Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)

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Transkript:

Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1

Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des Widerspruchs ( 70 VwGO) Abhilfe Widerspruchsbescheid Kostenentscheidung Rechtsbehelf Gebührenentscheidung/Rechtsbehelf Anhörung ( 71 VwGO) 2

Gerichtszüge Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht OLG BGH Arbeitsgerichte Arbeitsgericht LAG BAG Finanzgerichte Finanzgericht BFH Sozialgerichte Sozialgericht LSG BSG Allg. Verwaltungsgerichte Verwaltungsgericht OVG VGH BVerwG Verfassungsgerichte BVerwG LVerwG 3

Gerichtszüge Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht OLG BGH Zivilprozessordnung Strafprozessordnung Sozialgerichte Sozialgericht LSG BSG Sozialgerichtsgesetz Allg. Verwaltungsgerichte Verwaltungsgericht OVG VGH BVerwG Arbeitsgerichte Arbeitsgericht LAG BAG Arbeitsgerichtsgesetz Verwaltungsgerichtsordnung Finanzgerichte Finanzgericht BFH Finanzgerichtsordnung Verfassungsgerichte BVerwG LVerwG 4

Gerichtszweige Allg. Verwaltungsgerichte Verwaltungsgericht OVG VGH Verwaltungsgerichtsordnung BVerwG 5

Rechtsgrundlagen! 57,58,68-73, 79,80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 79,80 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfgBbg) 15 Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg) 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) 6

Vorverfahren, was ist das? Überprüfung der Verwaltungsentscheidung in einem förmlichen Verfahren. Hinweis: Gewaltenteilung 7

Gewaltenteilung Aufgaben: Freiheit des einzelnen zu schützen Staatsgewalt zu mäßigen Arbeitsteilung Es gibt keine vollständige Gewaltenteilung. Dabei handelt es sich eher um ein System der gegenseitigen Einflussnahme und um Abhängigkeiten. 8

Welchem Zweck dient das Vorverfahren? Rechtsschutz des Bürgers Selbstkontrolle der Verwaltung Voraussetzung zur Einlegung der Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage Entlastung der Verwaltungsgerichte 9

Das Vorverfahren: Beginn, Ende, Wirkung? 69 VwGO Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs Das Vorverfahren endet idr mit einem Bescheid! Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung 10

Wer hat welche Aufgaben! Widerspruchs/Abhilfebehörde Umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des VA Widerspruchsführer Vortrag neuer Tatsachen und neuer Einwendungen Behörde tritt an die Stelle der Erstbehörde Heilung von Verfahrensmängeln der Erstbehörde 11

70 VwGO (Form und Frist des Widerspruchs) (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der VA dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den VA erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruch zu erlassen hat, gewahrt. (2) 58 und 60 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. 12

Zulässigkeit/Unzulässigkeit des Widerspruchs Innerhalb eines Monats (Frist) Schriftlich oder zur Niederschrift (Form) Verwaltungsakt Beschwerter (Widerspruchsführer) Bei der Behörde.. (Zuständigkeit) Und außerdem.. 13

Verfahrensgang Abhilfebehörde Widerspruchsbehörde abhelfen Abhilfebescheid Abhilfebehörde teilw. abhelfen Widerspruchsbehörde abhelfen belassen zurückweisen Widerspruchsbescheid Abhilfeverfahren + Widerspruchsverfahren V o r v e r f a h r e n 14

72 Abhilfeentscheidung Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab, und entscheidet über die Kosten. 15

Verfahrensgang Abhilfebehörde Widerspruchsbehörde Erstbehörde Abhilfebehörde Rücknahme ( 48 VwVfg) abhelfen teilw. abhelfen belassen Zweitbescheid + ggf. Kostentscheidung Abhilfebescheid Widerspruchsbehörde abhelfen zurückweisen Widerspruchsbescheid 16

73 Widerspruchsbescheid (1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundesoder oberste Landesbehörde ist, die den VA erlassen hat, 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. 17

Erstbehörde/Abhilfebehörde/Widerspruchsbehörde Erstbehörde ÖbVI KVA ggf. Zweitbescheid Abhilfebehörde ÖbVI förml. Abhilfebescheid Widerspruchsbehörde KVA LGB MI (Sonderreg.) Widerspruchsbescheid 18

73 Widerspruchsbescheid (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch wer die Kosten trägt. 19

Begründung Der Bürger hat einen Anspruch darauf, die Gründe des des Eingreifens in seine Rechte zu erfahren Begründungspflicht im Widerspruchsbescheid Inhalt Tatsächliche Gründe Rechtliche Gründe Festgestellter Sachverhalt wie er sich aus der Sicht der Behörde ergibt. Subsumtion des Sachverhaltes unter die Ermächtigungsnorm Widerspruchsführer und Gericht sollen anhand der Bescheides den Vorgang nachvollziehen können ohne nachfragen zu müssen. 20

Im Vorverfahren Kostenentscheidung 72, 73 VwGO ivm 80 VwVfg Aufwendungen der Erstbehörde und des Widerspruchsführers im Vorverfahren Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Kostenlastentscheidung (von Amts wegen) Neues Verwaltungsverfahren Umfang zu erstattender Kosten Kostenfestsetzung (auf Antrag) 21

Rechtsbehelf 58, 72, 73 VwGO Niemand soll aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen. Wie Was Wem Wo Wann -schriftlich -Art des Rechtsbehelf -Verwaltungsbehörde/Gericht -Adresse -Frist 22

Welcher Rechtsbehelf im Widerspruchsbescheid? Hauptsache Klage gegen den ursprünglichen VA in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Kostenentscheidung (VA) Wird durch Rechtsbehelf in der Hauptsache immer erfasst (Beschwer) 23

Gebührenentscheidung/Rechtsbehelf 15 GebGBbg, 79 VwVfg Aufwendungen der Widerspruchsbehörde im Vorverfahren Rechtsgrundlage 15 (3) GebGBbg Gebührenpflichtige Sachentscheidungen 15 (4) GebGBbg Kostenentscheidungen 15 (4) GebGBbg Widersprüche Dritter Rechtsbehelf = Widerspruch 24

71 Anhörung Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Gehör, bevor ein VA erlassen wird, der in seine Rechte eingreift 25

Die Beschwer im Vorverfahren Erstmalige Beschwer Wenn ein den Dritten begünstigender VA durch die Entscheidung des Vorverfahrens belastet wird Zusätzliche selbständige Beschwer Verböserung Zusätzlich Klage gegen Widerspruchsbescheid Änderung des ursprünglichen VA zuungunsten des Widerspruchsführers 26

1. Einleitung 2. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung - Form- und Fristgemäß - Begründet/Unbegründet - Bevollmächtigung - Widerspruchsgegenstand 3. Überschrift (Widerspruchsbescheid) 4. Tenor/Entscheidungsformel - VA Hauptsache - VA Kostenentscheidung - VA Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - VA Gebührenfestsetzung i.a. Aufbau und Inhalt des Widerspruchsbescheides 5. Vollständiger Sachverhalt 6. Begründung der Hauptsache 7. Begründung der Kostenentscheidung und der Hinzuziehung 8. Rechtsbehelfsbelehrung (1) 9. Rechtsbehelfsbelehrung (ggf. 2) 10. Begründung der Gebührenfestsetzung 11. Rechtsbehelfsbelehrung Siehe Beispiel 27

i.a. Aufbau und Inhalt des Abhilfebescheides 1. Einleitung 2. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung - Form- und Fristgemäß - Begründet/Unbegründet - Bevollmächtigung - Widerspruchsgegenstand 3. Überschrift (Abhilfebescheid) 4. Tenor/Entscheidungsformel - VA Hautsache - VA Kostenentscheidung - VA Hinzuziehung eines Bevollmächtigten 5. Begründung der Hautsache kann idr wegen 39 VwVfG entfallen 6. Begründung der Kostenentscheidung und Hinzuziehung bei Beschwer 7. Rechtsbehelfsbelehrung ist sofern keine Beschwer in der Kostenentscheidung oder Hauptsache entbehrlich Siehe Beispiel 28

Kopp/Schenke VwGO Verwaltungsgerichtsordnung Mindestens 12. Auflage Verlag C.H. Beck München Literatur/Skript Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar Verlag C.H. Beck 29