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Transkript:

BVK Zusatzversorgung 81920 München Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Kundencenter Tel. (089) 9235-7400, Fax (089) 9235-7408 PPA : (06322) 936-450 ; Fax (06322) 936-399 info@bvk-zusatzversorgung.de www.bvk-zusatzversorgung.de Sie erreichen uns am besten von 8:00 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr Unser Zeichen G 300 GA 402/1 Ort, Datum München, 04.12.2009 Rundschreiben Nr. 5 / 2009 Pflichtversicherung 1. Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2009 2. Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei Erwerbsminderung auf Dauer 3. Urlaubsabgeltung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Freiwillige Versicherung - PlusPunktRente 4. Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltumwandlung 5. Geringfügige Beschäftigung und Entgeltumwandlung 6. Keine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern Allgemeines 7. Rundschreiben per E-Mail 8. Termine Seminare Zusatzversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wieder wichtige Neuigkeiten zur Zusatzversorgung. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Mitarbeiter/innen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie können unsere Rundschreiben auch per E-Mail beziehen (siehe Punkt 7 dieses Rundschreibens). Alle Rundschreiben finden sie auf unserer Internetseite www.bvk-zusatzversorgung.de unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung (089) 9235-7400 bei Fragen zur Jahresabrechnung und zum Meldeverfahren (089) 9235-7410 für Mitglieder in der Pfalz (06322) 936-450. BVK Zusatzversorgung Postanschrift: 81920 München Adresse: Denninger Straße 37, 81925 München Telefon (089) 9235-6 Bayerische Landesbank München, BLZ 700 500 00 Konto 20 24 019 (Umlage, Rente, Sonstiges) Konto 50 24 019 (Zusatzbeitrag) Konto 70 24 019 (Pflichtbeitrag) Konto 60 24 019 (PlusPunktRente)

Pflichtversicherung 1. Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2009 Zur Vorbereitung der Jahresabrechnung 2009 haben wir Ihnen bereits mit dem Rundschreiben Nr. 4 / 2009 angeboten, dass Sie bereits jetzt Zahlungsübersichten bzw. Listen mit Ihren Arbeitnehmern von uns erhalten können. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit, damit Sie die uns vorliegenden Daten mit Ihrem Bestand bereits im Vorfeld der Jahresabrechnung abgleichen können. Im Interesse eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Jahresabrechnung 2009 stellen Sie bitte sicher, dass alle Jahresmeldungen bis spätestens 01. Februar 2010 bei uns eingegangen sind. Aufgrund der Anwendung des Zuflussprinzips sollte Ihnen dieser frühe Abgabetermin möglich sein. Auch für die Jahresabrechnung 2009 stellen wir Ihnen wieder auf unserer Homepage ein Meldeprogramm zur Verfügung (ab 07.12.2009), mit dem Sie Jahresmeldungen erstellen können. Das Meldeprogramm stellt die Alternative zur manuellen bzw. zur Meldung per Rechenzentrum / Sof t- wareprogramm dar. Bitte beachten Sie bei Ihren Meldungen noch Folgendes: 1.1 Namenssatz / Rentenversicherungspflicht Wir bitten Sie, uns in der Jahresmeldung neben den Abschnittsdaten (vgl. 10.5 der DATÜV-ZVE) für Ihre Beschäftigten auch einen jeweils vollständig ausgefüllten Meldesatz Name zu übermitteln (vgl. 10.7 der DATÜV-ZVE). Im Meldesatz Name sind dabei die Felder 16 = Rentenversicherungsnummer und 17 = Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu füllen (bei manuellen Meldungen sind die entsprechenden Felder im Meldeformular auszufüllen). Die Frage, ob Rentenversicherungspflicht besteht, ist nur in den Fällen zu verneinen (also Feld 17 mit 2 = nein zu füllen), wenn die/der Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, weil sie/er in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.b. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) versichert ist. Dagegen ist für geringfügig Beschäftigte stets die Rentenversicherungspflicht zu bejahen (Feld 17 mit 1 = ja zu füllen), selbst dann, wenn nur pauschale Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden. 1.2 Aktuelle Anschrift Bitte teilen Sie uns mit der Jahresmeldung auch die aktuelle Anschrift der/des Versicherten mit (vgl. 10.8 der DATÜV-ZVE). Da wir nach Abschluss der Jahresmeldung für jeden Versicherten einen Versicherungsnachweis versenden, sind wir auf möglichst aktuelle Adressdaten angewiesen, um unnötigen Porto- und Personalaufwand zu vermeiden. 1.3 Geringfügig Beschäftigte mit pauschalen Steuerbeiträgen Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen lediglich pauschale Steuerabgaben in Höhe von 2 % nach 40a Abs. 2 EStG abgeführt werden, ist bei der Meldung des Zusatzbeitrages (Versicherungsmerkmal 20) bzw. des Pflichtbeitrages im Abrechnungsverband II (Versicherungsmerkmal 15) das Steuermerkmal 02 (= nach 40b EStG pauschal versteuerter Beitrag) zu melden. Die Seite 2

bisherige Definition des Steuermerkmals 02 wird um den Zusatz oder nach 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuert ergänzt. Wir benötigen eine solche Meldung, um in diesen Fällen allein aus den uns vom Arbeitgeber gemeldeten Daten in der Jahresmeldung ersehen zu können (und damit nicht mehr beim Arbeitgeber nachfragen zu müssen), ob eine Riester-Förderung für versteuerte Beiträge des Beschäftigten (dann Steuermerkmal 03 = individuell versteuerter Beitrag) möglich ist oder nicht. 2. Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei Erwerbsminderung auf Dauer Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt, so endet - bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (bzw. wenn der TVöD oder die AVR etc. arbeitsvertraglich vereinbart sind) - sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird (z.b. 33 Abs. 2 TVöD, 18 AVR). Zu beachten ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis durch die o.g. Regelungen nicht tatsächlich wirksam endet erforderlich ist vielmehr noch eine schriftliche Unterrichtung des Beschäftigten über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Rentengewährung handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Damit kommen die einschlägigen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Anwendung. Nach 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Die Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch am Ende des Monats endet, in dem der Bescheid zugestellt wurde. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich mitteilen, dass das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Die Beendigung tritt dann 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens ein ( 21, 15 Abs. 2 TzBfG). Beispiel: Ein Rentenbescheid wird am 20. Oktober an den Beschäftigten zugestellt. Der Arbeitgeber erhält hiervon am 24. Oktober Kenntnis. Er teilt dem Beschäftigten am 31. Oktober mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen Eintritts der auflösenden Bedingung der Rentenbewilligung beendet worden ist. Das Beschäftigungsverhältnis endet damit am 14. November ( 21, 15 Abs. 2 TzBfG). Beginnt die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, so endet das Arbeitsverhältnis - und damit die Versicherungspflicht - mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Weitere Hinweise zum Meldeverfahren in Rentenfällen finden Sie im Handbuch für Personalsachbearbeiter (Teil C Nr. 6, Teil E Nr. 2.14 und 2.24). 3. Urlaubsabgeltung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Einmalige Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ( 62 Abs. 2 Buchst. d unserer Satzung). Zu diesen einmaligen Zahlungen, die kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen, gehört auch die Urlaubsabgeltung nach 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Nach dieser Vorschrift ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt Seite 3

werden kann, abzugelten. Damit erfolgt aber die Zahlung der Urlaubsabgeltung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses womit die Abgeltung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist. Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes kann ein Urlaubsanspruch nur im Falle einer Beendigung in Geld abgefunden werden, nicht dagegen, wenn er aus sonstigen Gründen nicht genommen werden konnte. Soweit teilweise in der Literatur (z.b. apf 9/2009) eine andere Auffassung vertreten wird, widerspricht diese der herrschenden Meinung. Freiwillige Versicherung - PlusPunktRente 4. Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltumwandlung Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die Sie als Arbeitgeber aufgrund eines Tarifoder Arbeitsvertrages zusätzlich zum Bruttogehalt Ihrer Arbeitnehmer erbringen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn sie in eine klassische Vermögensanlage wie z.b. Bank-, Bau oder Investmentfondssparvertrag investiert werden. Werden die vermögenswirksamen Leistungen stattdessen als zusätzliche Leistung in eine Entgeltumwandlung eingezahlt, sind sie steuer- und sozialabgabenfrei. Damit kommt der Beitrag zur vermögenswirksamen Leistung in vollem Umfang der späteren Rentenleistung zu Gute und bietet einen weiteren Anreiz, auf diese Weise eigene Altersvorsorge zu betreiben. Dass dies gegenüber den bisherigen Bausparverträgen oder Investmentfonds (o.ä.) vorteilhaft ist, zeigen die folgenden Beispiele: Beispiel 1: Verdoppelung der vermögenswirksamen Leistung bei gleichem Nettoaufwand Bisherige vwl-anlage Neue vwl-anlage Bausparer Entgeltumwandlung Bruttoentgelt monatlich 3.000,00 3.000,00 Arbeitgeberzuschuss vwl + 6,65 + 6,65 Entgeltumwandlung 0,00-93,00 Gesamtbruttoentgelt = 3.006,65 = 2.913,65 Steuer- und Sozialabgaben - 1.255,03-1.202,00 Nettoentgelt = 1.751,62 = 1.711,65 Überweisung in vwl-vertrag - 40,00 0,00 Nettoauszahlung = 1.711,62 = 1.711,65 Einzahlung in vwl-anlage 40,00 93,00 Anstelle der bisherigen Anlage als vermögenswirksame Leistung über 40,00 ergibt sich bei gleichem verfügbaren Nettoeinkommen über die Entgeltumwandlung ein Altersvorsorgebeitrag von 93,00 monatlich. Seite 4

Beispiel 2: Höheres Nettoeinkommen bei gleichem Aufwand Bisherige vwl Anlage Bausparer Neue vwl-anlage Entgeltumwandlung Bruttoentgelt monatlich 3.000,00 3.000,00 Arbeitgeberzuschuss vwl + 6,65 + 6,65 Entgeltumwandlung 0,00-40,00 Gesamtbruttoentgelt = 3.006,65 = 2.966,65 Steuer- und Sozialabgaben - 1.255,03-1.232,24 Nettoentgelt = 1.751,62 = 1.734,41 Überweisung in vwl-vertrag - 40,00 0,00 Nettoauszahlung = 1.711,62 = 1.734,41 Einzahlung in vwl-anlage 40,00 40,00 Bei gleichem Aufwand für den Bausparvertrag bzw. für die Entgeltumwandlung, verbleibt nach einer Entgeltumwandlung ein höheres Nettoentgelt. 5. Geringfügige Beschäftigung und Entgeltumwandlung Soweit im Rahmen einer als geringfügig angelegten Beschäftigung durch Veränderungen in der Entgeltzahlung Verdienste über 400 entstehen, liegt kein Minijob mehr vor. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, den Betrag, der 400 übersteigt, im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge zu nutzen. Der für die Entgeltumwandlung aufgewendete Betrag mindert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen, so dass hierdurch wieder eine geringfügige Beschäftigung entstehen kann. Damit können durch die Entgeltumwandlung einerseits Steuern und Sozialabgaben gespart werden, während auf der anderen Seite eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut werden kann. 6. Keine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern Immer wieder erfahren wir von unseren Mitgliedern, dass bei ihnen Versicherungsmakler vorstellig werden und Beratungen zur Entgeltumwandlung anbieten. Dabei wird in manchen Fällen auch behauptet, man handele im Auftrag der BVK Zusatzversorgung und könne deren Verträge (Plus- PunktRente) anbieten bzw. vermitteln. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns bei Beratungen zur Altersvorsorge keiner Dritter bedienen, die für uns oder in unserem Auftrag Beratungen vornehmen oder gar Verträge abschließen. Wir zahlen keinerlei Honorare oder gar Vermittlungsgebühren an Dritte. Sollten Sie an einer umfangreichen und qualifizierten Beratung Ihrer Beschäftigten in Ihrem Haus interessiert sein, sind wir gerne bereit, solche Beratungstage durch unsere eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ihnen durchzuführen. Dabei legen wir Wert auf eine individuelle Beratung jedes einzelnen Beschäftigten, analysieren dessen Versorgungsituation und zeigen Wege zu eigener staatlich geförderter Vorsorge auf. Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinerlei Provisionen erhalten, so dass bei unseren Beratungen das Interesse des Beschäftigten und nicht der Verkauf von Altersvorsorgeprodukten im Vordergrund steht. Seite 5

Allgemeines 7. Rundschreiben per E-Mail In unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2009 hatten wir Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, künftig unsere Rundschreiben per E-Mail zu beziehen anstelle oder neben dem bisherigen Postweg. Damit kommen Sie früher an die Informationen und können diese auch an andere Mitarbeiter weitergeben bzw. diese zusätzlichen Empfänger in der Liste der E-Mail-Empfänger vermerken. Eine Anleitung haben Sie als Anlage zu unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2009 erhalten. Diese Anleitung wurde von uns aus Sicherheitsgründen nicht im Internet hinterlegt. Soweit Sie unsere Rundschreiben erhalten und nicht als Arbeitgeber Mitglied in der Zusatzversorgungskasse sind (Datenträgerstelle, Steuerbüro oder andere), können Sie dennoch am E-Mail- Versand teilhaben. Bitte schreiben Sie uns ein kurzes Mail mit Ihrer Adresse. Wir werden Sie dann in unsere Versandanwendung aufnehmen. Unsere Adresse lautet: Internetauftraege_GZ@versorgungskammer.de Wir bitten noch folgende Punkte zu beachten: - Die von Ihnen eingegebenen Daten werden einmal wöchentlich (montags) in unserem Bestand aktualisiert. - Bitte gehen Sie mit der Tab-Taste (nicht Entertaste) von Feld zu Feld, da ansonsten Ihre Eintragungen stets zwischengespeichert werden und intern einen Änderungsauftrag generieren. - Bitte geben Sie möglichst Ihre Wünsche und Änderungen ohne weitere Korrektur ein. Einmal eingegebene Daten, die wieder geändert werden, führen intern zu Änderungsaufträgen. 8. Termine Seminare Zusatzversorgung Als Anlage übersenden wir noch einmal die Termine für Seminare zum Thema Zusatzversorgung, da sich noch geringfügige Veränderungen ergeben haben. Dies ist das letzte Rundschreiben in diesem Jahr. Aus diesem Anlass bedanken wir uns im Namen aller unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die sehr gute Zusammenarbeit und hoffen, dass auch Sie mit uns und unserer Arbeit zufrieden waren. Für die BVK Zusatzversorgung hat das abgelaufene Jahr einige Veränderungen gebracht, die sich nicht nur in unserem neuen Logo und der bisher schon teilweise umgesetzten neuen Gestaltung niedergeschlagen haben, sondern auch in einer verstärkten Ausrichtung auf Sie als unser Partner. Wir wollen auch im nächsten Jahr diesen Weg weiter gehen und Ihr Ansprechpartner für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung sein und Ihnen gerne zur Seite stehen. Wir wünschen Ihnen, Ihrer Familie und allen Ihren Kolleginnen und Kollegen ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2010. Freundliche Grüße Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 6