IAS Übung 4 Seite 1
Anlagevermögen materiell finanziell immateriell Immobilien Maschinen Fahrzeuge Beteiligungen Darlehen Patente Konzessionen Lizenzen Firmenwerte (Goodwill) Seite 2
Welche Arten von immateriellen Vermögenswerten kennen Sie? Nennen Sie kurz die Definitionsmerkmale dieser Positionen. Gehen Sie auch auf die Vorschriften hinsichtlich Ansatz und Bewertung ein. Seite 3
Allgemeine Definition gem. IAS 38: Immaterielle Vermögensgegenstände werden definiert als bilanziell greifbare, nichtmonetäre Gegenstände ohne physische Substanz, z.b. der Erwerb, die Entwicklung, die Erhaltung und Verbesserung von Know-how, Prozessinnovationen, Lizenzen, intellektuellem Kapital, Markterkenntnissen oder Markenrechten Seite 4
Arten immaterieller Vermögenswerte: 1 Erworbene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens (IAS 38) 2 Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens (IAS 38) Spezifika: 3 Forschungsausgaben 4 Entwicklungsaufgaben 5 Geschäfts- oder Firmenwert (IAS 22 Goodwill ) Seite 5
1 Ansatzkriterien für erworbene immaterielle VW des AV: Für erworbene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens gilt eine Ansatzpflicht, falls folgende Kriterien erfüllt werden: Identifizierbarkeit ( Abgrenzung von Goodwill, selbständige Verwertbarkeit). Verfügungsmacht ( Fähigkeit zu Erhalt des wirtschaftlichen Nutzens und Ausschluss von Dritten). Wahrscheinlicher zukünftiger (zuordenbarer) Nutzen Anschaffungs-/Herstellkosten zuverlässig ermittelbar Seite 6
2 Ansatzkriterien für selbsterstellte immaterielle VW des Anlagevermögens: Die Beurteilung, ob und wann selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen die Ansatzkriterien erfüllt, ist oft sehr schwierig und eröffnet einen großen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung zu beachten: 3 4 Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen. Dazu gehört z.b.: Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Suche nach Produkt- und Prozessalternativen usw. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen. Die Entwicklung findet dabei vor der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt. Dazu gehört z.b.: Entwurf, Konstruktion und Test von Prototypen, Entwurf von Werkzeugen usw. Seite 7
3 Ansatzkriterien für Forschungsaufgaben: Forschungsausgaben sind sofort als Aufwand zu verrechnen, eine Aktivierung ist generell nicht zulässig! Grund: Unternehmen kann i.d.r. nicht nachweisen, dass Ausgaben einen künftigen Nutzen erzeugen der dem immateriellen Vermögensgegenstand zuordenbar wäre. Seite 8
4 Ansatzkriterien für Entwicklungsausgaben: Ausgaben für die Entwicklung sind als selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen zu aktivieren, wenn das Unternehmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen kann: Technische Realisierbarkeit Absicht, den Vermögensgegenstand fertig zu stellen Fähigkeit, den Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen Markt für Output des Vermögensgegenstands vorhanden Verfügbarkeit von Ressourcen um Entwicklung abzuschliessen Ausgaben für Vermögensgegenstand zuverlässig ermittelbar. Seite 9
5 Ansatzkriterien Geschäfts- oder Firmenwert ( Goodwill ): Ein derivativer Firmenwert entsteht, wenn das Entgelt beim Kauf eines Unternehmens die Summe der beizulegenden Werte der einzelnen Vermögenswerte und Schuldposten im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Gemäß IAS 22, ist ein solcher Firmenwert zwingend zu aktivieren. Seite 10
Bewertung: Die Erstbewertung erfolgt grundsätzlich zu den Anschaffungs-/Herstellkosten. Für die Folgebewertung besteht ein Wahlrecht: Benchmark: Korrektur der AK/HK um planmäßige Abschreibungen und außerplanmäßige Abschreibungen Allowed: Neubewertung, wenn sich der fair value auf Basis eines aktiven Marktes bestimmen lässt (eher selten). Seite 11
Abschreibungen: Die planmäßige Abschreibung darf max. über 20 Jahre erfolgen. Die gewählte Methode sollte den Nutzenverlauf wiederspielen. Im Zweifel ist linear abzuschreiben. Regelmäßige Überprüfung der gewählten Methode. Für ausserplanmäßige Abschreibungen gilt IAS 36 (Impairment). Abschreibung nur möglich bis zu völligen Abwertung. Ist der erzielbare Betrag negativ, ist eine Rückstellungspflicht zu prüfen! Obergrenze sind die fortgeschriebenen AK/HK. Seite 12
Aufgabe 4 (b) Aufgabe 4 (b) Die X-AG ist Hersteller von Kleinwagen. Da in den letzten Jahren die Nachfrage nach ökologischen Autos stark angestiegen ist, begann das Unternehmen bereits in X0 damit zu experimentieren, eine völlig neuartige Antriebstechnik für ihre kommenden Modelle zu erfinden. In den Jahren X0 bis X4 wurden dafür jeweils Mittel i.h.v. 1.000.000 CHF verbraucht. Am 01.01.X5 begann die X-AG auf Basis der Ergebnisse der letzten fünf Jahre mit der Entwicklung eines Dreiliterautos, das in X7 in Serie gehen soll. Dafür sind bis zum 31.12.X5 insgesamt 500.000 CHF Kosten angefallen. Am Ende von X5 geht der Entwicklungschef davon aus, dass der Wagen pünktlich auf den Markt kommt. Es liegen keine technischen Schwierigkeiten vor und auch die notwendigen Entwicklungskapazitäten zur Fertigstellung sind vorhanden. (1) 1 Wie werden die verbrauchten Mittel i.h.v. jeweils 1.000.000 CHF in den Jahresabschlüssen X0 bis X4 berücksichtigt? (2) 2 Wie sind die 500.000 CHF am Ende von X5 zu bilanzieren? (3) 3 Wie wären die 500.000 CHF anzusetzen, wenn der Entwicklungschef am 31.12.X5 die technische Machbarkeit des Autos als sehr ungewiss einstuft? Seite 13
Aufgabe 4 (b) 1 X0 bis X4: Forschungsaufwand Als Aufwand der jeweiligen Periode zu verbuchen 2 X5: Ansatzpflicht, wenn Kriterien erfüllt sind: (Genau von Forschung abgrenzbar, da nach X4) Absicht, den Vermögensgegenstand fertig zu stellen Fähigkeit, den Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen Markt für Output des Vermögensgegenstands vorhanden Verfügbarkeit von Ressourcen, um Entwicklung abzuschließen Ausgaben zuverlässig ermittelbar (500.000) Technische Machbarkeit Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand des AV Seite 14
Aufgabe 4 (b) 3 o Wenn technische Machbarkeit nicht gegeben: Aktivierungsverbot, d.h. Aufwand in Periode X5 Seite 15
Aufgabe 4 (c) Aufgabe 4 (c) Mit dem Ziel, die Geschäftstätigkeit vom Heimatmarkt unabhängiger zu machen, kauft die S-com AG am 31.12.X1 für umgerechnet 4 Mrd. CHF den drittgrössten italienischen Mobilfunkbetreiber, die Tele-Sicilia AG. Die Bilanz der Tele-Sicilia AG stellt sich am Tag des Firmenkaufes folgendermassen dar: Bilanz zum 31.12.X1 in Mrd. CHF Anlagevermögen 3.0 Eigenkapital 2.0 Umlaufvermögen 1.0 Fremdkapital 2.0 Im Rahmen des Due-Dilligence-Prozesses wird jedoch festgestellt, dass der tatsächliche Wert des AV sich auf 3.5 Mrd. CHF beläuft und das Umlaufvermögen 2 Mrd. Franken wert ist. Wie ist der Sachverhalt im Jahresabschluss der S-com AG zu berücksichtigen? Seite 16
Aufgabe 4 (c) Derivativer Firmenwert Ansatzpflicht Goodwill Höhe: Kaufpreis Marktwert des Eigenkapitals Kaufpreis (AV + UV FK ) 4 Mrd. CHF (3,5 Mrd. CHF + 2 Mrd. 2 Mrd. CHF) = 0.5 Mrd. CHF Seite 17
Aufgabe 4 (c) Aufgabe 4 (d) Eine AG bilanziert zum Buchwert am Jahresende folgende Werte: Bilanz zum 31.12.XX Anlagevermögen 400 Eigenkapital 200 Umlaufvermögen 100 Fremdkapital 300 Bilanzsumme 500 Bilanzsumme 500 Der Marktwert der AG beträgt am 31.12.XX 280 Geldeinheiten. Ist eine Bilanzierung zum Marktwert wie folgt möglich? Bitte begründen Sie. Bilanz zum 31.12.XX Anlagevermögen 400 Eigenkapital 200 Umlaufvermögen 100 Aufwertungsreserve 80 Goodwill 80 Fremdkapital 300 Bilanzsumme 580 Bilanzsumme 580 Seite 18
Aufgabe 4 (c) Nein, Goodwill darf nur im Falle eines entgeltlichen Erwerbes in Form eines derivativen Firmenwertes aktiviert werden (IAS 38.48). Seite 19