Präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechtliche Grundlagen 1
Inhaltsübersicht 1. Systematik des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzrechts ein Überblick 2. Das Jahr 1996 Frischer Wind für das Arbeitsschutzrecht aus Europa 3. Kernelemente des betrieblichen Arbeitsschutzrechts unter dem Dach des ArbSchG 2
Systematik des Arbeitsschutzrechts I EG-Vertrag Art.95 Art. 136 ff Harmonisierung Gesundheit/ Arbeitsumwelt EG-Richtlinien ASiG, ArbSchG & Rechtsverordungen Staatl. Amt für Arbeitsschutz SGB V Krankenkassen (Gesundheitsförderung) Sozialgesetzbuch VII UVV Unfallversicherungsträger, (BG, GUV etc.) Beratung Überwachung Arbeitgeber Betriebsrat Sicherheitsfachkraft Betrieb Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte Beratung Überwachung Entschädigung Regress, Bonus 3
Systematik des Arbeitsschutzrechts II ArbSchG sozial technisch-organisatorisch besondere Personengruppen 4 ArbSchG MuSchG JArbSchG SGB IX... Arbeitszeit ArbZG JArbSchG MuSchG... organisatorisch (Betriebl. Arbeitsschutz) 3 ArbSchG BetrSichV BGV A 1, A 2 ASiG... BetrSichV ArbStättV BildscharbV GefStoffV BioStoffV LasthandhabV... Technisch (Anlagensicherheit) GPSG MaschinenV... 4
1. Systematik des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzrechts ein Überblick 2. Das Jahr 1996 Frischer Wind für das Arbeitsschutzrecht aus Europa 3. Kernelemente des betrieblichen Arbeitsschutzrechts unter dem Dach des ArbSchG 5
Gegenüberstellung klassisches und modernes Arbeitsschutzrecht Bis 1996 Seit 1996 Enger, ordnungsrechtlicher Gesundheitsbegriff Reaktive Gefahrenabwehr Leitbild: Fremdsteuerung Weiter Gesundheitsbegriff Präventiver Gefährdungsschutz Leitbild Eigenverantwortung 6
Gesundheitsbegriff Klassischer Begriff Seit 1996 Unter Gesundheit ist die physische und psychische Unversehrtheit der der Arbeitnehmer und ihre Erhaltung im Hinblick auf medizinisch diagnostizierbare Beeinträchtigungen zu verstehen Der Ausdruck Gesundheit bedeutet im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfaßt auch die physischen und geistigseelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit stehen. (Vgl. Art. 3 lit. e ILO-Übereinkommen Nr. 155) 7
Erweiterter Arbeitsschutzansatz durch das Arbeitsschutzgesetz 2 Abs. 1 ArbSchG (Begriffsbestimmungen) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 8
Gegenüberstellung klassisches und modernes Arbeitsschutzrecht Bis 1996 Seit 1996 Enger, ordnungsrechtlicher Gesundheitsbegriff Reaktive Gefahrenabwehr Leitbild: Fremdsteuerung Weiter Gesundheitsbegriff Präventiver Gefährdungsschutz Leitbild: Eigenverantwortung 9
Gefahrenabwehr - Gefährdungsschutz Begriff der Gefahr: Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt, wobei für den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Begriff der Gefährdung Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit 10
4 ArbSchG Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 11
Gegenüberstellung klassisches und modernes Arbeitsschutzrecht Bis 1996 Seit 1996 Enger, ordnungsrechtlicher Gesundheitsbegriff Reaktive Gefahrenabwehr Leitbild: Fremdsteuerung Weiter Gesundheitsbegriff Präventiver Gefährdungsschutz Leitbild: Eigenverantwortung 12
Betriebliches Arbeitsschutz- und Gesundheitsrecht und betriebliche Gesundheitsförderung Gefahrenabwehr Gefährdungsschutz Gesundheitsförderung Unfallgefahren arbeitsbedingte Erkrankungen Ressourcen für gesunde Lebensführung schaffen Klassisch (Polizeirecht) ArbSchG, SGB VII (seit 1996) 20 SGB V Arbeitsschutzrechtliches Pflichtprogramm freiwillig 13
Gesundheitsförderung ( 20 SGB V) und Arbeitsschutzrecht Umsetzung ArbSchG & Rechtsverordnungen BGV s der Unfallversicherungsträger Rechtsdurchsetzung: Anordnungen der Aufsicht Erzwingbare Betriebsvereinbarungen Ggf. vertragliche Ansprüche einzelner Beschäftigter Kostentragung allein durch den Arbeitgeber ( 3 Abs. 3 ArbSchG) Betriebliche Gesundheitsförderung ( 20 SGB V) Umsetzung nicht erzwingbar: Angebot der Krankenkassen, evtl. finanzielle Förderung durch Bonus ( 65 a SGB V) Freiwillige Betriebsvereinbarungen Mitfinanziert durch Krankenkassenbeiträge, d.h. anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern 14
1. Systematik des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzrechts ein Überblick 2. Das Jahr 1996 Frischer Wind für das Arbeitsschutzrecht aus Europa 3. Kernelemente des betrieblichen Arbeitsschutzrechts unter dem Dach des ArbSchG 15
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Planung System. Planung Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ermitteln Prioritäten setzen 16
Verfahrens- und Instrumentenorientierung des ArbSchG Der konventionelle Arbeits- und Gesundheitsschutz konzentriert sich auf die Vorschriften und Vollzugskontrolle, es wurden allein die Ergebnisse des Arbeitsschutzes, nicht hingegen die Prozesse und Verfahren beachtet, die Sicherheit `herstellen`. (Bieback/Oppolzer, Strukturwandel des Arbeitsschutzes, Opladen 1999, S. 10) 17
Planung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. (...) (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber (...) 18
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Nachhaltigkeit System. Planung Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ermitteln Prioritäten setzen Nachhaltigkeit Nachweise der Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung 19
Nachhaltigkeit des Arbeits- und Gesundheitsschutzes 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 20
3 ff. ArbSchG: Arbeitsschutz systematisch und nachhaltig Quelle: Faber, U.; Blume, A.: Recht im Arbeitsschutz, Themenheft 7, Hrsg.: BIT e.v., Bochum 2001 21
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Beteiligung System. Planung Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ermitteln Prioritäten setzen Beteiligung Mitarbeiter Arbeitnehmervertretung Nachhaltigkeit Nachweise der Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung 22
Beteiligung als Voraussetzung für die Umsetzung des ArbSchG (I) Art. 11 Abs. 1 EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) (1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz: Dies beinhaltet: die Anhörung der Arbeitnehmer das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten; die ausgewogene Beteiligung nach nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken 23
Beteiligung als Voraussetzung für die Umsetzung des ArbSchG (II) Vorschlagsrecht (17 Abs. 1 ArbSchG) Rechte & der einzelnen Beschäftigten Pflichten Eigen- und Fremdsorge ( 15 Abs. 1 ArbSchG) Verwendung von Betriebsmitteln und Schutzausrüstung gem. Unterweisung ( 15 Abs. 2 ArbSchG) Inner- und außerbetriebliches Beschwerderecht ( 17 Abs. 2 ArbSchG) Erhebliche Gefahren und Defekte an Sicherheitsrüstung melden ( 16 Abs. 1, 2 ArbSchG) Unterstützung des Arbeitgebers ( 16 Abs. 2 ArbSchG) 24
Beteiligung als Voraussetzung für die Umsetzung des ArbSchG (III) Auszug aus der Pressemitteilung 38/04 des BAG vom 8.6.2004 Das Mitbestimmungsrecht des 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Eine Betriebsvereinbarung hierüber kann die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr muß die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln. (...) 25
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Organisation Organisation Delegation Beteiligung System. Planung Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ermitteln Prioritäten setzen Beteiligung Mitarbeiter Arbeitnehmervertretung Nachhaltigkeit Nachweise der Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung 26
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Organisation 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. 27
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Organisation (II) Betriebsrat Datenschutz beauftragter Geschäftsleitung Betriebsarzt FASI Suchtbeauftragter Arbeitsschutzausschuß, Zirkel etc. Vertrieb / Marketing Konstruktion Design Fertigung Einkauf Instandhaltung Personal Beteiligung organisieren Integration in die Führungsstruktur (Hierarchie) 28
Kernelemente des betriebl. Arbeitsschutzrechts Integration durch BGM Organisation Delegation Beteiligung System. Planung Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ermitteln Prioritäten setzen Beteiligung Mitarbeiter Arbeitnehmervertretung Integration (BGM) Führung Aufgaben Verfahren Nachhaltigkeit Nachweise der Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung 29