Eingruppierungsrecht des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008. Stand: 04/2008



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Transkript:

des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008 Stand: 04/2008

TVöD und TVöD/TV-L- auf einen Blick Zentrale Eingruppierungsgrundnorm Grundsatz der Tarifautomatik bleibt erhalten Arbeitsvorgänge bleiben erhalten Entgeltordnung mit 15 Entgeltgruppen (E1 E15) Einführung der Entgeltordnung mit ca. 110 TM- Merkmale (bisher ca. 17.000!) Ausweitung des sonstigen Angestellten Maßgebliche Bezugsgröße: 4 Qualifikationsebenen Neue Entgeltgruppe E1 als Einstiegsentgelt (tritt zum 1.11.2006 in Kraft) Vergütungsgruppe Entgeltgruppe Vergütungsordnung Entgeltordnung Vergütung Entgelt

TVöD/TV-L Neue Eingruppierungsvorschrift: 12 TVöD/TV-L (...) Die Eingruppierung des / der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage...). Der / Die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er / sie eingruppiert ist. Die / Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm / ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe entspricht. Zur Definition des Arbeitsvorgangs: Übernahme der bisherigen Protokollnotiz Nr.1 zu 22 BAT. (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Wohngeld, Betreuung oder Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit)

15 Entgeltgruppen 4 Qualifikationsebenen nach Tätigkeiten, die folgende Voraussetzungen erfordern: Ausbildungsdauer unter 3 Jahren (E 1 bis E 4) Ausbildungsdauer von mind. 3 Jahren (E 5 bis E 8) Fachhochschulabschluss (E 9 bis E 12 ) Universitätsabschluss (E 13 bis E 15, kein BAT I mehr) Bachelor und Master entsprechend KMK/IMK-Beschluss (Bachelor FH = 3. QE; Master FH = 3. QE; akkreditierter Master FH = 4. QE; Master Universität = 4. QE)

Bis zu 3 Heraushebungen Keine Tätigkeit entsprechend BAT I mehr Struktur: Abstrakte Oberbegriffe Beispiele Ferner-Merkmale

Durchgehende Einführung des Sonstigen unter erleichterten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

Eingruppierung am Beispiel der Entgeltgruppe 5 1. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzten (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Arbeitnehmer, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Niederschriftserklärung zu Ziffer 1: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei Änderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezüglich der Ausbildungsdauer zu prüfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort. Protokollerklärung zu Ziffer 2: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

Neue niedrige Entgeltgruppe 1: 01.10.05/01.11.06 Einfachste Tätigkeiten Katalog von Richtbeispielen Atypischer Stufenverlauf (keine Stufe 1/ Stufendauer je 4 Jahre/zunächst flache Progression) Ca. 300.- unter dem derzeitigen Niveau Nur für Neueinstellungen ab dem 01.11.2006

Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonst. Tätigkeiten im Haus- u. Küchendienst - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Öffnungsklausel für unterste Qualifikationsebene (E 1 bis E 4) für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing/Privatisierung bedrohte Bereiche durch landesbezirklichen bzw. bundesspezifischen Tarifvertrag bis zur Untergrenze E 1/Stufe 2 (1.286.- ) Umsetzung durch Anwendungsvereinbarung

Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege entfallen ab 1.11.2006, 17 Abs. 5 TVÜ-L Übergangsregelung (Besitzstand) nur für Angestellte (bei Arbeitern sind Aufstiege in den Tabellenwerten enthalten): Entgeltgruppen 3 bis 8 - Bei In-Kraft-Treten 50 % der Aufstiegszeit verstrichen - Aufstieg zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach den Regelungen über Höhergruppierung (keine Stufenmitnahme)

Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 ( 8 Abs. 2 TVÜ-L) - Am 01.11.2006 50 % der Aufstiegszeit verstrichen - Individueller Aufstiegszeitpunkt spätestens am 31.10.2008 - Beschäftigte werden ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt so gestellt, als sei Aufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt, d. h. Neuberechnung des Vergleichentgeltes auf Basis 10/2006 - Kein Strukturausgleich mehr ab Höhergruppierung

Wegfall von Vergütungsgruppenzulagen Vorhandene Vergütungsgruppenzulagen werden als Besitzstandszulage weitergezahlt dynamisch solange Voraussetzungen vorliegen

Vergütungsgruppenzulage steht noch nicht zu: ohne vorherigen Aufstieg - bei In-Kraft-Treten 50 % der erforderlichen Zeitdauer verstrichen - mit Ablauf der Zeitdauer Besitzstandszulage i.h.d. Vergütungsgruppenzulage am 31.10.2006 mit vorherigem Aufstieg - Aufstieg noch nicht vollzogen: Aufstieg zum individuellen Aufstiegszeitraum (50 %-Regelung gilt nicht) - Aufstieg bereits vollzogen und 50 % der erforderlichen Gesamtdauer (Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage) verstrichen: mit Ablauf der Zeitdauer Besitzstandszulage i.h.d. Vergütungsgruppenzulage am 31.10.2006

Tätigkeit muss zum individuellen Zeitpunkt noch ausgeübt werden Wenn Vergütungsgruppenzulage unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit (auch in der Übergangsphase) zusteht, wird Besitzstandszulage gezahlt

Neue EntGO mit deutlicher Reduzierung der Eingruppierungsmerkmale nach Probeläufen Ende 2006 Weitergeltung der bisherigen VerGOen und Lohngruppenverzeichnisse bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung: 17 Abs. 1 TVÜ! Aber: sofortige Geltung E 1

Überleitung vorhandener Beschäftigter in die neuen Entgeltgruppen am Stichtag gem. Anlage zum Überleitungstarifvertrag Neueinstellungen in der Übergangsphase (nach dem 31.10.2006) gem. Anlage zum Überleitungstarifvertrag

Eingruppierungen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind grdstzl. nur vorläufig und begründen keine Besitzstände, 17 Abs. 3 TVÜ-L Ausnahmen: Aufstiege aufgrund der Übergangsregelung Bei Rückgruppierungen Besitzstandszulage bis 31.10.2008, danach Aufzehrung - für am 01.11.06 ½ eines Stufenaufstiegs - für Neueinstellungen eines vollen Stufenaufstiegs

Vorübergehende/vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten: 14 TVöD/TV-L Rückwirkend Zulage ab dem 1. Tag der Ausübung, wenn Ausübung mindestens 1 Monat Höhe der Zulage wie Höhergruppierung (keine Mitnahme der Stufe!) Für Arbeiter Weitergeltung der bisherigen Regelungen (z.b. 9 Abs. 2 MTArb) bis Neuregelung durch landesbezirklichen/bundesspezifischen Tarifvertrag - Katalog von Tätigkeiten die sofortige volle Übernahme erfordern - Zulage bereits nach 3 Tagen der Ausübung

Neue Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltordnung (I) Unstreitige Bewertungskomponenten : - Vielseitigkeit - Schwierigkeit - Verantwortung (Führung / Sach- und Finanzmittel) - Selbständigkeit - Belastungen und Kundenkontakt = Heraushebungsentgeltgruppen

Neue Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltordnung (II) Streitige Bewertungskomponenten : - Sozialkompetenz - Stressresistenz - Einfühlungsvermögen - Gesprächsfreudigkeit = Heraushebungsentgeltgruppen

Das war s!!