Vortrag anlässlich des Regionalgesprächs NRW am 16. Juni 2011. McMAN & CO INTERNATIONAL TRADE LAWYERS

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Transkript:

Vortrag anlässlich des Regionalgesprächs NRW am 16. Juni 2011

Themen Umsatzsteuer Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Risiken beim Reverse-Charge-Verfahren Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO Beispiel Exportkontrolle

Wesentliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung Ware gelangt von einem Mitgliedstaat in einen anderen Beide Beteiligte haben eine USt-ID-Nummer Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.b. Lieferschein) Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten

Beförderung durch den Verkäufer Der Verkäufer transportiert die Ware mit eigenem LKW zum Abnehmer

Nachweise und Anforderungen an diese Beleg mit Name und Anschrift des Abnehmers (Bestimmungsort) Empfangsbestätigung des Fahrers mit Name und Unterschrift Nachweis der Empfangsberechtigung des Fahrers (keine schriftliche Vollmacht erforderlich) Empfangsbestätigung des Abnehmers mit Name und Unterschrift des Übernehmenden Alle Belege müssen einen Bezug zur Ware erkennen lassen

Versendung durch den Verkäufer Der Verkäufer beauftragt einen Spediteur mit dem Transport der Ware zum Abnehmer

Nachweise und Anforderungen an diese Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Kurierdienstbeleg, Spediteurbescheinigung) mit Name und Anschrift des Abnehmers (Bestimmungsort) Ein Frachtbrief muss die Unterschrift des Auftraggebers enthalten CMR-Frachtbriefe müssen bestimmte Mindestangaben enthalten und zum Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung sollen sie eine Empfangsbestätigung (mit allen erforderlichen Angaben) enthalten. Zeitnahe Übersendung durch den Abnehmer.

Beförderung durch den Käufer Der Käufer transportiert die Ware mit eigenem LKW (Abholfall)

Nachweise und Anforderungen an diese Beleg mit Name und Anschrift des Abnehmers Nachweis der Ablieferung durch Empfangsbestätigung Versicherung des Abholenden, dass er die Ware in den anderen Mitgliedstaat verbringt Name und Unterschrift des Abholenden, Datum Passkopie zum Vergleich der Unterschrift Hinweis, dass der Abholende mit der Beförderung an den Abnehmer (und nicht an einen nachfolgenden Abnehmer im Reihengeschäft) beauftragt worden ist Bezug zur Ware

Nachweise und Anforderungen an diese (2) Nachweis der Empfangsberechtigung des Abholenden (keine schriftliche Vollmacht erforderlich) Nachweis des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiet (?)

Versendung durch den Käufer Der Käufer beauftragt einen Spediteur mit der Abholung der Ware Nachweis durch Frachtbrief (auch wenn nicht schulmäßig ausgefüllt) Weiße Spediteurbescheinigung (muss der Kunde beantragen und mit Übertragungsvermerk zur Verfügung stellen)

Nachweise und Anforderungen an diese Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Kurierdienstbeleg, Spediteurbescheinigung) mit Name und Anschrift des Abnehmers (Bestimmungsort). Die Spediteurbescheinigung muss der Kunde beantragen und mit Übertragungsvermerk zur Verfügung stellen. Ein Frachtbrief muss die Unterschrift des Auftraggebers enthalten CMR-Frachtbriefe müssen bestimmte Mindestangaben enthalten und zum Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung sollen sie eine Empfangsbestätigung (mit allen erforderlichen Angaben) enthalten. Zeitnahe Übersendung durch den Abnehmer.

Risiken im Reverse-Charge-Verfahren Das Verfahren gilt für ganz bestimmte Waren, die über die Zolltarifnummer definiert werden Auszug aus Anlage 3 zum UStG 8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Position 7204 9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Position 7404 10 Abfälle und Schrott, aus Nickel Position 7503 11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Position 7602 12 Abfälle und Schrott, aus Blei Position 7802 13 Abfälle und Schrott, aus Zink Position 7902 14 Abfälle und Schrott, aus Zinn Position 8002 15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Positionen 8101 bis 8113

Beispielhafte zolltarifliche Entscheidungen EuGH Stangen (Schrott) aus Molybdän: Kein Schrott Geschredderte Aluminiumkabel: Kein Schrott FG Düsseldorf Rohrabschnitte, eingedellt, aus Messing: Kein Schrott Briketts, Stangen aus nicht vollständig gesintertem Molybdän: Schrott Pulver, Granulate mit definierter Korngröße: Kein Schrott

Beispiel: Unternehmen A verkauft Granulate mit definierter Korngröße an Unternehmen B. Beide sind sich darüber einig, dass es sich um Schrott handelt; es wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu 13b Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz 13b Abs. 2... Nr. 7,... UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

Antrag auf unverbindliche (bei Importen ggf. auch verbindliche) Zolltarifauskunft? Nur sinnvoll, wenn laufend gleichartige Sendungen geliefert werden. Eine Auskunft gilt nur für eine Ware, die der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. Bei echten Schrotten ist dies m.e. nie der Fall Hat ein Unternehmen eine (rechtskräftige) Zolltarifauskunft muss es die Ware auch umsatzsteuerlich entsprechend behandeln (die Voraussetzungen sind nicht mehr fraglich)

Anwendung der Vereinfachungsregelung Die Vereinfachungsregelung darf nicht strapaziert werden; Anwendung nur in Zweifelsfällen. Liegt ein Zweifelsfall vor oder sind die Voraussetzungen noch fraglich, wenn ein Gericht (insbesondere ein letztinstanzliches Gericht) ein Urteil veröffentlicht hat?

Zollrecht Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) Jedes Unternehmen, das eine oder mehrere Verfahrenserleichterungen nutzt (z.b. zugelassener Ausführer), sollte zumindest den AEO C beantragen, da andernfalls die gleichen Fragen für die bewilligten Verfahrenerleichterungen beantwortet werden müssen. Hinweis auf den wgm-workshop am 20.06.2011 im ferrotel Duisburg

Exportkontrolle Beispiel 1 Die Sara Properties Limited, Liverpool, Großbritannien, bestellt bei Ihnen 50 Standard Aluminiumplatten mit einer Stärke von 10 mm. Sie liefern die Ware gegen Vorauskasse per Spediteur nach Liverpool. Was ist passiert?

Auszug aus der Terrorliste Sara Properties Limited (alias Sara Properties). Anschrift: (a) 104 Smithdown Road, Liverpool, Merseyside L7 4JQ, Vereinigtes Königreich (b) 2a Hartington Road, Liverpool L8 OSG, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: (a) Website: http:// www.saraproperties.co.uk. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 4636613; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006

Beispiel 2 Das Schweizer Pharmazieunternehmen Novartis bestellt für seine neue Produktionsanlage in der Schweiz Rohre aus einer Aluminium-Druckgusslegierung AlSi9MGMn. Was ist zu veranlassen?

Prüfung der Nummer 1C002 der Ausfuhrliste Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt: b) Metalllegierungen wie folgt, hergestellt aus den von Unternummer 1C002c erfassten Materialien: 1.... 4. Aluminiumlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Zugfestigkeit größer/gleich 240 MPa bei 473 K (200 C) oder b) Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 C), 1C002c 1.... d) Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X oder Al-X-Mg, Al-Zn-X oder Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe) oder e) Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X oder Mg-X-Al),

Dipl.- Finanzw. Joachim Metzner Zoll- und Außenwirtscha<sberatung Hembrauk 23 45768 Marl Tel.: 02365 6999840 jmetzner@mcmanco.com Deutscher Partner der