INFOMAPPE zum Baugebiet Nördlich der Alten Teisinger Straße in Neumarkt-Sankt Veit Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Neumarkt-Sankt Veit Johannesstraße 9 84494 Neumarkt-Sankt Veit Tel. 08639/98 88 41 www.vgnsv.de
Neumarkt- Sankt Veit Wir freuen uns, dass Sie sich für ein Baugrundstück in Neumarkt-Sankt Veit interessieren und sich den Traum von den eigenen vier Wänden in unserem Städtchen an der Rott verwirklichen wollen. Das Baugebiet Nördlich der Alten Teisinger Straße liegt in einem ruhigen Wohngebiet ca. 10 Gehminuten vom Stadtplatz und Bahnhof entfernt im nordwestlichen Teil der Stadt Neumarkt-Sankt Veit. Es ist in 4 Bauabschnitte unterteilt, wobei der 1. und der 2. Abschnitt bereits erschlossen sind. Der III. Bauabschnitt wird demnächst erschlossen, so dass die Reservierung bzw. der Verkauf der freien Parzellen jetzt schon möglich ist. Die noch freien Parzellen der Stadt können mit Einzelhäusern mit Doppelgarage bebaut werden. Je nach Parzelle ist die Bebauung mit Erd-, Ober- und Dachgeschoß (kein Vollgeschoß) oder Erd- und als Vollgeschoß ausgebautes Dachgeschoß möglich. Die derzeit noch freien Bauparzellen der Stadt können Sie in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt-Sankt Veit, Johannesstr. 9, 84494 Neumarkt- Sankt Veit, Zimmer Nr. 106 im 1. Obergeschoß oder telefonisch bei Herrn Thomas Menzel, 08639/9888-41 erfragen.
Verkaufsbedingungen Bedingungen für den Verkauf von Grundstücken Die Stadt bietet in diesem Baugebiet eigene Grundstücke zum Verkauf an. Der Kaufpreis der städtischen Grundstücke beträgt hierbei im freien Verkauf ohne Bauverpflichtung 80,00 /m². Für Personen, die unter das Wohnungsbauförderungsprogramm der Stadt fallen, kann sich dieser Kaufpreis auf bis zu 50,00 /m² ermäßigen. Die Bedingungen der Wohnungsbauförderung sind auf der nächsten Seite näher erläutert. Die Größe der Bauparzellen können Sie der beiliegenden Aufstellung entnehmen. Der Bebauungsplan des Baugebietes Nördlich der Alten Teisinger Straße wird zurzeit im Hinblick auf eine bessere energetische Nutzung der Bauparzellen überarbeitet. Dadurch soll eine Änderung der Gebäudeausrichtung erleichtert werden und es sind künftig mehr Dachformen zulässig. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von unseren Kolleginnen und Kollegen vom Bauamt. Das Änderungsverfahren wird voraussichtlich mit Abschluss der Grundstückserschließung rechtskräftig. Neben dem Kaufpreis ist ein Ablösebetrag der Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch zu leisten. Dieser beträgt bei den Grundstücken des I. Bauabschnittes 18,36 /m² und bei Grundstücken im III. Bau-abschnitt wird die Ablöse noch ermittelt und ist daher noch nicht in der Aufstellung enthalten. Die genauen Beträge je Parzelle können Sie der beiliegenden Aufstellung entnehmen. Die Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit berechnet und gesondert erhoben. Die in der beiliegenden Aufstellung aufgeführten Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal wurden mit der vorläufigen Grundstücksgröße nach den Satzungen vorläufig berechnet. Hierbei handelt es sich nur um eine Vorauszahlung. Da sich die Beträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach der tatsächlichen Bebauung des Grundstückes richten, werden diese erst nach Fertigstellung des Gebäudes nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit berechnet. Für das Baugebiet wurde ein Bodengutachten erstellt. Dieses kann auf Wunsch im Rathaus Neumarkt- Sankt Veit bei Herrn Menzel, Zimmer 106 eingesehen werden. Ein kleiner Blick über Neumarkt-Sankt Veit
Verkaufsbedingungen - Erbbau Bedingungen für den Verkauf im Erbbaurecht Die Stadt bietet für die Bauparzellen des I. und III. Bauabschnitte eine Vergabe im Erbbaurecht an. Das Erbbaurecht wird hierbei auf die Dauer von 99 Jahren bestellt. Der Erbbauzins beträgt 4,5% des Grundstückswertes und ist in 12 Teilbeträgen jeweils am 1. eines Monats zur Zahlung fällig. Der Grundstückswert wird bei einem freien Verkauf mit einem Preis von 80,00 /m² Bauland berechnet. Für Personen, die unter das Wohnungsbauförderungsprogramm der Stadt fallen, kann sich dieser Grundstückswert auf bis zu 50,00 /m² ermäßigen. Die Bedingungen der Wohnungsbauförderung sind auf der vorherigen Seite näher erläutert. Der Erbbauzins erhöht oder ermäßigt sich im gleichen Verhältnis wie der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 = 100). Eine Änderung ist erstmals nach Ablauf von drei Jahren oder nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhung möglich. Mit der Vergabe im Erbbaurecht übernehmen Sie die Erschließung des Grundstücks. Diese beträgt im 1. Bauabschnitt 18,36 je m² Baulandfläche. Für den III. Bauabschnitt wird die Ablöse noch ermittelt und ist daher noch nicht in der Aufstellung enthalten. Über die Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch wird eine gesonderte Ablösevereinbarung geschlossen. Die Beiträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit berechnet und gesondert erhoben. Sie übernehmen ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Lastentragung, Erschließung und Unterhaltsverpflichtung. Mit der Vergabe verpflichten Sie sich innerhalb von 5 Jahren ab Verbriefung zur Errichtung eines Wohnhauses nach dem Bestimmungen des Bebauungsplanes. Die Baupläne hierfür sind der Stadt Neumarkt-Sankt Veit vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Wesentliche bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Eine Belastung des Grundstückes, Änderung des Verwendungszweckes und eine ganz oder teilweise Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit. In den Kaufvertrag wird eine Option aufgenommen, nach der der Kauf ab Erfüllung der Bauverpflichtung bis zwanzig Jahre nach dem Kauf zum Verkehrswert im Zeitpunkt des gestellten Verlangens möglich ist. Der Kaufpreis errechnet sich hierbei aus den in den letzten drei Jahren durchschnittlich von der Stadt geforderten Kaufpreisen für Wohngrundstücke. Für den Fall, dass eine der übernommenen Verpflichtungen trotz Anmahnung nicht erfüllt wird, hat die Stadt Neumarkt-Sankt Veit einen Heimfallanspruch. Dieser Heimfallanspruch gilt auch, wenn der Erbbauzins rückständig ist, ein Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet wird. Die Entschädigung beträgt in diesem Fall zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts. Bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von zwei Drittel des gemeinen Wertes des Gebäudes. Dieser gemeine Wert wird durch einen Sachver-ständigen bestimmt, den beide Vertragsteile einvernehmlich bestellen. Die hierdurch entstehenden Sachverständigenkosten tragen beide Vertragsteile zur Hälfte.
Wohnbauförderungsprogramm Bedingungen für das Wohnbauförderungsprogramm der Stadt Neumarkt- Sankt Veit Die Stadt bietet die Bauparzellen des I. und III. Bauabschnittes im Rahmen eines sog. Wohnbauförderungsprogrammes verbilligt für Bauinteressenten an. Damit soll es vorrangig jungen Familien ermöglicht werden, zu tragbaren Bodenpreisen Baugrundstücke zur Eigentumsbildung zu erwerben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Bauparzelle besteht auch bei Erfüllung aller dafür not-wendigen Voraussetzungen aber nicht. Antragsberechtigt für die Wohnbauförderung sind alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bewerber dürfen nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte von bewohn- oder bebaubaren Immobilien sein und das zu versteuernde Familieneinkommen darf die Grenze des 9 Wohnraumförderungsgesetz nicht um mehr als das Doppelte übersteigen. Bei Alleinstehenden beträgt diese Einkommensgrenze aktuell 36.000 und bei Ehepaaren 53.000. Für ein Ehepaar mit einem Kind sind 66.000 zulässig, bei zwei Kindern 80.000. Maßgeblich ist hierbei das durch-schnittliche Einkommen der letzten 3 Jahre. Für Antragsteller, die diese Voraussetzungen erfüllen, wird der Kaufpreis je m² von 80,00 auf 70,00 ermäßigt. Je Kind ist eine weitere Ermäßigung um 10 möglich, maximal kann der Kaufpreis auf 50,00 /m² verringert werden. Als Kinder gelten in diesem Fall leibliche Kinder und Adoptivkinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Innerhalb von 4 Jahren ab Beurkundung wird diese Kaufpreisminderung auch nachträglich anerkannt, wenn in dieser Zeit die Bewerber Eltern oder mehrfache Eltern werden. Die Wohnbaugrundstücke werden zweckgebunden zur Errichtung eines Eigenheimes vergeben. Die Erwerber verpflichten sich mit dem Kauf ab Beurkundung innerhalb von 2 Jahren den Rohbau zu errichten
freie Grundstücke Verkauf Freie Grundstücke zum Verkauf Freier Verkauf ParzelleNr. 50 63 65 66 71 72 FlNr. Gem. Wolfsberg 959/7 Größe in ca. m² 659 642 637 592 599 643 Kaufpreis 80 /m² 52.720,00 51.360,00 50.960,00 47.360,00 47.920,00 51.440,00 Ablösebetrag in nach ca.m² 12.099,24 Erstattung Herstellungs- beitrag Kanal 1.820,49 1.773,53 1.759,71 1.635,40 1.654,74 1.776,29 Erstattung Herstellungs- beitrag Wasser Kaufpreis + Ablöse + Kanal- u. Wasser-VZ = 1.181,10 1.150,62 1.141,66 1.061,01 1.073,56 1.152,42 67.820,83 54.284,15 53.861,37 50.056,41 50.648,30 54.368,71 * * * * * * Straße Notar-Bachmair- Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger -Str. Dr.- Göttinger-Str. Haus-Nr. 1 2 6 8 18 20 * ohne Ablösebetrag Verkauf im Wohnungsbauförderungsprogramm ParzelleNr. 50 63 65 66 71 72 FlNr. Gem. Wolfsberg 959/7 Größe in ca. m² 659 642 637 592 599 643 Kaufpreis 70 /m² ohne Kinder 46.130,00 44.940,00 44.590,00 41.440,00 41.930,00 45.010,00 Kaufpreis 60 /m² miteinem Kind Kaufpreis 50 /m² mit zwei Kindern 39.540,00 38.520,00 38.220,00 35.520,00 35.940,00 38.580,00 32.950,00 32.100,00 31.850,00 29.600,00 29.950,00 32.150,00 Ablösebetrag in nach ca.m² 12.099,24 Erstattung Herstellungsbeiträge Wasser und Kanal 3.001,59 2.924,15 2.901,37 2.696,41 2.728,30 2.928,71 Straße Notar-Bachmair- Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger -Str. Dr.- Göttinger-Str. Haus-Nr. 1 2 6 8 18 20
Freie Grundstücke - Erbbau Freie Grundstücke im Erbbaurecht Verkauf im Erbbaurecht ParzelleNr. 50 63 65 66 71 72 FlNr. Gem. Wolfsberg 959/7 Größe in ca. m² 659 642 637 592 599 643 Grundstückswert 80 /m² 52720,00 51360,00 50960,00 47360,00 47920,00 51440,00 jährlicher Erbbauzins in 2372,40 2311,20 2293,20 2131,20 2156,40 2314,80 monatliche Zinszahlung in 197,70 192,60 191,10 177,60 179,70 192,90 Ablösebetrag in 12.099,24 Erstattung Herstellungsbeiträge Wasser und Kanal 3.001,59 2.924,15 2.901,37 2.696,41 2.728,30 2.928,71 Straße Notar-Bachm ai r- Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Haus-Nr. 1 2 6 8 18 20 Verkauf im Erbbaurecht mit Wohnungsbauförderung ParzelleNr. 50 63 65 66 71 72 FlNr. Gem. Wolfsberg 959/7 Größe in ca. m² 659 642 637 592 599 643 Grundstückswert 70 /m² (Förderung ohne Kinder) 46130,00 44940,00 44590,00 41440,00 41930,00 45010,00 jährlicher Erbbauzins in 2075,85 2022,30 2006,55 1864,80 1886,85 2025,45 Grundstückswert 60 /m² (Förderung mit einem Kind) 39540,00 38520,00 38220,00 35520,00 35940,00 38580,00 jährlicher Erbbauzins in 1779,30 1733,40 1719,90 1598,40 1617,30 1736,10 Grundstückswert 50 /m² (Förderung mitzwei Kindern) 32950,00 32100,00 31850,00 29600,00 29950,00 32150,00 jährlicher Erbbauzins in 1.482,75 1.444,50 1.433,25 1.332,00 1.347,75 1.446,75 Straße Notar-Bachm ai r- Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Dr.-Göttinger-Str. Haus-Nr. 1 2 6 8 18 20
Lageplan freier Grundstücke Lageplan freier Grundstücke Bauabschnitt III
Freie Grundstücke Lageplan Parzelle 50 975/43 975/40 Baufenster für Parzelle 50
Bebauungsplan Bebauungsplan
Bebauungsplan - Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes 0.1. BAUWEISE 0.1.1. offen nach 22 Abs. 2 BauNVO 0.2. GESTALTUNG DES GELÄNDES 0.2.1. Das Gelände darf im wesentlichen in seinem natürlichen Verlauf auch durch die Errichtung von Bauwerken nicht verändert oder gestört werden, damit ein harmonisches Landschaftsbild erhalten bleibt. 0.2.2. Das Gelände wird im Nordwesten auf die Höhenkote 456 m. ü. N. N. abgetragen. Im Nordosten wird die temporäre Lehmaufschüttung bis zur Höhe der im Bebauungsplan dargestellten Höhenschichtlinien zurückgenommen. 0.3. EINFRIEDUNGEN 0.3.1. Art und Ausführung: Straßenseitige Begrenzung Zulässig sind nur Holzzäune mit senkrechten Latten. Mauern sind unzulässig 0.3.2. Höhe ab OK Gehweg bzw. Straße: Gesamthöhe bis max. 1,00 m 0.3.3. Sockel: unzulässig 0.4. GARAGEN UND NEBENGEBÄUDE 0.4.1. Zwischen Garagentor und öffentlichen Verkehrsflächen muß ein Abstand von mindestens 5, 00 m freigehalten werden. Eine Einzäunung des Stauraumes ist unzulässig. 0.4.2. Garagen und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude anzupassen. Begrüntes Flachdach ist zulässig. 0.4.3. Die Garagenvorplätze und Grundstückszufahrten sind wasserdurchlässig zu gestalten (z.b. rasenverfugtespflaster, Rasengittersteine). An der Grundstücksgrenze zusammengebaute Garagen sind einheitlich auszubilden. Der Nachbauende hat sich anzupassen. 0.4.4. Nebengebäude nach 14 BauNVO sind außerhalb der Bauräume (Baugrenzen) zulässig. Maximale Grundfläche 5,00 m², maximale Firsthöhe 3,00 m. 0.5. GEBÄUDE 0.5.1 Zur planlichen Festsetzung der Ziffer 2.1.1: Auf den Parzellen Nr. 14-47, 56-92: Als Höchstgrenze Erdgeschoß und als Vollgeschoß ausgebautes Dachgeschoß Dachform: Satteldach Dachneigung: 32 º 42 º Dachdeckung: in naturroten Farben Dachgauben: nur zulässig ab 32 º, Dachgauben bis zu einer maximalen B reite von 1,75 m zulässig der Abstand von der Giebelwand muß mindestens 1,5 m betragen. Dachüberstände bei Ortgang und Traufe: max. 1,00 m Balkonüberdachungen: max. 1,50 m Kniestock: max. 1,50 m (gemessen von OK Rohdecke bis OK Dachhaut) Zwerchgiebel: Zwerchgiebel dürfen in der Breite 1/ 3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Wandhöhe: max. 4,80 m (ab Erschließungsstraße, siehe Ziffer 0.6.2) Auf den Parzellen 8-13, 48, 51-55: Als Höchstgrenze Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß (kein Vollgeschoß) Dachform: Satteldach Dachneigung: 22º- 28º Dachdeckung: in naturroten Farben Dachüberstände bei Ortgang und Traufe: max. 1,00 m Balkonüberdachungen: max. 1,50 m Wandhöhe: max. 6,30 m (ab Erschließungsstraße, siehe Ziffer 0.6.2) 0.5.2 Zur planlichen Festsetzung Festsetzung der Ziffer 2.1. 2 Auf den Parzellen 1-7, 49-50 Zwingend zwei Vollgeschosse in der Form Erdgeschoß, ein Obergeschoß und ein Dachgeschoß (kein Vollgeschoß) Dachform: Satteldach Dachneigung: 22º- 28º Dachdeckung: in naturroten Farben Dachüberstände bei Ortgang und Traufe: max. 1,00 m Balkonüberdachungen: max. 1,50 m Wandhöhe: max. 6,30 m (ab Erschließungsstraße, siehe Ziffer 0.6.2) 0.5.3 Das Seitenverhältnis der Hauptgebäude (L:B) darf das Maß 1:1,25 nicht unterschreiten. Der Dachfirst muß in Längsrichtung des Gebäudes verlaufen. 0.5.4 Bei Doppelhaushälften sind Dachform, Dachneigung, Dachdeckung und Firstrichtung einheitlich auszubilden. Der Nachbauende hat sich am Bestand zu orientieren.
Bebauungsplan - Textliche Festsetzungen 0.6. HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN 0.6.1.1. Gelä ndehöhen Die Geländehöhen sind den Höhen der anschließe nden Verkehrsfläche an zugleichen; Bezugspu nkt ist OK angre nzen de Straßenbegrenzungslinie. Den Antragsunterlage n sind Geländeschnitte mit Angabe der N.N.Höhe be izufügen. In den Schnitte n ist das bestehen de Gelä nde und die neue Geländep rofilierung darzustellen. 0.6.2. Wandhöhe n Die Wandhöh e wird gem essen von de r OK Ersch ließungsstraße bis zum Schnittp unkt der Dachh aut mit der Außenwa ndfläch e. Lie gt das natürlich e Gelände mehr a ls 0,5 m ü ber de r OK der Erschließung sanlage, erfolgt die Festsetzung nach dem natü rlichen Gelände. 0.7. ZAHL DER WOHNEINHEITEN 0.7.1. Bei Einzel- und Doppelhaushälften sin d max. 2 Wohneinheiten zulässig. 0.8. ZAHL DER STELLPLÄTZE 0.8.1. Pro Wohn ein heit sind 2 Stellplätze au f dem Grundstück nachzuweisen. 0.9. ABSTANDSFLÄCHENREGELUNG 0.9.1. Die Abstandsflä chen regelung gem äß Art. 6 und 7 BayBO ist einzuhalten. 0.10. BEPFLANZUNG 0.10.1 Für die Pflanzun g der Einzelbäume und der Ortsrandeingrünu ng sind d ie Arten der Pflanzenliste im Anh ang der Begründ - ung in der vo rgeschlag enen Pflanzg röße und qu alität zu verwenden. 0.10.2 Pflanzu ng vo n Einzelbäumen p riva t Entlang der Erschließu ngsstraßen werden nach Planzeichen Bäume de r Wuchsklasse 1 festgesetzt. Zusätzlich ist je 300 qm Grun dstü cksgröße mindestens ein Baum der Wu chskla sse 1 ode r 2 zu pflanzen und zu unte rhalten. Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten. 0.10.3 Pflanzu ng vo n Einzelbäumen ö ffentlich Entlang der Erschließu ngsstraßen un d in den öffentliche n Grünflächen werden nach Planzeichen Bäu me der Wuchsklasse 1 festgesetzt. In d er öffe ntlichen Grünfläche im Norden sind abschn ittsweise nach Pla nzeichen Obstbäume als Halb- oder Hochstamm zu pflanzen. 0.10.4 Lockere Gehölzpflanzung Als lockere Gehölzp flanzung sind abschnittsweise Grup pen vo n standortg erechten und einh eimischen Sträu chern und Bäumen zu pflanzen. 0.10.5 Private Grünflächen mit Pflanzb indu ng Es sind lockere Gehölzpflanzungen aus den Arten der Pflanzenliste im Anhang d er Begründung zu anzulegen. Vorzugsweise sollen Obstbäume als Halb- o der Hoch stam m ve rwen det werden. 0.11 WASSERWIRTSCHAFT 0.11.1. Beläge Fußwe ge inn erhalb der Grünflächen, Garag enzufahrten und Stellplätze sin d wasserdurchlässig zu gestalten (z.b. wassergeb undene De cke, Schotterrasen, Raseng itte rstein e). 0.11.2. Oberflächenwasserrückh altung auf privaten Grun dstücken Auf den privaten Grundstücken sind Regenrückhalteeinrich tungen mit einem Fassungsverm ögen von mind. 5 m³ zu erstellen. 0.12 IMMISSIONSSCHUTZ 0.12.1 Zu diesem Beba uungspla n wurde vo n der Firma Bekon Lä rmsch utz & Akustik GmbH eine schalltechn ische Untersuchun g mit der Bezeichnung LA00-108-G1 -doc vom 03.08.20 00 angefertigt. Die darin ge forderten Maßnahmen sind Bestandteil der Festsetzu ngen. Textliche Hinweise des Bebauungsplanes A. PFLANZUNGEN IM LEITUNGSBEREICH VON VERSORGUNGSLEITUNGEN Bei Baum- un d Strauchpflanzungen ist ein Abstand von je 2,5 m beiderseits von Erdkabeln fre izuhalten. Läßt sich dieser Abstand nich t einh alte n, sind im Einve rnehmen mit d em zustä ndige n Energ ieversorgungsunternehmen ge eigne te Sch utzmaßnahmen du rchzu führen. B. DENKMALSCHUTZ Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Planung sgeb iet o berirdisch nicht mehr sichtbare und dah er unb ekann te Bodendenkmäler be finde n. Bei Erdarb eiten zutage kommende M etall-, Keramik- ode r Knochenfund e sind um gehend dem
Bebauungsplan - Planliche Festsetzungen Planliche Festsetzungen
Bebauungsplan - Planliche Festsetzungen
Bebauungsplan - Planliche Hinweise Planliche Hinweise Ein Blick auf den Neumarkter Stadtplatz
Neumarkt-Sankt Veit Neumarkt-Sankt Veit ein reizendes Städtchen an der Rott, das alles zu bieten hat, was man zum Leben braucht. Neumarkt-Sankt Veit liegt auf 450 m Höhe im Regierungsbezirk Oberbayern im Norden des Landkreises Mühldorf a. Inn. Der höchste Punkt ist der Geisberg mit 499 m NN. Durch Neumarkt fließt die Rott, die im nahegelegenen Wurmsham entspringt. Unser Ort bezeichnet sich daher auch als Eingangstor zum Rottal. Im Jahr 1956 wurde Neumarkt-Sankt Veit zur Stadt erhoben. Die Ortsbezeichnung "Neumarkt-Sankt Veit" besteht seit der Zusammenlegung der Gemeinden Neumarkt a. Rott und Wolfsberg/St. Veit im Jahr 1934. Durch weitere Eingemeindungen in den Jahren 1972 und 1978 wurde Neumarkt-Sankt Veit mit 61 km² zur flächenmäßig größten Gemeinde im Landkreis. Neumarkt-Sankt Veit liegt in einer reizvollen Hügellandschaft im südöstlichen Oberbayern. Im Norden des Landkreises Mühldorf a. Inn gelegen, grenzt die Stadt an die niederbayerischen Landkreise Rottal- Inn und Landshut. Die Region wird von den Fernstraßen B 12 in West-Ost-Richtung -künftig von der Autobahn A94 - und der B 299 in Nord-Süd-Richtung erschlossen. Die B299 führt derzeit noch durch das Stadtgebiet. Neumarkt-Sankt Veit ist auch sehr gut mit der Bahn erreichbar. In Neumarkt zweigt von der Verbindung Mühldorf - Landshut die Strecke nach Passau ab, die auch als Rotttalbahn bekannt ist. Der Flughafen München Erding liegt ca. 1 Fahrstunde entfernt, zum Flughafen Salzburg ist die Fahrzeit nur wenig länger. 15 km entfernt liegt der Flugplatz Mühldorf für Flugzeuge bis 5,7 Tonnen. Entfernungen (verkehrsgünstigste Strecken) von Neumarkt-Sankt Veit nach: Vilsbiburg: 15 km Mühldorf a. Inn: 17 km Eggenfelden: 22 km Landshut: 36 km Chiemsee (Seebruck): 60 km München: 89 km Passau: 90 km Salzburg: 90 km Regensburg: 112 km Neumarkt-Sankt Veit präsentiert sich als attraktive Wohn- und Einkaufsstadt mit vielen interessanten Freizeitmöglichkeiten. Eine Reihe von historisch bedeutsamen Gebäuden wurde durch die Stadt, aber auch durch private Inhaber, originalgetreu restauriert. Der Herzogliche Kasten bietet während des ganzen Jahres zahlreiche Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie eine modernst ausgestattete Bücherei. Das ehemalige Pflegschloss Adlstein wurde vollständig restauriert und ist seit 2001 Rathaus und Sitz der Verwaltungs-gemeinschaft Neumarkt-Sankt Veit. Gut beschilderte Rad- und Wanderwege ermöglichen ausgedehnte Ausflüge in die landschaftlich wunderschöne Umgebung und zahlreiche Vereine und Verbände bieten für alle Interessensgruppen eine große Anzahl von Aktivitäten.