Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund von Schulderlässen



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Transkript:

Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund von Schulderlässen } Ermittlung des steuerlich relevanten Gewinnes } Prüfungsschema (EStG) } Prüfungsschema (KStG) istockphoto

Kommentierung auf aktuellem Stand und Judikatur neu! 2008. Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl. 6. Erg.-Lfg. EUR 448, ISBN 978-3-214-03777-2 Preis mit Abnahmeverpflichtung für mindestens 2 Ergänzungslieferungen EUR 328, Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. 4 Ermittlung des steuerlich relevanten Gewinnes 5 Zeitliche Erfassung des steuerlich relevanten Gewinnes 5 Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund eines Schulderlasses ab 2006 (EStG) 6 Prüfungsschema (EStG) 12 Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund eines Schulderlasses (KStG) 12 Prüfungsschema (KStG) Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz Bundesabgabenordnung - BAO 6. Ergänzungslieferung Die vorliegende 6. Ergänzungslieferung beinhaltet die lückenlose Kommentierung der Vorschriften des Abgabenverfahrensrechts auf dem neuesten Stand Ende 2008 unter Einarbeitung der UFSG-Novelle 2006, des Abgabensicherungsgesetzes 2007, des Budgetbegleitgesetzes 2007, sowie des Schenkungsmeldegesetzes 2008 eine umfassende Judikaturzusammenstellung der 234 242 BAO, die die Abschreibung und Entlassung aus der Gesamtschuld, die Verjährung fälliger Abgaben sowie die Rückzahlung von Guthaben und insbesondere die Frage der Kleinbeträge zum Gegenstand haben die Neuaufnahme folgender Gesetze: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Auskunftspflichtgesetz, Zustellgesetz, Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen die Neuaufnahme folgender Verordnungen: EinheitsbewertungsfusionsV, UnternehmensgruppenV, Wirtschaftsraum-FinanzämterV, Finanz-Online-ErklärungsV Mit dieser Ergänzungslieferung ist der Rechtsprechungsteil der BAO und damit gleichzeitig das gesamte Loseblattwerk komplett! Der Arbeitsbehelf wurde zusammengestellt von ao. Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne! Tel: 01/531 61-100, Fax: 01/531 61-455, E-Mail an bestellen@manz.at MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w I HG Wien 03/2009 3

2) Zeitliche Erfassung des steuerlich relevanten Gewinnes Allgemein: im Zeitpunkt des endgültigen Schulderlasses speziell: (Zwangs-)Ausgleich, Zahlungsplanverfahren: Zahlung der Quote 1 Abschöpfungsverfahren: Erteilung der Restschuldbefreiung 3) Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund eines Schulderlasses ab 2006 (EStG) Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund von Schulderlässen 1) Ermittlung des steuerlich relevanten Gewinnes Betriebsvermögensvergleich Vermehrungen des Betriebsvermögens aufgrund des Nachlasses von betrieblichen Schulden Einnahmen-Ausgaben-Rechner Nachlass von betrieblichen Schulden, deren Begleichung keine Betriebsausgabe wäre, z.b.: } Schulden aus der Begleichung von Wareneinkäufen; } Schulden aus der Bezahlung laufender Betriebsausgaben; } Schulden aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nicht gewinnwirksam ist der Nachlass von } Schulden des Privatvermögens; } Schulden, die steuerlich dem Privatvermögen bzw. gesellschaftlichen Bereich zuzurechnen sind (im EStG insbes. Schulden, die auf Privatentnahmen zurückzuführen sind; } Schulden aufgrund von nicht abzugsfähigen Aufwendungen (z.b. auf die Repräsentationskomponente entfallende Schulden, Ertragsteuerschulden, u.ä.); } Schulden im Rahmen von Schulderlässen, die nicht betrieblich veranlasst sind (insbes. Forderungsverzichte durch Gesellschafter bei Körperschaften) } noch nicht betriebsausgabenwirksamen Schulden (z.b. Warenschulden) bei Einnahmen-Ausgaben- Rechnung. in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren gem. 36 Abs. 3 EStG: Nichtfestsetzung der Einkommensteuer in Höhe der Quote Ermittlungsschema: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 % abzüglich der Quote) anzuwenden. 3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt. Beispiel für die abweichende 3 : Einkommen mit Schulderlass: 90.000 Einkommen ohne Schulderlass: 30.000 Quote: 20 % 1. Einkommensteuer mit Schulderlass: 35.235 Einkommensteuer ohne Schulderlass: 7.271 Differenz: 27.964 2. Differenz x (100 Quote): 22.371 3. Steuer mit Schulderlass abzüglich Betrag gem Z 2: 12.864 aufgrund einer aussergerichtlichen Sanierung 2 } Prüfung von Entnahmen: Ist die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen? } Prüfung der steuerlichen Verlustverwertung: Haben sich die zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich ausgewirkt? (siehe Rz 7268 EStR 2000) 1 AA jedoch UFS 26.1.09, RV/0443-W/05. 2 Dies gilt auch für Schulderlässe im Rahmen von ausländischen Insolvenzverfahren. 3 Steuerberechnung gem. Tarif ab 2009 ohne Sonderausgaben u.ä. bei positivem Ergebnis Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde: } abweichende oder } Festsetzung der vollen Steuer bei negativem Ergebnis insoweit Festsetzung der vollen Steuer 4 03/2009 03/2009 5

Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund von Schulderlässen 5) Steuerliche Behandlung von Gewinnen aufgrund eines Schulderlasses (KStG) in einem (Zwangs-) Ausgleich Sanierungsgewinn liegt vor Kriterien: } allgemeine Sanierungsmaßnahme } Sanierungsbedürftigkeit des Schuldners } Sanierungsabsicht der Gläubiger } Sanierungseignung des Schulderlasses und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens aufgrund einer aussergerichtlichen Sanierung Sanierungsgewinn liegt vor gem 23a Abs. 2 KStG liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sanierungsgewinn liegt nicht vor Festsetzung der vollen Steuer abweichende gem. 23a Abs. 2 KStG: Nichtfestsetzung der Körperschaftsteuer in Höhe der Quote Ermittlungsschema: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100 % abzüglich Ausgleichsquote). 3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen. Sanierungsgewinn liegt nicht vor Festsetzung der vollen Steuer Beispiel für die abweichende : Einkommen mit Schulderlass: 90.000 Einkommen ohne Schulderlass: 30.000 Quote: 20 % 1. Steuer mit Schulderlass: 22.500 Steuer ohne Schulderlass: 7.500 Differenz: 15.000 2. Unterschiedsbetrag x (100 Quote): 12.000 3. Steuer mit Sanierungsgewinn abzüglich Ergebnis: 10.500 4) Prüfungsschema (EStG) Nichtfestsetzung der Steuer auf den Schulderlass gem. 36 EStG 6) Prüfungsschema (KStG) Nichtfestsetzung der Steuer auf Sanierungsgewinne gem. 23a KStG Schuld -erlass außerhalb eines Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzverfahren Beurteilung Entnahmen/ Verluste Positiv Negativ (Ermessen) Festsetzung der vollen Steuer gem. Gesetz Gewinn aufgrund eines anderen Sanierungsfalles aufgrund eines (Zwangs-) Ausgleichs abstrakte Voraussetzungen für SanG erfüllt Voraussetzungen für SanG erfüllt NEIN NEIN (Ermessen) Festsetzung der vollen Steuer gem. Gesetz 6 03/2009 03/2009 7

Alles über die neue Steuerentlastung! Erscheint im Juli 2009. Br. 282 Seiten. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-18770-5 Fischmeister/Kwauka/Mörtl Steuerrerform-Tipps 2009 Die Steuertipps reagieren auf die jüngste Steuerreform und präsentieren die neuesten Änderungen des Steuerreformgesetzes 2009 auf einen Blick geänderte Passagen sind farblich hervorgehoben! deutliche Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifs Kinderabsetzbetrag von 50,90 Euro auf 58,40 Euro monatlich erhöht NEU: Kinderfreibetrag von 220, Euro jährlich Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für humanitäre Zwecke und Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300, Euro jährlich absetzbar Zuschüsse der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Kinderbetreuung werden bis zu 500, Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei Freibetrag für investierte Gewinne (nunmehr Gewinnfreibetrag) auf bilanzierende Unternehmen ausgeweitet, Anhebung von 10% auf 13% und Entfall des Investitionserfordernisses für Gewinne unter 30.000, Euro; im Gegenzug Abschaffung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne! Tel: 01/531 61-100, Fax: 01/531 61-455, E-Mail an bestellen@manz.at MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w I HG Wien