Grundlagen des Betriebsübergangs nach 613a BGB. Ein Jahr Schonfrist, wer widerspricht da schon? Hartmut Vöhringer



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Transkript:

Grundlagen des Betriebsübergangs nach 613a BGB Ein Jahr Schonfrist, wer widerspricht da schon? Hartmut Vöhringer

Gliederung 1. Schutzzweck des 613a BGB 2. Voraussetzungen des 613a BGB 3. Rechtsfolgen bei Betriebsübergang 4. Folgerung 2

Schutzzweck des 613 a BGB Schutz bestehender Arbeitsverhältnisse Kontinuität der Arbeitnehmervertretung Regelung und Verteilung der Haftung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber Aufrechterhaltung kollektivrechtlich geregelter Arbeitsbedingungen Erhaltung des sozialen Besitzstandes (Betriebszugehörigkeit) 3

Voraussetzungen des 613a BGB 613a Absatz 1 Satz 1 BGB Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden AV ein. Betrieb oder Betriebsteil Übergang durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber 4

Betrieb oder Betriebsteil eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit Einheit: organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich Betriebsteil reicht aus 5

Zusätzliche Anforderungen an einen Betriebsteil Teileinheit oder Teilorganisation eines Betriebes Betriebsmittel stellen organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs dar, mit der ein Teilzweck verfolgt wird Inhaber kann damit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen 6

Übergang Wechsel des Inhabers Einstellung wirtschaftlicher Betätigung im Betrieb Tatsächliche Fortführung durch Übernehmer Wahrung der Identität Beispiele: (+) bei gleich bleibendem Warensortiment (-) Betriebswerber bietet statt deutscher Küche arabische Spezialitäten an (-) Möbeleinzelhandel hatte früher Vollsortiment und später nur Abholverkauf von Einzelstücken zu Discountpreisen 7

Kriterien des Übergangs: Sieben-Punkte Prüfung 1. Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs (-teils) 2. Übergang der materiellen Betriebsmittel (Gebäude; bewegliche Güter) 3. Wert der übergehenden immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs 4. Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber 5. Übergang der Kunden- und Lieferantenbeziehungen 6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten 7. Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit Wertende Gesamtbetrachtung 8

Streitfall Funktionsnachfolge Fortführung einer bestimmten Tätigkeit durch einen Auftragnehmer Keine Organisationstruktur im Sinne einer auf Dauer wirtschaftlich angelegten Einheit Kein Betriebsübergang Äußerst schwierige Abgrenzung mit umfangreicher Rechtsprechung 9

Durch Rechtsgeschäft Übergang im Rahmen vertraglicher Beziehungen (z.b. Kaufvertrag, aber auch sich ablösende Dienstverträge) Betriebliche Fortführungsmöglichkeit für Erwerber Keine unmittelbare vertragliche Beziehung erforderlich 10

auf einen neuen Inhaber Wechsel der Rechtspersönlichkeit möglicher neuer Inhaber: jede natürliche Person oder Personengesellschaft Wechsel des Namens oder der Rechtsform ist kein Inhaberwechsel ( 190 ff. UmwG) 11

Rechtsfolgen bei Betriebsübergang Überblick Eintritt in Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Fortgeltung Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Gesamtschuldnerische Haftung Kein Kündigungsrecht des Arbeitgebers wegen Übergang Unterrichtungspflicht Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers Abweichende Vereinbarungen von 613a I BGB 12

Eintritt in Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite Erfasste Arbeitsverhältnisse Zuordnung der Arbeitnehmer beim Teilbetriebsübergang: Tatsächliche Eingliederung entscheidend Beurteilung nach objektiven Kriterien Überwiegende Tätigkeit vor dem Betriebsübergang Unmöglichkeit der Zuordnung: Wahlrecht freigestellte Betriebsräte? Indirekte Arbeitnehmer? 13

Grundsätzliche Folge Löhne, Gratifikationen, Sonderleistungen bleiben in entsprechender Höhe bestehen Betriebserwerber hat Anspruch auf Arbeitsleistung und sämtliche Nebenansprüche Urlaubsanspruch ist in voller Höhe zu gewähren betriebliche Altersversorgung ist weiter zu führen 14

Fortgeltung Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Grundsätzlich: Individualrechtliche Weitergeltung für mindestens 1 Jahr Ausnahme: Vorrang von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen, die beim Betriebserwerber gelten Praxisprobleme: Tarifwechsel? Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln? Auswirkung auf Betriebsvereinbarungen? Achtung: Mindestlohn (Gebäudereinigung)? 15

Gesamtschuldnerische Haftung 421, 426 BGB = nach Außen gemeinsam haften, Ausgleich nur im Innenverhältnis zu leisten Haftung des Betriebsveräußerers bei Entstehung des Anspruchs vor Zeitpunkt des Betriebsübergangs und Fälligkeit vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt begrenzter Haftungsumfang bei Fälligkeit nach Zeitpunkt des Übergangs 16

Haftung des Betriebserwerbers Übernahme aller arbeitsrechtlichen Altlasten im Außenverhältnis (z.b. Schadenersatzansprüche) dazu gehören in der Vergangenheit entstandene noch nicht erfüllte Ansprüche Bestand des Arbeitsverhältnisses bei der Übernahme Empfehlung: klare Regelung für das Innenverhältnis in der Übernahmevereinbarung vorsehen ansonsten gilt gesetzliche Regelung des 426 BGB. 17

Kein Kündigungsrecht wegen Übergang Kündigung aus anderen Gründen bleibt möglich Umgehung durch Aufhebungsvertrag? Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei Umgehung des Bestandsschutzes echte Beendigung ist möglich 18

Unterrichtungspflicht Textform vor Betriebsübergang hohe Anforderungen an Inhalt: vollständige und zutreffende Information Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen Folgen einer unzureichenden oder verspäteten Unterrichtung Schadensersatzpflichten kein Beginn der Widerrufsfrist 19

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegenüber Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber in Schriftform keine Angabe von Gründen erforderlich innerhalb eines Monats nach Zugang der (rechtlich wirksamen!) Unterrichtung 20

Folgen des Widerspruchs: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses Verbleib des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsveräußerer Kein Widerruf des Widerspruchs Kündigungsmöglichkeit des Veräußerers ggf. Verlust des Sozialplananspruchs ggf. Sperrzeit für Arbeitslosengeld 21

Abweichende Vereinbarungen von 613 a I BGB Nur zulässig, wenn keine Umgehung des 613 a BGB Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer und Veräußerer, wenn keine Weiterarbeit zu geänderten Bedingungen im Raum steht Vereinbarung ArbN und Erwerber, dass kein AV besteht Umstritten: Verzicht auf Ansprüche Erlass rückständiger Löhne, Verzicht auf betriebliche Sozialleistungen Rechtsprechung: möglich bei sachlichem Grund, z.b. Erhalt von Arbeitsplätzen 22

Folgerung Detaillierte und rechtzeitige Vorbereitung eines Betriebsübergangs Fokus auf vollständiges und korrektes Unterrichtungsschreiben Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang für Arbeitnehmer: bewusster Umgang mit Widerspruch wegen Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung nach Widerspruch: ggf. betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerer möglich, aber Sozialauswahl erforderlich 23