Verbraucherschutzrecht. Universität Potsdam 26. bis 29. Mai 2010



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Transkript:

Verbraucherschutzrecht Universität Potsdam 26. bis 29. Mai 2010

Der Verbraucherbegriff des 13 BGB Eine natürliche Person,... im Einzelfall auch Zusammenschlüsse von natürlichen Personen (GbR) Bsp.: A, B und C verwalten gemeinsam ihr Privatvermögen. Nach außen treten sie nicht gemeinsam auf. Im Innenverhältnis teilen sie sich ihre Erlöse und Kosten. Sie bilden eine sog. Innen-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der 705 ff. BGB). Auch sie können Verbraucher sein! nicht hingegen: juristische Personen und Handelsgesellschaften

Der Verbraucherbegriff des 13 BGB... die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt Privat ist alles, was nicht zur selbstständigen beruflichen oder zur gewerblichen Tätigkeit gehört, daher gilt der Begriff auch für: den selbstständig Tätigen oder Unternehmer, der für den Privatgebrauch ein Rechtsgeschäft abschließt Der Verbraucherbegriff ist objektiv, d.h. auf subjektive Fähigkeiten und Kenntnisse des Einzelnen kommt es nicht an (gilt z.b. auch für Juristen) den Arbeitnehmer beim Einkauf von Arbeitsmitteln (diese sind nicht selbstständig beruflich tätig) den Existenzgründer (Achtung: Grundsätzlich ist er nicht Verbraucher!) wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (z.b. 507 BGB) oder wenn er sich mit einem Geschäft lediglich die Entscheidungsfindung über die Existenzgründung erleichtern will bei dual use ist auf den Schwerpunkt abzustellen

Der Verbraucherbegriff des 13 BGB Für jedes einzelne Rechtsgeschäft ist der Zweck zu ermitteln: Der Inhalt ist objektiv durch Auslegung zu bestimmen, 133, 157 BGB Ein Verbraucher, der vortäuscht, Unternehmer zu sein, muss kann sich nicht auf das Verbraucherschutzrecht berufen!

Der Unternehmerbegriff des 14 BGB Rechtsform: juristische Personen, Handelsgesellschaften, natürliche Personen (Kleingewerbetreibende/ Selbstständige) Zweck des Geschäftes: Förderung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich

Verbraucherschutzregelungen Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher besonderen Schutz beim Vertragsschluss brauchen: Verbraucher sind geschäftlich oft unerfahren, der Vertragspartner aber wird oft erfahren sein, sie können daher gerade in besonderen Vertragssituationen leicht überrumpelt werden Verbraucher stehen oft allein einem großen Unternehmen gegenüber Verbraucher haben weniger Informationen über den Vertragsgegenstand als der professionelle Unternehmer Der Verbraucherschutz wird erreicht durch: Informationspflichten Widerrufsrechte Beweiserleichterungen Das Verbraucherschutzrecht ist kein eigenständiges Vertragsrecht, es modifiziert das allgemeine Vertragsrecht lediglich!

Speziell geregelte Vertragssituationen und -typen Der Gesetzgeber trifft die genannten Regelungen generell für einige Vertragsarten... etwa den Kaufvertrag in den 474 ff. BGB, den Darlehensvertrag in den 491 ff. BGB, den Fernunterrichtsvertrag, 1 ff. FernUG, den Versicherungsvertrag, 8 VVG (2008)... zu einem großen Teil traf er aber auch Regelungen für bestimmte Vertragsabschlusssituationen, die in allen Vertragsarten auftreten können, die Haustürsituation in 312 BGB, die Fernabsatzsituation, 312b BGB, elektronischer Vertragsabschluss, 312e BGB.

Das Haustürgeschäft, 312 BGB Schutzzweck: In besonderen Nahbereichen des Verbrauchers wird ihm eine persönliche Atmosphäre vorgespiegelt, wodurch er zur Vernachlässigung der geschäftlichen Vorsicht animiert werden kann Voraussetzungen: Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher es muss sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag handeln, es genügt irgendeine Leistung des Verbrauchers, von der er sich einen Vorteil für sich oder einen Dritten verspricht Besondere Vertragssituation: Abschluss des Vertrages...... mündlich am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung Erfasst sind auch Privatwohnungen von Dritten (Bsp.: Verkaufsparties), nicht aber die Privatwohnung des Unternehmers... anlässlich einer vom Unternehmer oder zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen im öffentlichen Raum

Das Haustürgeschäft, 312 BGB Ausnahmen, Absatz 3: Keine Geltung der Haustürregelungen... bei Versicherungsverträgen Schutz bereits über 8 VVG (2008) erreicht... wenn der Verbraucher die mündlichen Verhandlungen in der Haustürsituation selbst veranlasst hat (Nr. 1) Diese Ausnahme gilt nicht...... für die provozierte Bestellung durch den Unternehmer... wenn der Verbraucher den Unternehmer nur zu Beratungs- und Informationszwecken bestellte und der Unternehmer bei diesem Anlass später einen Vertrag mit dem Verbraucher abschließt... wenn Folgeverträge geschlossen werden oder ein Vertrag abgeändert wird... für notarielle beurkundete Verträge hier ist der Schutz bereits durch die notarielle Beurkundung erreicht... wenn eine sofortige Leistung für nicht mehr als 40 erfolgt

Das Haustürgeschäft, 312 BGB Konkurrenzen: Verdrängungsregel des 312a Zu Fernabsatzgeschäften kann kein Konkurrenzverhältnis auftreten Besondere Anforderungen und Rechte: Widerrufs- oder Rückgaberecht ( 355 ff. BGB) Besonderer Gerichtsstand: 29c ZPO

Das Fernabsatzgeschäft, 312b ff. BGB Schutzzweck: Verbraucher erhält die Waren nach Bestellung per Telefon, Fax, Email, Teleshopping, Videotext, Katalog etc. zugesandt Ware ist für ihn nicht prüfbar, die übermittelten Informationen sind flüchtig Unternehmer ist ihm nicht direkt bekannt, steht ihm nicht gegenüber Voraussetzungen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher Vertragsschluss per Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, Email, Teleshopping, Videotext, Katalog etc., vgl. 312b Abs. 2 BGB) Ausnahme: Der Unternehmer beweist, dass es sich nicht um ein organisiertes Vertriebssystem handelt Problematisch sind Mischfälle: hat der Verbraucher im persönlichen Kontakt bereits alle wesentlichen Vertragsinformationen erhalten und ist der Vertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu Stande gekommen, dann ist 312b BGB nicht anwendbar

Das Fernabsatzgeschäft, 312b ff. BGB Ausnahmen, 312b Abs. 3 für dort benannte Vertragsarten: Nr. 1: Fernunterrichtsverträge, 1 Fernunterrichtsschutzgesetz Nr. 2: Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, 481 bis 487 BGB Nr. 3: Versicherungsverträge, 8 VVG (2008) Nr. 4: Verträge über die Veräußerung von Grundstücken etc.; Schutz durch die allgemeinen Formvorschriften nach 311b Abs. 1, 925 BGB gewahrt Nr. 5: Verträge über die Lieferung von leicht verderblichen Waren oder Waren des täglichen Lebens im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten Nr. 6: Verträge über die Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung mit Fixcharakter Nr. 7: Verträge die geschlossen werden a) unter Verwendung von Automaten b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben

Das Fernabsatzgeschäft, 312b ff. BGB Konkurrenzen: Konkurrenzregel des 312b Abs. 5 Besondere Anforderungen und Rechte: Widerrufs- oder Rückgaberecht ( 355 ff. BGB) nach 312d BGB Ausnahmen: 312d Abs. 4 BGB Informationspflichten nach 312c BGB

Das elektronische Rechtsgeschäft, 312e BGB Anwendungsbereich Vertrag zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden der Kunde muss nicht Verbraucher sein! Vertrag, der unter Verwendung eines Tele- oder Mediendienstes zu Stande kommt elektronische Dienste, die wirtschaftlich ausgerichtet sind und zur individuellen Abgabe einer Bestellung abgerufen werden können und tatsächlich abgerufen werden Vertrag muss über diese Mittel individuell abgeschlossen werden Ausnahmen: 312e Abs. 1 S. 1 BGB Besondere Anforderungen an Verträge im elektronischen Rechtsverkehr: Besondere Informationspflichten

Widerrufs- und Rückgaberecht Voraussetzungen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts Im Gesetz angeordnetes Widerrufs- oder Rückgaberecht Widerrufserklärung oder Rückgabe Fristwahrung

Das Widerrufsrecht im Einzelnen Gesetzliches Widerrufsrecht z.b. 312 Abs. 1, 312d, 495 Abs. 12, 499, 500, 501, 505 Abs. 1 BGB Widerrufserklärung ausdrücklich oder konkludent Widerrufsfrist: Grundsatz: Zwei-Wochen-Frist, 355 Abs. 1 S. 2 BGB Frist läuft ab Belehrung über Widerrufsrecht Erinnerung: ebenfalls nicht zu laufen beginnt die Frist bei Haustürgeschäften vor Erfüllung der Informationspflichten, bei Fernabsatzverträgen vor Eingang der Waren beim Verbraucher, bei Dienstverträgen vor dem Tag des Vertragsschlusses, bei elektron. Rechtsgeschäften vor Erfüllung der Pflichten nach 312 e Abs. 1 S. 1 Ausnahme: Fristverlängerung auf einen Monat, wenn der Verbraucher nicht oder nicht hinreichend informiert ist 355 Abs. 2 S. 2 BGB: Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss 485 Abs. 3 BGB: andere als die vorgeschriebene Vertragssprache

Wahrung der Frist: es genügt die Absendung, das Transportrisiko trägt der Unternehmer Erlöschen des Widerrufsrechts Grundsatz: 355 Abs. 3 BGB S. 1 - spätestens nach sechs Monaten, wenn die Frist nach Absatz 2 zu laufen begann (nur von Bedeutung, wenn Widerrufsbelehrung erfolgt ist, aber die Frist dennoch nicht zu laufen beginnt) Aber: S. 3 - ohne ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht; der Unternehmer kann den Verbraucher aber nachträglich belehren; dann beginnt die Monatsfrist nach Abs. 2 dies gilt auch, wenn die Sechs-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist: in jedem Falle gilt dann die Monatsfrist Sonderregelungen beim Fernabsatzvertrag, 312d Abs. 3: Erlöschen des Widerrufsrechts Finanzdienstleistungen: wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vor Ablauf der Frist erfüllt wurde bei sonstigen Dienstleistungen: wenn mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist mit der Dienstleistung begonnen wurde oder der Verbraucher die Dienstleistung selbst veranlasst hat.

Rückgaberecht kann Widerrufsrecht ersetzen Voraussetzungen: Das Rückgaberecht, 356 BGB ausdrücklich gesetzlich zugelassen, etwa in 312 Abs. 1 S. 2, 312d Abs. 1 S. 2, 503 Abs. 1 Vertragsschluss erfolgt aufgrund eines Verkaufsprospekts Verkaufsprospekt muss deutlich gestaltete Belehrung in Textform enthalten Ausübung: ist die Versendung durch Paket (bis 20 kg) möglich, ist eine Rücksendung erforderlich nicht klar ist, was passiert, wenn die Sache inzwischen untergegangen ist; eine Rücksendung ist hier nicht möglich; ein Widerruf aber auch nicht, da dieser ja durch das Rückgaberecht ersetzt wurde; daher lässt hm hier Widerruf zu unter Hinweis auf Untergang ist die Versendung durch Paket nicht möglich, so tritt an die Stelle der Rückgabe ein Rücknahmeverlangen

Die Rechtsfolgen des Widerrufs, 357 BGB Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses Widerruf ist als eine Art besonderes gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher bei bestimmten Verträgen ausgestaltet die WE des Verbrauchers im Vertrag ist schwebend wirksam und wird durch einen Widerruf bzw. eine Rückgabe nachträglich unwirksam nach Widerruf/Rückgabe kommt es zur Rückabwicklung nach den 346 ff. BGB, wobei die Regelungen in 357 ff. modifiziert werden Pflichten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis Rückerstattung der empfangenen Leistungen Verbraucher hat die Sache zurückzusenden (bis 20kg) die Versandgefahr und auch die Kosten trägt der Unternehmer, Abs. 2 S. 2 allerdings kann nach Abs. 2 S. 3 im Vertrag eine Kostenabwälzung auf den Verbraucher erfolgen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 nicht übersteigt oder der Verbraucher noch keinerlei Leistung erbracht hat

Verzugsregelungen: 357 Abs. 1 S. 2, 3 verweist auf 286 Abs. 3: der Unternehmer kommt in Verzug, wenn er die Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung oder nach der Rückgabe zurückerstattet der Verbraucher kommt mit der Erstattung 30 Tage nach seiner Erklärungsabgabe in Verzug Wertersatzpflichten: Bei Untergang und Verschlechterung Die Rechtsfolgen des Widerrufs, 357 BGB gem. 357 Abs. 3 hat der Verbraucher bei Untergang oder Verschlechterung der Gegenstände grundsätzlich Wertersatz nach 346 Abs. 2, 3 zu leisten Voraussetzungen: Hinweis auf diese Rechtsfolge bei Vertragsschluss Hinweis auf Möglichkeit zur Vermeidung der Rechtsfolge Höhe des Wertersatzes: nach h.m. ist der objektive Wert der Leistung zu Grunde zu legen, nicht die Gegenleistung

Die Rechtsfolgen des Widerrufs, 357 BGB Sonstige Wertersatzpflichten nach 357 Abs. 3 S. 1, 2 BGB muss der Verbraucher auch für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten, wenn dadurch eine Wertminderung entsteht und diese nicht allein prüfungsbedingt ist Voraussetzungen: Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Wertminderung nicht nur prüfungsbedingt Hinweis in Textform bei Vertragsschluss Hinweis auf Vermeidungsmöglichkeit weitergehende Ansprüche sind nach 357 Abs. 4 BGB ausdrücklich ausgeschlossen

Voraussetzungen gem. 358 Abs. 3 Kaufvertrag oder anderer Vertrag zur Erbringung einer Leistung Darlehensvertrag, der zur Finanzierung des Kaufvertrages dient: Der Darlehensvertrag ist also dazu da, das Entgelt für den anderen Vertrag zu zahlen unerheblich ist, welcher Vertrag zuerst geschlossen wurde und ob das Geld direkt an den Lieferanten oder zunächst an den Verbraucher ausgezahlt wurde die Verträge müssen aus Sicht des Verbrauchers eine wirtschaftliche Einheit bilden Besonderheiten bei verbundenen Verträgen Vermutungsregel des Abs. 2 - verbundene Verträge wenn...... der Darlehensgeber sich des Unternehmers bedient... ständige Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kreditinstitut bestehen und der Verkäufer die Formulare für den Kredit aushändigt... der Kredit unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wird oder die Kaufsache zur Sicherheit an das Kreditinstitut übereignet wird

Besonderheiten bei verbundenen Verträgen Die Vertragskonstellation: Bank Rahmenvertrag Unternehmer Darlehensvertrag Kaufvertrag Verbraucher

Der Widerrufsdurchgriff, 358 BGB 358 erlaubt, sich durch einen Widerruf von beiden Verträgen zu lösen nach Abs. 1 ist der Verbraucher bei Widerruf des finanzierten Vertrages (Kaufvertrages) auch nicht mehr an den Finanzierungsvertrag gebunden nach Abs. 2 kann der Verbraucher seinen Darlehensvertrag widerrufen und löst sich damit zugleich vom finanzierten Vertrag es kommt also auch hier zu einem Gleichlauf bei der Rückabwicklung zwischen beiden Verträgen sind beide Verträge widerruflich, so geht das Widerrufsrecht des finanzierten Vertrages (Kaufvertrages) vor, S. 2; allerdings wird ein fälschlicherweise an den Darlehensgeber gerichteter Widerruf als Widerruf des verbundenen Vertrages ausgelegt

Rechtsfolge: Der Widerrufsdurchgriff, 358 BGB Rückabwicklung im Verbraucher-Darlehensgeber-Verhältnis gem. Abs. 4 S. 3 tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein - hierdurch soll eine rein bilaterale Rückabwicklung gewährleistet werden, um Dreiecksbeziehungen zu vermeiden Vor Zufluss des Darlehensbetrages an den Unternehmer erfolgt eine Rückabwicklung im Leistungsverhältnis Nach Zufluss: Bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber problematisch: Rückabwicklung im Verhältnis DG und Unternehmer ist nicht geregelt

Situation: Der Einwendungsdurchgriff, 359 BGB Der Käufer hat zwei Vertragspartner: die Bank und den Unternehmer. Der Unternehmer wird die vom Käufer geschuldete Leistung (Zahlung) regelmäßig von der Bank oder sofort vom Verbraucher erhalten. Dem Verbraucher fehlt also das Druckmittel aus dem Leistungsverweigerungsrecht: Hätte der Verbraucher nur einen Vertrag mit Verkäufer, so könnte der Verbraucher die Leistung verweigern; dies ist nun nicht mehr der Fall, da bereits voll geleistet wurde. Lösung: 359 BGB Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag soll der Verbraucher auch im Finanzierungsvertrag entgegenhalten können Voraussetzungen: Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag alle Einwendungen, insb. Sachmängel mit entsprechender Rechtsfolge (Rücktritt) Ausnahme: 200-Euro-Klausel, nachträgliche Vertragsänderung Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht, wie im Verhältnis zum Unternehmer

Rückforderungsdurchgriff: ungeregelt ist die Frage, ob die bereits geleisteten Darlehensraten im Falle des Widerrufs vom Unternehmer oder dem DG zurückzufordern sind Der Rückforderungsdurchgriff zum Teil wird die Regelung der 358 f. BGB für abschließend gehalten; ein Rückforderungsdurchgriff sei danach abzulehnen die herrschende Meinung lässt einen Rückforderungsdurchgriff zu, der Gesetzgeber habe diese Frage bewusst offengelassen; umstritten ist innerhalb dieser Ansicht, wie der Rückforderungsdurchgriff dogmatisch zu begründen ist: Ein Teil von Literatur und Praxis ziehen 358 Abs. 4 S. 3 BGB analog heran, so etwa der II. Senat des BGH Der überwiegende Teil, auch der XI. Senat, lehnt eine Analogie ab Eine Analogie setzt eine Regelungslücke voraus - hieran fehlt es vielmehr richte sich die Rückforderung nach 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 813 BGB: eine rechtshindernde Einwendung aus dem mit dem Finanzierungsvertrag verbundenen Vertrag gibt dem Verbraucher ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, also eine dauernde Einrede im Sinne von 813 BGB

Die besonderen Informationspflichten Besondere Informationspflichten sieht der Gesetzgeber dort vor, wo der Verbraucher...... Gefahr läuft überrumpelt zu werden... von vornherein weniger Informationen zur Verfügung hat, als der Unternehmer (Fernabsatz/ elektronischer Rechtsverkehr)... sich auf einen Vertrag einlässt, der ihn längerfristig bindet und seine Vermögensinteressen beeinträchtigen kann

Informationspflichten im Haustürgeschäft Haustürgeschäfte, 312 Abs. 2 BGB: Information über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen nach 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Zweck: effektive Ausübungsmöglichkeit des Widerrufsrechts Sanktion: keine unmittelbare Sanktion in 312 BGB Aber Geltung der allgemeinen Sanktionen: Beginn der Widerrufsfrist verzögert sich, 355 Abs. 2, Abs. 3 BGB evt. auch Schadenersatz wegen Verletzung der Informationspflicht

Fernabsatzvertrag, 312c BGB: Vor Vertragsschluss: Transparenz- und Offenlegungsgebot - Verdeutlichung des geschäftlichen Zwecks und der Identität (damit Verbraucher weiß, an wen er sich wenden muss) Informationspflichten nach BGB-InfVO Sanktionen: Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft Zurverfügungstellung der Informationen in Textform bei Finanzdienstleistungen noch vor Abgabe der Willenserklärung durch den Verbraucher bei Warenlieferungen bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Unternehmer; Ausnahme: Abs. 2 S. 2 Schadenersatzansprüche aus pvv und cic Widerrufsrecht gilt bei Verletzung der Pflicht aus 312c Abs. 2 zeitlich unbegrenzt, 355 Abs. 3 S. 3 1 Hs. BGB Bei Verletzung einer sonstigen Pflicht: Hemmung der Frist aber max. Sechsmonatsfrist, 355 Abs. 3 S. 1

Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr Technische Pflichten, 312e Abs. 1 Nr. 1: Zurverfügungstellung angemessener, wirksamer und zugänglicher technischer Mittel, mit deren Hilfe Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkannt und berichtigt werden können Informationspflichten, 312e Abs. 1 Nr. 2, 3 Pflichten nach der BGB-InfVO Bestellbestätigung auf elektronischem Wege Abrufbarkeit und Speicherbarkeit der AGB Sanktionen: Widerrufsfrist beginnt später zu laufen, Abs. 3 S. 2 bis zu 6 Monaten, 355 Abs. 3 S. 1, S. 2 Anfechtungsrecht, wenn Erklärungsirrtum wegen Verletzung der Informationspflichten Schadenersatz aus c.i.c. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, 8 UWG sowie Unterlassungsanspruch nach 2 UKlaG

Der Verbrauchsgüterkauf, 474 ff. BGB Voraussetzungen Kaufvertrag gem. 433 BGB zwischen Unternehmer und Verbraucher Ausnahme: gebrauchte Sachen in öffentlicher Versteigerung i.s.v. 156 Sondervorschriften für Verbrauchsgüterkaufverträge: Haftungsbegrenzung nach den 445 und 447 ist nicht anwendbar, 474 Abs. 2 BGB Gewährleistungsrechte nach 433-435, 437, 439-443 sind vor Mitteilung über den Mangel unabdingbar bei Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, wird vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war (Beweislastumkehr) Verjährungsverkürzung unter 2 Jahre für neue, 1 Jahr für gebrauchte Sachen ist unzulässig

Der Verbraucherdarlehensvertrag, 491 ff. BGB Anwendungsbereich: Verbraucher als Darlehensnehmer gemäß 507 BGB ist auch der Existenzgründer Verbraucher, soweit das Darlehen 50.000 nicht überschreitet Darlehensgeber muss Unternehmer sein entgeltlicher Darlehensvertrag analog auch: Schuldbeitritt und Schuldübernahme, da Schutzwürdigkeit des Verbrauchers; nicht aber bei der Bürgschaft Ausnahmen, 491 Abs. 2 BGB: Nr. 1: Kleindarlehen bis 200 Nr. 2: Arbeitgeberdarlehen Nr. 3: Darlehen einer öff-rechtl. Anstalt zur Förderung von Wohnungswesen und Städtebau beschränkte Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen gem. 491 Abs. 3

Die Finanzierungshilfen, 499 ff. BGB Anwendungsbereich: Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer entgeltlicher Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten Teilzahlungsgeschäfte: Lieferung einer Sache bzw. andere Leistung gegen Teilzahlungen Finanzierungsleasingvertrag: 499 Abs. 2, 500 Ratenlieferungsverträge, 505 Lieferung in Teilleistungen: eine Sachgesamtheit wird vom Unternehmer in einzelnen Teilleistungen, ratenweise, geliefert; Verbraucher zahlt jeweils für die Teilleistung regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art Wiederkehrender Bezug von Sachen

Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen Besonderheiten Formvorschriften Widerrufsrechte Verbot des Einwendungsverzichts oder des Aufrechnungsverbots gegen einen künftigen Zessionar, 496 Abs. 1 Wechsel- und Scheckverbot, 496 Abs. 2 spezielle Verzugszins- und Teilleistungsregelungen, 497 Abs. 1 Kündungs- bzw. Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Zahlungsverzugs, 498 bzw. 503 Abs. 2, 498, 323 Rücktrittsvoraussetzungen: Ratenverzug, qualifizierte Nachfristsetzung Rücktrittserklärung kann durch Rücknahme der Sache fingiert werden

Formvorschriften im Verbraucherkreditrecht Schriftformerfordernis für alle Verbraucherfinanzierungen Verbraucherdarlehensvertrag: 492 Abs. 1 BGB Entgeltlicher Zahlungsaufschub und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, 499 Abs. 1, 492 Abs. 1 BGB Finanzierungsleasing, 500, 492 Abs. 1 BGB Teilzahlungsgeschäfte, 501, 492 Abs. 1 BGB Eine Ersetzung durch die Textform ( 126a BGB) ist bei diesen Verträgen unzulässig! Ratenlieferungsverträge, 505 Abs. 2 S. 1 BGB Zweck der Schriftform ist die Warnung des Verbrauchers

Informationspflichten im Verbraucherkreditrecht Mindestangaben im Verbraucherfinanzierungsgeschäft Verbraucherdarlehen: 492 Abs. 1 S. 5 diese Vorschriften gelten auch für die Vollmacht, 492 Abs. 4 S. 1 Ausnahmen in Abs. 4 S. 2 - durch Ausnahme für notariell beurkundete Vollmacht, fällt die größte Fallgruppe der Immobilienfinanzierungsvollmachten aus dem Regelungsbereich heraus Finanzierungshilfen: 499 Abs. 1 S. 5 Achtung - Ausnahmen von den Mindestangaben bestehen nach 500, 501 für die wichtigsten Finanzierungshilfen: Leasing: 500 verweist nicht auf die Mindestangaben Teilzahlungsgeschäfte: eigene Regelung in 502 Abs. 1

Sanktionen von Verstößen Verbraucherdarlehensvertrag: 494 Abs. 1: Nichtigkeit Ausnahme: Heilung, wenn Darlehen empfangen oder in Anspruch genommen wird, dann aber mit abweichendem Inhalt - 494 Abs. 2 S. 2 bis 5 Heilung gilt nicht für die Vollmacht - das Geschäft kann aber formlos genehmigt werden, 177, 182 Finanzierungshilfen: Grundsätzlich wie Verbraucherdarlehensvertrag Ausnahmen: Finanzierungsleasing, 500: hier gilt 125: unheilbare Nichtigkeit Teilzahlungsgeschäfte: 501 Abs. 3 mit eigener Nichtigkeits- Heilungsvorschrift Ratenlieferungsverträge: 125, Nichtigkeit Überziehungskredite: 493

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Begriff ( 305 Abs. 1 BGB) Vertragsbedingungen, die vorformuliert sind und grundsätzlich für eine Vielzahl von Fällen gültig sein sollen und die vom Verwender gestellt werden Vertragsbedingungen: rechtlich verbindliche Regelungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert: dies muss nicht schriftlich der Fall sein bei Verbraucherverträgen genügt es, wenn zur einmaligen Verwendung bestimmt ( 310 Abs. 3 Nr. 2) vom Verwender gestellt nicht, wenn individuell ausgehandelt, wenn also der Partner ein freies Mitbestimmungsrecht und die Möglichkeit zur Abänderung hatte im Verbrauchervertrag gelten sie im Zweifel als vom Unternehmer gestellt, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB (Beweislastregel!)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendungsbereich: o.g. Klauseln, mit Ausnahme der Vertragsarten nach 310 Abs. 4 BGB Einbeziehung von AGB in den Vertrag Vorrang der Individualvereinbarung, 305b BGB Kenntnisnahme, 305 Abs. 2 Kenntnisnahmemöglichkeit: Hinweis bei Vertragsschluss erforderlich ausdrücklich und unmissverständlich, ein umseitiger Hinweis genügt nicht Ausnahmen: 305a Einverständnis, 305 Abs. 2 keine überraschende Klausel ( 305c BGB) Überrumpelungseffekt, wenn AGB von Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen Auslegung der allgemeinen Begleitumstände des Vertragsschlusses, etwa Abweichung vom dispositiven Recht und die übliche Gestaltung im konkreten Geschäftskreis

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auslegung von AGB Maßstab des redlichen Vertragspartners Unklarheitenregel des 305c Abs. 2: im Zweifel zu Lasten des Verwenders Inhaltskontrolle, 307 bis 309 BGB Umfang nach 307 Abs. 3 BGB 309: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 308: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 307: Regelbeispiele (nicht abschließend) unangemessene Benachteiligung; v.a. bezogen auf Kardinalpflichten, vor allem jene, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen auch bei Unverständlichkeit (Transparenzgebot) Rechtsfolgen des Verstoßes gegen ein Verbot: Unwirksamkeit der betroffenen Klausel, 306 BGB an ihre Stelle tritt dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung Verbot der geltungserhaltenen Reduktion