.4. Begünstigte (5) Begünstigte nach 3 EALG, insbesondere die Pächter der zu privatisierenden landwirtschaftlichen Flächen. 2.5. Beihilfemaßnahme (6) Das Bürgschaftsprogramm ergänzt die genehmigte Beihilferegelung Nr. N 506/1999 Flächenerwerbsprogramm 1, mit der der Erwerb von Flächen in den neuen Bundesländern nach dem EALG mit einem Beihilfehöchstsatz von bis zu 35 % unterstützt wird. Der Antragsfrist ist bereits abgelaufen, in den kommenden Jahren sind noch bis zu 7 500 Verträge abzuschließen. Normalerweise wird der Erwerb aus externen Mitteln finanziert, der potenzielle Kreditaufnahmebetrag wird auf 670 Mio. EUR geschätzt. (7) Nach Angaben der deutschen Behörden ändert die vorliegende Mitteilung nicht die bestehende Beihilferegelung Nr. N 506/1999. Die Bedingungen der Gewährung der Beihilfe bleiben dieselben. Die deutschen Behörden haben die folgenden Zusicherungen gegeben: Betriebe müssen die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz entsprechend den Anforderungen des nach Verordnung Nr. 1257/1999 genehmigten Entwicklungsplans erfüllen. Diese Investitionen erhöhen nicht die Produktionskapazität der landwirtschaftlichen Betriebe. (8) Nach den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen reichen die von den Banken ausgereichten Hypotheken nicht aus, um die gewünschte Inanspruchnahme der Beihilferegelung zu erzielen. Viele Banken hatten offenbar Schwierigkeiten, die mit Hypotheken auf landwirtschaftliche Flächen verbundenen Risiken zu beurteilen und zeigten daher entweder kein Interesse 1 Der vollständige Text kann im Internet abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-1999/n506-99.pdf 2

oder waren nicht ausreichend spezialisiert, um derartige Kredite anbieten zu können. (9) Die Regelung zielt darauf ab, durch eine Bürgschaft des Staates die Finanzierung des Grunderwerbs nach dem EALG zu unterstützen. Diese Bürgschaft wird von den im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms bevollmächtigten Anstalten des öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Sonderaufgaben (BvS) und der Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft mbh (BVVG) gewährt und deckt die Rückzahlung des betreffenden Kredits des Käufers für den Flächenerwerb ab. Zu Beginn kann die Höhe des Bürgschaftsbetrags dem Gesamtbetrag der Kreditaufnahme entsprechen, am Ende der Laufzeit der Bürgschaft von 20 Jahren verbleiben in der Regel noch 40 % des Kredits ausstehend. (10) Die Bürgschaft kann bis zu 100 % der Kreditaufnahme des Käufers für den Flächenerwerb ausmachen und endet spätestens 20 Jahre nach der notariellen Beurkundung des Vertrags. Der Käufer muss für diesen Zeitraum ein Veräußerungsverbot und eine spezielle vertragliche Verpflichtung nach dem EALG akzeptieren. Falls der Kreditnehmer mit seinen Kreditverpflichtungen in Verzug gerät, kann die BVVG den Vertrag kündigen. Im Grundbuch wird ein Veräußerungsverbot und eine Rückauflassungvormerkung eingetragen. (11) Daher unterscheidet sich diese Beihilferegelung wesentlich von üblichen Bürgschaftsprogrammen in der Weise, als eine Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht zu einem wirtschaftlichen Schaden für den Bürgen führt, weil normalerweise durch den Verkauf der Liegenschaft eine volle Rückzahlung der Inanspruchnahme der Garantie gegeben ist. Weiters verliert der Käufer und Begünstigte der Garantie im Falle einer Rückabwicklung den Vorteil der Staatsbeihilfe von 35% des Grundstückswertes. (12) Das Kreditinstitut kann vom Kreditnehmer frei gewählt werden. BvS und BVVG schließen mit jeder interessierten Bank eine Rahmenvereinbarung als Grundlage für die Übernahme einer Bürgschaft. Gerät der Kreditnehmer mit seinen Kreditverpflichtungen mehr als 90 Tage in Verzug, ist der Kredit von der Bank umgehend fällig zu stellen. In diesem Fall kann die Bank aufgrund einer Abtretung einer möglichen Forderung aus der Rückauflassung die Zahlungen bei der BvS und der BVVG zurückfordern. Bei Inanspruchnahme der Abtretung kann die BvS und die BVVG den Kaufvertrag mit dem Käufer kündigen. Ansonsten können die Kreditkonditionen zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer frei vereinbart werden. (13) Gemäß dem Flächenerwerbsprogramm werden die Flächen zum Verkehrswert mit einem Abschlag von 35 % veräußert, der der staatlichen Beihilfe entspricht. Durch die Bürgschaft werden daher höchstens 65 % des Verkehrswertes der Flächen, aber 100% des Kredits, abgedeckt. (14) Die deutschen Behörden haben Informationen übermittelt, wonach das Risiko eines substantiellen Wertverlusts der Flächen ausgeschlossen werden kann. Seit 1997 sind die Grundstückspreise im Durchschnitt über 2% pro Jahr gestiegen. 3

(15) Vom Käufer ist einmalig ein Bürgschaftsentgelt in Höhe von 1 % der Bürgschaftssumme, mindestens jedoch 500 EUR, für den Verwaltungsaufwand und die mit dem Bürgschaftsprogramm verbundenen Risiken zu zahlen. (16) Nach den deutschen Behörden ist die Wahrscheinlichkeit des Ausfallsrisikos sehr gering. Von den fast 17.000 EALG Grundstückskaufverträgen sind lediglich 5 wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers rückabgewickelt worden. Daher gibt es keine adäquate Basis für eine risiko-basierte Bewertung. (17) Von den deutschen Behörden wurden Berechnungen des Bruttobeihilfeäquivalents vorgelegt, welche einen geschätzten Zinsvorteil von 0,1% bis 0,5% berücksichtigen. Bei einer Darlehensdauer von 40 Jahren beläuft sich das Beihilfeäquivalent auf 3,088% bei einem Zinsvorteil von 0,3%, einer Kreditrückzahlung von 2,5% pro Jahr und einem Referenzzinssatz von 4,62%. Bei der einer Darlehensdauer von 15 Jahren beläuft sich das Beihilfeäquivalent auf 3,137% bei einem Zinsvorteil von 0,5%, einer Kreditrückzahlung von 6,7% pro Jahr und einem Referenzzinssatz von 4,62%. Weitere Berechnungen ergeben noch niedrigere Beihilfenäquivalente und belaufen sich auf 0,771% (Zinsvorteil von 0,1%) oder 2,314% (Zinsvorteil von 0,3%). Wird die Bürgschaftsgebühr von 1% abgezogen, verbleibt ein maximales Beihilfenäquivalent von 2,137%, bezogen auf den Betrag der Bürgschaft, wenn der höchste Zinsvorteil berücksichtigt wird. (18) Nach von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen ist die Bürgschaftsregelung am Prinzip des marktwirtschaftlich orientierten Kreditgebers ausgerichtet. (19) Kreditnehmer, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sind von dem Bürgschaftsprogramm ausgenommen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Programms wird jährlich überprüft. Wenn das Programm nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann, wird es von den deutschen Behörden eingestellt. (20) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass ein jährlicher Bericht vorgelegt wird, der den Gesamtbeitrag der im Vorjahr von der BVVG für nichtzahlende Schuldner geleistete Zahlungen und die im gleichen Jahr für die Bürgschaften geleisteten Prämien enthält. 2.6. Rechtsgrundlage (21) Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) 4

III. Würdigung (22) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Entscheidung lediglich die neue Maßnahme das Bürgschaftsprogramm der bestehenden Beihilferegelung Flächenerwerbsprogramm betrifft. 3.1. Existenz einer Staatsbeihilfe (23) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen eines Mitgliedstaats oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es ist offenkundig, dass ein grenzüberschreitender Handel mit Agrarerzeugnissen in erheblichem Umfang stattfindet. 2 (24) Gemäß Ziffer 4.3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 3 (im Folgenden Mitteilung über Bürgschaften ) müssen sechs Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Staatsgarantieregelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bildet: a) Die Regelung lässt nicht zu, dass Kreditnehmern, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Garantien gewährt werden; b) die Kreditnehmer wären grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen; c) die Garantien sind an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, decken höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) und sind von begrenzter Laufzeit; d) die Vergabebedingungen beruhen auf einer realistischen Risikobewertung, so dass sich die Garantieregelung aufgrund der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell selbst trägt; e) die Regelung sieht vor, dass die Bedingungen künftiger Garantien und die Gesamtfinanzierung der Regelung mindestens einmal jährlich überprüft werden; f) die Prämien decken sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung ab; stattet 2 Der Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen mit anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2004: Einfuhren 35,3 Mrd. EUR, Ausfuhren: 28,1 Mrd. EUR (Quelle: EUROSTAT). 3 ABl. C 7 vom 11.3.2000, S. 14. 5

der Staat diese bei ihrem Anlaufen mit Startkapital aus, so umfassen diese Kosten auch eine marktübliche Kapitalrendite. Zu a) Die deutschen Behörden haben ausgeschlossen, dass Kreditnehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Garantien gewährt werden. Zu b) Die Kreditnehmer wären nicht in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Hypothekarkredite zu Marktbedingungen aufzunehmen. Die Umstellung von einem Hypothekarkreditsystem auf ein Bürgschaftssystem erfolgte aufgrund der Schwierigkeiten der Käufer, Kredite auf der Grundlage von Hypotheken aufzunehmen. Wie aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, haben die Banken kein ausreichendes Interesse an diesem Markt, der komplizierte Bewertungen und hinreichende Fachkenntnisse erfordert. Zu c) Die Garantie ist an einen festen Betrag geknüpft und auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren beschränkt. Allerdings deckt die Garantie zu Beginn 100 % des ausstehenden Kreditbetrags und überschreitet damit die Obergrenze von 80 %. Zu d) Von den deutschen Behörden wurden Berechnungen vorgelegt, die auf einer realistischen Risikobewertung beruhen. Jedoch trägt sich die Garantieregelung durch die von den Begünstigten gezahlten Prämien nicht selbst. Zu e) Die Regelung gibt die Bedingungen vor, zu denen künftige Garantien gewährt werden. Die deutschen Behörden haben versichert, dass die Gesamtfinanzierung der Regelung einmal jährlich überprüft wird. Zu f) Aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Berechnungen geht hervor, dass die Prämien nicht die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung abdecken. Zu g) Da wichtige Bedingungen der Ziffer 4.3. der Mitteilung über Bürgschaften, insbesondere die Begrenzung der Garantiedeckung auf maximal 80% des Kredits und die finanzielle Selbsttragung der Regelung durch Prämien nicht erfüllt sind, stellt somit das Bürgschaftsprogramm eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (25) Die Garantie wird von Anstalten des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats übernommen. Sie ist somit als aus staatlichen Mitteln gewährt zu betrachten. (26) Sie begünstigt bestimmte Unternehmen im Agrarsektor der neuen deutschen Bundesländer und droht damit den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (27) Somit ist Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar. 3.2. Beihilfeelement (28) Abschnitt 3 der Mitteilung über Bürgschaften sieht vor, dass das Beihilfeelement des Kreditnehmers unter Bezugnahme auf die Details der Garantie und des Kredits, insbesondere Laufzeit und Höhe der Garantie und des Kredits, das Risiko eines Ausfalls des Kreditnehmers, die Beschaffenheit einer 6

etwa gestellten Sicherheit, Modalitäten und Zeitpunkt einer etwaigen Inanspruchnahme des Staates zur Zahlung einer Verbindlichkeit und die dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel zur Betreibung des Betrages vom Kreditnehmer nach Inanspruchnahme der Garantie bewertet werden muss. Drei Methoden für die Berechnung des Beihilfeelements stehen zur Verfügung: Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, Risikobewertung oder jedes andere sachlich gerechtfertigte und allgemein akzeptierte Verfahren. (29) Obwohl die Risikobewertung grundsätzlich die Standardvariante für die Bewertung einer Garantieregelung sein sollte, erlauben die Besonderheiten dieses Falls jedoch nur die Berechnung des Zuschussäquivalents, da keine signifikanten Risiken für den Bürgen existieren. Wenn die Garantie in Anspruch genommen wird, kann sich der Bürge durch Verkauf der Flächen schadlos halten. Die sehr hohe Risikospanne zwischen dem Wert der Flächen und dem ausstehenden Kredit ist hierbei in Betracht zu ziehen. (30) Der Garantiebetrag beträgt zu Beginn 100% des Kredits; die Laufzeit der Garantie ist auf 20 Jahre begrenzt. Die Flächen sind die Sicherheit für die Garantie als auch den Kredit. Im Falle eines Verzugs des Kreditnehmers mit seinen Darlehensverpflichtungen wird der Kredit fällig gestellt. Die Bank kann die Garantie einlösen und die ausstehende Kreditsumme vom den Käufern und Bürgen, der BvS und der BVVG, einziehen. Dann findet eine Rückabwicklung des Kaufvertrags statt. Die BvS und die BVVG bekommen die Flächen zurück und können diese zum Marktwert verkaufen. Nach Angaben der deutschen Behörden haben die mit dem Flächenübertragungsprogramm betrauten öffentlichen Gesellschaften ausreichende Expertise für die Bewertung der Flächen. (31) Der Kreditnehmer hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verwaltungskosten als auch zugehörige Risiken abdeckt. Bei Berücksichtigung dieser Gebühr profitiert der Kreditnehmer von einem begünstigten Zinssatz. Entsprechend den Berechnungen der deutschen Behörden (siehe Absatz 17 oben), beträgt das Bruttobeihilfeäquivalent 2,137% der Garantie als Zinsvergünstigung, welche den Unterschied zwischen dem Marktzins und dem Zins darstellt, der dank der Garantie erzielt wurde, nachdem etwaige Prämienzahlungen abgezogen worden sind (Punkt 3.2. der Mitteilung über Bürgschaften). (32) Mit dieser Garantie übernehmen BfS und BVVG das Risiko der Bewertung der Flächen, welches von den Kreditgebern nicht ohne Umstände übernommen werden kann. Nach Informationen der deutschen Behörden wird dieser Vorteil in Form von niedrigeren Zinssätzen an die Kreditnehmer weitergegeben. Daher bestehen keine Informationen, wonach die Kreditgeber von der Garantie profitieren. (33) Entsprechend des Punkts 5.2. der Mitteilung über Bürgschaften wird die Vereinbarkeit nach denselben Regeln geprüft, die bei andersartigen Beihilfemaßnahmen angewendet wird. Daher sind die Investitionsbeihilferegeln für die Landwirtschaft anwendbar. 7

3.3. Investitionsbeihilfe (34) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (35) Damit diese Ausnahmeregelung greift, muss der einschlägige Gemeinschaftsrahmen eingehalten werden. In diesem Fall nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die betreffende Mitteilung vor Inkrafttreten der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 4 (im Folgenden die neue Rahmenregelung ) vorgelegt wurde, während ihre Entscheidung nach Inkrafttreten der neuen Rahmenregelung anwendbar ist. (36) Nach Maßgabe von Ziffer 194 der neuen Rahmenregelung werden am 31. Dezember 2006 noch anhängige Mitteilungen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen bewertet, der im Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfe im Agrarsektor anzuwenden war. (37) Zum Zeitpunkt der Mitteilung war der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 5 (im Folgenden der Gemeinschaftsrahmen ) anwendbar. (38) Für diese Maßnahme ist Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens anwendbar. Zuschussfähige Ausgaben und Beihilfeintensität (39) Nach Maßgabe von Ziffer 4.1.1.2 des Gemeinschaftsrahmens kommen als zuschussfähige Ausgaben in Frage: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichen Vermögen, neue Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Höchstsatz der staatlichen Unterstützung für zuschussfähige Investitionen beträgt 50 % in den benachteiligten Gebieten bzw. 40 % in anderen Gebieten. (40) Die Voraussetzungen für die staatliche Beihilfe entsprechen den in der Entscheidung über staatliche Beihilfe Nr. N 506/1999 genannten Voraussetzungen. (41) Nach den Angaben der deutschen Behörden beläuft sich das Bruttobeihilfeäquivalent der Garantie auf 2,137 % (siehe oben Absatz 17 und Abschnitt 3.2). 4 ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. 5 ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. 8

(42) Bei der Bewertung des Beihilfevorteils der Investition ist das Bruttobeihilfeäquivalent der Garantie in ein Verhältnis zum Marktwert der Flächen zu setzen. Da die Garantie nur 65% des Wertes der Flächen abdeckt, reduziert sich das Beihilfeäquivalent auf 1,389%. (43) Die deutschen Behörden haben Zusicherungen abgegeben, dass unter Berücksichtigung der Kumulation mit dem Beihilfenregime N 506/1999 und anderen möglichen Beihilfeinstrumenten die erlaubten Höchstbeihilfeintensitäten immer beachtet werden. Wirtschaftliche Lebensfähigkeit und gemeinschaftliche Mindestanforderungen (44) Gemäß Ziffer 4.1.1.3 des Gemeinschaftsrahmens sind Investitionsbeihilfen nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. (45) Die deutschen Behörden haben versichert, dass diesen Anforderungen durch die Einhaltung der Beihilfeanforderungen des nach Verordnung Nr. 1257/1999 genehmigten Entwicklungsplans entsprochen wird. Absatzmöglichkeiten auf den Märkten (46) Gemäß Ziffer 4.1.1.4 des Gemeinschaftsrahmens werden für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, keine Beihilfen gewährt. Produktionsbeschränkungen bzw. die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind hierbei zu berücksichtigen. (47) Die deutschen Behörden haben versichert, dass durch diese Investitionen die Produktionskapazität der landwirtschaftlichen Betriebe nicht erhöht wird. (48) Diese Voraussetzung ist damit erfüllt. Außerdem entspricht die Beihilfe den Bestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen. 3.4. Schlussfolgerung (49) Die maximale Beihilfeintensität der Garantie beläuft sich auf 1,389%. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass im Falle der Kumulation mit anderen Beihilfeinstrumenten die maximalen Beihilfeintensitäten beachtet werden. (50) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Berichtspflichten der Ziffer 7 der Mitteilung über Bürgschaften beachtet werden. 9

(51) Diese Entscheidung betrifft nur die Methodologie der Berechnung des Beihilfeelements der Bürgschaft. Diese Entscheidung greift jedoch keinesfalls einer weiteren Untersuchung hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung über staatliche Beihilfen Nr. N 509/99 seitens der Kommission vor. (52) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden an ihre Pflicht gemäß Ziffer 196 der neuen Rahmenregelung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2009 an die Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 anzupassen. IV. Entscheidung (53) Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Daher kann sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher entschieden, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (54) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, teilen Sie dies der Kommission bitte innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens unter Angabe von Gründen mit. Liegt der Kommission innerhalb der genannten Frist kein begründeter Antrag vor, geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/ einverstanden sind. Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Büro: Loi 130 5/98A B-1049 Brüssel Telefax Nr: 0032 2 296 7672 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 10