Die HOAI 2013 Änderungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken

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Transkript:

H F K R E C H T S A N W Ä L T E LLP WWW. H F K. DE Die HOAI 2013 Änderungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken Rechtsanwältin Sigrid Roskosny Hamburg, 04.03.2014

Übersicht Einleitung Leistungsbilder Formale Änderungen Inhaltliche Änderungen Vergütung Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Abnahme Leistungsänderungen Übergangsvorschrift / Anwendbarkeit 1

Einleitung Was ändert sich nach Inkrafttreten der HOAI am 17.07.2013 nicht? HOAI ist weiterhin reines Preisrecht, kein Leistungsrecht Bezugnahme auf die in der HOAI genannten Leistungen ist zwar üblich; was geschuldet ist, richtet sich aber nach dem Vertrag. Verbindlich geregelt sind vor allem die Vergütungen für Grundleistungen in den Planungsdisziplinen Objektplanung (Gebäude + Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) Fachplanung (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) Flächenplanung (Bauleitplanung, Landschaftsplanung) Besondere Leistungen: Vergütung kann frei vereinbart werden Beratungsleistungen: Vergütung kann frei vereinbart werden keine neuen Planungsdisziplinen 2

Einleitung Was ändert sich nach Inkrafttreten der HOAI am 17.07.2013? Umfassende Überarbeitung der Leistungsbilder Dies ist der Sinn und Zweck der Novelle Hintergrund: Leistungsbilder sind seit HOAI 1976 unverändert Planungsprozesse und Büroabläufe sind überholt, vor allem durch Fortschritt der Technik Anforderungen Planungsaufgaben haben sich gewandelt, daher jetzt Berücksichtigung von Nachhaltigkeit Umwelt- und Klimaschutz gestiegenen Ansprüchen an Kosten- und Terminsicherheit höheren Haftungsansprüchen 3

Einleitung Folge der Anpassung der Leistungsbilder ist eine Anpassung des Honorars. Wegen der veränderten Leistungsbilder wurde keine pauschale Honorarerhöhung wie bei der HOAI 2009 vorgenommen. Es soll ein angemessener Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gewährleistet werden, der sowohl die Interessen des Auftraggebers an der Erbringung weiterer Leistungen als auch die Interessen des Auftragnehmers an einer angemessenen Honorierung berücksichtigt. 4

Leistungsbilder 5

Leistungsbilder Die bisherige Struktur bleibt im Wesentlichen unverändert; es wird weiterhin zwischen Objektplanung und Fachplanung getrennt und die jeweiligen Leistungsbilder enthalten verschiedene Leistungsphasen. Gleichwohl sind neben den inhaltlichen auch formale Änderungen erfolgt. Neben der Nummerierung der Paragraphen sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten und die Vertragsmuster entsprechende anzupassen: Nummerierung der Anlagen ist geändert worden. Die Inhalte der Anlagen sind neu strukturiert worden. Dabei wurden auch der Begriff Grundleistungen wieder eingeführt; in den Anlagen der Leistungsbilder sind teilweise sowohl Grundleistungen als auch Besondere Leistungen genannt. 6

Leistungsbilder Formale Änderungen Inhalt und Nummerierung der Anlagen wurde geändert: Anl. 1: Anl. 2: Anl. 3: HOAI 2009 Beratungsleistungen Besondere Leistungen Objektlisten Anl. 4-10: Leistungen Flächenplanung Anl. 11: Anl. 12: Anl. 13: Anl. 14: Leistungen Objektplanung Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen Leistungen Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Leistungen und besondere Leistungen Tragwerksplanung Leistungen Technische Ausrüstung Anl. 1: HOAI 2013 Beratungsleistungen Anl. 2-8: Grundleistungen Flächenplanung Anl. 9: Besondere Leistungen Flächenplanung Anl. 10: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Gebäude und Innenräume, Objektlisten Anl. 11: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Freianlagen, Objektlisten Anl. 12: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, Objektlisten Anl. 13: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Objektlisten Anl. 14: Grund- und Besondere Leistungen Tragwerksplanung, Objektlisten Anl. 15: Grund- und Besondere Leistungen Technische Ausrüstung, Objektlisten 7

Leistungsbilder Formale Änderungen Praxishinweis: In Musterverträgen müssen alle Verweise auf Anlagen der HOAI außer Anlage 1 angepasst werden. Zu beachten sind Unterpunkte für Grundleistungen, Besondere Leistungen und Objektlisten. Die Leistungsbilder wurden bei der Objektplanung teilweise neu bezeichnet ( raumbildende Ausbauten ist jetzt Innenräume ) und neu gruppiert ( Freianlagen und Verkehrsanlagen sind eigene Anlagen zur HOAI). 8

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Insgesamt wurden die Leistungsbilder deutlich verändert. Regelungen aus dem Allgemeinen Teil sind gestrichen und in den Anlagen jeweils konkret beschrieben. HOAI 2009: HOAI 2013: Nach 3 Abs. 8 ist das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber zu erörtern. In den Leistungsphasen 1-3 der Objektplanung Gebäude ist als Grundleistung das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse aufgenommen worden. Praxishinweis: Ist eine Erörterung der Ergebnisse am Ende aller Leistungsphasen oder eine Dokumentation der Ergebnisse auch am Ende anderer Leistungsphasen (z. B. 4 oder 5) gewollt, ist dies separat zu vereinbaren. 9

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen In den Leistungsbildern sind diverse neue Grundleistungen ergänzt worden. Der Fokus der Erweiterung liegt auf folgenden Punkten: Terminplanung Einbeziehung der Planer in die Kostenkontrolle Abstimmung der am Projekt Beteiligten Koordination 10

Beispiele aus dem Bereich Objektplanung Ingenieurbauwerke (im Wesentlichen deckungsgleich mit Objektplanung Verkehrsanlagen ) 11

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Allgemeine Regelungen für Ingenieurbauwerke - Die in der HOAI 2009 enthaltene Definition eines Gebäudes wurde gestrichen ( selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen ). - Die Objektlisten sind für die Zuordnung zu den Honorarzonen zu berücksichtigen ( 44 Abs. 5 HOAI). Laut amtlicher Begründung sollten durch die Änderung Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigt werden. Trotzdem ist nicht eindeutig geklärt, ob die Nennung in einer Objektliste automatisch zu einer Zuordnung als Ingenieurbauwerk oder Gebäude führt (z.b. Untergrundbahnhof). - Die bisherige Anlage für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen wurde getrennt; beide Planungsdisziplinen sind jetzt in eigenen Anlagen beschrieben. 12

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen Der generelle Fokus liegt bei der Objektplanung auf einer inhaltlichen Erweiterung der Grundleistungen in den Bereichen Terminplanung, Kostenkontrolle und Koordinierung. Terminplanung: Eine übergreifende terminliche Planung ist laut amtlicher Begründung ausdrücklich nicht als Grundleistung vorgesehen, da es mehrere eigenständige Objektplanungen geben kann. Das ist die objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung eine Besondere Leistung in LP 5 Anders als bei der Objektplanung für Gebäude enthielt die HOAI 2009 für die Objektplanung Ingenieurbauwerke in der LP 3 bereits die Grundleistung Bauzeitenplan Ergänzungen: - LP 3: - Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit (HOAI 2009: nur für Verkehrsanlagen) - LP 8: - Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) 13

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen Kostenkontrolle: LP 2: LP 6: - Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen (HOAI 2009: erst in LP 3 war ein Vergleich zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung genannt) - Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse - Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung LP 7: LP 8: - Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten LVs und der Kostenberechnung - Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme 14

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen Koordination: LP 3: - Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen - Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter LP 4: - Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 15

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder reduzierte Grundleistungen Im Rahmen der Objektplanung Ingenieurbauwerke sind die Grundleistungen teilweise eingeschränkt worden. Beispiele: LP 2: - Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen LP 3: - fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern (HOAI 2009: ausgenommen Berechnungen des Tragwerks) - Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen LP 4: - Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien LP 5: - Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen (HOAI 2009: zeichnerische und rechnerische Darstellung) 16

Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder reduzierte Grundleistungen (2) Bei einer Beauftragung allein unter Bezugnahme auf die Grundleistungen der HOAI reduziert sich damit der geschuldete Leistungsumfang. Nimmt der Entwurfsverfasser z. B. an mehreren Terminen teil, als in der HOAI genannt sind, führt dies zu Mehrkosten. Daher ist entweder abzuwägen, an welchen Terminen die Planer teilnehmen, oder eine abweichende Regelung im Vertrag zu treffen. Die Leistungen werden schärfer von denen der Fachplaner abgegrenzt. Soll der Objektplaner für die komplette Abstimmung aller am Projekt Beteiligten zuständig sein, ist dies vertraglich zu regeln. Technische Schnittstellen sind im Vorfeld zu klären und die Leistungspflichten den jeweiligen Planern zuzuweisen. z. B. vertragliche Festlegung, welche Berechnungen von der Objektplanung und welche von der Tragwerksplanung zu erbringen sind 17

Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Als Grundleistung ist wie in der HOAI 2009 nur die Bauoberleitung beschrieben, also eine im Wesentlichen kontrollierende Tätigkeit. - Die örtliche Bauüberwachung selbst ist eine Besondere Leistung. - Neben der Örtlichen Bauüberwachung sieht die HOAI 2013 weitere Besondere Leistungen vor. - Beispiele: - Kostenkontrolle - Erstellen eines Bauwerksbuchs - Erstellen von Bestandsplänen - Prüfung von Nachträgen Praxishinweis: In den Verträgen kann zur Beauftragung der örtlichen Bauüberwachung nicht mehr pauschal auf alle Besonderen Leistungen der LP 8 Bezug genommen werden. 18

Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Struktur innerhalb der Besonderen Leistung Örtliche Bauüberwachung wurde geändert: Es gibt mehrere Hauptleistungen wie z.b. Plausibilitätsprüfung der Absteckung, Mitwirken bei Abnahmen, Rechnungsprüfung und Überwachung der Ausführung der Bauleistungen. Überwachung der Ausführung der Bauleistungen enthält weitere Unterpunkte, z.b. o o o Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) Prüfung und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen -> Prüfung von Nachträgen ist auch eine gesonderte Besondere Leistung Dokumentation des Bauablaufs Praxishinweis: Es ist zu prüfen, ob alle diese Leistungen wirklich beauftragt werden sollen. 19

Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Einige Besondere Leistungen, die nach HOAI 2009 zur Örtlichen Bauüberwachung zählten, sind in der HOAI 2013 entfallen. - Beispiele: - Abstecken der Hauptachsen für das Objekt von Objektnahen Festpunkten - Örtliche Kennzeichnung des Baugeländes - Führen eines Bautagebuchs Praxishinweis: Wenn diese Leistungen bei einem Ingenieur beauftragt werden sollen, müssen sie ausdrücklich im Vertrag genannt werden. Eine Bezugnahme auf die Anlagen der HOAI hilft nicht. 20

Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Geändert ist die Formulierung zur Überwachung der Ausführung des Objektes. - Vergleich der Formulierungen aus HOAI 2009 und HOAI 2013: Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den HOAI 2009 HOAI 2013 zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers Praxishinweis: Vorsorglich sollte auch eine Überprüfung darauf, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, ausdrücklich beauftragt werden. 21

Vergütung 22

Vergütung HOAI regelt nur, aber auch zwingend, welche Vergütung mindestens zu zahlen ist, wenn Planer mit Leistungen wie in der HOAI beschrieben beauftragt wird! Folge: Wenn die Parteien nicht wirksam etwas anderes vereinbaren, sind die Mindestsätze der HOAI zu zahlen. 23

Vergütung Nur in begrenzten Ausnahmefällen können Honorare unterhalb der Mindestsätze wirksam vereinbart werden. Beispiele: - Schwerpunkt der Tätigkeit ist keine Architekten- bzw. Ingenieurleistung, z. B. GÜ - Schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung und Vorliegen eines Ausnahmefalls (z. B. wirtschaftliche Verflechtung von AG und AN, die Preiswettbewerb ausschließt) - Anrechenbare Kosten über- oder untersteigen Tafelwerte der HOAI ( 7 Abs. 2 HOAI) für Objektplanung Gebäude und Innenräume, Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen unter 25.000,00 oder über 25.000.000,00 für Objektplanung Freianlagen unter 20.000,00 oder über 1.500.000,00 für Tragwerksplanung unter 10.000,00 oder über 15.000.000,00 für Technische Ausrüstung unter 5.000,00 oder über 4.000.000,00 - Wieder aufgenommene Sonderregelung für Objektplanung Verkehrsanlagen: Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen ( 46 Abs. 5 HOAI) 24

Vergütung Grundsätze zur Abrechnung nach HOAI Nach dem Grundprinzip der HOAI richtet sich die Vergütung nach folgenden Parametern: - Anrechenbare Kosten - Honorarzone - Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz - Erbrachte Leistungen und deren prozentualer Anteil 25

Vergütung Anrechenbare Kosten Nicht alle Kosten isd DIN 276 (Fassung: Dez. 2008) sind auch anrechenbare Kosten! Nur anrechenbar, wenn insoweit Leistungen erbracht werden, sind z. B.: für Objektplanung Ingenieurbauwerke : Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen -> nach amtlicher Begründung: Anlagen ohne jegliche Anschlusstechnik, die als Einheit vom Hersteller geliefert werden (z.b. Stahlbauteile von Schleusen) Analoge Regelung bei Objektplanung Verkehrsanlagen für Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs -> Beispiele laut amtlicher Begründung: Signalanlagen, Schutzplanken, Beschilderungen 26

Vergütung Bespiele zur Änderung der Honorare Objektplanung Gebäude (Honorarzone III, Mindestsatz) Vergabe + Bauüberwachung HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 6 8 Baukosten 25 Mio. = Baukosten 1 Mio. = 809.444,70 39.200,40 919.150,38 53.210,50 13,55 % 35,74 % Objektplanung Ingenieurbauwerke (Honorarzone III, Mindestsatz) HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 1 9 Baukosten 25 Mio. = Baukosten 1 Mio. = 844.344,00 68.603,00 971.476,00 81.924,00 15,06 % 19,42 % 27

Vergütung Erhöhung der Honorare nach HOAI 2013 Tragwerksplanung (Honorarzone III, Mindestsatz) HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 1 6 Baukosten 15 Mio. = Baukosten 500.000 = 576.137,00 38.548,00 642.943,00 44.633,00 11,60 % 15,79 % Technische Ausrüstung (Honorarzone II, Mindestsatz) HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 1 9 Baukosten 3.5 Mio. = Baukosten 250.000 = 405.518,00 43.175,00 443.859,00 55.726,00 9,45 % 29,07 % 28

Vergütung - Geänderte prozentuale Bewertung der Leistungsphasen Angesichts der geänderten Grundleistungen sind auch die prozentualen Bewertungen innerhalb der Leistungsphasen geändert worden. Beispiel: Objektplanung Ingenieurbauwerke 42 HOAI 2009 LP 1: 2 % LP 2: 15 % LP 3: 30 % LP 4: 5 % LP 5: 15 % LP 6: 10 % LP 7 : 5 % LP 8: 15 % LP 9: 3 % 43 HOAI 2013 LP 1: 2 % LP 2: 20 % LP 3: 25 % LP 4: 5 % LP 5: 15 % LP 6: 13 % LP 7 : 4 % LP 8: 15 % LP 9: 1 % 29

Vergütung - Geänderte prozentuale Bewertung der Leistungsphasen Beispiel: Tragwerksplanung HOAI 2009 LP 1: 3 % LP 2: 10 % LP 3: 12 % LP 4: 30 % LP 5: 42 % LP 6: 3 % HOAI 2013 LP 1: 3 % LP 2: 10 % LP 3: 15 % LP 4: 30 % LP 5: 40 % LP 6: 2 % 30

Vergütung - Besonderheiten bei der Honorierung für Objektplanung Ingenieurbauwerke Die HOAI 2013 lässt einige besondere Abweichungen bei der Bewertung der Leistungsphasen für die Objektplanung Ingenieurbauwerke zu: LP 2 wird mit 10 % (statt 20 %) bewertet, wenn Planung für konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen oder für sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste (s. 41 Nr. 6 + 7 HOAI) erstellt wird und hierfür eine Tragwerksplanung erforderlich ist ( 43 Abs. 2 HOAI) Beispiele: Brücken, Tunnelbauwerke, ggf. auch Türme, Untergrundbahnhöfe und Tiefgaragen Praxishinweis: keine gesonderte Vereinbarung erforderlich 31

Vergütung - Besonderheiten bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke LP 4 kann mit 5-8 % (statt 5 %) bewertet werden, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist ( 43 Abs. 3 Nr. 1 HOAI). LP 5 kann mit 15-35 % (statt 15 %) bewertet werden, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird ( 43 Abs. 3 Nr. 2 HOAI). Praxishinweis: Diese beiden höheren Bewertungen können von den Parteien vereinbart werden, müssen es aber nicht. Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung. 32

Vergütung - Besonderheiten bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke Es wurde eine Rechtsgrundverweisung ergänzt, die eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässt. 44 Abs. 7 HOAI legt fest, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, wenn der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar steht. Beispiele gem. amtlicher Begründung: Deiche, Kaimauern Praxishinweis: Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung. 33

Neuregelungen im Allgemeinen Teil - Bauen im Bestand - 34

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Die HOAI hat die Honorarermittlung für das Bauen im Bestand deutlich geändert. Regelungen in HOAI 2009: 2 Nr. 6 (Begriffsbestimmungen): Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand 35 Abs. 1 (Leistungen im Bestand): Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 % vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an. 35

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Regelungen in HOAI 2013: 2 Abs. 5 (Begriffsbestimmungen): Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 2 Abs. 7 (Begriffsbestimmungen): Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 36

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Nach 4 Abs. 3 der HOAI 2013 ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Zusätzlich gewährt 6 Abs. 2 der HOAI 2013 einen Zuschlag. Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt (z. B. kann für die Objektplanung Gebäude bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis zu 33 % vereinbart werden, 36 Abs. 1 HOAI) Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. 37

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Folgen: - Wie vor Geltung der HOAI 2009 gibt es beim Bauen im Bestand zwei Parameter für die Ermittlung des Honorars, nämlich den Zuschlag und die Erhöhung der anrechenbaren Kosten. - Höhe des Zuschlags: letztlich offen, nur Höchstgrenze und unwiderlegliche Vermutung für durchschnittliche Anforderungen in Honorarzone II - Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie der Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz ermittelt wird. Hierzu hatten sich diverse Methoden entwickelt, z. B. - Kubikmetermethode (Ermittlung Bruttorauminhalt, Multiplikation mit aktuellen Preisen, Minderung wegen Abnutzung) - Grobelementmethode (Zuordnung zu Grobelementen wie Außenwände, Innenwände, Bodenflächen, Deckenflächen, dann wie Kubikmetermethode) - Vergleichsmethode (Bewertung über Baukostendatenbanken, die Kosten für Vergleichsobjekte nach DIN 276 enthalten) 38

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Praxishinweis: - Die Höhe des Zuschlags und die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Wertes der mitverarbeiteten Bausubstanz im Vertrag festlegen. - Der genaue Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz wird in der Regel erst in der LP 3 vereinbart werden können. => Auswirkungen auf Baukostenvereinbarung nach 6 Abs. 3 HOAI (nur bei Beauftragung vor Vorliegen einer Planung als Grundlage einer Kostenschätzung oder -berechnung) regeln => Auswirkungen auf schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten mit Bonus-/Malus-Folgen nach 7 Abs. 6 HOAI 39

Neuregelungen im Allgemeinen Teil - Abnahme - 40

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Abnahme Regelungen in HOAI 2009: 15 Abs. 1: Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. BGH (Urt. v. 19.06.1986, VII ZR 221/85): Anders als nach 641 BGB ist die Abnahme des Architektenwerkes nicht Voraussetzung für die Fälligkeit. Regelungen in HOAI 2013: 15 Abs. 1: Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. 41

Neuregelungen im Allgemeinen Teil Abnahme (2) Praxishinweis: - Auch bisher war die Abnahme rechtlich keinesfalls bedeutungslos (z.b. Beginn der Verjährung) - Allein für die exakte Festlegung dieses Termins empfiehlt sich für beide Seiten die Durchführung einer förmlichen Abnahme. => Zeitpunkt liegt nach Abnahme der Bauleistungen, wenn alle Grundleistungen der LP 8 beauftragt sind => Bei Beauftragung der Grundleistungen der LP 9: Teilabnahme prüfen 42

Neuregelungen im Allgemeinen Teil - Leistungsänderungen - 43

Nachträge Generelles Prinzip - Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Vertrag. - Das BGB enthält keine generelle Regelung, die es dem Auftraggeber gestattet, zusätzliche oder andere Leistungen zu verlangen, die vom vertraglichen Leistungsumfang abweichen. Ein einseitiges Anordnungsrecht ergibt sich bei Bauverträgen aus 1 Abs. 3, 4 VOB/B. Die VOB/B wird in Planerverträge nicht einbezogen. - Da der Leistungsumfang bei Vertragsschluss in aller Regel noch unklar ist, sollte dem Auftraggeber ein Anordnungsrecht vertraglich zugebilligt werden. Grenzen beachten, gerade bei Forderungen nach Leistungen, auf die der Betrieb des Planers u. U. nicht eingerichtet ist 44

Nachträge Regelungen der HOAI Bisherige Regelungen der HOAI 2009 3 Abs. 2 Satz 2: Freie Vergütung für gesonderte andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des AG erforderlich werden. 7 Abs. 5: Honoraranpassung bei Änderung der anrechenbaren Kosten durch Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs auf Veranlassung des AG. 10: Mehrvergütung in Höhe der vollen Prozentsätze der jeweiligen Leistungsphasen bei mehreren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen zu vereinbaren. 45

Nachträge Regelungen der HOAI Bisherige Regelungen der HOAI 2009 Keine generelle gesetzliche Regelung für wiederholte Planungsleistungen über 10 HOAI hinaus Voraussetzungen für Mehrvergütung nach BGH, Urt. v. 26.07.2007 (VII ZR 42/05): Abgeschlossene Planungsleistung, Änderung der Vertragsgrundlagen durch AG, Infolgedessen Änderung der bereits abgeschlossenen Planungsleistung erforderlich. Berechnung der Mehrvergütung? 46

Nachträge Regelungen der HOAI Änderung durch die HOAI 2013 Einheitliche Vergütungsregelung in 10 HOAI für alle Leistungsänderungen: 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Änderung von 7 Abs. 5 HOAI 2009 (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. Änderung von 10 HOAI 2009 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009: entfallen (?) 47

Nachträge Regelungen der HOAI Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 3 Abs. 2 Satz 2: Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. In 10 aufgegangen / entfallen; amtliche Begründung ist insoweit nicht ganz eindeutig: Der Regelungsbedarf zu 3 Absatz 2 Satz 2 der HOAI 2009 ist infolge der neuen Struktur und Vereinfachung der Regelung über die vertraglichen Änderung des Leistungsumfangs entfallen. 48

Nachträge Regelungen der HOAI Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 7 Abs. 5: Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 10 Abs. 1: Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 49

Nachträge Regelungen der HOAI Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 10: Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren. 10 Abs. 2: Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. 50

Nachträge Regelungen der HOAI Änderung durch die HOAI 2013 Die HOAI 2013 geht davon aus, dass sich die Parteien auf die Höhe der Zusatzvergütung einigen. Es ist nicht eindeutig geregelt, wie die Honorare anzupassen sind, wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt. In der Literatur werden zu den vorigen Fassungen der HOAI unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie die Honorare anzupassen sind; höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor. 51

Nachträge Regelungen der HOAI Änderung durch die HOAI 2013 Ansatzpunkte für vertragliche Regelungen: Berechnung der Mehrvergütung bei Leistungsänderungen mit der Folge geänderter anrechenbarer Kosten? Fortschreibung der Vertragsparameter (Locher/Koeble/Frik, 7 Rn. 168) oder angemessenes Zusatzhonorar (Korbion/Mantscheff/Vygen, 7 Rn. 114)? Einschränkung auf gravierende Kostenänderungen? z.b. Geringfügigkeitsschwelle, str., auch Höhe (z. B. 1-2 %, Locher/Koeble/Frik, 7 Rn. 166) Mindernachträge bei Reduzierung der anrechenbaren Kosten? Dann wäre 10 Abs. 1 HOAI aber Sonderregelung zu 649 BGB. Vereinbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage? Mehrvergütung von angeordneten Leistungsänderungen ohne (gravierende) Änderung der anrechenbaren Gesamtkosten? (z.b. bei änderungsbedingtem Entfall anderer Leistungsteile) Wie sind die anrechenbaren Kosten zu ermitteln, Fortschreibung der Kostenberechnung auch in zeitlich nachfolgenden Leistungsphasen? 52

Nachträge Zeitbezogen Nachtragsforderungen eines Bauüberwachers für den Fall einer verlängerten Ausführungszeit sind in der HOAI nach wie vor ungeregelt. Ist ein Planer als Bauüberwacher tätig, kann er nach der Rechtsprechung unter folgenden Voraussetzungen Ansprüche geltend machen: Die Parteien sind übereinstimmend von einer bestimmten Dauer der Bauzeit ausgegangen. Diese Bauzeit war realistisch bemessen und hat übliche Störungen berücksichtigt. Die unterstellte Bauzeit wird in der Realität wesentlich überschritten. Keine Partei hat das Risiko einer Bauzeitverlängerung vertraglich übernommen. Die tatsächliche Dauer der Bauzeit war bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Folge: - Anpassung der Vergütung - Was hätten die Parteien vereinbart, wenn sie die Bauzeit bedacht hätten? 53

Anwendbarkeit 54

Anwendungszeitpunkt HOAI 2013 Übergangsregelung 57 HOAI (2013) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Stufenweise Beauftragungen Streitstand zur insoweit wortgleichen Übergangsregelung in der HOAI 2009: Zeitpunkt des Architektenvertragsschlusses ist maßgeblich; Leistungsabruf irrelevant (Korbion/Mantscheff/Vygen, 8. Aufl., 55 HOAI 2009, Absatz 4) Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Planungsstufe ist maßgeblich (LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013, bestätigt durch OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013-10 U 344/13 (nicht rechtskräftig); Locher/Koeble/Frik, 11. Aufl., 55 HOAI 2009 Rn. 3) 55

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