Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)



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Transkript:

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)

LSDB-G Allgemeines Tatbestände strafbares Lohndumping wo lauert Lohndumping wann ist Lohndumping straffrei internes Kontrollsystem Täterschaft 2

Allgemeines Unterentlohnung von Arbeitnehmern war vor LSDB-G straffrei Nachforderung des Entgelts durch Arbeitnehmer innerhalb der Verjährungsfrist Beitragsnachforderung durch Gebietskrankenkasse im Rahmen der GPLA innerhalb der Verjährungsfrist 3

Allgemeines Mit Öffnung des Arbeitsmarktes für neue EU-Staatsangehörige am 01.05.2011 wurde das LSDB-G geschaffen Erstmals Verwaltungsstrafe bei Unterschreitung des nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehenden Grundlohns 4

Allgemeines Massive Verschärfung mit 01.01.2015 Statt Grundlohn ENTGELT Strafbares Lohndumping bei Unterschreitung des nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehenden Entgelts Ausnahme: sozialversicherungsfreie Entgeltteile ( 49 Abs 3 ASVG) 5

Allgemeines Mit 1.1.2015 sind somit auch folgende Entgelte lohndumpingrelevant Kollektivvertragliche Sonderzahlungen Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Kollektivvertragliche entgelthafte Zuschläge und Zulagen wie Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SV-freie Schmutzzulagen nicht) 6

Allgemeines Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten reicht Vorsatz (bewusstes Falschhandeln) ist nicht nötig Kann der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Lohndumping-Regelung kein Verschulden trifft, wird Fahrlässigkeit angenommen Unschuldsvermutung gilt nicht 7

8 Tatbestände

Tatbestände Unterschreitung des Mindestentgelts Nichtübermittlung von Unterlagen Behinderung von Kontrollen Nichtbereithaltung von Unterlagen 9

Wer kontrolliert? Arbeitnehmer, die in Österreich sozialversichert sich oder gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben Krankenversicherungsträger Im Baubereich auch BUAK Arbeitnehmer, die nach Österreich entsandt bzw. überlassen werden Finanzpolizei Im Baubereich auch BUAK 10

Strafbares Lohndumping 11

Lohndumping 7i Abs 5 AVRAG Lohndumping liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten. 12

Lohndumping 7i Abs 5 AVRAG Erstreckt sich die Unterentlohnung durchgehend über mehrere Zeiträume liegt eine Verwaltungsübertretung vor Umkehrschluss: bei Unterentlohnung in zeitlich von einander getrennten Zeiträumen liegen mehrere Verwaltungsübertretungen vor 13

Lohndumping 7i Abs 5 AVRAG Überzahlungen, die auf Grund von Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen gewährt werden, sind auf allfällige Unterentlohnungen im Lohnzahlungszeiträumen anzurechnen 14

Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag Gesetz Kein allgemeines Mindestentgelt laut Gesetz in Österreich Verordnung Behördlich festgesetzte KV-Satzungen, Mindestlohntarife Kollektivverträge Größte Bedeutung beim Thema Lohndumping 15

Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag Verordnung Von freiwilligen Arbeitgeberverbänden werden Kollektivverträge zur Satzung erklärt Bindende Wirkung auch für Nicht- Verbandsmitglieder KV Verein Sozialwirtschaft Österreich (BAGS) KV Österreichisches Rotes Kreuz KV grafisches Gewerbe KV private Bildungsentrichtungen 16

Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag Mindestlohntarife Hausbesorger und Anlagenbetreuer; Hausbetreuer; Hausgehilfen und Hausangestellte; Au-Pair-Kräfte Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen; Helfer in Privatkindergärten angestellte Tierärzte 17

Mindestentgelt laut KV Kollektivvertragliche Mindestentgelte Leiharbeiter für die Zeit der Überlassung gilt mindestens jenes Entgelt, das laut Beschäftiger- Kollektivvertrag gilt ( 10 AÜG) Entsendung nach Österreich mindestens jenes Entgelt, das nach österreichischem Kollektivvertrag gebührt 18

Mindestentgelt laut KV Kollektivvertragliche Mindestentgelte Besteht für eine Branche kein Kollektivvertrag und wurde auch von der Behörde kein Mindestentgelt festgelegt, greift Lohndumping nicht Bei fehlender Entgeltvereinbarung gilt angemessenes Entgelt kein gesetzlicher Anspruch, deshalb kein Lohndumping 19

Mindestentgelt laut KV Entscheidend ist Bruttoentgelt Konkrete Einstufung in die kollektivvertragliche Gehalts- bzw. Lohnordnung Zutreffende Beschäftigungsgruppe (Lohn-, Verwendungsgruppe) Vorrückungsstufe anrechnungspflichtige Vordienstzeiten 20

Mindestentgelt laut KV Bei der Beurteilung, ob Lohndumping vorliegt, kommt es auf den kollektivvertraglichen Anspruch an Gilt nicht nur für Lohn oder Gehalt, sondern auch für alle Ansprüche, die sich aus vom Ist-Lohn/Gehalt ableiten Zulagen und Zuschläge Sonderzahlungen Entgeltfortzahlung bei Nichtleistungszeiten usw. 21

Lohndumpingrelevante Bezüge Kollektivvertragliche Mindestentgeltansprüche Gehalt, Lohn, Lehrlingsentschädigung Beitragspflichtige entgelthafte Zulagen und Zuschläge Entgelt für Reisezeit und Bereitschaftsdienste Sonderzahlungen Urlaubsersatzleistungen 22

Lohndumpingrelevante Bezüge Aufwandsersätze und Sachbezüge Tagesgelder, Kilometergelder etc. dürfen auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht angerechnet werden Sachbezüge für Dienstwohnungen, Privatnutzung eines Firmen-PKW etc. ebenfalls nicht 23

Lohndumpingrelevante Bezüge Entgelt-Bestandteil Abfertigung alt BV-Beiträge Erschwerniszulage LSD-relevant nein nein ja, wenn im KV geregelt Fehlgeldentschädigung ja, ab 1.1.2016 Feiertagsentgelt Gefahrenzulage Ist-Lohnerhöhung Jubiläumsgeld Krankenentgelt Teilzeit-Mehrarbeitsstunden Nachtzuschläge Prämien 24 ja, wenn im KV geregelt ja nein, sofern KV-Lohn nicht unterschritten wird ja, ab 1.1.2016, wenn Anspruch besteht ja, wenn im KV geregelt ja, wenn nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen ja nein, wenn sie freiwillig gewährt werden

Lohndumpingrelevante Bezüge Entgelt-Bestandteil Schmutzzulage Sonderzahlungen Sonn- und Feiertagszuschläge 25 LSD-relevant nein Taggelder ja, über 26,40 Überstunden Überstundenpauschale Urlaubsentgelt Urlaubsersatzleistung Wegzeitvergütung ja ja ja ja (Jahresbetrachtung) Werkzeuggelder ja, ab 1.1.2016 Zulagen ja ja ja Ja, wenn im KV geregelt

Kollektivvertragliche Erhöhungen Mindestbezüge Kollektivvertragliche Erhöhung der Mindestlöhne ist mit Inkrafttreten umzusetzen lohndumpingrelevant Ist-Bezüge 26 Kollektivvertragliche Erhöhung der Istlöhne(gehälter) sind nicht lohndumpingrelevant, solange kollektivvertragliche Mindestansprüche nicht unterschritten werden

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Angestellter bezieht ein Ist-Gehalt in Höhe von 2.350,00, das kollektivvertragliche Gehalt beträgt 1.970,00. Der Kollektivvertrag erhöht sowohl die Mindestgehälter als auch die Ist- Gehälter um 1,7 %. Der Arbeitgeber führt die Ist-Gehalts-Erhöhung nicht durch und bezahlt weiterhin 2.350,00. Liegt dadurch Lohndumping vor? Erhöhung des Gehaltes laut Kollektivvertrag: 1.970,00 x 1,7 % = 33,49 Neues KV-Gehalt: 2.003,49 Das weiterhin bezahlte Ist-Gehalt ( 2.350,00) ist höher als des neue KV- Mindestgehalt kein Lohndumping 27

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Arbeiter bezieht einen Ist-Lohn in Höhe von 1.860,00 der kollektivvertragliche Lohn beträgt 1.830,00. Der Kollektivvertrag erhöht sowohl die Mindestlöhne als auch die Ist-Löhne um 2,1 %. Der Arbeitgeber führt die Ist-Lohn-Erhöhung nicht durch und bezahlt weiterhin 1.860,00. Liegt dadurch Lohndumping vor? Erhöhung des Lohnes laut Kollektivvertrag: 1.830,00 x 2,1 % = 38,43 Neuer KV-Lohn: 1.868,43 Der weiterhin bezahlte Ist-Lohn ( 1.860,00) liegt unter dem neuen KV- Mindestlohn Lohndumping liegt vor 28

Kollektivvertragliche Erhöhungen Kollektivvertragliche Zulage nach der Art der Leistungserbringung Montagezulage Erschwernis- oder Gefahrenzulage Filialleiterzulage Vorarbeiterzulage 29

Kollektivvertragliche Erhöhungen Kollektivvertragliche oder gesetzliche Zuschläge nach der Lage der Arbeitszeit Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Sonntagszuschläge Feiertagszuschläge Nachtarbeitszuschläge 30

Kollektivvertragliche Erhöhungen Für Lohndumpingkontrolle ist jedoch nur der kollektivvertragliche Mindestlohn heranzuziehen Auch dann, wenn Gesetz oder Kollektivvertrag für die Berechnung der Zulagen oder Zuschläge den Ist-Lohn vorsieht 31

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Arbeiter bezieht einen Ist-Lohn in Höhe von 2.200,00, der kollektivvertragliche Lohn beträgt 1.870,00. Der Kollektivvertrag sieht einen Überstundenteiler von 158 vor und für Sonntagsüberstunden einen Zuschlag von 100 %. Wie sind die Überstunden arbeitsrechtlich zu berechnen? Wie sieht die Lohndumping-Kontrolle aus? Arbeitsrechtliche Berechnung: 2.200,00 : 158 = 13,92 + 100 % = 27,84 Berechnung für Lohndumping: 1.870,00 : 158 = 11,84 + 100 % = 23,68 32

Sonderzahlungen Kollektivvertragliche Sonderzahlungen (z.b. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld) Beurteilung des Lohndumpings nur auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestbezuges Auch wenn Kollektivvertrag Ist-Lohn für die Berechnung vorsieht 33

Sonderzahlungen Beurteilungszeitraum für Sonderzahlungen ist nicht der Lohnzahlungszeitraum sondern das Kalenderjahr Lohndumping liegt vor, wenn Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres ausbezahlt werden Gilt jedoch nur bei aufrechtem Dienstverhältnis 34

Nichtleistungszeiten Krankenentgelt, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt Regelmäßiges Entgelt Gehalt, Mehr- und Überstundenentgelte, Zulagen, Zuschläge etc. Relevant für Lohndumping ist nur das kollektivvertragliche Entgelt Überzahlungen können innerhalb des Lohnzahlungszeitraumes angerechnet werden 35

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Arbeiter erhält eine Überzahlung zum KV-Lohn in Höhe von 450,00. Er leistet regelmäßig Überstunden und erhält die Entlohnung dafür jeden Monat (im Durchschnitt 300,00) ausbezahlt. Der Arbeiter erkrankt und ist für 5 Wochen im Krankenstand. Für diesen Zeitraum erhält er nach dem EFZG den vollen Entgeltanspruch. Der Dienstgeber zahlt für die Zeit des Krankenstandes die ausgefallenen Überstunden nicht aus. Liegt Lohndumping vor? Die Überzahlung in Höhe von 450,00 kompensiert die Nichtbezahlung der Überstunden. Kein Lohndumping 36

Vergleich des Entgelts Vergleich kollektivvertragliches Mindestentgelt mit tatsächlich gewährtem Entgelt Vergleich der Bruttobeträge netto nicht maßgeblich Vergleich der Gesamtentgelte nicht einzelne Entgeltbestandteile Vergleich pro Lohnzahlungszeitraum laufende Bezüge = Kalendermonat, Sonderzahlungen = Kalenderjahr 37

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Arbeitnehmer erhält den laut Kollektivvertrag gebührenden Lohn. Auf Grund eines Fehlers wird bei der Lohnverrechnung ein Freibetrag nicht berücksichtigt, wodurch dem Arbeitnehmer zu viel an Lohnsteuer abgezogen wird und der Nettolohn dadurch zu gering ausfällt. Liegt Lohndumping vor? Der Bruttolohn entspricht dem Anspruchslohn, der zu geringe Nettolohn beruht auf einem Fehler, der durch Aufrollung oder über die Arbeitnehmerveranlagung korrigiert werden kann. Kein Lohndumping 38

Lohnzahlungszeitraum Vergleich tatsächliches Entgelt mit kollektivvertraglichem Mindestentgelt grundsätzlich pro Lohnzahlungszeitraum Unterschreitungen können daher durch Überzahlungen von anderen Entgelten nur im gleichen Lohnzahlungszeitraum ausgeglichen werden 39

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Angestellter erhält ein monatliches Bruttogehalt von 2.250,00. Dazu bekommt er eine freiwillige Leistungszulage in Höhe von 350,00. Die kostenlose Privatnutzung des Firmenautos ergibt einen Sachbezug von 720,00. Als pauschale Reisekostenentschädigung erhält er 200,00. Das kollektivvertragliche Mindestgehalt beträgt 2.500,00 Liegt Lohndumping vor? Innerhalb des Lohnzahlungszeitraumes sind nicht einzelne Entgeltteile zu vergleichen (nur Grundgehalt), sondern die Summe der Entgelte. Sachbezüge und Aufwandsersätze sind nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich gewährtes Entgelt: 2.250,00 + 350,00 = 2.600,00 KV-Gehalt: 2.500,00 Kein Lohndumping 40

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Ein Angestellter erhält ein vertragliches Gehalt von 1.800,00. Das kollektivvertragliche Gehalt beträgt 1.680,00. In einem Monat leistet der Angestellte 5 Überstunden mit 50 % Zuschlag (Teiler 158). Diese Überstunden werden versehentlich nicht ausbezahlt. Liegt Lohndumping vor? Innerhalb des Lohnzahlungszeitraumes sind nicht einzelne Entgeltteile zu vergleichen, sondern die Summe der Entgelte. Mindestentgelt laut KV: 1.680,00 + 79,73 = 1.759,73 Tatsächlich bezahltes Gehalt: 1.800,00 Kein Lohndumping 41

Lohnzahlungszeitraum Ausnahmen von den strikten Lohnzahlungszeiträumen Gleitzeitvereinbarung Arbeitsrechtlich zulässige Durchrechnung Überstundenpauschale All-In-Vereinbarungen Gesamter Durchrechnungszeitraum gilt als Beobachtungszeitraum 42

Kollektivvertragliche Erhöhungen Beispiel Mit einem Arbeitnehmer wird ein Überstundenpauschale für monatlich 10 Überstunden mit einem 50%-igen Zuschlag vereinbart. Es wird kein spezieller Zeitraum für eine Deckungsprüfung vereinbart. Wann kann festgestellt werden ob Lohndumping vorliegt? Der Arbeitgeber hat mindestens einmal pro Jahr eine Deckungsprüfung vorzunehmen. Wird nichts anderes vereinbart gilt das Kalenderjahr als Beobachtungszeitraum. Finden die tatsächlich erbrachten Überstunden im Pauschale keine Deckung ist die Differenz nachzuzahlen. Für Zwecke der Beurteilung ob Lohndumping vorliegt ist die Deckungsprüfung an Hand des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vorzunehmen. Ob für den Zeitraum Jänner bis Dezember Lohndumping vorliegt kann erst nach Ablauf der arbeitsrechtlichen Fälligkeit (31.12) festgestellt werden 43

Freiwillige Zahlungen Freiwillige Zahlungen ohne ausdrückliche oder schlüssige Widmung Sind dem abgerechneten Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen Jährliche Boni und Prämien Sonderzahlungen sind dem Jahr der Leistungserbringung zuzuordnen Anrechenbar auf Unterentlohnung der Sonderzahlungen (UZ, WR), nicht aber auf laufendes Entgelt 44

45 Lohndumpingfallen

Lohndumpingfallen Falsche Beurteilung der Beschäftigung Werkverträge, freie Dienstverträge, Praktika, Volontärverhältnisse, Schnuppertage, die nachträglich als Dienstverhältnisse beurteilt werden Falscher oder kein Kollektivvertrag Falsche Einstufung in Gehaltsordnung 46 Unrichtige Beschäftigungsgruppe Falsche oder keine Anrechnung von Vordienstzeiten

Lohndumpingfallen versteckte Dienstverhältnisse Werkverträge Freie Dienstverträge Familienhafte Mittätigkeit Freundschaftsdienste Schnuppertage Praktika oder Volontärstätigkeit 47

Lohndumpingfallen Falscher oder kein Kollektivvertrag Anwendung eines anderen Kollektivvertrages als des gesetzlich richtigen Irrtümliche Annahme, dass kein Kollektivvertrag anwendbar sei 48

Lohndumpingfallen Welcher Kollektivvertrag ist der richtige? KV-Zugehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zum KV-abschließenden Arbeitgeberverband Fehlt Gewerbeberechtigung, ist trotzdem der einschlägige Kollektivvertrag anzuwenden Ausländischer Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich Kein KV, weil kein Wirtschaftskammermitglied Mindestentgelt laut KV ist anzuwenden 49

Lohndumpingfallen Welcher Kollektivvertrag ist der richtige? Die Zuordnung zum jeweiligen Fachverband durch die Wirtschaftskammer ist arbeitsrechtlich bindend hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Gewerbe und Industrie (zb Metallbranche) hinsichtlich der Abgrenzung zwischen verschiedenen Branchen ein Indiz für die Richtigkeit aber bei Vorliegen einer falschen Gewerbeberechtigung arbeitsrechtlich nicht bindend 50

Lohndumpingfallen Welcher Kollektivvertrag ist der richtige? Fehlt für einen Betrieb die Gewerbeberechtigung, obwohl eine erforderlich wäre, findet jener KV Anwendung, der der erforderlichen Gewerbeberechtigung entspricht Nachforderung des Arbeitnehmers innerhalb der Verjährungsfrist Nachforderung durch GKK (5 Jahre) Anzeige wegen Lohndumping Verfolgungsverjährungsfrist beginnt erst mit Umstellung auf richtigen KV oder DV-Ende 51

Lohndumpingfallen Mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit Mehrere Gewerbeberechtigungen Organisatorische und fachliche Abgrenzung mehrere Betriebe oder Betriebsabteilungen räumliche Trennung eigene Führungspersonen getrennte Buchhaltung Der jeweils fachlich zutreffende Kollektivvertrag ist anzuwenden 52

Lohndumpingfallen Mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit Mehrere Gewerbeberechtigungen Keine organisatorische Trennung (Mischbetrieb) Jener Kollektivertrag, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat höherer Gewinn höherer Umsatz mehr Beschäftigte 53

Lohndumpingfallen Mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit Betriebsvereinbarung kann maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung festlegen Keine eindeutige Feststellung der wirtschaftlichen Bedeutung und keine Betriebsvereinbarung, jener KV ist anzuwenden, der österreichweit mehr Arbeitnehmer erfasst (zb KV Handelsangestellte erfasst mehr Arbeitnehmer als KV Gewerbeangestellte) 54

Lohndumpingfallen Mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit Rechtsprechung zur maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung Zahl der im jeweiligen Fachbereich beschäftigten Arbeitnehmer erzielter Umsatz bzw. Ertrag, Gewinn Umfang der getätigten Investitionen, Betriebsmitteleinsatz Zusammensetzung des Kundenkreises Gesamtbetrachtung ist vorzunehmen 55

Lohndumpingfallen Beispiel Mischbetrieb, Unternehmen führt Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Lüftungsanlagen durch Kollektivverträge für metallverarbeitendes Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Dienstgeber wendet KV für Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger an mehrere Arbeitnehmer Höhere Umsätze und Gewinne OGH ist der Meinung, dass die technische Wartung der Geräte dem Betrieb das Gepräge gibt und nicht die Reinigung der Anlagen KV Arbeiter im Metallgewerbe ist anzuwenden 56

Lohndumpingfallen Beispiel Ein Unternehmen besitzt drei Gewerbeberechtigungen Immobilienmakler Immobilienverwalter Bauträger Ausgeübt werden nur die Gewerbe Immobilienmakler und Bauträger Es gibt nur für Angestellte bei Immobilienverwaltern einen Kollektivvertrag Auch wenn dieses Gewerbe nicht ausgeübt wird ist bei aufrechter Gewerbeberechtigung der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer anzuwenden (OGH) 57

Lohndumpingfallen Kollektivvertragsfreier Betriebsteil Betriebsteil mit Kollektivvertrag Kollektivvertragsfreier Betriebsteil Kollektivvertrag ist auf den gesamten Betrieb anzuwenden Auch wenn der kv-freie Fachbereich der wirtschaftlich bedeutendere ist Soziales Schutzprinzip 58

Lohndumpingfallen Arbeitgeber ohne Kollektivvertrag Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Mindestentgelt Entgelt unter kollektivvertraglichen Entgelten für vergleichbare Tätigkeiten in ähnlichen Branchen kann vereinbart werden Hunger- oder Schundlohn Kollektivvertrag einer vergleichbaren Branche (ortsübliches Entgelt) ist nicht anzuwenden 59

Lohndumpingfallen Falsche Einstufung Unrichtige Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe tatsächliche Tätigkeit abgeschlossene Lehre Einstellungslohn 60

Lohndumpingfallen Falsche Einstufung 61 Keine oder unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten abgeschlossene Schulausbildung KV-Handel (Berufsjahre) sämtliche Angestelltentätigkeiten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst KV-Gewerbeangestellte (Verwendungsgruppenjahre) zumindest gleichwertige Tätigkeit der Verwendungsgruppe bei früheren Arbeitgebern

Lohndumpingfallen Vordienstzeiten Holschuld, Arbeitgeber ist verpflichtet nach Vordienstzeiten zu fragen Unterlässt der Arbeitgeber diese Nachfrage ist eine im KV geregelte Verfallfrist gehemmt Keine Bekanntgabe der Vordienstzeiten trotz Nachfrage, keine spätere Berücksichtigung Dienstzeiten in EU/EWR-Staaten sind österreichischen Dienstzeiten gleichzusetzen 62

Lohndumpingfallen Fehler bei Berechnung der Sonderzahlungen Nichteinbeziehung bestimmter Entgelte (Höhe der Sonderzahlung laut Kollektivertrag) Nichtbeachtung bestimmter Schnitte Unberechtigte Kürzung bei langem Krankenstand Verbotene Rückverrechnung bei Austritt 63

Lohndumpingfallen Unrichtige Würdigung von Arbeitszeiten Keine oder unvollständige Arbeitszeiterfassung Fehlerhafte Nichtanerkennung von entgeltpflichtigen Arbeitszeiten Reisezeiten Arbeitsbereitschaften statt Ruhepausen 64

Lohndumpingfallen Unbezahlte Mehr- oder Überstunden Arbeitszeitaufzeichnungen sind maßgebend Arbeitsnachweise Gegebenenfalls Schätzungen Stehenlassen von Überstunden ohne nachweisliche Zeitausgleichsvereinbarung Anwendung falscher Überstundenteiler Zeitausgleich für Überstunden im Verhältnis 1:1 65

Lohndumpingfallen All-In oder Überstundenpauschale Arbeitgeber muss am Ende des Beobachtungszeitraumes Deckungsprüfung vornehmen mangels gegenteiliger Vereinbarung Kalenderjahr Beobachtungszeitraum bewirkt periodenübergreifende Beurteilung für Lohndumping Fälligkeit allfälliger nicht gezahlter Überstunden tritt erst mit Ende des Beobachtungszeitraumes (Jahresende) ein 66

Lohndumpingfallen All-In oder Überstundenpauschale Laufende Überzahlungen können in diesem Zeitraum auf Überstundenansprüche angerechnet werden Lohndumping bei unterlassener Nachzahlung im Falle einer Unterdeckung Deckungsprüfung an Hand des kollektivvertraglichen Mindestentgelts 67

Lohndumpingfallen Fehlerhafte Arbeitszeitgestaltung Formal ungültige Gleitzeit fehlende Betriebsvereinbarung oder fehlende schriftliche Einzelvereinbarung Inhaltlicher Formfehler Anspruch auf Zuschläge für Mehr- und Überstunden 68

Lohndumpingfallen Fehlerhafte Arbeitszeitgestaltung Gesetzwidrige Verteilung der Normalarbeitszeit Durchrechnung ohne Ermächtigung im Kollektivvertrag Durchrechnungszeitraum im Kollektivvertrag nicht gedeckt bei Teilzeitmehrarbeit Durchrechnung über drei Monate ohne kollektivvertragliche Regelung Anspruch auf Zuschläge für Mehr- und Überstunden 69

Lohndumpingfallen Fehlerhafte Arbeitszeitgestaltung Gesetzwidrige Verteilung der Normalarbeitszeit Durchrechnung ohne Ermächtigung im Kollektivvertrag Durchrechnungszeitraum im Kollektivvertrag nicht gedeckt bei Teilzeitmehrarbeit Durchrechnung über drei Monate ohne kollektivvertragliche Regelung Anspruch auf Zuschläge für Mehr- und Überstunden 70

Lohndumpingfallen Unterlassene oder verspätete Überweisung des Entgelts Richtige Personalverrechnung allein genügt nicht Mindestentgelt muss auch geleistet werden Nachweis ist erforderlich Bei unterlassener Überweisung an den Arbeitnehmer liegt Lohndumping vor Zahlung nach arbeitsrechtlicher Fälligkeit aber vor behördlicher Kontrolle = tätige Reue 71

Lohndumpingfallen Unberechtigter Abzug vom Nettolohn Berechtigte Abzüge Gewerkschaftsbeitrag Lohnpfändungen Unberechtigte Abzüge unberechtigte Ausbildungskostenrückersätze unberechtigte Schadenersatzforderungen Auch hier liegt Lohndumping vor 72

Lohndumpingfallen Vorbeugende Maßnahmen Hat sich die Unternehmenstätigkeit geändert? Wird der richtige KV angewendet (Mischbetrieb)? Wird die richtige Lohn-/Gehaltstabelle angewendet? Ist der Arbeitnehmer in die richtige Verwendungsbzw. Beschäftigungsgruppe eingestuft? Wurden alle Vordienstzeiten angerechnet? Werden Zeitvorrückungen beachtet? 73

Lohndumpingfallen Vorbeugende Maßnahmen Wie werden Reisezeiten, Weiterbildungszeiten, Zeiten der Arbeitsbereitschaft behandelt? Werden Aufwandsentschädigungen in der richtigen Höhe bezahlt? Entsprechen Sonderzahlungen der kollektivvertraglichen Höhe? Deckungsprüfung bei All-In und Überstundenpauschalen Gültige Arbeitszeitmodelle? 74

Zutrittsverweigerung Verweigerung des Zutritts zu Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten und Arbeitsstellen Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer Verweigerung des Befahrens von Wegen Verweigerung von Auskunftserteilung 1.000,-- bis 10.000,-- Im Wiederholungsfall 2.000,-- bis 20.000,-- 75

Wann ist Lohndumping straffrei? 76

Wann ist Lohndumping straffrei Keine Bestrafung bei Nachzahlung Tatsächliche Nachzahlung des gesamten Entgelts auch vom Lohdumping ausgenommene Bezüge auch SV-freie Entgeltteile auch bereits arbeitsrechtlich verjährte Entgelte Straffreiheit auch im Wiederholungsfall 77

Wann ist Lohndumping straffrei Nachzahlung vor einer behördlichen Kontrolle ( tätige Reue ) Vor Kontrolle durch GKK, Finanz, oder BUAK Tatsächliche Entgeltnachzahlung Keine weiteren Voraussetzungen Schuldeingeständnis des Arbeitgebers ist nicht nötig Intervention durch Dritten ist möglich 78

Wann ist Lohndumping straffrei Nachzahlung nach einer behördlichen Kontrolle Tatsächliche Entgeltnachzahlung und Nachzahlung innerhalb der von GKK, Finanz, BUAK oder der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Frist geringe Unterentlohnung (max. 10 %) oder nur leichte Fahrlässigkeit 79

Wann ist Lohndumping straffrei Unterentlohnung maximal 10 % Prozentsatz steht nicht im Gesetz Festlegung in den LSDB-Richtlinien 2015 Bei Unterentlohnung über mehrere Lohnzahlungszeiträume ist bei der Ermittlung der 10 %-Grenze eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen 80

Nachträgliche Nachzahlung Nachträgliche Leistung des Entgelts ohne Straffreiheit wirkt strafmindernd Keine geringe Unterentlohnung Nicht nur leichte Fahrlässigkeit 81

Wann ist Lohndumping straffrei Leichte Fahrlässigkeit Gelegentliche Fehler können auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen Personalverrechnung ist komplex und kann fehleranfällig sein 82

Wann ist Lohndumping straffrei Leichte Fahrlässigkeit kann gegeben sein Rechtsansicht des Arbeitgebers wird durch Stellungnahme der Sozialpartner gestützt Schwierige Auslegungsfrage (zb KV- Einstufung) und vertretbare Auslegung des Arbeitgebers Dienstgeber kann nachweisen, dass internes Kontrollsystem eingerichtet ist, das Verhinderung von Lohndumping dienst 83

Wann ist Lohndumping straffrei Geringes Lohndumping (VwGH Altrecht ) Mehrere Arbeitnehmer (neun) waren von Unterentlohnung betroffen, geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers kann nicht mehr angenommen werden Folgende Unterschreitungen wurden festgestellt: einmal 4,33 % = geringe Unterentlohnung weiters Unterschreitungen in Höhe von 14,08 %, 16,94 % und 33,86 % = keine geringe Unterentlohnung Bei Unterschreitung von 4,33 % sind weitere Kriterien zu beachten Dauer der Unterentlohnung betragliche Höhe der Unterentlohnung Beträge bewegen sich zwischen 0,77 für 2 Stunden und 20,81 für 52,5 Stunden Keine Bestrafung, geringes Unterschreiten liegt vor 84

Verjährungsfristen Verfolgungsverjährungsfrist 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts bei Unterentlohnung über mehrere Lohnzahlungszeiträume beginnt der Fristenlauf mit Fälligkeit des letzten Entgelts Strafbarkeitsverjährungsfrist 5 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts 85

Verjährungsfristen Beispiel Ein Arbeitnehmer war vom 1.5.2015 bis 30.11.2015 im falschen Berufsjahr eingestuft und erhielt deshalb für diesen Zeitraum ein Entgelt, welches unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt lag. Ab 1.12.2015 erfolgte eine freiwillige Erhöhung des Entgelts, ab diesem Zeitpunkt lag keine Unterentlohnung mehr vor. Die dreijährige Verfolgungsverjährung endet am 30.11.2018. Wird das Lohndumping im Zuge einer GPLA nach dem 30.11.2018 festgestellt, kann der Dienstgeber dafür nicht mehr bestraft werden 86

Verjährungsfristen Beispiel Ein Arbeitnehmer war vom 1.3.2015 bis 31.8.2015 in der falschen Verwendungsgruppe eingestuft und erhielt deshalb für diesen Zeitraum ein Entgelt, welches unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt lag. Mit 31.08.2015 trat der Dienstnehmer aus dem Unternehmen aus. Die dreijährige Verfolgungsverjährung endet am 31.8.2018. Wird das Lohndumping im Zuge einer GPLA nach dem 31.8.2018 festgestellt, kann der Dienstgeber dafür nicht mehr bestraft werden 87

Verjährungsfristen verkürzte Verjährungsfristen Nachträgliche Leistung des Entgelts ohne Straffreiheit (Nachzahlung nach der behördlich gesetzten Frist oder erhebliche Unterentlohnung oder grobes Verschulden) Verfolgungsverjährung 1 Jahr ab Nachzahlung Strafbarkeitsverjährung 3 Jahre ab Nachzahlung 88

Verständigung des Arbeitnehmers Betroffene Arbeitnehmer werden von der festgestellten Unterentlohnung verständigt Unabhängig davon ob ein Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wird und ob eine Bestrafung erfolgt 89

90 Internes Kontrollsystem

Internes Kontrollsystem Entsprechend geschultes Personal Personalverantwortliche, Personalverrechner Ständige Weiterbildung Eventuell Änderung des Anforderungsprofils an Mitarbeiter Verlässliche Technik Die besten Unterlagen Dokumentation von Gesprächen und Anweisungen 91

Internes Kontrollsystem Wer soll informiert werden, wenn kritische Situationen oder rechtliche Zweifelsfälle auftreten Genaue Aufzeichnungen Arbeitszeitaufzeichnungen Krankenstandsevidenz Urlaubsaufzeichnungen 92

Internes Kontrollsystem Regelmäßige Überprüfungen durch Abteilung selbst oder durch Dritte VwGH-Rechtsprechung zum Verschuldensmaßstab (Pflicht zum Einführung eines wirksamen Kontrollsystems) Risiko hoher Strafzahlungen kann massiv gesenkt werden Verweis auf Vorhandensein eines nachhaltigen Kontrollsystems kann auf Strafausmaß mildernd wirken Vielleicht Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit 93

94 Täterschaft

Täterschaft Das AVRAG stellt bei Unterentlohnung auf den Arbeitgeber ab Unmittelbarer Täter kann sein Bei Einzelunternehmen der Arbeitgeber selbst Bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach außen vertretungsbefugte Person zb Geschäftsführer einer GmbH oder Komplementär einer KG Prokura oder Handlungsvollmacht bewirkt keine Strafbarkeit 95

Täterschaft Steuerberater oder Personalverrechner können nur Beitragstäter sein Strafbarkeit ist daher nur bei Vorsatz (Wissen oder Wollen der Unterentlohnung) gegeben Keine Weiterleitung von Abrechnungen, wenn ernsthafte Zweifel an Richtigkeit bestehen Wird auf Weitergabe der unrichtigen Abrechnung bestanden, unbedingt nachweislich dokumentieren, dass die Abrechnung für unrichtig gehalten wird 96

Verantwortlicher Beauftragter Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in Sachen Lohndumping kann auf Beauftragte übertragen werden Auch Arbeitnehmer können dazu bestellt werden Voraussetzungen entsprechende Anordnungsbefugnis im Bereich der Personalverrechnung Hauptwohnsitz in Österreich nachweisliche Zustimmung der bestellten Person 97

Verantwortlicher Beauftragter Bestellung wird erst rechtswirksam, wenn schriftliche Mitteilung und Zustimmung der bestellten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Fall von Arbeitgebern mit Sitz in Österreich bzw. bei der Zentralen Koordinationsstelle des BMF Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eingelangt ist Widerruf der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen 98

Ausmaß der Strafe Nichtübermittlung von Unterlagen 99 Erstmalige Tatbegehung Wiederholungsfall Pro Arbeitnehmer 500 bis 5.000 1.000 bis 10.000 Behinderung von Kontrollen Erstmalige Tatbegehung Wiederholungsfall Pro Arbeitnehmer 1.000 bis 10.000 2.000 bis 20.000 Nichtbereithaltung von Unterlagen Erstmalige Tatbegehung Wiederholungsfall bis zu 3 AN: pro AN 1.000 bis 10.000 2.000 bis 20.000 ab 4 AN: pro AN 2.000 bis 20.000 4.000 bis 50.000 Unterschreitung des Mindestentgelts Erstmalige Tatbegehung Wiederholungsfall bis zu 3 AN: pro AN 1.000 bis 10.000 2.000 bis 20.000 ab 4 AN: pro AN 2.00 bis 20.000 4.000 bis 50.000

Kriterien für Strafausmaß Erschwernisgründe Ausmaß und Dauer der Unterentlohnung Ausnützung einer Schwächeposition des Geschädigten Ausmaß des Verschuldens Bedeutung des Rechtsgutes Vorstrafen, Wiederholungsfall Präventionsüberlegungen 100

Kriterien für Strafausmaß Milderungsgründe Finanzielle Situation des Täters Rechtsirrtümliche Heranziehung nicht leicht zu überblickender Grundlagen (kollektivvertragliches Mindestentgelt) 101

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 102