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Transkript:

Bayerische Architektenkammer K O O R D I N AT I O N S - U N D I N T E G R AT I O N S P F L I C H T D E R A R C H I- Stand 04/2015 Das Baugeschehen ist gerade bei größeren Bauvorhaben geprägt durch eine wachsende Anzahl von Beteiligten mit unterschiedlicher Interessenlage. Oftmals führen diese widerstrebenden Interessen zu erheblichen Störungen des Planungs- und Bauprozesses, da sich die Beteiligten nicht für den Werkerfolg des Projektes im Ganzen verantwortlich fühlen. Der Werkerfolg ist insbesondere dann gefährdet, wenn versucht wird, vertragliche Lücken und nicht ausreichend definierte Schnittstellen zum Abschieben von Leistungen und Verantwortung zu nutzen. Als Resultat wächst der Schrift- und Dokumentationsaufwand der Planer, um eventuelle spätere Mängelbehauptungen abwehren zu können. Auf der anderen Seite ist die Tendenz zu beobachten, dass Auftraggeber die Koordinationspflicht des Architekten sehr weit und nicht nur zu deren Vorteil auslegen und neben der Überwachung der Leistungserbringung der Fachplaner auch die fachliche Kontrolle von deren Planungen erwartet und eingefordert wird. Begriffsdefinition In der HOAI 2013 sind die Begriffe Koordination und Integration in mehreren Leistungsphasen aufgeführt, jedoch ohne nähere Definition der eigentlichen Begriffe Koordination und Integration. Im Allgemeinen wird unter Koordination das Abstimmen von Teilaktivitäten in Hinsicht auf ein übergeordnetes Ziel und das Organisieren von gleichzeitig oder aufeinander ab folgenden Vorgängen, Abläufen und Handlungen in optimaler Reihenfolge verstanden. Koordinieren ist also prozessorientiert und beinhaltet somit nicht das Kontrollieren und Überwachen von Leistungserbringungen und Leistungsinhalten. Integration bedeutet das Zusammenführen von Teilleistungen oder das Eingliedern von einzelnen Einheiten zu einem ganzheitlichen Ergebnis. Die Integration ist also ergebnisbezogen, d.h. auf die ganzheitliche Umsetzung des Werks ausgerichtet. Der Architekt ist somit als Organisator und Koordinator der unterschiedlichen Fachplanungen und sonstigen Spezialleistungen gefordert und muss als Generalist versuchen, die unterschiedlichen Planungsbeiträge in seine Planung zu integrieren. Doch wie weit geht diese Koordinations- und Integrationspflicht?

Leistungspflichten Die konkreten Pflichten der Architekten zur Koordination und Integration resultieren allein aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und aus spezifischen Anforderungen der konkreten Bauaufgabe. Die in der HOAI differenzierten Teilleistungen beziehen sich nur auf die Honorierung dieser Leistungen. Jedoch verpflichtet das Werkvertragsrecht mit seiner Erfolgsorientiertheit alle Planer zu einer dementsprechenden Organisation. Der Architekt ist zudem für die gesamtterminliche Koordination aller Planungsbeteiligten und für die Integration der Fachplanerleistungen in seine Planung verantwortlich. Eine fachliche Kontrolle der Inhalte fachfremder Planungen wie z.b. für Tragwerk, technischen Gebäudeausrüstung oder Elektrotechnik kann und muss der Architekt nicht leisten. Die Fachplanungen sind für ihre fehlerfreien Unterlagen selbst verantwortlich. Jedoch muss der Architekt prüfen, dass die grundlegenden Voraussetzungen für die Fachplanungen korrekt sind und ggf. offensichtliche Fehler benennen. Nachfolgend sind wesentliche die Koordination und Integration betreffende Grundleistungen in den einzelnen Leistungsphasen nach HOAI herausgearbeitet: Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung: c. Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d. Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Hinweis und Beratung des Auftraggebers, welche Fachplanungen für das Bauvorhaben notwendig sind und welcher Leistungsumfang vertraglich zu vereinbaren ist. Der Vertragsabschluss selber, mit einer eindeutigen Schnittstellendefinition zwischen den weiteren Planungsbeteiligen als Ergebnis der Beratung durch den Architekten, obliegt dem Auftraggeber. Die eindeutige Aufgabenstellung und die Bereitstellung von Unterlagen für die Fachplanungen sind dann Aufgabe des Architekten. Leistungsphase 2 - Vorplanung: a. Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten e. Bereitstellen Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen Die Architektenplanung muss vom Architekten rechtzeitig bereitgestellt werden, damit die Fachplanungen ihre Leistung termingerecht und fachlich korrekt erbringen können. Die Annahme der Ergebnisse der an der Planung fachlich Beteiligten, Prüfen auf Vollständigkeit und offensichtliche Defizite, Übernahme von Arbeitsergebnissen in die eigene Planung sind Aufgabe des Architekten. g. Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen Bei Erstellung der Kostenschätzung übernimmt der Architekt die Beiträge der Fachplanungen in die Gesamtzusammenstellung. Eine fachliche Überprüfung der Kostenansätze muss und kann nicht durch den Architekten erfolgen. h. Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs Auch bei der Erstellung des Terminplanes ist der Architekt auf die Zuarbeit der Fachplanungen für deren Gewerke angewiesen, um dann realistischen Planungs- und Bauzeiträume einplanen zu können. Jedoch müssen die Fachplanungen im speziellen für die Technische 150410 Seite 2 von 6

Gebäudeausrüstung eigene Terminpläne erstellen, aus denen der Architekt dann die wichtigsten Vorgänge übernehmen kann. Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung: a. Erarbeitung der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 Damit der Architekt die Beiträge der Planungsbeteiligten verwenden und in seine Planung integrieren kann, muss er die Grundlage für deren Planung schaffen und an diese verteilen. Die Organisation und Kontrolle des notwendigen Planungsablaufs ist eine Koordinationspflicht des Architekten. Diese erstreckt sich jedoch nicht auf die eigentliche Fachplanungsleistungen und deren notwendige Abstimmungen untereinander. Der Architekt muss nur die erforderlichen Termine und Abläufe sowie die Vor- und Nachteile der Fachplanungen bewerten können, um diese dann in sein Planungskonzept integrieren und gegenüber dem Auftraggeber erläutern können. b. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistung Gleicher Wortlaut wie Leistungsphase 2. Die vom Auftraggeber definierten Projektziele müssen mit den Planungsbeteiligten in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht abgestimmt und die Planungskonzepte dahingehend verfeinert werden. Bei Abweichungen vom Planungssoll muss der Architekt den Auftraggeber informieren, beraten und rechtzeitig Entscheidungshilfen geben. e. Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung bis zur zweiten Ebene oder der ersten Ebene mit Angabe der Gewerke, z.b. Betonarbeiten, Tischlerarbeiten etc. Übernahme der Kostenbeiträge der Fachplanungen in die Gesamtzusammenstellung (siehe LPH 2). f. Fortschreiben des Terminplans Für die Anpassung des Terminplanes muss der Architekt wiederum auf die Terminpläne der Fachplanungen zurückgreifen (siehe LPH 2). Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung: a. Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zwar müssen sich alle Fachplanungen selbsttätig um die Baugenehmigung der von ihnen eingereichten Unterlagen kümmern, jedoch hat der Architekt den gesamten Ablauf zeitlich zu koordinieren und seine Pläne als Grundlage für alle Einreichungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Nach Art.51 BayBO ist der Entwurfsverfasser für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen der Fachplanungen verantwortlich, die bautechnischen Nachweise müssen mit unterzeichnet werden. 150410 Seite 3 von 6

Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung: a. Bereitstellung der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistung. Gleicher Wortlaut und an die Architekten die gleichen Arbeitsaufgaben wie Leistungsphase 2 und 3. Die rechtzeitige und umfassende Koordination aller an der Planung Beteiligten ist für einen reibungslosen Planungsablauf entscheidend. Im Leistungsbild der Technischen Fachplanungen ist aufgeführt, dass diese aktiv ihre eigenen Ausführungsplanungen mit dem Architekten und den übrigen Fachplanungen abstimmen und auf Basis der fortgeschriebenen Ausführungsplanung des Objektplaners ebenfalls fortschreiben müssen. Jeder Planer ist für den (rechtzeitigen) Versand der von ihm erstellten Planungsunterlagen selbst verantwortlich. b. Fortschreiben des Terminplans Gleicher Wortlaut wie Leistungsphase 3. Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe: a. Aufstellen eines Vergabeterminplans b. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c. Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten f. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Neben der terminlichen Organisation der Ausschreibungen aller Gewerke für alle Leistungsbereiche muss der Architekt auch die Schnittstellen aller Leistungsbeschreibungen mit den Fachplanungen abstimmen und koordinieren, so dass alle Leistungen in den Leistungsverzeichnissen erfasst werden und nicht doppelt ausge- 150410 Seite 4 von 6 schrieben sind. Die Fachplanungen müssen ihrerseits an der Abstimmung der Schnittstellen der von ihnen geplanten Gewerke auf Grund ihrer Fachkunde aktiv mitwirken. Im Zuge der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche sind vom AG die erforderlichen rechtlichen Vertragsvorbemerkungen einzuholen. Das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche bezieht sich nur auf die Struktur der Leistungsverzeichnisse einschließlich allen notwendigen Vorbemerkungen (welche in der Regel vom AG gestellt werden müssen, ggf. unter Einbeziehung der VOB/B und VOB/C) sowie zugehöriger Übersichtspläne. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Übernahme der im Terminplan vorgesehenen Ausführungszeiträume. Keinesfalls sind hiervon weitergehende Rechtsdienstleistungen wie das Ausarbeiten von Verträgen umfasst. Leistungsphase 7 Mitwirken bei der Vergabe: a. Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b. Einholen von Angeboten f. Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche Die Koordination der Vergaben der Fachplaner umfasst die terminliche Kontrolle der Ausschreibungen gemäß Vergabeterminplan, nämlich dass die Vergaben rechtzeitig für den ungestörten Bauablauf erfolgen. Das Einholen der Angebote bezieht sich nur auf die vom Architekten geplanten Gewerke, nicht auf die Ausschreibungen der Fachplanungen, da diese Leistung in deren Leistungsbild erfasst ist. Bei jedem Vergabeverfahren ist der Versand der Vergabeunterlagen und die Durchführung der Eröffnungsverhandlung (Submission) Aufgabe des AG.

Leistungsphase 8 Objektüberwachung: c. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Der Architekt hat nur die Leistungserbringung der an der Objektüberwachung Beteiligten zu koordinieren und zu überwachen, jedoch nicht die Gewerke der Fachplanungen. Trotzdem muss er bei Defiziten in der Ausführung umgehend reagieren und mit Bauherr und Fachbauleitung Maßnahmen zur Abhilfe abstimmen. d. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplanes (Balkendiagramm) Die Zusammenstellung der Dokumentationen der technischen Gewerke obliegt den Fachbauleitungen, jedoch muss der Architekt diese in eine einheitliche Dokumentation zusammenführen und auf Vollständigkeit überprüfen. o. Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche Auch bei der Auflistung der Verjährungsfristen hat der Architekt die von den Fachbauleitungen erstellten eigenen Listen in eine Gesamtliste zusammenzuführen. Der Architekt muss bei der Aufstellung des Bauzeitenplans auch die von den Fachplanungen für ihre Gewerke aufgestellten Terminpläne in den Gesamtterminplan integrieren und die einzelnen Vorgänge aufeinander abstimmen. Bei terminlichen Verzügen auch der technischen Gewerke muss der Architekt reagieren und auf die Fachobjektüberwachungen bezüglich Abhilfemaßnahmen einwirken. j. Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 Übernahme der Kostenbeiträge der Fachplanungen in die Gesamtzusammenstellung (siehe LPH 2). Koordinations- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Bauherrn Die Koordinationspflicht des Architekten endet dort, wo die übergeordnete Organisations- und Koordinationspflicht des Gesamtprojekts durch den Auftraggeber beginnt. Auch muss der Auftraggeber durch Entscheidungen und Handlungen die Planungsbeteiligten in die Lage versetzen, überhaupt die beauftragte Leistung erbringen zu können. Folgende Leistungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Bauherrn (keine abschließende Auflistung): Beschaffung und Bereitstellen von Bau- und Planungsunterlagen k. Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer Festlegung der Projektziele und Kontrolle der Einhaltung über den an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Fest- gesamten Planungs- und Ausführungszeitraum stellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich Kredit- und Fördermittelbeschaffung Der Architekt muss die Abnahmen aller Gewerke organisieren, am Definition der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besten in Form eines eigenen Terminplans und so die Fachbauleitungen oberste Kostenkontrolle zu ihren eigenen Abnahmebegehungen zu veranlassen. Treffen von Anordnungen und Entscheidungen (Ein Herauszögern von Entscheidungen kann zu Behinderungen und m. Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts Terminverzügen im Planungsablauf führen.) 150410 Seite 5 von 6

Einholung von den das Projekt betreffenden Informationen und Weiterleitung an die beauftragten Planer und Unternehmer Rechtzeitige Beauftragung der Planungsbeteiligten Kontrolle der Planungsbeteiligten auf deren fachgerechte Leistungserbringung und die Einhaltung der Projektziele Rechtzeitige Abstimmung mit Genehmigungsgremien Zur Verfügung stellen von rechtlichen Grundlagen für Ausschreibung, Vergabe und Beauftragung der Firmen Durchführung der Vergabeverfahren nach Terminplan des Architekten Auftragserteilung an die ausführenden Unternehmen (Abschluss der Verträge ist alleinige Aufgabe des Auftraggebers.) Rechtsgeschäftliche Abnahme von Leistungen Abschluss von erforderlichen Versicherungsverträgen Freigabe von Sicherheitsleistungen 150410 Seite 6 von 6