Einheit 7.



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Transkript:

Einheit 7 www.softwareurheberrecht.org/folien/folien.htm Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Das Herunterladen ist gestattet. Alle anderen Handlungen bedürfen der Einwilligung des Autors. RA Rasmus Keller 04/2010

1. Einführung 1 PatG (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 9 PatG Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

6 PatG Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. heutiges Patentgesetz basiert auf dem Patentgesetz von 1877 Inhaltliche Ziele: Sicherung des Erfinderlohns durch Schutz vor Nachahmung Bereicherung der Allgemeinheit durch Offenbarung von technischem Wissen Patente für das Territorium der Bundesrepublik können vom DPMA auf Grundlage des PatG und vom Europäischen Patentamt auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens erteilt werden.

Die Wirkungen eines solchen Europäischen Patents richtet sich ebenfalls nach dem PatG. (a) Schutzgegenstand ist die Erfindung ( 1 PatG) Erfindung = Lehre zum technischen Handeln/ Lehre auf dem Gebiet der Technik, die in Aufgabe und Lösung differenziert = Problemlösung Die Problemlösung ist eine Anleitung zur Lösung eines Problems. Die Problemlösung kann ein Verfahren oder ein Erzeugnis betreffen. Ein Erzeugnis kann ein Stoff oder eine Vorrichtung sein

Patent Verfahren Erzeugnis Vorrichtung Stoff Maschine Gerät

Problemlösung in Form eines Verfahrens oder einer Vorrichtung bedarf der Ausführung/ Umsetzung in einer realen Maschine oder der tatsächlichen Durchführung des Verfahrens Ein Patent erfasst daher zahlreiche Ausführungen: Patent Maschine M1 M2 M3 M4 M5 Der inhaltliche Schutzbereich des Patents ergibt sich aus den Patentansprüchen ( 14 PatG). Technizität als Schlüssel zur Patentfähigkeit

Dies vor allem im Bereich von Computerprogrammen problematisch. allgemeine Definition der Technik bisher nicht gelungen BGH-Entscheidungen Rote Taube/ Dispositionsprogramm: Technizität erfordert den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eine kausal übersehbaren Erfolgs. Dieser Ansatz wurde in seiner Allgemeingültigkeit wieder aufgeben. Letztlich entscheidet das DPMA und die Gerichte von Fall zu Fall ob eine Problemlösung auf dem Gebiet der Technik vorliegt. (b) Fehlende Patentfähigkeit ( 1 Abs. 3 und 4 PatG) wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Verfahren für gedankliche Tätigkeiten Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche

Der BGH hat dieses Verbot von Patenten im Bereich der Software relativiert und ist der Ansicht, dass Problemlösungen immer dann patentfähig sind, wenn sie Technizität aufweisen und der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mittel dient. Nach der BGH-Entscheidung Dynamische Dokumentengenerierung ist dies der Fall, wenn eine Problemlösung im Bereich der Software die Nutzung von Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten der Anlage mit dem Ziel Resourcenschonung betrifft. (c) Neuheit ( 3 PatG) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Der Stand der Technik umfasst die Gesamtheit des der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Wissens. Dies gilt auch für die mündliche Beschreibung oder Benutzung von Erfindungen. (d) Erfinderische Tätigkeit ( 4 PatG) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Feststellung in wertender rückschauender Betrachtung, ob für einen fiktiven Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Standes der Technik die Erfindung naheliegend war

(e) gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie gewerblich hergestellt oder benutzt werden kann. 2. Recht auf das Patent und Erteilungsverfahren (a) Recht auf das Patent ( 6 PatG) Das Recht auf das Patent hat der Erfinder. Haben mehre die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dem Erstanmelder das Patent zu. (b) Erteilungsverfahren Patente bedürfen der Anmeldung ( 34 Abs. 1 PatG). Die Anmeldung muss folgendes enthalten ( 34 Abs. 3 PatG): Antrag mit kurzer Beschreibung der Erfindung

Patentansprüche, die angeben, was unter Schutz gestellt werden soll. Beschreibung der Erfindung + gegebenenfalls Zeichnungen Die Erfindung wird der Öffentlichkeit durch die Offenlegungsschrift ( 32 Abs. 2 PatG) und/oder die Patentschrift ( 58 Abs. 1 S. 2 PatG) zugänglich gemacht. Prinzip der aufgeschobenen Prüfung: inhaltliche Prüfung durch DPMA erfolgt erst, wenn Prüfungsantrag gestellt wird ( 44 Abs. 1 PatG). Ergibt die Prüfung keine Hindernisse, so erteilt das DPMA das Patent und veröffentlicht die Erteilung im Patentblatt ( 49 Abs. 1 PatG). Mit der Erteilung muss die Patentschrift veröffentlicht werden. Die Erteilung des Patents durch das DPMA ist ein Verwaltungsakt. 3. Rechte aus dem Patent Der Patentinhaber erhält das ausschließliche Recht zur Nutzung der patentierten Problemlösung ( 9 PatG).

Alle anderen dürfen die Problemlösung im Schutzbereich des Patents ohne Zustimmung des Inhabers nicht verwenden. Es ist jedem Dritten verboten, ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Patents ist herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen zu gebrauchen zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Es ist jedem Dritten verboten, ein Verfahren, das Gegenstand eines Patents ist anzuwenden anzubieten, sofern der Dritte von der Patentierung weiß oder diese offensichtlich ist.

Es ist jedem Dritten verboten, das durch ein Verfahren, das Gegenstand eines Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen zu gebrauchen zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. 4. Vorbenutzungsrecht und erlaubte Nutzungen Die Wirkungen des Patents treten gegen denjenigen nicht ein, der bis zum dem Tag vor der Anmeldung die Erfindung im gewerblichen Bereich in Benutzung genommen hat oder die hierzu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Derjenige ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen Betriebs zu nutzen (Vorbenutzungsrecht 12 Abs. 1 PatG).

Erlaubt bleiben private Handlungen, die nicht Erwerbszwecken dienen ( 11 Nr. 1 PatG). Handlungen zu Versuchszwecken ( 11 Nr. 2 PatG). 5. Lizenzen Der Erfinder kann seine Rechte auf und aus dem Patent übertragen. Er kann Nutzungsrechte (Lizenzen) an der Erfindung erteilen. 6. Durchsetzung des Patents Der Patentinhaber hat gegen den Dritten der die Erfindung benutzt einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch ( 139 Abs. 1 PatG). Dies gilt auch für die drohende erstmalige Patentverwendung.

Der Patentinhaber hat bei Verschulden des Dritten gegen diesen einen Anspruch auf Schadensersatz ( 139 Abs. 2 PatG). Der Schadensersatz kann wahlweise in Höhe des entgangenen Gewinns des Patentinhabers des erzielten Gewinns des Patentverletzers einer fiktiven Lizenzgebühr beansprucht werden. Der Patentinhaber hat gegen den Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung der in dessen Besitz oder Eigentum stehenden Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind oder durch ein patentiertes Verfahren hergestellt worden sind ( 140 a PatG). Daneben bestehen gegen den Verletzer Auskunftsansprüche hinsichtlich der Herkunft und des Vertriebswegs der benutzten Erzeugnisse und bei Vorliegen eines Schadens hinsichtlich der getätigten Umsätze.

Der Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich durch eine Abmahnung geltend gemacht werden oder gerichtlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder im Hauptsacheverfahren. 7. Dauer des Patentschutzes und Angriffe auf den Bestand Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre beginnend mit dem Tag der auf die Anmeldung folgt ( 16 Abs. 1 PatG). Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder beim DPMA Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen. Bei Erfolg widerruft das DPMA das Patent. Jeder kann Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (BPatG) erheben. Bei Erfolg erklärt das BPatG das Patent für nichtig.

In beiden Verfahren kann geltend gemacht werden, dass das Patent nie hätte erteilt werden dürfen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. 8. Verletzungsverfahren In Deutschland gilt eine Besonderheit bei der gerichtlichen Geltendmachung von Patentverletzungen: Das sogenannte Trennungsprinzip. Das bedeutet die Verfahren über die Feststellung der Patentverletzung und über die Gültigkeit des Patents sind bei verschiedenen Gerichten angesiedelt und verlaufen grundsätzlich unabhängig voneinander. Der Verletzungsprozess findet vor den örtlich zuständingen Landgerichten statt. Das Nichtigkeitsverfahren ist beim BPatG angesiedelt.

Der vermeintliche Patentverletzer als Beklagter ist mit dem Einwand, dass Patent hätte nie erteilt werden können, im Verletzungsprozess ausgeschlossen. Er kann nur die Aussetzung des Verfahrens beantragen, um zu erreichen, dass das Verletzungsgericht auf die Entscheidung des BPatG wartet. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird in der Regel nicht ausgesetzt. Ausnahmsweise wird ausgesetzt, wenn der Beklagte glaubhaft machen kann, dass das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet wird. Dies für den Beklagten tükisch. Er wird unter Umständen zu Unterlassung der Benutzung der patentierten Problemlösung verurteilt, obwohl später vom BPatG festgestellt wird, dass das Patent zum Beispiel mangels Neuheit nicht hätte erteilt werden dürfen.