ZEITEN. Thema: Buchführung Wer schreibt, der bleibt. Unternehmensplanung: Wie entwickelt sich mein Finanzergebnis in den kommenden zwölf Monaten?



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- NACHRICHTEN ZUR EXISTENZGRÜNDUNG UND -SICHERUNG Nr. 38 Thema: Buchführung Wer schreibt, der bleibt P Warum Buchführung? raktiker sagen: Wer seine Buchführung im Griff hat, hat auch sein Unternehmen im Griff. Probleme im Unternehmen und schlampige Buchführung gehen meist Hand in Hand. Eine ordentliche Buchführung informiert über die Ertragslage und die finanzielle Situation eines Unternehmens. Sie ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens. Das betriebliche Rechnungswesen zeichnet lückenlos alle Geschäftsvorfälle auf und liefert so - im Idealfall - ein exaktes Abbild aller betrieblichen Abläufe. Zum betrieblichen Rechnungswesen gehören: Buchführung oder Buchhaltung: Welche Einnahmen und Ausgaben gibt es? Kostenrechnung (= Betriebsbuchhaltung): Wirtschaftet z. B. der Bereich Softwareentwicklung kostendeckend? Betriebliche Statistik oder Informationssystem: Beispiel: Welche Umsatzanteile hatten die wichtigsten Kunden in den vergangenen drei Jahren? 1. Unternehmensplanung: Wie entwickelt sich mein Finanzergebnis in den kommenden zwölf Monaten? Der Blick nach innen: Info-Pool für Unternehmer Das betriebliche Rechnungswesen ist die wichtigste Informationsquelle für den Unternehmer: über die Vermögens-, Ertragsund Liquiditätssituation des Unternehmens. Diese Informationen sind die Grundlage für die tägliche Planungs- und Entscheidungsarbeit, für die Preiskalkulation, die Planung des Angebotssortiments und um zu ermitteln, ob das Unternehmen unter dem Strich Gewinn gemacht hat oder nicht. Wichtiger Bestandteil des Rechnungswesens ist die Buchführung. Sie liefert das Zahlen-Fundament für alle anderen Teile des betrieblichen Rechnungswesens. Dabei sollten diese Zahlen möglichst aktuell sein. Die Buchführung informiert über: die Art und Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten (Zeitraum: aktueller Monat); die Geschäftsentwicklung (Zeitraum: aktueller Monat, aktuelles Quartal sowie 2. gleicher Monat im Vorjahr). Mit den Informationen über die Geschäftsentwicklung lassen sich z.b. dann folgende Fragen des Rechnungswesens beantworten: Wie hoch sind die Umsatzerlöse bezogen auf die genannten Zeiträume? Haben die Einnahmen die Ausgaben gedeckt? Mit welchen Kunden wurden welche Umsätze erreicht? Welche Ausgaben sind in den Teilperioden angefallen? Wie ist die Liquidität des Unternehmens? Wie wird sie sich entwickeln? Für welche Ausgangsrechnungen ist noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen (offene Posten)? Der Blick nach außen: Finanzamt, Kreditinstitute Banken oder Sparkassen werden einem Unternehmen nur dann Kredite gewähren, wenn das Unternehmen kreditwürdig ist. Dies lässt sich im Wesentlichen aus den Zahlen der Buchführung ablesen. Die Buchführung ist vor allem auch aus steuerrechtlichen Gründen, also für das Fortsetzung auf Seite 2 Inhalt Warum Buchführung? Seite 1 Die wichtigsten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung Seite 2 Buchführung und Konten Seite 3 Einfache und doppelte Buchführung Seite 3 Beispiel Einnahmen-Überschuss-Rechnung Übersicht Wer ist buchführungspflichtig? Seite I Seite II Literatur (Auswahl) Seite 4

SCHWERPUNKTTHEMA Finanzamt erforderlich: Aus den hier verbuchten Ausgaben und Einnahmen werden die Steuern für das Unternehmen berechnet: u.a. Umsatzsteuer (bei Umsatzsteuerpflicht), Gewerbeertragsteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer. Daten aus der Buchhaltung müssen daher stets nachprüfbar sein. Das bedeutet: Jede eingetragene Aus- oder Einzahlung muss mit Belegen (Rechnungen, Quittungen) nachgewiesen werden können. Buchungen und Belege müssen zu folgenden Zwecken ausgewertet werden: Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen (s. GZ 35 Steuern ); Einnahmen- und Ausgabenrechnung: Ermittlung von Gewinn oder Verlust bei der einfachen Buchführung; Gewinn- und Verlustrechnung: Ermittlung von Gewinn oder Verlust bei der doppelten Buchführung; Bilanz: Ermittlung des Vermögens und der Schulden bei der doppelten Buchführung. 3. Buchführungspflicht Eine Reihe von Unternehmern unterliegt der gesetzlichen Buchführungspflicht (nach Handelsgesetzbuch bzw. Steuerrecht). Sie müssen eine komplette doppelte Buchführung samt Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung vorweisen. Dies betrifft alle Kaufleute. Kaufleute sind alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben. Ausnahme: Ihr Unternehmen erfordert nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Handelsgesetzbuch). Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, muss auch bei größerem Umsatz kein Kaufmann sein, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe (z. B. kleiner Tabakladen). Wer es aber mit einer großen Zahl von Waren und Lieferanten zu tun hat, wird meist Kaufmann sein müssen, wie z. B. jeder Lebensmittelhändler (Infos bei jeder IHK). Nicht-Kaufleute sind unter folgenden Bedingungen trotzdem zur Buchführung verpflichtet: Umsätze von mehr als 500.000 DM im Kalenderjahr oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48.000 DM. Kapitalgesellschaften (GmbH und AG); sie gelten immer als Kaufleute, egal womit sie sich befassen. Gewerbetreibende ohne Eintragungspflicht in das Handelsregister können sich, wenn sie wollen, als Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen (z. B. der genannte kleine Tabakladen, nicht aber Freiberufler). Überlegen sie es sich anders, können sie die Eintragung auch wieder streichen lassen. Solange sie allerdings im Register stehen, sind sie Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten, also auch der Buchführungspflicht. Die meisten Gründer haben Probleme mit der Buchführung Bewertung zwischen 1 = keine Probleme bis 7 = sehr große Probleme in % der befragten Berater Die wichtigsten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung Übersichtlichkeit: Ein sachverständiger Dritter muss sich in der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können. Vollständigkeit: Alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig und vollständig erfasst sein; auch der Überblick über die Vermögens- und Ertragslage muss vollständig sein. Ordnung: Geschäftsvorfälle müssen immer richtig zugeordnet werden. Zeitgerechtheit: Die Geschäftsvorfälle sind (vor allem für die monatliche oder quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung) zeitgerecht zu erfassen. Nachprüfbarkeit: Buchungen müssen durch Belege (z. B. durchnummerierte Rechnungen, Quittungen) nachgewiesen werden. Richtigkeit: Einträge dürfen nicht nachträglich verändert werden (z. B. als Korrektur für Fehlbuchungen). Dasselbe gilt auch für Land- und Forstwirte. Unabhängig davon sind sie ab bestimmten Grenzen für Umsatz oder Betriebsvermögen, Fläche oder Gewinn buchführungspflichtig. Nicht buchführungspflichtig sind alle anderen Nicht-Kaufleute alle anderen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Freiberufler. 30 25 20 15 10 5 0 1,8 1 7,3 2 10 3 27,3 23,6 4 5 24,5 6 5,5 7 Quelle:EXFOP 1998 Verletzung der Buchführungspflicht Wer seiner Buchführungspflicht nicht nachkommt (z. B. durch verspätete oder fehlende Buchungen, fehlende Belege etc.), wird zwar nicht unmittelbar bestraft. Er muss aber (wie jeder Unternehmer, der seine Buchführung schleifen lässt) mit erhöhten Kosten rechnen: z. B. durch hohe Steuerschätzungen des Finanzamts, das zur Steuerfestsetzung keine konkreten Zahlen zur Verfügung hat, zudem durch Säumniszuschläge sowie ggf. Steuernachzahlungen plus Zinsen. Aber: Unternehmer, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen, sollten dies des- 2

BEISPIEL halb nicht auf die leichte Schulter nehmen. Das Fundament jedes gut geführten Betriebes ist immer eine sorgfältige Buchführung, nicht zuletzt als wichtiges Frühwarninstrument. Prüfpflicht Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen außerdem ihre Buchführung (und auch die Jahresabschlüsse etc.) jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Dies ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Diese Prüfpflicht besteht für alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme größer als 6,72 Mio. DM Umsatz höher als 13,449 Mio. DM mehr als 250 Arbeitnehmer. Publizitätspflicht Sie gilt für alle Kapitalgesellschaften. Unterschiedlich ist allerdings, was sie jeweils zu veröffentlichen haben. Dabei wird auch hier zwischen kleinen und mittleren bzw. großen Gesellschaften unterschieden. Dafür gelten dieselben Kriterien wie für die Prüfpflicht. Kleine Kapitalgesellschaften müssen in jedem Falle ihre Bilanz plus Anhang (Erläuterungen zur Bilanz) beim zuständigen Handelsregister einreichen, die hier jederzeit eingesehen werden können. Voraussetzung für Einsichtnahme: berechtigter Grund (z. B. Lieferant, der auf Zahlung wartet). Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen je nach Größe zusätzliche Informationen publizieren (Handelsregister, Bundesanzeiger). Hilfe bei der Buchführung Viele Existenzgründer erledigen ihre Buchführung zu Beginn selbst. Dies ist vor allem auf Dauer nicht immer empfehlenswert, da sie ihre Zeit vor allem auch für Akquise und Marketing nutzen sollten. Mit der Buchführung kann man den Steuerberater oder ein Buchführungsbüro beauftragen (s. Gelbe Seiten oder beim Suchservice des Deutschen Steuerberater Verbandes in Bonn: www.steuerberatersuchservice.de). Aber: Verantwortlich bleibt der Unternehmer. Deshalb ist es wichtig für ihn, die Pflichten und Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu kennen und zu beachten. Nur so wird er jederzeit wissen, welche Angaben und Unterlagen sein Steuerberater benötigt. Und nur dann wird er von diesem wiederum die Informationen erhalten können, die er benötigt (z. B. zur Liquidität des Unternehmers). S owohl in der einfachen als auch in der doppelten Finanzbuchhaltung werden üblicherweise alle Geschäftsvorgänge in Konten (= Rubriken für bestimmte Vorgänge, z. B. Mietzahlungen, Wareneinkäufe) festgehalten. Auf diese Weise gibt es viele verschiedene Konten nebeneinander, die in einem Kontenplan zusammengefasst sind. Jedes Konto wird jeweils chronologisch geführt. Welche Konten man in seiner Buchhaltung anlegen sollte, ist dabei je nach Branche verschieden und hängt von den Besonderheiten jedes Unternehmens ab. Für die einzelnen Branchen gibt es Kontenrahmen. Dies sind Muster für einen Kontenplan. Diese Kontenrahmen sind für viele vor allem kleine Unternehmen meist zu umfangreich. Sie helfen aber dabei, sich einen eigenen, für das Unternehmen genau passenden Kontenplan zu schaffen. Diese Kontenrahmen sind bei Kammern, Verbänden oder auch beim Steuerberater erhältlich. Jeder Kontenrahmen (und der daraus gefertigte Kontenplan) besteht aus acht Klassen. In einer Klasse sind ähnliche Konten (z. B. Wareneinkaufskonten) zusammengefasst. Die Buchführung kann mittels solcher Kontenpläne manuell in einem gebundenen Journal, auf losen Kontenblättern oder - wie heute üblich - mittels EDV bewältigt werden. Einfache und doppelte Buchführung Einfache Buchführung Für wen? Die einfache Buchführung ist nur für kleine Betriebe mit einfachen und leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert, in denen auch ansonsten der Überblick über die Vermögens-, Ertragsund Liquiditätssituation nicht so schnell verloren gehen kann. Streng genommen muss der Unternehmer für die Einnahmenund Ausgabenrechnung keine Aufzeichnungen erstellen. Die einfache Buchführung ist dabei allerdings nur für Unternehmen zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind (s. Buchführungspflicht und Übersicht Seite II). Wie ausfüllen? Bei der einfachen Buchführung werden Konten für gängige Geschäftsvorgänge eingerichtet: Büroma- Buchführung und Konten terialien, Miete, Telefon etc. Innerhalb der einzelnen Konten werden die Einnahmen bzw. Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge erfasst. Außerdem werden die Buchungen von Kasse und Bankkonten festgehalten. Achtung: Nicht erfasst werden hier Angaben über das Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Material, bestehende Forderungen, Bankguthaben etc.) bzw. die Schulden (Darlehen, Verbindlichkeiten etc.) des Unternehmens. Das vollständige Betriebsvermögen lässt sich nur durch eine Inventur feststellen. Nicht berücksichtigt bleiben außerdem die Anschaffungskosten teurer und über mehrere Jahre genutzter und abzuschreibender Anlagegüter (z. B. Firmenwagen). Bei Nutzern der einfachen Buchführung sollte daher der Steuerberater den Überblick über Vermögen, Schulden und Abschreibungen sicher stellen. Auswertung: Die einfache Buchführung wird durch eine so genannte Einnahmenund Ausgabenrechnung (anderer Name: Einnahmen-Überschussrechnung) ausgewertet: also durch eine Gegenüberstellung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, so handelt es sich hierbei einen Unternehmens-Gewinn (s. Beispiel Seite I) Doppelte Buchführung Für wen? Die doppelte Buchführung ist für alle Betriebe mit differenzierten und nicht leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert. Sie ist zudem Pflicht für alle Unternehmen, die buchführungspflichtig sind. Wie ausfüllen? Die doppelte Buchführung hat ihren Namen daher, dass nun jeder Geschäftsvorfall auf mindestens zwei Buchführungskonten verbucht wird. Wird eine Lieferantenrechnung per Banküberweisung bezahlt, so wird dies sowohl im Konto für Wareneinkäufe als auch im Konto Bank festgehalten (Gegenbuchung). Jedes Konto verfügt dabei über eine Sollund Habenseite. Hier werden Einnahmen und Ausgaben erfasst. Wie Buchungen für einzelne Konten richtig ausgeführt werden, ist nicht leicht zu verstehen. Gründer und Jungunternehmer, die die doppelte Buchführung selbst erledigen wollen, sollten daher unbedingt einen Buchführungskursus Fortsetzung auf Seite 4 3

belegen (z. B. bei der zuständigen Kammer). Alternative: die Anstellung einer Fachkraft (ggf. gemeinsam mit anderen Unternehmen), die Übertragung der Buchführung auf den Steuerberater oder ein Buchführungsbüro. Auswertung: Die doppelte Buchführung erlaubt jederzeit einen Überblick z. B. über den Stand der Verbindlichkeiten, über offene Kundenrechnungen und die Liquidität des Unternehmens. Dazu kommt: Wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, muss zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss machen. Dazu gehören eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Bilanz. Beide werden in der Regel vom Steuerberater angefertigt. Stichtag: 30.6. des Folgejahres. Gewinn- und Verlustrechnung: Sie errechnet das Ergebnis der Unternehmens- Aktivitäten, durch eine Gegenüberstellung aller Umsatzerlöse, der Bestandsveränderungen und der Aufwendungen, die diese Erlöse mindern. Übersteigen unter dem Strich die Erlöse die Aufwendungen, so handelt es sich hierbei um einen Unternehmens-Gewinn. Analysiert man einzelne Konten (z. B. die Konten der Kostenarten oder die Erlöskonten), so wird ersichtlich, welche Faktoren für den Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens verantwortlich sind. 35 30 25 20 15 10 5 0 Fortsetzung von Seite 3 24,4 bis 0,1 28,8 Bilanz: Sie ermittelt, wie sich das Unternehmensvermögen und die Schulden im Geschäftsjahr entwickelt haben: Wurden z. B. Teile des Anlagevermögens, etwa Maschinen, verkauft? Wurden Kredite aufgenommen? Außerdem rechnet die Bilanz das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung mit ein: Ein Gewinn würde das Unternehmensvermögen steigern. W Doppelt hält länger ie wichtig und segensreich die Buchführung für Unternehmen ist, wurde schon früh erkannt. Entwickelt wurde das Grundprinzip unserer Finanzbuchhaltung die doppelte Buchführung bereits im 14. und 15. Jahrhundert. Der italienische Mathematiker und Franziskanermönch Luca Pacioli empfahl schon im Jahre 1494, also vor über 500 Jahren, diese Venezianische Form anstelle aller anderen damals ebenfalls existierenden Buchführungssysteme zu verwenden: der Ausgangspunkt des Siegeszuges der doppelten Buchführung! Sie ist heute das gebräuchlichste Buchführungssystem, das genaue Schlüsse über Vermögen und Erfolg zulässt. Sie hat nicht unerheblich zur wirtschaftliche Blüte Italiens in der Renaissance beigetragen. Auch mangelhafte Buchführung führt zu Einbußen Forderungsverluste von KMU in % des Umsatzes 25,2 29,6 bis 0,5 1. Quartal 2000 1. Quartal 1999 21,1 bis 1 19,1 22 über 1 17,8 6,5 3,8 keine Verluste Quelle: Creditreform 2000 SERVICE Literatur (Auswahl) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi); Junge Unternehmen Die Schritte nach dem Start, Berlin. Bestelladresse: BMWi, Postfach 300265 in 53182 Bonn; Tel.: 01888/615-4171; Bestellfax: 0228/42 23 462, Internet: www.bmwi.de BMWi; CD-ROM Softwarepaket für Gründer und junge Unternehmer. Bestelladresse: s.o. BMWi; Arbeitsheft Früherkennung von Chancen und Risiken. Bestelladresse: s.o. René Klaus Grosjean: Wie lese ich eine Bilanz? Ein Crashkurs für Nicht Fachleute. Econ-Verlag Düsseldorf 1994. Johannes Rüegg-Stürm: Controlling für Manager. Was Nicht-Controller wissen müssen. Campus-Verlag Frankfurt am Main 1997. Horst-Dieter Radke; Buchführung. Haufe-Verlag STS-Taschenguide, Planegg 1998. Günter Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Verlag Franz Vahlen München 2000. Buchführung. Informationssammlung im Internet: www.gruenderlinx.de/buchfuehrung.html Redaktionsservice Schwerpunkt der nächsten Ausgabe: Gründungsideen entwickeln. Wenn Sie dazu Informationen oder Anregungen haben oder Fragen zu anderen Themen der GründerZeiten, wenden Sie sich bitte an: Bernd Geisen, Regine Hebestreit PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR Menzenberg 9, 53604 Bad Honnef Tel.: 0 22 24/9 00 3 40, Fax: 0 22 24/9 00 3 41 Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat Öffentlichkeitsarbeit D-11019 Berlin E-Mail: buero-li@bmwi.bund.de Internet: www.bmwi.de Redaktion und Produktion: PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR Mitarbeiter dieser Ausgabe: Bernd Kußmann, Kußmann Control GmbH, Hamburg Dr.-Ing. Hans-Günter Lehmann, KMU- Unternehmensberatung Dr. Lehmann & Partner, Potsdam Dr. Harald Hendel, DIHT Berlin Johannes Peikert, Steuerberater, Bad Honnef Satz: Andrea Werner, Sankt Augustin Druck: Harz-Druckerei GmbH, Wernigerode Auflage: 40.000 Hinweis in eigener Sache: Aus technischen Gründen kann jeder Abonnent jeweils nur ein Exemplar der GründerZeiten erhalten. Einzelne Ausgaben können in höherer Zahl extra bestellt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis. 4

BEISPIEL Einfache Buchführung: Beispiel zur Einnahmen-Überschuss- Rechnung Buchung Buchung 1: Sie machen eine Einlage von 2.100,- DM in Ihr Unternehmen. 2.000,- DM zahlen Sie auf Ihr Geschäftskonto ein, 100,- DM in die Kasse. Buchung 2: Sie zahlen Ihre Telefonrechnung über 50,- DM per Überweisung bei Ihrer Bank. Ihr Bankbestand verringert sich also um diesen Betrag der außerdem als Ausgabe unter der Kategorie Telefon erfasst wird. Buchung 3: Ihr Kunde zahlt eine Rechnung über 5.000,- DM. Dieser Betrag geht bei der Bank ein, er wird außerdem als Einnahme verbucht. Buchung 4: Sie zahlen Ihre Miete in Höhe von 800,- DM über Bankeinzug. Ihr Bankbestand verringert sich also um diesen Betrag, der außerdem als Ausgabe unter der Kategorie Miete erfasst wird. Buchung 5: Sie bewirten einen Kunden aus geschäftlichem Anlass und bezahlen die Rechnung über 75,- DM aus der Kasse. Ihr Kassenbestand verringert sich also um diesen Betrag, der außerdem als Ausgabe unter der Kategorie Bewirtung erfasst wird. Ausgaben Privat Beleg Nr. Beschreibung Kasse Bank Einnahmen Büromaterial Miete Telefon Bewirtung Einlagen/ Entnahmen 1 Einlage 100,- 2.000,- 2 Telefon - 50,- 50,- 3 Kundenrechnung 5.000,- 5.000,- 4 Miete - 800,- 800,- 5 Bewirtung - 75,- 75,- - 2.100,- Auswertung 25,- 6.150,- 5.000,- 800,- 50,- 75,- - 2.100,- Einnahmen gesamt Ausgaben gesamt 5.000,- DM 925,- DM Quelle: Uwe Kirst Selbständig mit Erfolg Von der Gründungsidee zum eigenen Unternehmenskonzept. Deutscher Wirtschaftsdienst 1996, 3. Auflage I

ÜBERSICHT Wer ist buchführungspflichtig? Keine Buchführungspflicht Freiberufler Nicht-Kaufleute = Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen, ebenso Kleingewerbe Land- und Forstwirte, die nicht als Kaufleute gelten Buchführungspflicht Kaufleute (Einzelkaufmann, OHG, KG) = alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Nicht-Kaufleute mit Umsätzen von mehr als 500.000 DM im Kalenderjahr oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48.000 DM Nicht-Kaufleute, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen Land- und Forstwirte ab bestimmten Grenzen von Umsatz, Betriebsvermögen, Fläche und Gewinn II