CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

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CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (DHBW Mannheim)

Beschäftigung freier Mitarbeiter CHANCE: Outsourcing Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter Eingliederung in den Betrieb Ort und Zeit der Tätigkeit wird bestimmt persönliche Leistungserbringung Einsatz der gesamten Arbeitskraft wirtschaftliche Abhängigkeit Vergleich mit anderen Arbeitnehmern eigene Betriebsstätte keine Weisungsabhängigkeit Beschäftigung von Hilfspersonal gesonderter Auftrag, der vergütet wird eigenes unternehmerisches Risiko Wichtig: Aufgabe des Direktionsrechtes ansonsten unzulässige Austauschkündigung

Arbeitnehmerüberlassung CHANCE: kurzfristiger/vorübergehender Personalbedarf abdecken, aber: Austauschkündigung nicht zulässig ACHTUNG: subsidiäre Haftung des Entleihers bzw. Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer PRAXISTIPPS: - Kontrolle der AÜG-Lizenz - Nachweis über die Sozialversicherungsbeiträge und/ oder Regelung eines Einbehalts durch den Entleiher WICHTIG: seit 01.01.12 gilt Mindeststundenlöhne beachten

Befristete Arbeitsverhältnisse CHANCE: befristeter Bedarf an Arbeitskräften / Erprobung Zeitbefristung maximale Dauer: 2 Jahre keine Zuvor-Beschäftigung bzw. mehr als 3 Jahre zurückliegend Beschäftigung als Praktikant, Volontär und Azubi nicht relevant 3 x Verlängerung innerhalb von 2 Jahren möglich wichtig: Schriftform vor Arbeitsaufnahme und vor einer Verlängerung einhalten Zweckbefristung grundsätzlich keine zeitliche Höchstgrenze problematisch bei Kettenbefristungen Schriftform gilt auch für Befristungsgrund Unterrichtung des Arbeitnehmers 2 Wochen vor Beendigung wichtig: keine Fortsetzung nach Zweckerreichung Wichtig: Möglichkeit der Kündigung vereinbaren!

Flexible Arbeitszeiten CHANCE: auf schwankende Arbeitskapazitäten reagieren Arbeit auf Abruf: Festlegung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit flexible Erhöhung der Wochenmindestarbeitszeit um bis zu 25 % vertragliche Festlegung der täglichen Arbeitszeit oder Abruf der täglichen Arbeitszeit für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden Abruf mindestens vier Werktage im Voraus Wichtig: beiderseitige Ausschlussfristen vereinbaren

Flexible Arbeitszeiten CHANCE: auf schwankende Arbeitskapazitäten reagieren Überstunden: maximale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden wöchentlich (Arbeitszeitgesetz) hinreichend konkrete Regelung zur Leistung von Überstunden erforderlich Vergütungserwartung fehlt bei: Diensten höherer Art, Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze oder zusätzlichen erheblichen Provisionen Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen, was auf ihn zukommt : Abgeltungsklausel mit Höchstzahl und Bemessungszeitraum (i.d.r. 10 %) Wichtig: beiderseitige Ausschlussfristen vereinbaren

Änderung des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes CHANCE: einseitige Änderung der geschuldeten Arbeitsleistung Direktionsrecht konkrete Festlegung: des Inhalts, der Lage der Arbeitszeit, des Arbeitsortes insbes. bei wechselnden Einsatzorten Versetzungsklausel - Inhalt der Tätigkeit: Gleichwertigkeit - Arbeitsort: Transparenz erforderlich, aber kein Entfernungsradius Änderungskündigung erforderlich: - personenbedingter - verhaltensbedingter oder - betriebsbedingter Kündigungsgrund Achtung: Ausübung stets nach billigem Ermessen

Flexible Vergütung CHANCE: Beteiligung des Arbeitnehmers am unternehmerischen Risiko Widerrufsvorbehalt: bis zu 25 % des Gesamtverdienstes Angabe des Widerrufsgrundes z.b. bestimmter Umsatz- oder Gewinnrückgang konkrete unterdurchschnittliche Arbeitsleistung Freiwilligkeitsvorbehalt: bei zugesicherten Leistungen Vorbehalt unwirksam keine Vereinbarung zu Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld autonome Vorbehaltsklausel zur Verhinderung einer betrieblichen Übung

Flexible Vergütung CHANCE: Beteiligung des Arbeitnehmers am unternehmerischen Risiko Zielvereinbarung: 80 % des tariflichen oder marktüblichen Entgeltes nicht unterschreiten Rahmenvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt (25 %-Grenze, s.o.) Vereinbarung der konkreten Ziele vor Beginn des Geschäftsjahres wichtig Anknüpfung an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Geschäftsjahr unzulässig: ungekündigter Bestand außerhalb des Bezugszeitraums Provision: 80 %-Grenze & Widerrufsvorbehalt (s.o.) wichtig: transparente Regelung über die Provisionshöhe Anspruch: Geschäftsabschluss oder vom AG zu vertretende Nichtausführung Beschränkung auf wesentliche Leistungen (ansonsten reicht Mitursächlichkeit) Abrechnungszeitraum max. 3 Monate, Anspruch auf Buchauszug

Befristung einzelner Arbeitsbedingungen CHANCE: zeitlich begrenzte Vertragsänderung möglich Voraussetzungen Kontrolle der Angemessenheit der befristeten Arbeitsbedingung: Anlehnung an die gesetzlichen Vorschriften zur Zweckbefristung, z. B. Vertretung, Erprobung oder: Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abwägen, z. B. besondere Arbeitsbelastung/Bonus 25%-Grenze bei Vergütungsbestandteilen einhalten

Offene Fragen? Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!!! Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule, Mannheim