1. Arbeitspapier für die Tutoren: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen



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1 Prof. Dr. Diethelm Klippel Sommersemester 2008 Tutorien zum Schuldrecht 1. Arbeitspapier für die Tutoren: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen, die von einer Partei der anderen auferlegt werden, bildet eine weit verbreitete Erscheinung unseres Geschäftslebens. Ziele der Verwendung von AGB - Die Verwendung von standardisierten Vertragsbedingungen ermöglicht eine Rationalisierung und Standardisierung des Geschäftsverkehrs, wie sie bei massenhaften Vertragsbeziehungen in einer Industriegesellschaft unentbehrlich ist. - Lückenausfüllungsfunktion: AGB schaffen einheitliche und detaillierte Regelungen und dienen so der Rechtsklarheit in den Leistungsbeziehungen, v.a. bei solchen Vertragstypen, für die die Rechtsordnung keine oder keine zureichenden dispositiven Regelungen bereitstellt (z.b. bei Bank-, Leasing-, Franchising oder Bauträgerverträgen). - Der wichtigste Grund für die Verwendung von AGB ist die Risikoabwälzung. Praktisch alle AGB sind von dem Bestreben geprägt, die Rechte der Unternehmen zu stärken und die des Kunden zu schmälern. Dies ist bedenklich, wenn der andere Teil geschäftsunerfahren und ist und sich gegen die Geschäftsbedingungen praktisch nicht wehren kann, will er mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit nicht auf den Vertragsschluss ganz verzichten. Gegenüber den Unternehmern verfügt der einzelne Endverbraucher oft nicht über die Rechtskenntnisse, um dem einseitigen Diktat Widerstand zu leisten oder er ist wirtschaftlich zu schwach. Schutzweck der 305 ff Um dieses Ungleichgewicht zu neutralisieren, existieren die Regeln der 305 ff BGB. Denn eine sozialstaatliche Ordnung (Art. 20, 28 GG) muss auch für Verträge, die unter Verwendung von AGB geschlossen werden, ein ausreichendes Maß an Vertragsgerechtigkeit sicherstellen. Schutzzweck der AGB-Gesetzgebung ist die Abwehr typischer Gefahren für das Vertragsgleichgewicht durch die einseitige Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit, und zwar unabhängig von der Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners im konkreten Einzelfall und ohne Rücksicht auf das wirtschaftliche oder intellektuelle Über- oder Untergewicht im Verhältnis der Parteien. Dieser notwendige Schutz gegen missbräuchliche AGB hat zum Erlass des AGBG vom 9.12.1976 geführt. Seit dem 1.1.2002 sind die materiellrechtlichen Teile des AGBG ins Schuldrecht übernommen worden ( 305-310 BGB).

2 Überprüfung der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen konkreten Vertrag 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der 305 ff BGB a) Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich Der Vertragsschluss muss in den sachlichen ( 305a, 308 Nr. 5, 309 Nr. 7-9, 310 II, IV) und persönlichen Anwendungsbereich ( 310 I BGB) des Abschnitts über die AGB fallen. b) Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, 305 I 1 BGB? (Begrifflicher Anwendungsbereich) aa) Vertragsbedingungen sind rechtsgeschäftliche Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. bb) Vorformuliert sind die Geschäftsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (z.b. Computer, Tonband) fixiert sind. Die Vertragsbedingungen müssen vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses fertig bereit liegen, sie dürfen nicht ad hoc entworfen werden. cc) Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sein. Dazu müssen 3-5 Verwendungen vom Verfasser der Vorformulierung beabsichtigt sein. Schon mit dem ersten Anwendungsfall liegen AGB vor, wenn weitere Verwendungen vorgesehen sind. Bei Verbraucherverträgen können wichtige Vorschriften des Abschnitts über die AGB auch dann anwendbar sein, wenn die Vertragsbedingungen nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt sind, 310 III Nr. 2 BGB. dd) Die Vertragsbedingungen müssen von einer Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss gestellt worden sein. Der Verwender muss die Bedingungen nicht selbst formulieren ( aufstellen ), es genügt vielmehr die Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen. Das Stellen setzt aber voraus, dass die AGB einseitig auferlegt werden oder zumindest auf einseitiger Initiative beruhen, ohne dass eine Einigung auf ein Vertragsformular stattfindet. Bei Verbraucherverträgen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt, 310 III Nr. 1 BGB. ee) Kein Aushandeln im Einzelnen, 305 I 3 BGB Soweit eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, liegen keine AGB vor. (Vgl. dazu Lösung Fall 1) 2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag, 305 II, III BGB a) Für die Einbeziehungsvereinbarung müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: aa) Hinweis auf die AGB, 305 II Nr.1 BGB Den Verwender trifft zunächst die Hinweispflicht des 305 II Nr. 1 BGB. Dieser Hinweis muss ausdrücklich, d.h. klar, unmissverständlich und auffällig sein, so dass er von einem

3 Durchschnittskunden nicht übersehen werden kann. Der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertrags genügt nicht, es sei denn auf der Vorderseite erfolgt ein deutlicher (farbiger oder fettgedruckter) Hinweis. Der Hinweis muss bei Vertragsschluss erfolgen (Abdruck auf Eintritts-, Fahrkarte oder Flugticket genügt nicht, weil diese erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden) Ausnahmsweise genügt der deutlich sichtbare Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter verhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, 305 II Nr. 1 BGB, so z.b. bei automatisierten Massengeschäften ohne persönlichen Kontakt zum Verwender (Beförderungsverträge, Parkhausbenutzung, Schließfächer, Karten- und Warenautomaten). bb) Möglichkeit der Kenntniserlangung in zumutbarer Weise ( 305 II Nr. 2 BGB). Die Vertragsbedingungen müssen für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar, ohne Anstrengung verständlich (Laienhorizont), einigermaßen übersichtlich und der Bedeutung des Geschäfts umfangsmäßig angepasst sein. cc) Einverständnis des Vertragpartners, 305 II Hs. 2 BGB Die Einverständniserklärung ( 145 ff BGB) kann konkludent erfolgen und ist regelmäßig zu bejahen, wenn es zum Vertragsschluss kommt. b) Sonderform der Einbeziehung: Rahmenvereinbarungen, 305 II, III BGB, nach denen für bestimmte Geschäfte im Voraus AGBs vereinbart wurden. Dazu ist ein über die Einbeziehung im Einzelfall hinausgehender Wille erforderlich (Bsp.: Bei Aufnahme einer Bankverbindung gelten für alle künftigen Geschäfte die Bankbedingungen. ). 3. Ausschluss überraschender Klauseln ( 305c I BGB) Die AGB werden nicht Vertragsbestandteil, wenn eine Klausel vorliegt, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nach den gesamten Umständen nicht zu rechnen braucht. Dabei muss zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Inhalt der AGB ein deutlicher Widerspruch bestehen. Damit soll verhindert werden, dass Klauseln in einem unübersichtlichen Vertrag versteckt werden, wo sie nicht zu erwarten sind. Ungelesen ist nur das akzeptiert, was sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Außergewöhnliche Klauseln gehören nicht in die AGB, sondern in den Vertragstext selbst. Maßgebend ist, ob der Klausel ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Dieser Überraschungseffekt kann sich aus dem Inhalt oder aus dem Erscheinungsbild (unerwartete Stelle im Vertragstext) der Klausel ergeben. 4. Auslegung der AGB, Unklarheitenregel ( 305c II BGB) Vorrangig vor der Inhaltskontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt die Auslegung der Klausel. a) Da AGB keine Rechtsnormen sind, greifen die für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden nicht ein. Vielmehr ist der Inhalt der AGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei ist auf den Verständnishorizont eines Durchschnittskunden abzustellen. Da AGB üblicherweise einer Vielzahl von Geschäftspartnern gegenüber verwendet werden, die sehr unterschiedliche Kenntnisse und Geschäftserfahrungen haben, kann auf den individuellen Ver-

4 ständnishorizont nicht abgestellt werden. Andernfalls könnten dieselben AGB dem einen Vertragspartner gegenüber anders ausgelegt werden als dem anderen. b) Unklarheitenregel, 305c II BGB Danach ist die für den Kunden günstigere Auslegung maßgeblich, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsvarianten verbleiben. Bei der Inhaltskontrolle ist zunächst zu prüfen, ob die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung unwirksam ist. Erweist sich die Klausel in diesem ersten Auslegungsschritt als wirksam, gilt die kundenfreundlichste Auslegung. 5. Vorrang der Individualabrede ( 305b BGB) Haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen und steht diese im Widerspruch zu einer Klausel der AGB, so hat diese speziell vereinbarte Regel Vorrang vor den vorformulierten Vertragsbedingungen. Diese Auslegungsregel greift für Klauseln, die schon Vertragsinhalt geworden sind (im Gegensatz dazu schließt 305 I 3 BGB die Anwendbarkeit der 305 ff BGB aus). 6. Inhaltskontrolle der AGB Außerdem müssen die AGB der richterlichen Inhaltskontrolle stand halten ( 307-309, 310 III Nr. 3) a) Kontrollfähigkeit der Bestimmung aa) Gem. 307 III 1 BGB unterliegen alle Bestimmungen, die durch dispositives Gesetzesrecht geregelt sind oder geregelt, abgeändert bzw. ergänzt werden können, der Inhaltskontrolle gem. 307 I, II, 308, 309. Folglich sind Hauptleistungspflichten nicht kontrollierbar. Der Inhaltskontrolle ebenfalls entzogen sind bloße Leistungsbeschreibungen, Preisvereinbarungen sowie gesetzeswiederholende (deklaratorische) Klauseln. bb) Unterliegt eine Klausel nicht der vollen Inhaltskontrolle, führen Verstöße gegen das Transparenzgebot aus 307 I 2 gem. 307 III 2 BGB gleichwohl zur Unwirksamkeit. b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ( 309 BGB) Vertragsbestimmungen, die dagegen verstoßen sind uneingeschränkt unwirksam. Das Gericht beschränkt sich auf die bloße Subsumtion der Einzelvorschrift ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB Gegen 308 BGB verstoßende Vertragsbedingungen sind unwirksam, falls eine Wertung die Verwirklichung des Tatbestandes ergibt. Die Feststellung der Unwirksamkeit bedarf wegen der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe einer richterlichen Wertung. d) Generalklausel ( 307 BGB)

5 aa) Vorab sind die gesetzlichen Regelbeispiele des 307 II BGB, die die Generalklausel konkretisieren, zu prüfen. In diesen Fällen ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung zu bejahen. (1) 307 II Nr. 1 BGB Der Grundgedanke dieser Norm ist, dass das dispositive Recht nicht nur der Ausfüllung von Vertragslücken dient, sondern auch Leitbild einer ausgewogenen und gerechten Vertragsgestaltung ist (Ordnungs- und Leitbildfunktion der Vorschriften des dispositiven Rechts) (2) 307 II Nr. 2 BGB Die Vorschrift meint die Einschränkung von Hauptpflichten sowie Nebenpflichten, die für den Kunden von wesentlicher Bedeutung sind. Daneben dient 307 II Nr. 2 BGB auch der Inhaltskontrolle bei atypischen, gesetzlich nicht geregelten Verträgen, bei denen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung i.s.d. 307 II Nr. 1 BGB nicht vorhanden sind. bb) Ist kein Regelbeispiel gem. 307 II BGB gegeben, so ist über die Angemessenheit der Klausel gem. 307 I BGB durch eine Interessenabwägung zu entscheiden. Die Geschäftsbedingung ist unwirksam, soweit der Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 2000, 1110, 1112). Eine unangemessene Benachteiligung liegt jedenfalls vor, wenn beiderseitige Rechte, Pflichten, Risiken nicht unbedeutend zu Lasten einer Partei verschoben werden. cc) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch darin liegen, dass eine AGB- Bestimmung nicht klar und verständlich ist, 307 I 2 BGB (Transparenzkriterium). 7. Rechtsfolgen bei Verstoß einer Klausel gegen 307 309 BGB ( 306 BGB) a) Unwirksamkeit der Klausel, 306 I BGB aa) Grundsätzlich ist die Klausel insgesamt unwirksam bb) Eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. die Aufrechterhaltung der unzulässigen Klausel in das gerade noch mit dem Gesetz zu vereinbarenden Maß, ist verboten. Die Klausel ist gänzlich unwirksam. Hierfür spricht der Wortlaut der 307 309 ( ist unwirksam ) cc) Enthält die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch inhaltlich unbedenkliche Bestimmungen, die aus sich heraus verständlich und sprachlich und inhaltlich teilbar sind, so bleiben diese wirksam. Voraussetzung ist, dass die unwirksame Bestimmung einfach weggestrichen werden kann (sog. blue-pencil-test). b) Im übrigen Wirksamkeit des Vertrages, 306 I BGB - 306 ist lex specialis zu 139 BGB. - Die Rechtsfolge des 139 BGB (Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts) passt für AGB nicht. Sie berücksichtigt das Schutzbedürfnis des Kunden nicht, der in der Regel an der Aufrechterhaltung des Vertrags interessiert ist.

6 c) Ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit - Bei unzumutbarer Härte, 306 III BGB - Gesamtnichtigkeit tritt auch ein, wenn nach Wegfall der AGB ein weder durch dispositives Recht noch durch ergänzende Vertragsauslegung sinnvoll auszufüllender Vertragsrest verbleibt. d) Vertragsinhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften ( 306 II) Zulässig ist allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung ( 133, 157, 242 BGB) zur Schließung einer verbleibenden Vertragslücke. Wenn konkrete dispositive Vorschriften zur Lückenfüllung gem. 306 II BGB nicht vorhanden sind und die ersatzlose Streichung zu keinem angemessenen Interessenausgleich führt, ist zu fragen, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten. Lösung Fall 1: I. K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 15000 Euro gem. 536a I BGB haben. 1. Voraussetzung ist ein wirksamer Mietvertrag gem. 535 BGB zwischen V und K. Das Anbieten des VW-Bullis durch V könnte ein Vertragsangebot darstellen. In dem Verlangen des K nach Streichung der Klausel ist jedoch eine abändernde Annahme zu sehen, die gem. 150 II BGB als neuer Antrag gilt. Diesen hat V konkludent durch die Aushändigung der Autoschlüssel und der Fahrzeugpapiere akzeptiert. Folglich wurde ein wirksamer Mietvertrag geschlossen. 2. Ferner müsste ein Mangel der Mietsache i.s.d. 536 I BGB vorliegen. Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Da das Auto mit einem Wartungsfehler behaftet ist und sich ein Hinterrad löst, liegt ein solcher Mangel vor, der auch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert ( 536 I 3 BGB). 3. Da dem Autoverleih ein Wartungsfehler unterlaufen war, ist dieser Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden. 4. Rechtsfolge: Garantiehaftung des V gem. 536a I Alt. 1 BGB. 5. Ein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte wegen Kenntnis des Mieters vom Mangels gem. 536b ist nicht gegeben. 6. Da V wollte, dass der Haftungsausschluss Vertragsinhalt wird, könnte der Schadensersatzanspruch vertraglich durch die Klausel wirksam ausgeschlossen worden sein. Mangels Arglist steht auch 536d BGB der Freizeichnungsklausel nicht entgegen. Dem Haftungsausschluss könnten jedoch die 305 ff BGB entgegenstehen. Fraglich ist, ob die Klausel wirksam vereinbart und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde.

7 a) Der Vertragsschluss fällt uneingeschränkt in den sachlichen ( 305a, 308 Nr. 5, 309 Nr. 7-9, 310 II, IV) und persönlichen Anwendungsbereich ( 310 I BGB) des Abschnitts über die AGB. b) Bei der Klausel müsste es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, 305 I 1 BGB. Da das Klauselwerk den Vertragsinhalt gestalten soll und V mehrfache Verwendung der auf den Vertragsrückseiten schriftlich aufgezeichneten Klauseln vorsehen wird, handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Bei diesem Verbrauchervertrag, wären wichtige Vorschriften der 305 ff BGB anwendbar, selbst wenn die Vertragsbedingungen nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt wären, 310 III Nr. 2 BGB. Das Klauselwerk wird dem Verbraucher K einseitig von V auferlegt, folglich gestellt (Vgl. 310 III Nr. 1 BGB). Mithin liegen AGB vor. Soweit eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, sind die 305 ff BGB unanwendbar, 305 I 3 BGB. Da vorliegend eine Diskussion über die Klausel erfolgt ist, kommt eine Individualabrede in Betracht. Fraglich ist, welche Anforderungen an das Aushandeln im Einzelnen zu stellen sind. Die Auslegung dem Wortlaut der Norm nach ergibt, das Aushandeln mehr als verhandeln meint. Nach Auffassung des BGH liegt ein Aushandeln vor, wenn der Verwender die vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Gestaltung der Vertragsbestimmungen beeinflussen zu können. Dafür genügt es nicht, dass der anderen Vertragspartei die vorformulierten Klauseln im einzelnen dargelegt und eingehend erläutert werden. Vorliegend hat sich V nicht ernsthaft zur Änderung einzelner Klauseln bereiterklärt. Er will auf den Haftungsausschluss nicht verzichten und geht nur zum Schein auf die Verhandlung ein. Da K zu keinem Zeitpunkt auf den Inhalt des Vertrags einwirken konnte, liegt kein Aushandeln vor. In der Literatur wird ernsthafte Verhandlungsbereitschaft und die Übernahme der Klausel vom rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen beider Geschäftspartner gefordert. Da V nicht ernsthaft bereit ist, seine Vertragsbedingungen zu ändern, sondern dies nur zum Schein tut, ist auch nach dieser Auffassung kein Aushandeln gegeben. Einer anderen Auffassung zufolge ist für Aushandeln i.s.d. 305 I 3 BGB die tatsächliche Abänderung des vorformulierten Texts notwendig, da Aushandeln im Gegensatz zum Verhandeln einen Erfolg voraussetzt. Hier wurde der Vertragstext nicht geändert, also liegt auch demnach kein Aushandeln vor. Folglich ist nach allen Auffassungen die Klausel nicht als Individualvereinbarung, sondern als AGB Vertragsbestandteil geworden.

8 c) Zudem müssen für das Klauselwerk die Voraussetzungen des 305 II BGB erfüllt sein. Es müsste eine Einbeziehungsvereinbarung ( 305 II, III BGB) gegeben sein. Für die Hinweispflicht aus 305 II Nr. 1 BGB genügt der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertragsformulars nicht. Ein ausdrücklicher Hinweis des V auf die AGB ist nicht erfolgt. Trotz bloß zufälliger Entdeckung, ergibt sich jedoch aus den Vertragsverhandlungen, dass die Haftungsklausel gelten soll. Zudem konnte K in zumutbarer Weise Kenntnis von den Klauseln erlangen ( 305 II Nr. 2 BGB) und er hat sich durch die Entgegennahme der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel konkludent mit der Einbeziehung der Klausel einverstanden erklärt. d) Die AGB wird nicht Vertragsbestandteil, wenn die Voraussetzungen von 305c I BGB erfüllt sind. Der von V verwendete Haftungsausschluss weist keinen ungewöhnlichen Regelungsgehalt auf. Auch ist der Freizeichnungsklausel kein Überrumpelungseffekt immanent. Da K außerdem von der Klausel wusste, ist sie für ihn nicht überraschend. Mithin ist die Klausel Vertragsbestandteil geworden. Der Wirksamkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass K den Vertrag nicht unterschrieben hat. Der Vertrag ist auch ohne Unterschrift wirksam. e) Bei der Auslegung des Inhalts der Vertragsbedingung stellt sich die Frage, ob die Klausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein branchenüblicher Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln vorliegt. Nach der Verständnismöglichkeit des Durchschnittskunden ( 133, 157 BGB) kann die Klausel aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nur dahingehend ausgelegt werden, dass V die Haftung komplett ausschließen will. Der Einwand des V ist also unberechtigt. Folglich kommt nur ein Auslegungsergebnis in Betracht, so dass die Bestimmung des 305c II nicht greift. f) Ferner bestehen zu der fraglichen Regelung keine individuellen Vertragsabreden, die Vorrang vor den AGB haben könnten ( 305b). g) Durchführung der Inhaltskontrolle ( 307-309, 310 III Nr. 3 BGB) Die Freizeichnungsklausel ist kontrollfähig i.s.v. 307 III BGB. Die Vertragsbestimmung verstößt jedoch gegen 309 Nr. 7 b) BGB, da ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit unzulässig ist und damit uneingeschränkt unwirksam. Die Haftung wegen Vorsatz kann gem. 276 III BGB ohnehin nicht im Voraus erlassen werden. h) Rechtsfolgen des Verstoßes gegen 309 Nr. 7 b) BGB. Grundsätzlich ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion, so dass die Klausel mit dem gerade noch zulässigen Inhalt (hier: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit) aufrechterhalten werden kann, ist mit dem Wortlaut ( 307 309 BGB: ist unwirksam ) und Zweck (Präventionszweck der 305 ff und Transparenzgebot) der AGB-Kontrolle unvereinbar. Sonst könnte der Verwender risikolos unangemessene Bedingungen stellen. Es bliebe Sache des Kunden und der Gerichte die Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß zurückzuführen. Somit ist die Klausel gänzlich unwirksam Im übrigen ist der Vertrag wirksam ( 306 I BGB).

9 Gem. 306 II BGB wird die entstandene Lücke durch dispositives Recht ausgefüllt. Der Vermieter hat einen Mangel, der bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, stets zu vertreten, 536a I Alt. 1 BGB. 7. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs richten sich nach 249 ff BGB Der Schaden des K setzt sich aus dem Sachschaden und den Krankheitskosten zusammen. Damit steht K ein Anspruch gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 15000 Euro gem. 536a I Alt. 1 BGB zu. II. 823 I BGB Ebenso ist V nach 823 I BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens wegen der Verletzung der Rechtsgüter des K (Körper, Gesundheit und Eigentum) verpflichtet. Lösung Fall 2: V könnte ein Anspruch gegen S auf Entrichtung des Mietzinses in Höhe von 175 Euro nach 535 II zustehen. 1. V und S haben einen wirksamen Mietvertrag über die Gebrauchsüberlassung des Zimmers zu einem Preis von 175 Euro geschlossen. 2. 1 und 2 des Vertragsformulars könnten AGB darstellen, die in den Mietvertrag einbezogen wurden. a) Die Klauseln im Vertragstext erfüllen die Merkmale des 305 I 1 BGB. Nach 305 I 2 BGB ist letztlich gleichgültig, ob sie in den Vertragstext aufgenommen sind oder ob die AGB einen gesonderten Bestandteil des Vertragstextes bilden. Ebenso ist die Schriftart (handschriftlich) unerheblich. b) Fraglich ist, ob V den S ausdrücklich auf die Einbeziehung ( 305 II BGB) hätte hinweisen müssen. Ein expliziter Hinweis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Klauseln in der Vertragsurkunde selbst enthalten sind. Vorliegend liegt ein solcher Formularvertrag vor, so dass die Klausel auch ohne ausdrücklichen Hinweis durch die Unterschrift des S wirksam einbezogen wurde. c) Die Klausel über die Preishöhe ist auch nicht überraschend i.s.d. 305c I BGB. Folglich ist der Anwendungsbereich der 305 ff eröffnet und die Klauseln wurden wirksam in den Vertrag einbezogen. d) Auslegung der Klausel: unzweideutig Mietzinshöhe in Höhe von 175 Euro e) Inhaltskontrolle, 307 ff BGB Eine Inhaltskontrolle erfolgt nur nach Maßgabe des 307 III BGB. Danach unterliegen nur Klauseln, deren Inhalt durch Gesetz geregelt werden kann, der Inhaltskontrolle. Nicht kontrollfähig sind Klauseln, die die unverzichtbaren Wesensmerkmale des Schuldverhältnisses zum Inhalt haben, insbesondere die zwingenden Regelungen über die gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Die AGB sollen damit nur am Maßstab des Gesetzes geprüft werden, nicht aber auf ihre Vereinbarkeit mit weitreichenden Gerechtigkeitsvorstellungen. Regelmäßig entfällt somit eine Prüfung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Insbesonde-

10 re eine Preiskontrolle erfolgt grundsätzlich nicht. Die Preisgestaltung muss außerhalb der Grenze von 138 I BGB einer rechtlichen Angemessenheitsprüfung verschlossen sein. Denn nach dem Grundsatz der Privatautonomie sollen die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können. Folglich ist die formularmäßige Festlegung der Preishöhe keine vom Gesetz abweichende oder dieses ergänzende Regelung gem. 307 III 1 und daher der Inhaltskontrolle entzogen. 3. Auch ein Verstoß gegen 138 I oder II BGB oder gegen 242 BGB ist nicht gegeben. Somit kann V Zahlung der 175 Euro von S nach 535 II BGB verlangen.