Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom Eingang

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Telefon 040-4 28 04-68 07 Telefax 040-4 28 04-67 10 E-Mail wbz@hamburg-nord.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon 040-4 28 04 - ### Telefax ### GZ.: N/WBZ/03391/2013 Hamburg, den 10. Februar 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 23.08.2013 Eingang 29.08.2013 Grundstück Belegenheit ### Baublock 417-020 Flurstücke ###3, 1423, 1543 in der Gemarkung: Hohenfelde Abbruch des alten Küchenpavillons der Staatlichen Gewerbeschule für Gastronomie und Ernährung (G 11) GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Zustimmung zur Nutzung der vorhanden nordöstlichen Überfahrt als Baustellenüberfahrt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht größer als 3,5 t für den Zeitraum der Bautätigkeit. 2. Die Zustimmung ist an die Gültigkeit des Bescheides gebunden. Begründung Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist die Überfahrt für die Beschickung der Baustelle erforderlich. Nebenbestimmung siehe aufschiebende Bedingung 3. Genehmigung nach 9 / 11 des Hamburgischen Denkmalschutzschutzgesetzes in der geltenden Fassung für die Veränderungen an unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen Begründung Bei dem Gebäude Angerstraße 4 handelt es sich gemäß 4 DSchG (Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S. 142)) um ein geschütztes Denkmal (Ensemble) Gemäß 8, 9, 10, 11 DSchG sind Veränderungen genehmigungspflichtig. 4. Ausnahmegenehmigung nach 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) in der geltenden Fassung für das Fällen einer Hain-Buche, Stammdurchmesser ca. 25 cm. Begründung Die Fällung des Baumes bedingt sich durch den Abbruch des alten Küchenpavillons. Nebenbestimmung Ausführungsfrist: vom 1. Oktober bis 28. Februar innerhalb der Gültigkeit der Baugenehmigung Ersatzmaßnahmen Als Ersatz für die entfernten Gehölze sind 2 heimische Laubbäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen. Pflanzqualität: Hochstamm, 4-fach N/WBZ/03391/2013 Seite 2 von 11

verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 20-25 cm ( 36 HmbVwVfG). Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen ( 36 HmbVwVfG). Bis Baubeginn ist ein überarbeiteter und detaillierter Bepflanzungsplan, der Angaben zu Standorten, Arten, Stückzahl und Qualitäten der geplanten Bepflanzung enthält, einzureichen ( 36 HmbVwVfG). Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Hohenfelde 4 mit den Festsetzungen: Fläche für besondere Zwecke : Schulen (Freie und Hansestadt Hamburg) ; Baugrenzen ; Unterirdische Bahnanlagen ; Öffentliche Grünfläche Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 83/3-5, 14 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Aufschiebende Bedingung 5. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn 5.1. gemeinsam mit der nachfolgend genannten Dienststelle ein Abstimmungstermin zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Überfahrt durchgeführt wurde. Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Fachbereich Tiefbau Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Straßenbaurevier; MR 23 zuständiger Wegewart : Tel: 040 / 428 04 6128 5.2. die erforderliche Abstimmung (bzw. die Freigabe der Baustelle) mit der Hochbahn AG entsprechend der beigefügten Auflagen erfolgt ist. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. N/WBZ/03391/2013 Seite 3 von 11

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gefahrstoffrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt - Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten N/WBZ/03391/2013 Seite 4 von 11

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE HINWEISE 6. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 7. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). N/WBZ/03391/2013 Seite 5 von 11

Anlage zum Bescheid DENKMALSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 8. Kulturbehörde Ämter Kultur Große Bleichen 30 20354 Hamburg E-Mail: Denkmalschutzamt@kb.hamburg.de N/WBZ/03391/2013 Seite 6 von 11

Anlage zum Bescheid GEFAHRSTOFFRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 9. ARBEITSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN / BETRIEBSSICHERHEIT (Unser Zeichen: V3-AS21/1433/2013, Seite 2) 10. Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße 80 20539 Hamburg 11. Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. 12. Nebenbestimmungen 13. (Hinweise an den Bauherrn): Vor dem Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungstätigkeiten muss der beauftragte Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objektes Gefahrstoffe (insbesondere Asbest, KMF, PCB, PAK,..) vorhanden oder zu erwarten sind. Diese Angaben sind insbesondere vom Bauherrn oder Auftraggeber (Generalunternehmen) einholen. ( 15 Abs.5 der Gefahrstoffverordnung). 14. Der Arbeitgeber und falls vorgesehen auch Subunternehmer, müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit bei folgender Behörde anzeigen: Amt für Arbeitsschutz Leitbranche Bau Vorprüfung Billstr. 80 20539 Hamburg Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die im Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (mit Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition) dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten eine Zulassung von der zuständigen Behörde erhalten haben. ( 8 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung) 15. II. Hinweise 16. Eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung ( 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit 3 Betriebssicherheitsverordnung) ist von den in Frage kommenden Abbruch- und Sanierungsunternehmen schriftlich zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten. Darin hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, um daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. N/WBZ/03391/2013 Seite 7 von 11

Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 17. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Nord Fachamt Management des öffentlichen Raumes Stadtgrün Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Tel.-Nr.: 040-428046052 Fax.-Nr.: 040-42804 6704 AUFLAGEN 18. Bei der gesamten Baudurchführung sind die DIN 18920 mit der RAS-LP4 sowie die ZTV-Baumpflege (2006) anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der angrenzenden Gehölzbestände zu vermeiden. 19. Beim Abbruch des Bestandsgebäudes sind die vorhandenen Bäume, insbesondere die südlich und westlich angrenzenden Ahornbäume, vor abbruchbedingten Beeinträchtigungen zu schützen. Die Wurzelflächen sind von Abbruchtrümmern freizuhalten. Das Entfernen von baumseitigen Fundamenten ist wurzelschonend und teilweise in Handarbeit auszuführen. Vorgefundene Wurzeln sind von einem Fachbetrieb für Baumpflege fachgerecht zu behandeln und mit Erdsubstrat (Oberboden/Mutterboden) zur Verwurzelung zu verfüllen. Um die Standsicherheit der Bäume nicht zu gefährden, sind abhängig vom Verlauf des Wurzelwerks die baumseitigen Fundamente im Boden zu lassen ( 14 Abs. 4 HBauO). N/WBZ/03391/2013 Seite 8 von 11

Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 20. Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Kümmellstraße 6 20249 Hamburg E-Mail: MR@hamburg-nord.hamburg.de AUFLAGEN 21. Treten Verschmutzungen der Fahrbahn bzw. der Nebenflächen auf, die durch Bautätigkeit und den Baustellenverkehr verursacht wurden, sind diese Abschnitte unverzüglich zu reinigen. Dies bedingt eine über das übliche Maß hinausgehende Reinigungsverpflichtung. 22. Durch den Baustellenbetrieb hervorgerufene Schäden an den Nebenflächen der Fahrbahn und der Fahrbahn werden auf Kosten des Bauherrn durch das Straßenbaurevier der o.a. Dienststelle beseitigt. 23. Temporäre Sperrungen sind direkt mit der nachstehend genannten zuständigen Straßenverkehrsbehörde ggfs. unter Hinzuziehung des Straßenbaureviers (zuständiger Wegewart: Telefon 040 / 428 04 6128) rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen und zu beantragen: Behörde für Inneres Polizeikommissariat 31 Straßenverkehrsbehörde Oberaltenallee 42 22081 Hamburg Sollten Haltverbote ggü. Angerstraße 4 erforderlich werden, kann sich der Antragsteller direkt an die Straßenverkehrsbehörde wenden (1 Woche Vorlaufzeit). 24. Ergeben sich aus diesen Abstimmungen Sondernutzungstatbestände nach 19 HWG durch die Inanspruchnahme von Straßenverkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus, so ist die Erteilung der dafür erforderlichen Erlaubnisse nach 19 HWG umgehend über das Fachamt Bauprüfung zu beantragen. 25. Stauraum und Wartepositionen für Baufahrzeuge sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu schaffen. Auf der Fahrbahn darf dies nur in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und mit deren ausdrücklicher Zustimmung erfolgen. Weitere öffentliche Verkehrsflächen stehen hierfür nicht zur Verfügung. 26. Das Grundstück darf von den Baufahrzeugen nur in Vorwärtsfahrt angefahren und verlassen werden. 27. Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs sind stets zu gewährleisten, insbesondere ist eine Behinderung bzw. Gefährdung des Fußgänger- und Radverkehrs zu vermeiden. N/WBZ/03391/2013 Seite 9 von 11

28. Behinderungen und Gefährdungen von Passanten durch Regenwasser, Schnee-, Eis- und Laubablagerungen o.a. sind stets zu vermeiden bzw. unverzüglich zu entfernen. Dies bedingt eine über das übliche Maß hinausgehende Reinigungsverpflichtung. 29. Der Baustellenverkehr ist so zu organisieren, dass Fahrzeuge nicht während der Arbeiten auf der Überfahrt stehen und damit den Fußgänger- und Radverkehr behindern oder blockieren und so ein Ausweichen dieser Personengruppen auf die Fahrbahn provozieren. 30. Die Anordnungen der Wegeaufsichts- und Polizeibeamten sind unverzüglich zu befolgen. 31. Sollte die Tragfähigkeit der Bestandsüberfahrt für die beabsichtigte Nutzung während der Bauzeit nicht geeignet sein, so ist durch den Wegewart eine Ertüchtigung auf Kosten des Antragstellers vorzunehmen. 32. Grundlage Hochbahn: U-Bahn-Verkehrswegevertrag vom 22.12.1998, 4 und 7 33. Grundlage Hochbahn: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung-BOStrab) vom 11.12.1987; 7, 59, 60 34. Es wird Bezug genommen auf die übersandten Unterlagen zum geplanten Abbruch eines Pavillons am Standort Angerstraße 4, Berufliche Schulen Hamburg in direkter Nachbarschaft des U-Bahn-Tunnelbauwerkes A (041) der Linie U3. 35. Aufgrund des geringen Abstandes zwischen der geplanten Baumaßnahme und dem benachbarten Tunnel der U-Bahn ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des U-Bahn-Betriebes ist während der Bauphase und in der Folgezeit auszuschließen. Bauliche Anlage in einem Abstand von weniger als 40 m von U-Bahn-Anlagen der HOCHBAHN 36. Die Baumaßnahme ist so zu planen und auszuführen, dass keine Schäden oder sonstigen Nachteile an den Bauwerken und Anlagen der U-Bahn entstehen und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 37. Der Bauherr ist in Abstimmung mit der HOCHBAHN verantwortlich sowohl für die Planung der Neubaumaßnahmen als auch für die Bauausführung. 38. Erschütterungen im Bereich der U-Bahn-Anlagen sind nicht zulässig. 39. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme insbesondere auch für die HOCHBAHN entstehen haben zu Lasten des Bauherrn zu gehen. 40. Baustelleneinrichtung in einem Abstand von weniger als 40 m von U-Bahn-Anlagen der Hamburger Hochbahn AG ( 59 BOStrab) Der verantwortliche Bauleiter nach 57 LBO Hamburg ist zu benennen, ein Alarm- und Notfallplan für die Bauphase zu erstellen und durch den Bauleiter zu unterzeichnen. 41. Der HOCHBAHN (TB23), Herrn Dipl.-Ing. Blank, Tel.: 040 / 3288-2639, Telefax: 040 / 3288-81-2149; E-Mail: Roland.Blank@hochbahn.de ist rechtzeitig vorab ein verbindlicher Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung zu stellen. N/WBZ/03391/2013 Seite 10 von 11

42. Zum Nachweis der Aufstellung und Einrichtung von Hebezeugen ist die Sachkundigen-Bestätigung vor Aufnahme der Krantätigkeit bei der HOCHBAHN - TB23 (s. o.) - vorzulegen. 43. Das Bauwerk ist für die Brückenklasse 24/24 berechnet. Die Erdüberdeckung beträgt ca. 0,75 m. Dementsprechend sind bei einer Aufstellung von Abbruch- und Baufahrzeugen auf oder neben unserem Bauwerk die Belastungen durch Kranpratzen durch entsprechende verwindungssteife Lastverteilungsplatten auf eine Ersatzflächenlast von 1,33 t/m² zu beschränken. 44. Die konkreten Maßnahmen sind mit dem Sachgebiet Haltestellen West (TB23) abzustimmen, schriftlich zu dokumentieren sowie seitens des verantwortlichen Bauleiters gemäß LBO Hamburg, 57, für die Baumaßnahme zu unterzeichnen. HINWEISE 45. Ein Bestandsplan des Tunnelbauwerkes in dem zugehörigen Abschnitt ist zu Ihrer Information beigefügt. N/WBZ/03391/2013 Seite 11 von 11