Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht



Ähnliche Dokumente
Die Stellvertretung - Vertiefung

A. Anspruch A gegen B

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Folie 74. Duldungsvollmacht

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

E. Rechtsfolge Übersicht Schadensersatzanspruch gem. 122 BGB

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

A. Ansprüche T gegen G

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Die Stellvertretung Grundlagen:

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Lösungsskizze Fall 15 a)

BGB AT - Fall 4 - Lösung

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen

Stellvertretung Vertretungsmacht

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV)

Willensmängel und Wissenszurechnung bei der Stellvertretung: 166 BGB

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen

Professor Dr. Peter Krebs

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Prof. Dr. G. Bachmann Repetitorium Rechtsgeschäftslehre Universität Trier

Fall 9 Sammlers Leid

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze

Anfechtung der Vollmacht

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12)

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Professor Dr. Peter Krebs

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt:

Die L-OHG könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von ,30 Euro gemäß 433 Abs. 2 BGB haben.

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Allgemeines Zivilrecht

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

internetrecht verträge im internet Wintersemester! 2016/2017 Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

Übung OR AT II, FS 2015

Fall 9: Grundlagen der KG

Prof. Dr. G. Bachmann Repetitorium Rechtsgeschäftslehre Universität Trier

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Trierer Weinversteigerungsfall

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

Fall 5: Trennung auf Ibiza

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Bitter, BGB - Allgemeiner Teil (Vahlen Studienreihe Jura)

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Anschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Beispiele Willensmängel

ii. Definition einer Sache Sachen sind nur körperliche Gegenstände Definition einschränkendes Merkmal Obergruppe

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Stellvertretung. Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien:

Abschlussklausur ( ) - Ehemann hinter der Ladentheke Lösung

Transkript:

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 1 Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht A) Definition I. Beide Vollmachten setzen zuerst voraus 1) Geschäftsfähigkeit des Vertretenen. 2) Ein zum Handeln in fremden Namen nicht Befugter tritt als Vertreter auf. 3) Der Geschäftsgegner muss den maßgeblichen Vertrauenstatbestand kennen, d.h., kein Schutz wenn er weiß oder wissen müsste, dass der Duldende keine Vollmacht erteilen wollte! Aus diesen ihm bekannten Tatsachen (Vertrauenstatbestand) muss der Geschäftsgegner den Schluss der Bevollmächtigung des Vertreters durch den Vertretenen gezogen haben. 4) Kausalität des berechtigten Vertrauens des Geschäftsgegners für den Vertragsabschluß. II. Duldungsvollmacht erfordert darüber hinaus: 1) Wissen des Vertretenen, dass ein anderer für ihn handelt. 2) Aber: Trotz Wissen zurechenbare bewusste Duldung dieses Verhaltens! Beachte: Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine DVM begründen (Pal/Heinrichs 173/12); bei MüKo/Schramm 167/36 heißt es "Handeln während einer gewissen Dauer und wiederholtes Auftreten". Es ist allerdings nicht einsehbar, warum ein wiederholtes Auftreten erforderlich sein soll, um eine DVM bejahen zu können, denn es liegt ja gerade ein

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 2 wissentliches Dulden vor! Beachte: Die Kenntnis des Vertretenen vom Vertreterhandeln muss sich auf den Zeitpunkt des Vertreterhandelns beziehen. Das bedeutet, dass ein Handeln dann nicht von der Duldungsvollmacht erfasst ist, wenn sich die Kenntnis alleine auf vorangegangenes Handeln bezieht, zum aktuellen Zeitpunkt des Handelns diese Kenntnis aber nicht vorliegt. III. Anscheinsvollmacht erfordert darüber hinaus: 1) Kein Wissen des Vertretenen, dass ein anderer für ihn handelt. 2) Aber: Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte Vertretener es erkennen und verhindern können! 3) Es bedarf einer gewissen Häufigkeit und Dauer des Auftretens! B) Rechtliche Behandlung I. Rechtsprechung Nach BGH ist in beiden Fällen die fehlende Vollmacht (bzw. Vollmachtserteilung) zugunsten eines redlichen Dritten durch einen Rechtsscheinstatbestand ersetzt (konkret: Das Vertrauen auf eine bestehende Vollmacht ersetzt die fehlende Vollmacht); dementsprechend sind nach BGH die Rechtsfolgen bei Vorliegen einer DVM und einer AVM gleich, das heißt, der Vertretene müsse sich so behandeln lassen, als hätte er Vollmacht erteilt! Demnach steht dem Dritten sowohl bei Vorliegen einer DVM als auch einer AVM ein Erfüllungsanspruch 1 gegen den Vertretenen zu. Der Vertretene wird 1 Unterscheide Erfüllungsanspruch Schadensersatzanspruch synonym mit dem Begriffspaar Primäranspruch Sekundäranspruch!

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 3 danach also durch das Vertretergeschäft genauso gebunden wie im Falle einer wirksamen Vollmacht. 1. Lehre (insbes. Flume 2 ) Flume trennt zwischen DVM und AVM; seine Argumentation ist dabei folgende: Bei Kenntnis und Duldung (DVM) stellt sich das Verhalten des Vertretenen als eine konkludente Vollmachtserteilung dar; diese sei analog den 171, 172 BGB zu behandeln. Bei der AVM fehle dagegen eine solche konkludente Vollmachtserteilung; vielmehr führe alleine Fahrlässigkeit zu dem Anschein einer Vollmacht, diese aber ist lediglich eine Form des Verschuldens und keine Willenserklärung (WE) 3. Nur aber die WE führt zu Vertrag und damit zu Primäransprüchen, das heißt Erfüllungsansprüchen! Deshalb ist nur bei der DVM ein Erfüllungsanspruch zu bejahen, während das fahrlässige Verhalten bei der AVM nur zu Ansprüchen aus culpa in contrahendo ( 280 I 1, 311 II, 241 II BGB) führen kann, damit nur zu Schadensersatz! 2. Konsequenz der rechtlichen Behandlung Die Unterscheidung führt zu folgenden Unterschieden in der rechtlichen Behandlung. Zum einen stellt sich die Frage, ob positiver oder negativer Vertrauensschutz zu gewähren ist, zum anderen gilt, dass WE angefochten werden können. Deshalb muss auch gefragt werden, wie es sich bei der DVM und bei der AVM mit der Möglichkeit der Anfechtung 4 verhält. 2 Werner Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts II, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1993, 49, 3. und 4. 3 Wiederholen: Voraussetzungen bzw. Elemente einer WE. Hierzu: Medicus BR Rn. 130-132! 4 Zur Frage, ob eine Vollmacht (bzw. die Vollmachtserteilung) überhaupt angefochten werden kann siehe Übersicht 14 und Brox BGB AT Rn. 568 ff

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 4 Die Rspr. (s.o.) gewährt positiven Vertrauensschutz mit der Folge des Erfüllungsanspruches des Geschäftsgegners gegen den Vertretenen auch bei der AVM, der zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat, auf den der Geschäftsgegner vertraute. Ein Teil der Lehre dagegen will bei der AVM nur Ansprüche aus cic gewähren (keinen Erfüllungsanspruch!). Hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit ist zu unterscheiden: Folgt man der Rechtsprechung und der wohl hl, die DVM und AVM gleichsetzen und darin einen vom Vertretenen gesetzten Rechtsscheinstatbestand erkennen, so spricht vieles dafür, dass sich dieser Rechtsschein nicht rückwirkend im Wege der Anfechtung beseitigen lassen kann. Eine Anfechtung der Vollmacht soll deshalb nach Abschluss des Geschäfts mit dem Geschäftsgegner ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen der AVM vorgelegen haben (vgl. Pal/Heinrichs 167/3, 173/19; Larenz/Wolf 47/35). Der Vertretene ist gebunden und einem Erfüllungsanspruch ausgesetzt. Die AVM ist also nicht anfechtbar, da es sich hierbei nicht um eine konkludent erteilte Vollmacht (=WE) handelt, sondern um eine Form des Verschuldens. Problematisch und äußerst umstritten ist aber die Möglichkeit einer Anfechtung der DVM: Folgt man der Rspr., so müsste man die Möglichkeit einer Anfechtung der DVM verneinen, denn der gesetzte Rechtsschein kann nicht rückwirkend vernichtet werden. Allerdings hat sich der BGH hierzu - soweit ersichtlich- noch nicht geäußert.

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 5 Folgt man hingegen Flume und auch Medicus, so gelangt man zu einer Anfechtbarkeit der DVM; beachte hierzu aber Pal/Heinrichs 173/13,19: Da die DVM auf einer schlüssigen WE beruht, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und WE. Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Bedeutung des Duldens ist jedoch ausgeschlossen. Außerdem haftet der Vertretene im Falle einer Anfechtung in der Regel nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht. Eine Anfechtung kann die Wirkung einer AVM wiederum nicht beseitigen, da der gesetzte Rechtsschein nicht rückwirkend vernichtet werden kann. Ist eine (Duldungs-) Vollmacht angefochten, kann sich aus dem entstandenen Rechtsschein eine Haftung nach den Grundsätzen der AVM ergeben, wenn den Vertretenen hinsichtlich des Anfechtungsgrundes Verschulden trifft. Dies wird wiederum bei einer bewussten Duldung in der Regel zu bejahen sein! C) Sonderfall des 56 HGB Im Rahmen der AVM wird zumeist auch die Vermutung des 56 HGB erörtert. Hierzu gibt es drei Problemkreise, die kurz skizziert werden sollen. I. Art der Vollmacht? Nach wohl herrschender Ansicht handelt es sich bei 56 HGB um einen gesetzlich geregelten Fall einer AVM 5 ; dementsprechend liegt ein 5 Vgl. dazu Karsten Schmidt, Handelsrecht 4. Aufl. 1994 16 V 2. lit.a) (S.502): "Die dogmatischen Grundlagen des 56 HGB sind sehr umstritten. Das beruht teils auf dem mißverständlichen Gesetzeswortlaut, teils auf der ganz unterschiedlichen Konstellation der in Frage kommenden Sachverhalte. Die Auffassungen schwanken zwischen der Annahme, es liege eine wirkliche Bevollmächtigung vor, und der vorherrschenden Auffassung, 56 HGB schütze nur das Vertrauen auf den Anschein einer solchen Bevollmächtigung". Damit ist sofort die weitere Konsequenz zu assoziieren, daß nach beiden oben

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 6 Rechtsscheinstatbestand vor (MüKo/Schramm 167/49, von dem 56 HGB den gesetzlich geregelten Fällen der Rechtsscheinhaftung zugeordnet wird; vgl. auch Canaris Handelsrecht 16 I.1.lit b): Rechtsscheinhaftung). Eine andere Ansicht will eine Fiktion annehmen (Wortlaut gilt ). II. Welche Rechtsgeschäfte werden von 56 HGB erfaßt? Nach der ganz herrschenden Meinung fallen unter den Begriff der Verkäufe auch alle damit einhergehenden und verbundenen dinglichen Rechtsgeschäfte, das heißt 56 HGB erfasst entgegen seinem Wortlaut sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte; unter die Verpflichtungsgeschäfte fallen nach hm wegen des Wortlauts Verkäufe nicht auch Werkverträge und Werklieferungsverträge (aa Karsten Schmidt Handelsrecht 16 V 3. lit.e; nach ihm ist der Begriff Verkäufe zu eng gefasst, und die Werk- und Werklieferungsverträge müssen unter 56 HGB fallen). Ebenfalls nicht erfasst sind Ankäufe! III. 56 HGB und redlicher Erwerb, 932, 935 BGB, sowie 54 III HGB analog Damit der Zweck des 56 HGB erfüllt werden kann, ist es unabdingbar, dass 56 HGB das Abhandenkommen isv 935 I 1 BGB überwindet! Eine Weggabe durch einen Ladenangestellten im Rahmen einer Veräußerung der Sache führt nicht zum Abhandenkommen! Aber merke: Es müssen dann natürlich die Voraussetzungen des 56 HGB vorliegen! dargestellten Ansichten eine Anfechtbarkeit ausscheidet; beachte aber gleichzeitig, daß 56 HGB entsprechend 54 III HGB nur zugunsten des redlichen Geschäftspartners wirkt. Hierzu Medicus BR Rn. 109!

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 7 Beim Dritten muss aber tatsächlich auch Redlichkeit vorliegen, und dies dann nicht nur in Bezug auf die Berechtigung, sondern auch darauf, dass der Ladenangestellter bevollmächtigt ist, also entweder Vollmacht erteilt bekommen hat oder dass er ein Ladenangestellter ist; dementsprechend wird auf 56 HGB der 54 III HGB analog angewandt. Auf den guten oder bösen Glauben kann es aber nur ankommen, wenn "nach dem vom Vertretenen darzulegenden Sachverhalt objektiv keine Vertretungsmacht vorhanden, 56 HGB also als Rechtsscheinstatbestand heranzuziehen ist.... In diesem Fall ist der bösgläubige Kunde nicht geschützt." (Karsten Schmidt 16 V 3. lit.f). Beispiel hierfür ist der Kunde, der im Warenhaus bei der Verkäuferin statt an der gut sichtbaren Kasse bezahlt.