Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Ähnliche Dokumente
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Rechtsgeschäftslehre

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.

Fall 6 Alles schief gelaufen

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Prüfungsschema Willenserklärung

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

Rechtsfolgen von Willensmängeln

FALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Tutorium im Zivilrecht

Prüfung von Gestaltungsrechten

AG BGB AT I. AG 8 Fall 1: Das Missverständnis

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Einführung in das Privatrecht. Willensmängel

(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist.

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

Gutachten A. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung und Abnahme des Schönfelders aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB (Anspruchentstehung)

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Lösungshinweis Fall 1

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung

Prüfung: Privatrecht Lehrgang: B I Schriftlicher Teil

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

BGB AT - Fall 4 - Lösung

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

FALL 14 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

Transkript:

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin I, ihr das Ausstellungsstück zur Anprobe zur Verfügung zu stellen. Nachdem sie es anprobiert hat, entschließt sie sich zum Kauf. Die S begibt sich an die Kasse und reicht dort der I das Kleid. Diese tippt den Rechnungsbetrag in die Kasse ein. Als die I plötzlich 550 von S verlangt, stellt sich heraus, daß I beim Dekorieren versehentlich ein falsches Preisschild angebracht hat. I weigert sich, der S das Kleid zum Preis von 250 zu überlassen, die S besteht darauf. Zu Recht?

Lösungshinweise Beispielsfall S könnte einen Anspruch gegen I auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 haben. A Anspruch entstanden I. Kaufvertrag 1. Angebot Das Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, in der Gegenstand und Inhalt des Vertrages hinreichend bestimmt sind, so daß die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. 1. Weiterhin muß sich aus der Erklärung der Wille des Antragenden zu einer rechtlichen Bindung ergeben. 2 a) Angebot der I durch Auslage des Kleides im Schaufenster: Ein solches Angebot könnte in der Auslage des Kleides im Schaufenster zu sehen sein. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, 133, 157. 3 Bei einer Auslage im Schaufenster will sich ein Geschäftsinhaber jedoch nicht gegenüber jedem verpflichten, der ihm den Willen zum Kauf erklärt. Er will nur Verträge in der Zahl schließen, wie Waren dieser Art vorhanden sind und sich vorbehalten, die Dekoration selbst nicht zu veräußern. Eine Schaufensterdekoration soll den Betrachter lediglich informieren und einen Kaufwunsch wecken. 4 Die I will sich also durch die Auslage im Schaufenster noch nicht endgültig binden. Damit liegt mangels Rechtsbindungswillens lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, eine sog. invitatio ad offerendum, vor. Die Auslage im Schaufenster ist kein Angebot. b) Angebot der S durch Bitte um Aushändigung zur Anprobe: Mit der Bitte um Aushändigung zur Anprobe bringt die S nicht zum Ausdruck, das Kleid erwerben zu wollen. Erst nach der Anprobe ist der S eine Entscheidung 1 Pal/Heinrichs, 145 Rn 1 2 Pal/Heinrichs, 145 Rn 2 3 Pal/Heinrichs, 145 Rn 2 4 Werner, Fälle mit Lösungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, Fall 2

darüber möglich, ob ihr das Kleid tatsächlich gefällt und paßt. Vorher hat sie sich noch nicht zum Kauf entschlossen. Die Erklärung ist deshalb so zu verstehen, daß sie sich allenfalls nach der Anprobe für einen Kauf entscheiden will, vorher hat sie noch keinen entsprechenden Willen gebildet. Damit ist auch die Bitte der S dem vorvertraglichen Bereich zuzuordnen. Die Bitte der S ist kein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages. c) Angebot der S durch Hingabe der Ware an der Kasse: Ein ausdrückliches Angebot ist hier nicht erfolgt. Die Hingabe der Ware an der Kasse könnte jedoch eine Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten darstellen. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar einen Schluß auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen. 5 Mit der Hingabe der Ware an der Kasse bringt die S objektiv zum Ausdruck, das Kleid zu dem im Schaufenster angegeben Preis von 250 erwerben zu wollen. Damit hat sie konkludent ein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben. 2. Annahme Dieses Angebot müßte die I angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt in einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrags liegt. 6 Eine ausdrückliche Annahme ist nicht erfolgt. Sie könnte aber wiederum durch schlüssiges Verhalten erfolgt ein, indem die I den Preis in die Kasse eingetippt hat. Grundsätzlich stellt die Feststellung des Rechnungsbetrages die erforderliche Annahmeerklärung dar. 7 Das Problem besteht hier darin, daß die I zu einem Preis von 550 verkaufen wollte, die S jedoch zu einem Preis von 250 kaufen wollte. Subjektiv stimmen also die Willenserklärungen der I und der S aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht überein. 5 Pal/Heinrichs, vor 116 Rn 6 6 Pal/Heinrichs, 147 Rn 1 7 Pal/Heinrichs, 145 Rn 8

a) Es könnte sich um einen offenen Dissens handeln. Ein offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien bewußt nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben, 154. Obwohl eine ausdrückliche Preisabsprache zwischen S und I nicht stattgefunden hat, gingen beide Vertragspartner davon aus, sich über alle wesentlichen Punkte und damit auch den Preis geeinigt zu haben. Ein offener Dissens im Sinne des 154 liegt daher nicht vor. b) Es könnte sich aber um einen versteckten Dissens handeln, 155. Bei einem versteckten Dissens glauben die Parteien, sich einig zu sein, obwohl sie sich in Wirklichkeit über einen Punkt nicht geeinigt haben. Die Erklärungen der Parteien sind objektiv mehrdeutig. 8 Bei einem versteckten Dissens haben sich die Parteien mißverstanden, jede Erklärung stimmt mit dem Willen des Erklärenden richtig überein, nicht aber mit der Erklärung des Vertragspartners. 9 Hier weichen die Preisvorstellungen der Parteien voneinander ab. Der innere Wille der S und der I stimmen nicht überein. Es scheint ein Mißverständnis zwischen S und I vorzuliegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß zur Feststellung eines Einigungsmangels nicht auf den inneren Willen der Parteien abzustellen ist. Darauf, wie die Parteien subjektiv die Erklärungen verstanden haben, kommt es nicht an, sondern maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, 133, 157. Zu ermitteln ist der objektive Erklärungsgehalt, d.h. wie das Verhalten der S und der I nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist. Wie bereits festgestellt, konnte ein objektiver Empfänger das Verhalten der S (die Hingabe der Ware an der Kasse) nur so verstehen, daß sie das Kleid zu dem im Schaufenster angegeben Preis von 250 erwerben wolle. Das Verhalten der I stellt sich objektiv als vorbehaltlose Bejahung dieses Antrags der S dar. Daher stimmen beide Erklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt überein. Für einen dem Vertragsschluß entgegenstehenden Dissens ist kein Raum. c) Die I hat das Angebot der S angenommen. 3. Ein Kaufvertrag ist zustandegekommen. 8 Erman/Hefermehl, 155 Rn 3

II. Anfechtung, 119 I 1. Alt, 142 I Die I könnte jedoch den Kaufvertrag durch Anfechtung rückwirkend beseitigt haben. 1. Anfechtungsgrund Als Anfechtungsgrund kommt ein Inhaltsirrtum im Sinne des 119 I 1. Alt. in Betracht. Bei einem Irrtum über den Inhalt der Erklärung entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, er irrt aber über Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung. Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt. 10 Die I hat objektiv erklärt, zum Preis von 250 zu verkaufen, tatsächlich aber wollte sie erklären, zum Preis von 550 zu verkaufen. Sie wußte also, daß sie die Annahme erklärt, aber sie hat sich über den Inhalt ihrer Annahmeerklärung geirrt. Ein Inhaltsirrtum liegt vor. Damit ist der Anfechtungsgrund des 119 I 1. Alt gegeben. 2. Kausalität Der Irrtum des Erklärenden muß kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Es muß anzunehmen sein, daß der Irrende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. 11 Aufgrund ihres Versehens hat die I die Sachlage verkannt. Hätte sie von der objektiven Bedeutung ihrer Annahmeerklärung gewußt, hätte sie nicht die Annahme des Vertragsangebots erklärt, sondern das Mißverständnis aufgeklärt. Der Irrtum der I war demnach kausal für die Abgabe ihrer Willenserklärung. 3. Anfechtungserklärung, 143 I Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen läßt, daß die Vertragspartei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. 12 9 Schlachter, JA 1991, 106 (107) 10 Pal/Heinrichs, 119 Rn 11 11 Medicus AT, Rn 773 12 Pal/Heinrichs, 143 Rn 2

Hier weigert sich die I, der S das Kleid zu dem niedrigen Preis zu überlassen. Damit bringt sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß sie das Geschäft nicht gelten lassen will, eine Anfechtungserklärung liegt also vor. 4. Anfechtungsfrist, 121 Im Falle des Inhaltsirrtums muß der Erklärende unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Anfechtung erklären. Hier hat sich die I sofort geweigert, der S das Kleid zu dem niedrigen Preis zu überlassen, als sie ihr Versehen bemerkt und damit ihren Irrtum erkannt hatte. Damit hat sie die Frist des 121 gewahrt. 5. Rechtsfolge, 142 Alle Voraussetzungen einer Anfechtung liegen vor. 142 bestimmt, daß das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang nichtig anzusehen ist. Der Kaufvertrag ist daher mit ex-tunc Wirkung unwirksam. III. Der Anspruch ist (aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung) nicht entstanden. B. S hat keinen Anspruch gegen I auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1.