Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder. Personalversammlung 1. November 2006

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Transkript:

Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder Personalversammlung 1. November 2006

Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Sonderregelungen für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (MB) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag für Auszubildende in Pflegeberufen Tarifvertrag für Auszubildende nach BBiG Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser Personalversammlung 1.11.2006 2

Inhalte A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 5 Qualifizierung Personalversammlung 1.11.2006 3

Inhalte Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit 7 Sonderformen der Arbeit 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 9 Bereitschaftszeiten 10 Arbeitszeitkonto 11 Teilzeitbeschäftigung Personalversammlung 1.11.2006 4

Inhalte Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung 13 Eingruppierung in besonderen Fällen 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 15 Tabellenentgelt 16 Stufen der Entgelttabelle 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen 18 Leistungsentgelt 19 Erschwerniszuschläge 20 Jahressonderzahlung Personalversammlung 1.11.2006 5

Inhalte 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 22 Entgelt im Krankheitsfall 23 Besondere Zahlungen 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 25 Betriebliche Altersversorgung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub 27 Zusatzurlaub 28 Sonderurlaub 29 Arbeitsbefreiung Personalversammlung 1.11.2006 6

Inhalte Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge 31 Führung auf Probe 32 Führung auf Zeit 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 35 Zeugnis Personalversammlung 1.11.2006 7

Inhalte Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge 37 Ausschlussfrist 38 Begriffsbestimmungen 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Personalversammlung 1.11.2006 8

Personalversammlung 1.11.2006 9 Neue Regelungen Nebentätigkeiten 3 (4) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Sonderregelungen Ärztinnen/Ärzte Nachweis der Diensttauglichkeit 3 (5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind.

Personalversammlung 1.11.2006 10 Neue Regelungen Personalgestellung 4 (3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).

Personalversammlung 1.11.2006 11 Neue Regelungen Qualifizierung 5 Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Maßnahmen: jährliches Gespräch mit Führungskraft Ermittlung von Qualifizierungsbedarf Betriebsparteien treffen Vereinbarung

Personalversammlung 1.11.2006 12 Neue Regelungen Arbeitszeit 6 Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitzeit beträgt für Beschäftigte an Universitätskliniken (Tarifgebiet West) 38,5 Stunden Ausnahme: Ärztinnen und Ärzte 42 Stunden Ausgleichszeitraum jetzt ein Jahr 24. und 31. Dezember bleiben frei. Bei Dienst erfolgt ein Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten Wenn gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen, verringert sich für Beschäftigte, die dienstplanmäßig frei haben, die Wochenarbeitszeit um ein Fünftel

Personalversammlung 1.11.2006 13 Neue Regelungen Arbeitszeit 6 Auf der Grundlage von Dienstvereinbarungen kann aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden eine Rahmenarbeitszeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden

Neue Regelungen Sonderformen der Arbeit 7 Wechselschichtarbeit Schichtarbeit Rufbereitschaft Neu: Wechselschicht liegt vor, wenn Beschäftigte durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut mindestens zwei Nachtschichten arbeiten müssen Nachtschicht muss mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr Personalversammlung 1.11.2006 14

Neue Regelungen Sonderformen der Arbeit 7 Bereitschaftsdienste: Stufe A und B bis zu maximal 16 Stunden täglich Stufe C und D bis zu maximal 13 Stunden täglich Bereitschaftsdienste Ärztinnen/Ärzte: Die tägliche Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden Voraussetzung: Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle Belastungsanalyse gem. 5 ArbSchG Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes Personalversammlung 1.11.2006 15

Personalversammlung 1.11.2006 16 Neue Regelungen Sonderformen der Arbeit 7 Durch Dienstvereinbarungen bzw. Landestarifverträge können längere Bereitschaftsdienste / Wochenarbeitszeiten mit Bereitschaftsdiensten geregelt werden Überstunden fallen an, wenn die Regelarbeitszeit bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nicht ausgeglichen werden kann Überstunden bei Schichtarbeit fallen an, wenn die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden kann

Neue Regelungen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 8 Zeitzuschläge: Überstunden EG 10-15 15 % EG 1 9 30 % Nachtarbeit 1,28 / 20 % Sonntagsarbeit 25 % Feiertagsarbeit 35 % 135 % (ohne Freizeitausgleich) Arbeit am 24. und 31. 12. 35 % Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0.64 / 20 % Personalversammlung 1.11.2006 17

Neue Regelungen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 8 Entgeltberechnung Bereitschaftsdienst Stufe A B C D Arbeitsleistung im BD 0 bis 10 % mehr als 10 bis 25 % mehr als 25 bis 40 % mehr als 40 bis 49 % Bewertung als Arbeitszeit 15 % 25 % 40 % 55 % Bereitschaftsdienste an Feiertagen: plus 25 % Stufenzuweisung erfolgt durch die Betriebsparteien Personalversammlung 1.11.2006 18

Neue Regelungen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 8 Entgeltberechnung Bereitschaftsdienst Zusätzlich wird die Anzahl der geleisteten Bereitschaftsdienste wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 13. und folgende Bereitschaftsdienste Bewertung als Arbeitszeit 25 % 35 % 40 % Personalversammlung 1.11.2006 19

Neue Regelungen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 8 Entgeltberechnung Bereitschaftsdienst ÄrztInnen Stufe I II Arbeitsleistung im BD 0 bis 25 % mehr als 25 bis 49 % Bewertung als Arbeitszeit 60 % 95 % Bereitschaftsdienste an Feiertagen: plus 25 % Stufenzuweisung erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag Personalversammlung 1.11.2006 20

Neue Regelungen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 8 Die Bezahlung von Rufbereitschaften erfolgt über tägliche Pauschalen je Entgeltgruppe Bei weniger als 12 Stunden RB wird jede Stunden mit 12,5% des Stundenentgelts bezahlt Die Inanspruchnahme wird auf Vollstunden (Arbeitsstelle) oder Halbstunden (Aufenthaltsort) gerundet und bezahlt. (Die bisherige 3-Stunden-Garantie entfällt) Personalversammlung 1.11.2006 21

Personalversammlung 1.11.2006 22 Neue Regelungen Arbeitszeitkonto 10 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.

Personalversammlung 1.11.2006 23 Neue Regelungen Tabellenentgelt 15 Die Tabelle enthält die Entgeltgruppen 1 bis 15 Öffnungsklausel zur Umgestaltung der Entgeltgruppen 1 4 durch landesbezirkliche Regelung bei drohendem Outsourcing/Privatisierung Ärztinnen und Ärzte haben eine eigene Tabelle / einen eigenen Tarifvertrag mit 4 Entgeltgruppen

2.055 2.000 1.935 1.855 1.805 1.625 3 2.145 2.100 2.030 1.960 1.835 1.650 6) 4 2.250 2.200 2.125 2.030 1.930 1.740 5 2.355 5) 2.285 2.220 2.120 2.020 1.820 6 2.445 2.375 2.295 2.195 2.060 1.855 4) 7 2.570 3) 2.505 2.400 2.305 2.205 1.985 8 2) 3.070 2.810 2.480 2.360 2.125 9 1) 3.480 3.090 2.885 2.680 2.410 10 Erfahrungsstufen Grundentgelt

Personalversammlung 1.11.2006 26 Neue Regelungen Stufen der Entgelttabelle 16 Die Entgeltgruppen umfassen 2 Grundentgeltstufen und 3-4 Entwicklungsstufen Diese werden durch entsprechende Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber in einer zeitlichen Staffelung durchlaufen Bei Ärztinnen/Ärzten werden Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern anerkannt; bei den übrigen Beschäftigten können sie anerkannt werden Die Zeiten des Stufendurchlaufs können verkürzt oder verlängert werden

Personalversammlung 1.11.2006 27 Neue Regelungen Leistungsentgelt 18 Ab 1.1.2007 wird zusätzlich zum Tabellenentgelt ein Leistungsentgelt eingeführt (Ausnahme: ÄrztInnen; hier Sonderregelung für Drittmittelbereich) Startvolumen: 1% der ständigen Monatsentgelte, Zielgröße ist 8% Ausgestaltung erfolgt über landesbezirklichen Tarifvertrag Solange dieser nicht abgeschlossen ist, erhalten die Beschäftigten im Dezember 12% ihres Septembergehalts

Personalversammlung 1.11.2006 28 Neue Regelungen Jahressonderzahlung 20 Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. E 1 bis E 8 E 9 bis E 11 E 12 bis E 13 E 14 bis E 15 Tarifgebiet West 95 v.h. 80 v.h. 50 v.h. 35 v.h. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Einkommen im Juli, August und September des Jahres

Personalversammlung 1.11.2006 29 Neue Regelungen Entgelt im Krankheitsfall 22 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen Danach Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld und Nettoentgelt: bei mehr als einen Jahr Beschäftigungszeit 13 Wochen bei mehr als drei Jahren Beschäftigungszeit 39 Wochen

Personalversammlung 1.11.2006 30 Neue Regelungen Besondere Zahlungen 23 Jubiläumsgeld Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren in Höhe von von 40 Jahren in Höhe von 350 Euro, 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

Neue Regelungen Erholungsurlaub 26 Der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Übertragener Urlaub muss in den ersten drei Kalendermonaten, in Ausnahmefällen bis zum 31. Mai des Folgejahres, angetreten werden Personalversammlung 1.11.2006 31

Personalversammlung 1.11.2006 32 Neue Regelungen Zusatzurlaub 27 Für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit werden 6 bzw. 3 Tage Zusatzurlaub gewährt Für überwiegende Wechselschicht- oder Schichtarbeit werden 4 bzw. 2,4 Tage Zusatzurlaub gewährt Für Nachtarbeitsstunden werden bis zu 4 Tage Zusatzurlaub gewährt Maximal 6 Tage Zusatzurlaub pro Jahr Die Ansprüche entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind

Neue Regelungen Befristete Arbeitsverträge 30 Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. Sonderegelung für Angestellte (ohne Verträge nach HRG): Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund dürfen 5 Jahre (ÄrztInnen 7 Jahre) nicht überschreiten Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund müssen mindestens 6 Monate dauern Personalversammlung 1.11.2006 33

Personalversammlung 1.11.2006 34 Neue Regelungen Führung auf Probe 31 Führungspositionen (ab E 10 mit Weisungsbefugnis) können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Führung auf Zeit 32 Führungspositionen (ab E 10 mit Weisungsbefugnis) können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden.

Personalversammlung 1.11.2006 35 Neue Regelungen Kündigung des Arbeitsverhältnisses 34 Kündigungsfristen bleiben Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.

Personalversammlung 1.11.2006 36 Überleitung in den Systematik der Überleitung Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen Vergleichsentgelt bilden Stufenzuordnung vornehmen

Personalversammlung 1.11.2006 37 Überleitung in den Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen 4 TVÜ-L Alle am 31. Oktober 2006 Beschäftigten werden einer neuen Entgeltgruppe im zugeordnet: Gemeinsame Tabelle für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Krankenpflege Extra Tabelle für Ärztinnen und Ärzte Bis 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich Im November anstehende Höhergruppierung werden vorgezogen

Überleitung in den Vergleichsentgelt 5 TVÜ-L Auf der Grundlage der Bezüge im Oktober 2006 wird ein Vergleichsentgelt gebildet aus: Grundvergütung allgemeine Zulage Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 Zulagen, soweit nicht mehr vorgesehen Personalversammlung 1.11.2006 38

Personalversammlung 1.11.2006 39 Überleitung in den Stufenzuordnung der Angestellten 6 TVÜ-L Mit dem Vergleichsentgelt werden die Angestellten ihrer neuen Entgeltgruppe zugeordnet Dabei entsteht eine individuelle Zwischen- oder Endstufe Am 1. Januar 2008 wird diese Zwischen- oder Endstufe um 2,9% erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet Aus der Zwischenstufe steigen alle Angestellten am 1. November 2008 in die nächst höhere Stufe ihrer Entgeltgruppe auf

Überleitung in den Beispiel für eine individuelle Zwischenstufe: Schreibkraft BAT VII Vergleichsentgelt 2.030 Euro Zuordnung in Entgeltgruppe 5 nach 4 Jahren EG 5 Stufe 3 1.970 Individuelle Zwischenstufe 2.030 Aufstieg am 1.11.08 Stufe 4 2.065 Stufe 5 2.135 Personalversammlung 1.11.2006 40

Personalversammlung 1.11.2006 41 Überleitung in den Stufenzuordnung der ArbeiterInnen 7 TVÜ-L Hier wird die Stufenzuordnung so berechnet, als hätte die Entgelttabelle des schon seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten Sie werden direkt einer Stufe zugeordnet; der weitere Aufstieg richtet sich nach den Regelungen des Nur wenn das Vergleichsentgelt höher als das Tabellenentgelt der erreichten Stufe ist, wird eine individuelle Zwischenstufe gebildet Der weitere Stufenaufstieg erfolgt bei erfüllter Beschäftigungszeit

Personalversammlung 1.11.2006 42 Überleitung in den Besitzstandsregelungen 8 16 TVÜ-L Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Angestellte, die am 1. November 2006 nach bisherigem Tarifrecht die für eine Höhergruppierung erforderliche Bewährungszeit oder Tätigkeit zu 50% erfüllt haben, werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe des eingruppiert. 50%-Regel! (Ausnahme: Aufstiege bis 31.10.2008) Ausnahmen: Krankenpflege (Ausnahme EG 9 a-d) und ÄrztInnen

Personalversammlung 1.11.2006 43 Überleitung in den Besitzstandsregelungen 8 16 TVÜ-L Vergütungsgruppenzulagen Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Vergütungsgruppenzulage zustand, erhalten diese als Besitzstandszulage in gleicher Höhe weiter 50 % - Regelung Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach 24 BAT zustand, erhalten diese als Besitzstandszulage in gleicher Höhe weiter (längstens bis zum 31.10.2008)

Personalversammlung 1.11.2006 44 Überleitung in den Besitzstandsregelungen 8 16 TVÜ-L Kinderbezogene Entgeltbestandteile Für im Oktober 2006 zu berücksichtigenden und die bis 31. Dezember 2006 geborenen Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/MTArb als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeldanspruch besteht Strukturausgleich Beschäftigte, die aufgrund des Wegfalls der Ortszuschläge und der Eingruppierung in ihrem Lebensarbeitseinkommen benachteiligt werden, erhalten ab November 2008 einen Strukturausgleich

Personalversammlung 1.11.2006 45 Überleitung in den Besitzstandsregelungen 8 16 TVÜ-L Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei Beschäftigten, für die am 31. Oktober 2006 der 71 BAT gegolten hat, bemisst sich der Krankengeldzuschuss aus der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt Beschäftigte, für die am 31. Oktober 2006 der 71 BAT gegolten hat und die privat krankenversichert sind, erhalten eine Entgeltfortzahlung von 26 Wochen Bisherige Ansprüche auf Beihilfe bleiben bestehen

Überleitung in den Jahressonderzahlung 2006/2007 21 TVÜ-L Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2003 an der MHH waren und der Tarifnachwirkung unterliegen, erhalten 2006 und 2007 die Jahressonderzahlung nach 20 Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2003 eingestellt wurden, erhalten 2006 - die Zuwendung gemäß Landesregelung 2007 - die Zuwendung gemäß Landesregelung plus 50% der Differenz zur Jahressonderzahlung gemäß 2008 - Jahressonderzahlung gemäß gilt für alle Personalversammlung 1.11.2006 46

, TVÜ-L Wir beraten Sie gern: am Montag, 6. November von 15 17 Uhr am Dienstag, 7. November von 11 13 Uhr am Mittwoch, 8. November von 8 10 Uhr in den Räumen des Personalrats, Haus E Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Personalversammlung 1.11.2006 47