Pressemitteilung. Bezirksverband Baden. Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Mitglied im DBB - Beamtenbund und Tarifunion

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Transkript:

Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Mitglied im DBB - Beamtenbund und Tarifunion BDZ Bezirksverband Baden Alban-Stolz-Str. 22 79108 Freiburg Pressemitteilung Bezirksverband Baden 79108 Freiburg, 24. Februar 2015 Alban-Stolz-Str. 22 Tel: 07 61 / 20 20 321 Fax: 07 61 / 20 20 672 E-Mail: baden@bdz-bw.eu Homepage: http://www.bdz-bw.eu Bearbeiter: Horst Reichl Mobil: 0 170 / 5 515 597 Mail : Horst-Uwe.Reichl@t-online.de Erteilung umsatzsteuerrechtlicher Ausfuhr- und Abnehmerbestätigungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr durch die Zollverwaltung an der Grenze zur Schweiz Zollgewerkschaft schlägt neues Verfahren vor Der seit einigen Jahren festzustellende kontinuierliche Anstieg bei der Ausfuhr von Waren im Reiseverkehr in die Schweiz setzt sich auch 2015 fort. Vor allem durch die Freigabe des Franken- Wechselkurses ist schon im Januar eine Zunahme von rd. 25% durch die Zollstellen von Weil am Rhein bis Konstanz an zu behandelnden Grünen Zetteln zu verzeichnen. Im letzten Jahr wurden von den Zollstellen rd. 15 Mio. Grüne Zettel abgestempelt. Setzt sich der Trend fort, werden 2015 deutlich über 18,5 Mio. Bestätigungen durch den Zoll zu erteilen sein. Für die Grenzregion am Ober- und Hochrhein bedeutet das eine erfreuliche Belebung von Handel, Handwerk und Gastronomie. Selbst die Kommunen werden über Steuermehreinnahmen von der Entwicklung profitieren. Einziger Wermutstropfen ist ein damit einhergehender starker Verkehrsanstieg in den besonders frequentierten Einkaufsstädten der Grenzregion. Schon jetzt stöhnen Konstanz, Weil am Rhein, Rheinfelden und Lörrach über den starken Verkehrsanstieg. In nahezu jedem ausländischen Fahrzeug sitzen potenzielle Käufer, die bei ihrer Rückfahrt einen Stempel auf ihre Grünen Zettel wollen. Nicht unerhebliche Verkehrsstaus an den Grenzzollstellen sind oftmals die Folgen. Es gab Zeiten, da haben die Betriebe eine Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke erst ab einem bestimmten Wert oder gar nicht ausgestellt. Mittlerweile bietet aber so gut wie jeder Unternehmer seinen Schweizerischen Kunden die Rückerstattung der Umsatzsteuer sozusagen als Rabatt an. Auf dem Grünen Zettel bestätigt dann der Zoll auf Antrag das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Bankverbindung: BBB Karlsruhe Kto-Nr. 2 310 368 BLZ: 660 908 00 Vorsitzender: Horst Reichl, Lütschenbach 32, 79429 Malsburg-Marzell, 0170 55 15 597

Wohlgemerkt, auch für den Deo-Roller aus dem Drogeriemarkt im Wert von 2,48 und erstattungsfähiger Umsatzsteuer von rd. 40 Cent oder für einen Kaugummi, wie es ein Kollege des Schweizer Grenzwachtkorps formulierte. Die Erteilung der Bescheinigung durch die Grenzzollstellen nimmt vergleichsweise wenig Zeit in Anspruch. Jedoch lässt die Masse der zu erteilenden Bescheinigungen es bisweilen dazu kommen, dass sich der Ausreiseverkehr vor den Grenzzollämtern staut. Die wenigsten Grenzzollämter sind weder so eingerichtet, dass auch in Stoßzeiten ohne Rückstaubildung abgefertigt werden kann, noch sind sie dafür eingerichtet, dass Kraftfahrzeuge, die im Reiseverkehr ausreisen, längere Standzeiten an den Zollämtern haben. Die Zollverwaltung hält keinen oder nur eingeschränkt Parkraum für diese Fälle vor. Nach vorsichtigen Schätzungen und älteren Feststellungen liegt der Anteil an beantragten Bescheinigungen bis 100,-- Warenwert bei rd. 80%. Da absehbar nicht damit zu rechnen ist, dass eine Bagatellgrenze eingeführt wird, schlägt der Bezirksverband Baden des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft vor, bis zu einem Warenwert von 100,-- auf eine zollamtliche Bestätigung auf dem Grünen Zettel zu verzichten. Aufgrund der Vielzahl der Ausfuhren bis 100,-- Warenwert und eines vergleichsweise geringen Steuerausfallrisikos (höchstens 19,-- ) finden körperliche Ausfuhrkontrollen so gut wie nicht statt bzw. sind wegen des Andrangs der Beteiligten erst gar nicht möglich. Der Zoll bestätigt also jeden Tag tausendfach, was er gar nicht prüfen kann. Das neue Verfahren würde lediglich die Wirklichkeit abbilden. Kurz gesagt: Welcher Zollbeamte würde schon die Ausfuhr eines Deo-Rollers im Wert von 2,40 (incl. 0,38 Steuer) genau prüfen? Würde ein ausländischer Käufer wegen solcher Erstattungsbeträge riskieren, dass er bloßgestellt wird? Würden deutsche Behörden wegen so etwas ermitteln? Wohl kaum. Bei gut frequentierten Zollstellen werden nicht selten bis zu 7.500 Grüne Zettel pro 14 Stundentag abgestempelt. Die Zollstellen sind dafür in aller Regel mit zwei Beamten besetzt, was bedeutet, dass jeder Beamte durchschnittlich alle 14 Sekunden eine Bestätigung erteilen muss. Der starke Zuwachs an zu erteilenden Bestätigungen führt zu einem immer größeren Arbeitsdruck. Die Arbeitsverdichtung hat inzwischen ein Maß erreicht, dass nicht mehr verantwortet werden kann. Die psychische und physische Belastung ist enorm gestiegen. Würde unser Vorschlag umgesetzt, könnten durch die Zollverwaltung wieder gezielte körperliche Ausfuhrkontrollen bei größeren und wertigeren Sendungen durchgeführt werden und der Arbeitsdruck würde entscheidend verringert. Da die Schweiz eine Freigrenze im Reiseverkehr in Höhe von 300,--Sfr. gewährt, was z. Z. in etwa 300,-- entspricht, sind die Einkäufe bis zu diesem Warenwert bei der Einfuhr in die Schweiz zoll- und umsatzsteuerfrei. Kein ausländischer Käufer, der Waren bis zu einem Wert von 100,-- eingekauft hat, müsste mehr am deutschen oder am Schweizer Zoll anhalten. Wie gesagt, das könnte bis zu 80% aller Warenbewegungen (entspricht annähernd den Verkehrsbewegungen) betreffen. Ein besonderes Ärgernis für die Zollbeamten ist, das es derzeit keinerlei Sanktionsmöglichkeiten für die Erschleichung eines Steuervorteils gibt. Hier besteht seit Jahren eine schwerwiegende Rechtslücke, mit 2

der Folge, dass sich die ausländischen Käufer bereits darüber lustig machen und dem deutschen Staat und den Zollbeamten eine lange Nase zeigen. Einzige Strafe ist, dass keine Bestätigung erteilt wird. Ein unhaltbarer Zustand, der aus Gleichbehandlungsgründen durch den Gesetzgeber dringend beseitigt werden muss. Nachrichtlich: Zur Abfertigung der Ausfuhrkassenzettel (AKZ, Grüne Zettel ) in den Bezirken der Hauptzollämter Singen und Lörrach setzt die Zollverwaltung rd. 150 Beschäftigte ein. Z.Z. beschäftigt sich eine gemischte Arbeitsgruppe IHK Bodensee-Hochrhein/Zoll mit einer Automatisation bei der Abfertigung der AKZ mit vielversprechenden Ansätzen und konkreten Vorschlägen zur Umsetzung. Der BDZ BV Baden- unterstützt diese Überlegungen. Realistisch betrachtet, wird sich eine automatisierte Abfertigung nicht kurzfristig umsetzen lassen. Wir rechnen mit mindestens 4-5 Jahren Vorlaufzeit bis zum Beginn der Realisierung. Der BDZ Deutsche Zoll- und Steuergewerkschaft ist die repräsentative Gewerkschaft des Zolls mit rd. 30.000 Mitgliedern bundesweit. Der Bezirksverband Baden ist eine Untergliederung und zuständig für die Vertretung der rd. 2.500 Zollbeamten im badischen Landesteil von Konstanz bis nach Mannheim. Info: Vor bald 50 Jahren wurde die Umsatzbesteuerung innerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) harmonisiert: Die Mehrwertbesteuerung mit dem sog. Vorsteuerabzug wurde eingeführt. Zum Wesen der gesetzlich als Umsatzsteuer bezeichneten Steuer gehört, dass sie als indirekte Steuer ausgestaltet ist, d.h. Steuerschuldner ist nicht der Endverbraucher als wirtschaftlich Belasteter, sondern der Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass das Entgelt und die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer den Kaufpreis bilden. Erst nach Kauf des Produkts durch ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen oder durch einen Endverbraucher ist die Steuerschuld an das Finanzamt durch das leistende Unternehmen abzuführen. Soweit, so gut und insofern nicht weiter interessant für die Zollverwaltung, gäbe es nicht ein paar Details, die beachtenswert sind: 3

Das Umsatzsteuergesetz ( 4 UStG) sieht verschiedene Steuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen vor, darunter die Ausfuhrlieferungen nach 6 Absatz 1 Nr. 1-3 UStG: (1) Eine Ausfuhrlieferung ( 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder 2 der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder 3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Darunter fallen auch die sogenannten Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn 1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach 1 Abs. 3, hat und 2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird. Aber worin liegt jetzt das Interessante für den Zoll, könnte man fragen, wird doch die Umsatzsteuer, deren Aufkommen teils dem Bund teils den Ländern zusteht (Art. 107 Absatz 3 Grundgesetz), durch die Landesfinanzverwaltungen erhoben und verwaltet (Art. 108 Absatz GG). Und wer erhebt und verwaltet, der muss auch die notwendige Infrastruktur und das notwendige Personal vorhalten. Das dem aber nicht immer so ist manchmal aus guten Gründen- führt in einem kleinen Randgebiet der Umsatzsteuer zu empfindlichen Beeinträchtigungen im Leistungsangebot der Zollverwaltung: Da die Zollverwaltung historisch schon immer an den (Zoll-)Grenzen präsent war, hat man der Zollverwaltung die Aufgabe aus nachvollziehbaren Gründen übertragen. Niemand käme ernsthaft auf die Idee, dafür noch zusätzlich Landesfinanzbeamte an die Grenze zu setzen. 4

Z. Z. sind rund 150 Zollbeamte und Zollbeamtinnen in den Bezirken der Hauptzollämter Singen und Lörrach (105 in Singen und 45 in Lörrach) mit nichts anderem als der Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen beschäftigt. Sie haben in den letzten Jahren eine stetig zunehmende Flut von Bestätigungen ( Grüne Zettel ) erteilt: 2012: 13,51 Mio. 2013: 13,72 Mio. 2014: ca. 15 Mio. Im Januar 2015 war bereits eine Steigerung im Vergleich zum Dezember 2014 von rd. 25% zu verzeichnen. Mehr Personal wurde aber seither nicht eingesetzt oder konnte nicht eingesetzt werden, da größtenteils keine entsprechende Infrastruktur z. Vfg. steht. Das bedeutet, dass der Arbeitsdruck durch die zunehmende Arbeitsverdichtung steigt, mit den bekannten Auswirkungen auf die Gesundheit und auf das Arbeitsklima. Um die Belastungen für die Zollbeamtinnen und Zollbeamten wieder auf ein erträgliches Maß zurückzuführen ist u. E. einziges Mittel eine sinnvolle Verringerung der Masse an zu erteilenden Bestätigungen. Deshalb der Vorschlag, bis zu einem Warenwert von 100,-- auf die Bestätigung durch die Zollstelle zu verzichten und die Einkäufe (Lieferungen bzw. Leistungen) trotzdem von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn der Unternehmer die Angaben im Pass/Ausweis prüft und der ausländische Käufer eine entsprechende Erklärung zu seinem ausländischen Wohnsitz abgibt und sich verpflichtet, die Einkäufe auch tatsächlich auszuführen. 5