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Transkript:

Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Persönliche Freibeträge 3 Steuersätze 4 Gestaltungsmöglichkeiten 4.1 Zehnjahresfrist 4.2 Verschonungsabschlag für Mietimmobilien 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen 4.4 Mittelbare Grundstücksschenkung 4.5 Familienheim 4.6 Gelegenheitsgeschenke 4.7 Schenkung eines Denkmals

1. Vorbemerkung Während nach dem Erbfall nur noch wenige Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung zur Verfügung stehen, sieht das bei der anders aus. Hier bestehen bei richtiger Gestaltung vielfältige Möglichkeiten, um die Steuerlast zu minimieren. Wie das Erbschaftsteuergesetz anzuwenden ist, ergibt sich insbesondere aus den Erbschaftsteuer-Richtlinien. Bisher mussten die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 beachtet werden. Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer- Richtlinien 2011 veröffentlicht. Die Erbschaftsteuer- Richtlinien 2011 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 02.11.2011 entsteht. 2. Persönliche Freibeträge Folgende Freibeträge werden gewährt: Erwerber Höhe des Freibetrags Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 Kinder und die Kinder verstorbener 400.000 Kinder Enkel 200.000 Urenkel und Eltern (für Letztere 100.000 aber nur von Todes wegen) Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkungen) Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner übrige Personen Vorgenannte Freibeträge gelten aber nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag nur 2.000. Aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz gilt der erhöhte persönliche Freibetrag bei eingetragenen Lebenspartnern für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide rückwirkend bis in das Jahr 2001 - in Abhängigkeit von den jeweils geltenden Freibeträgen. 3. Steuersätze Folgende Steuersätze werden in Abhängigkeit von der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse ab 2010 berücksichtigt: Steuerklasse Wert des steuerpflichtigen Erwerbs I II III bis einschließlich 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % über 26.000.000 30 % 43 % 50 % In 2009 galt für die Steuerklasse II ebenso wie für die Steuerklasse III ein Steuersatz von 30 %. Ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III aber verfassungsgemäß ist, wird zurzeit vom Bundesfinanzhof geprüft (vgl. Beschl. v. 05.10.2011 II R 9/11, DStR 2011, 2193). Da der eingetragene Lebenspartner ab 2011 in die Steuerklasse I eingeordnet wird, sind für diesen nun auch die Steuersätze der Steuerklasse I anzuwenden. Sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, gilt dies auch schon rückwirkend bis in das Jahr 2001. 4. Gestaltungsmöglichkeiten 4.1 Zehnjahresfrist Nach Ablauf von zehn Jahren kommen die persönlichen Freibeträge erneut zur Anwendung. Darüber hinaus wirkt sich dies auf die anzuwendenden Steuersätze aus. Aus diesem Grund sollten Sie möglichst versuchen, diese Frist auszunutzen. Der Schenker S wendet der Tochter T einen Geldbetrag von 300.000 zu. 9 1/2 Jahre später schenkt S der T nochmals einen Geldbetrag von 210.000. Erste Schenkung Geldbetrag 300.000 (anzuwendender Steuersatz: 0 %) 0 Aufgrund des persönlichen Freibetrags ergibt sich für die erste Zuwendung keine für T. Zweite Schenkung Da die zweite Zuwendung innerhalb von zehn Jahren erfolgt, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass nur ein persönlicher Freibetrag abgezogen wird. Gegebenenfalls kommt es sogar zu einem höheren Steuersatz. Erstschenkung 300.000 Zweitschenkung + 210.000 Gesamterwerb 510.000 steuerpflichtiger Erwerb 110.000 (anzuwendender Steuersatz: 11 %) 12.100 Seite 2 von 5

Wartet S jedoch mit der letzten Schenkung, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, so ist keine Zusammenrechnung vorzunehmen. Der persönliche Freibetrag kommt erneut zur Anwendung. Für die Zweitschenkung ergibt sich damit die folgende Berechnung: Geldbetrag 210.000 (anzuwendender Steuersatz: 0 %) 0 Mithin erreicht Schenker S durch die Ausnutzung der Zehnjahresfrist eine Steuerersparnis von 12.100. 4.2. Verschonungsabschlag für Mietimmobilien Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien wird ein Verschonungsabschlag von 10 % berücksichtigt. Großvater A überträgt auf seine Enkelin K eine im Inland belegene Immobilie. Diese wird zu Wohnzwecken vermietet. Der Steuerwert des Grundstücks beträgt 661.200. Es wird ein Verschonungsabschlag von 10 % gewährt, d.h., die Immobilie geht nur mit einem Wert von 595.080 (90 % von 661.200 ) in die Bemessungsgrundlage für die ein. Die hieraus resultierende sieht für K wie folgt aus: anzusetzender anteiliger Wert der Immobilie 595.080 abzüglich persönlicher Freibetrag - 200.000 abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 395.000 (anzuwendender Steuersatz: 15 %) 59.250 Für Enkelin K ergibt sich somit eine von 59.250. Für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist keine Frist (wie in 2.1) vorgesehen. Der Verschonungsabschlag kann daher immer wieder genutzt werden. Es sei hier aber auch darauf hingewiesen, dass, soweit das Grundstück begünstigt erworben wird, die mit dem Grundstück wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden nicht abgezogen werden können. 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen Wird Unternehmensvermögen lebzeitig übertragen, so wird dies unter bestimmten Voraussetzungen entweder durch einen 85%igen Verschonungsabschlag sowie einen Abzugsbetrag von 150.000 oder sogar durch einen 100%igen Verschonungsabschlag begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % bzw. 10 % beträgt. Großvater G überträgt auf seinen Lieblingsenkel L einen Mitunternehmeranteil, der einen Steuerwert von 1.777.600 hat. Das Verwaltungsvermögen (der Gesellschaft) beläuft sich auf 35 %. Der Enkel L kann die Vergünstigungen für Unternehmensvermögen in Anspruch nehmen. Dies ist zum einen der 85%ige Verschonungsabschlag. Für den verbleibenden Teil von 15 % kommt ein Abzugsbetrag von 150.000 zur Anwendung. Der Abzugsbetrag von 150.000 verringert sich jedoch, wenn der Wert des Betriebsvermögens die Grenze von 150.000 übersteigt, um die Hälfte des die Grenze übersteigenden Betrags. Die Berechnung für L ist nun wie folgt vorzunehmen: Zunächst ist der Ansatz des übergegangenen Vermögens unter Anwendung der Begünstigungen für Unternehmensvermögen zu berechnen. Hierbei sind zum einen der 85%ige Verschonungsabschlag wie auch der gleitende Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Mitunternehmeranteil 1.777.600 Kürzung um den 85%igen Verschonungsabschlag - 1.510.960 verbleibendes nicht begünstigtes Betriebsvermögen 266.640 abzüglich gleitender Abzugsbetrag - 150.000 übersteigender Betrag 116.640 davon 50 % (abgerundet) - 58.320 verbleibender Abzugsbetrag 91.680 zu berücksichtigendes steuerpflichtiges Betriebsvermögen (Betriebsvermögen 266.640 - verbleibender Abzugsbetrag 91.680 ) 174.960 Die hieraus resultierende berechnet sich wie folgt: steuerpflichtiges Betriebsvermögen 174.960 abzüglich persönlicher Freibetrag - 200.000 0 Für Enkel L ergibt sich somit keine schenkungsteuerliche Belastung. Seite 3 von 5

Um den Erhalt der Verschonungsmaßnahmen zu gewährleisten, müssen bestimmte Behaltensregelungen eingehalten werden. Zum darf der Betrieb innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren weder veräußert noch aufgegeben werden. Ob die fünf- oder zehnjährige Behaltensfrist zu beachten ist, hängt von der jeweiligen Verschonungsmaßnahme ab. 4.4 Mittelbare Grundstücksschenkung Gibt der Schenker Geld unter der Auflage hin, dass der Beschenkte mit Hilfe des Geldbetrags ein vorher genau bezeichnetes Grundstück erwirbt, spricht man von einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Sollte der Steuerwert niedriger sein als der Verkehrswert (was auch noch ab 2009 der Fall sein kann), hat dies den angenehmen Effekt, dass in die Bemessungsgrundlage nur der Steuerwert und nicht der Nominalwert des hingegebenen Geldes einfließt. Vorgenanntes gilt auch dann, wenn vom Schenker nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Herstellung getragen werden. Nichte N hat sich ihre Traumwohnung gesucht. Der vermögende Onkel O stellt ihr in 2012 für den Erwerb dieser Wohnung den vollen Kaufpreis von 164.000 zur Verfügung. Der Steuerwert beträgt 155.000. In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage geht nur der Steuerwert von 155.000 ein, da eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt. Die hieraus resultierende berechnet sich wie folgt: anzusetzender anteiliger Wert der Immobilie 155.000 abzüglich persönlicher Freibetrag - steuerpflichtiger Erwerb 135.000 (anzuwendender Steuersatz: 20 %) 27.000 Für die Nichte N ergibt sich eine von 27.000. Der Schenker muss nicht den ganzen Kaufpreis zur Verfügung stellen. Es reicht auch ein Teilbetrag aus. Die Finanzverwaltung hat hier eine Grenze von 10 % des Kaufpreises gezogen; bis zu dieser nimmt sie eine nicht begünstigte Geldhingabe an. Dies hat den Nachteil, dass der Betrag in die Bemessungsgrundlage für die eingeht. 4.5 Familienheim Schenkt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim, ist diese Zuwendung ohne schenkungsteuerliche Auswirkungen. Denn die Übertragung von Familienheimen ist für diese Personen steuerbefreit. Gleiches gilt für die Zuwendung eines Familienheims bei eingetragenen Lebenspartnern. Eine gleiche Vorschrift ist auch für den Erbfall vorgesehen, wobei diese auch für Kinder zur Anwendung kommt (Näheres dazu finden Sie im Merkblatt Erbschaftsteuer, das wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen). Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. A lebt mit seinem eingetragenen Lebenspartner B in einem dem A gehörenden Einfamilienhaus (Steuerwert 450.000 ). A wendet das Einfamilienhaus B zu. Die Schenkung des Einfamilienhauses führt bei B zu keiner schenkungsteuerlichen Belastung, da der Erwerb von der ausgenommen ist. Es gibt hier keinen Objektverbrauch, d.h., die Befreiungsvorschrift kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft/Ehe nacheinander mehrfach genutzt werden. Auch gibt es keine wertmäßige Begrenzung. Darüber hinaus ist auch der Güterstand ohne Bedeutung. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung von Familienheimen im Erbfall ist hier auch keine Behaltensfrist zu beachten. 4.6 Gelegenheitsgeschenke Keine fällt bei sogenannten Gelegenheitsgeschenken an. Insbesondere fallen hierunter Geschenke, die anlässlich einer Hochzeit, eines Geburtstags oder auch zu Weihnachten gemacht werden. Der Enkel E erhält von seinem Großvater G zur Hochzeit einen Geldbetrag von 2.000. Die Geldzuwendung kann als Gelegenheitsgeschenk eingestuft werden und ist somit schenkungsteuerfrei. 4.7 Schenkung eines Denkmals Auch die Schenkung eines Denkmals kann zur Verringerung der Steuerlast führen. Die Steuerbefreiung für ein Denkmal beträgt dabei 85 %. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass Seite 4 von 5

die Erhaltung des Denkmals wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und das Denkmal in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird. Der Cousin C schenkt seiner Cousine CI in 2012 ein Denkmal (Steuerwert 450.000 ), bei dem die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Denkmal geht mit 67.500 (15 % von 450.000 ) in die Bemessungsgrundlage für die ein, 382.500 (85 %) bleiben dagegen steuerfrei. Infolgedessen ergibt sich für CI die nachfolgende anzusetzender anteiliger Wert des Denkmals 67.500 abzüglich persönlicher Freibetrag - steuerpflichtiger Erwerb 47.500 (anzuwendender Steuersatz: 30 %) 14.250 Darüber hinaus ist sogar eine volle Steuerbefreiung möglich. Hierzu müssen zum einen die obigen Voraussetzungen erfüllt sein. Ferner muss der Steuerpflichtige bereit sein, das Denkmal den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und dieses muss sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden. Gleiches gilt unter den obigen Voraussetzungen für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen, bei denen aber nur eine 60%ige Steuerbefreiung greift. Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Januar 2012 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten- Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Seite 5 von 5