L ohnsteuer-info Januar 2015

Ähnliche Dokumente
L ohnsteuer-info Oktober 2015

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung / Finanzverwaltung

Lohnsteuer-Info Februar 2015

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 7 / )

E i n kommensteuer - Info ( 4 / )

E i n k o m m e n s t e u e r - Info (2 5 / )

L ohns t e u e r - Info ( 2 8 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Mai 2016

1 Aus der Rechtsprechung

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Wie man ein elektrisches Fahrrad besteuert

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 / )

Lohns t e u e r - Info ( 5 2 / )

L o h n s t e u e r - Info ( 5 / )

Lohns t e u e r - Info ( 4 6 / )

Lohnsteuer-Info Juni 2013

Newsletter Lohnsteuer-Info April 2017

Lohns t e u e r - Info ( 1 9 / )

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze

L ohnsteuer-info November 2015

Lohns t e u e r - Info ( 13/ )

Lohns t e u e r - Info ( 4 3 / )

Lohns t e u e r - Info ( 6 4 / )

L o h n s t e u e r - Info ( 3 / )

Ein k o m m e n s t e u e r - Info ( 20/ )

Lohnsteuer-Info 03/2018

1 Aus der Finanzverwaltung

L ohns t e u e r - Info ( 40/ )

1 Aus der Finanzverwaltung

Betriebsveranstaltungen welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt?

Lohns t e u e r - Info (2 5 / )

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 1 7 / )

1 Aus der Rechtsprechung

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2016

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohns t e u e r - Info ( 3 4 / )

1 Aus der Gesetzgebung / Finanzverwaltung

Newsletter Umsatzsteuer-Info Juni 2017

Rechtslage nach dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN: VORSICHT STEUERN!

Einkommensteuer-Info Mai 2017

LGP Löhne und Gehälter professionell

1. Definition von Betriebsveranstaltungen

Newsletter Umsatzsteuer-Info September 2018

1. Definition von Betriebsveranstaltungen

1 Aus der Finanzverwaltung

Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2015

Betriebsveranstaltungen

Newsletter Umsatzsteuer-Info August 2016

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 5 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info November 2017

L ohns t e u e r - Info ( 3 7 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info April 2019

U m s a t z s t e u e r - Info ( 21/ )

Betriebsveranstaltungen ab VZ Lexikon des Steuerrechts

L ohnsteuer-info September 2015

Newsletter Umsatzsteuer-Info Dezember 2018

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2018

Einkommensteuer-Info Februar 2015

Lohnsteuer-Info September 2012

U m s a t z s t e u e r - Info ( 1 2 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info März 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2018

Lohns t e u e r - Info ( 5 5 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Juli 2018

Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke

Newsletter Lohnsteuer-Info August 2017

Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015

Newsletter Umsatzsteuer-Info Oktober 2018

Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke

Merkblatt der Albertakademie

Aktuelle Entwicklungen im Lohnsteuer- / Reisekostenrecht. Herzlich willkommen!

Newsletter Umsatzsteuer-Info August 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info Juni 2018

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 3 8 / )

Einkommensteuer-Info 03/2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info Februar 2019

Einkommensteuer-Info März 2018

Newsletter Lohnsteuer-Info September 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info August 2016

Einkommensteuer-Info April 2018

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info Februar 2017

Gunter Schmid Steuerberater

Praxis-Tipps. Steuergestaltungen 2015 Betriebsveranstaltungen. st 07

Ein k o m m e n s t e u e r - Info ( 4 4 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Juni 2017

Einkommensteuer-Info Januar 2018

Transkript:

L ohnsteuer-info Januar 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung - Zollkodexanpassungsgesetz...1 1. Gesetzgebungsverfahren... 1 2. Betriebsveranstaltung... 2 2.1. Gesetzesänderung durch das ZollkodexAnpG...2 2.1.1. Beschlossene Gesetzesänderung...2 2.1.2. Grundsätzliches...3 2.1.3. Begriffsbestimmung: Betriebsveranstaltung...3 2.1.4. Umgestaltung der 110 -Freigrenze in einen Freibetrag...4 2.1.5. Private Begleitpersonen und 110 -Freibetrag...5 2.1.6. Mehrere Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr...6 2.1.7. Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung...8 2.1.8. Betriebsveranstaltungen und Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung... 10 2.1.9. Zeitlicher Anwendungsbereich... 10 2 Lohnsteuer / Reisekosten 2015... 10 1. Steuerbroschüre Lohnsteuer/Reisekosten 2015 neu aufgelegt... 10 3 Abkürzungsverzeichnis... 11 1 Aus der Gesetzgebung - Zollkodexanpassungsgesetz 1. Gesetzgebungsverfahren Am 24. September 2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) beschlossen 1 und in den Bundestag eingebracht. 2 Umgangssprachlich wird dieses Gesetzgebungsverfahren auch als Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) bezeichnet. Die Ausschüsse des Bundesrates haben zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben. 3 Hierzu hat die Bundesregierung detailliert Stellung genommen. 4 Der Bundestag hat am 04. Dezember 2014 das ZollkodexAnpG unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und des Berichts des Finanzausschusses verabschiedet. 5 1 BR-Drs. 432/14 v. 26.09.2014 2 BT-Drs. 18/3017 v. 03.11.2014 3 BR-Drs. 432/1/14 v. 24.10.2014 4 BT-Drs. 18/3158 v. 12.11.2014 (zu BT-Drs. 18/3017) 1

Der Bundesrat hat diesem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket am 19. Dezember 2014 zugestimmt. 6 Ein Vermittlungsverfahren, wie es noch vom Finanzausschuss des Bundesrates gefordert wurde 7, wurde hierdurch verhindert. Eine Verkündung des Gesetzes erfolgt im BGBl. Das ZollkodexAnpG beinhaltet auch Rechtsänderungen, die einkommensteuer- bzw. lohnsteuerrechtlich bedeutsam sind. Herauszuheben ist dabei eine gesetzliche Festlegung der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird. 2. Betriebsveranstaltung 2.1. Gesetzesänderung durch das ZollkodexAnpG 2.1.1. Beschlossene Gesetzesänderung Das ZollkodexAnpG beinhaltet u.a. eine Gesetzesänderung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören danach auch 8 1 Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). 2 Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 3 Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger 5 BT-Drs. 18/3441 v. 03.12.2014 6 BR-Dr. 592/14 v. 19.12.2014 7 BR-Drs. 592/1/14 v. 11.12.2014 8 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG 2

Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 4 Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. 5 Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen. 2.1.2. Grundsätzliches Der Gesetzgeber bestimmt künftig ausdrücklich im EStG, welche geldwerten Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerpflichtig sind und welche nicht. Durch die Verabschiedung dieser Gesetzesneuerung wird der günstigen BFH- Rechtsprechung mit Wirkung ab 2015 der Boden entzogen. Zwar wurden die LStR 2015 veröffentlicht, die grundsätzlich ab 2015 zur Anwendung kommen. 9 Die Richtlinienregelung zur Betriebsveranstaltung 10 ist aber durch die Gesetzesänderung überholt, da die LStR 2015 diese Rechtsänderung nicht berücksichtigen. Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, im Laufe des Jahres 2015 in einem sog. Startschreiben zur Auslegung der lohnsteuerlichen Gesetzesänderungen Stellung zu beziehen. 2.1.3. Begriffsbestimmung: Betriebsveranstaltung Um eine Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet (Betriebsveranstaltung). 11 Zudem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. 12 Mit dem Begriff Offenstehen wird auch zum Ausdruck gebracht, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs oder eines Betriebsteils an der Veranstaltung teilnehmen können. Es ist aber nicht zwingende Voraussetzung, dass alle Mitarbeiter an der Veranstaltung auch tatsächlich teilnehmen, was bei Urlaubs- oder Krankheitsfällen nicht erfüllbar wäre. Bei der Erfüllung des Begriffs der Betriebsveranstaltung kommt es nicht darauf an, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird. 9 BStBl I 2014, 1344 10 Siehe R 19.5 LStR 2015 11 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG 12 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG 3

Auch ein Abendessen mit anschließendem geselligem Beisammensein, eine Karnevalsfeier 13, eine Betriebsversammlung auf einem Dampfschiff mit anschließendem Betriebsfest in einem Hotel 14 und ein Theaterbesuch als Programmpunkt eines Betriebsausflugs 15 sind beispielsweise von der bisherigen Rechtsprechung als Betriebsveranstaltungen anerkannt worden. Diese Rechtsprechung dürfte auch im neuen Recht bedeutsam sein. Die bloße Überlassung einer Theaterkarte an einen Arbeitnehmer soll regelmäßig eine durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste Sonderzuwendung darstellen und ist deshalb als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusehen. Dies gilt auch, wenn vielen oder allen Arbeitnehmern vom Arbeitgeber eine Theaterkarte geschenkt wird, da die spielplanmäßige Theateraufführung dadurch nicht zu einer betrieblichen Veranstaltung des Arbeitgebers wird. 16 Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung. 17 Denn eine Betriebsveranstaltung darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. 18 Beispiel Eine Beratungsgesellschaft veranstaltet in 2015 ein sog. Partnertreffen mit anschließender Abendveranstaltung. Zu den Veranstaltungen sind die nichtselbständig tätigen Partner einer Beratungskanzlei nebst Begleitung eingeladen. Die Kosten für die Abendveranstaltung betragen je teilnehmender Person 150 (brutto). Es handelt sich nicht um eine Betriebsveranstaltung, weil die Teilnahme an der Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern des Betriebs offensteht (sog. vertikale Beteiligung). Der Arbeitnehmer hat die sich ergebenden geldwerten Vorteile selbst zu versteuern. Hierbei wird der Vorteilswert des Partners bzw. der Partnerin dem Arbeitnehmer zugerechnet. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % scheidet mangels Vorliegens einer Betriebsveranstaltung aus. Es kann eine Pauschalierung gem. 37b Abs. 2 EStG in Frage kommen. 2.1.4. Umgestaltung der 110 -Freigrenze in einen Freibetrag Die Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung müssen nicht zwingend eine Lohnsteuerpflicht auslösen. Der Vorteilswert gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit die dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnenden Aufwendungen 110 (brutto) nicht übersteigen. 13 BFH-Urteil v. 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl II 2006, 440 14 BFH-Urteil v. 30.04.2009, VI R 55/07, BStBl II 2009, 726 15 BFH-Urteil v. 21.02.1986, VI R 21/84, BStBl II 1986, 406 16 BFH-Urteil v. 21.02.1986, VI R 21/84, BStBl II 1986, 406 17 BFH-Urteil v. 19.01.2009, BStBl II 2009, 476 (auch im neuen Recht weiterhin anzuwenden) 18 R 19.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015 4

Der Gesetzgeber hat - an der Höhe von 110 festgehalten, - aber die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Der Gesetzgeber fingiert damit eine Entlohnung, sofern die Aufwendungen 110 übersteigen. Beispiel Die Bruttogesamtkosten der Betriebsveranstaltung, die im Februar 2015 durchgeführt wurde, beträgt 120 je Teilnehmer. Der Mitarbeiter S nimmt allein an der Betriebsveranstaltung teil. Weitere Betriebsveranstaltungen des Arbeitgebers finden im Laufe des Jahres nicht statt. Geldwerter Vorteil: 120,00 abzüglich Freibetrag: - 110,00 Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil: 10,00 Nur der steuerpflichtige geldwerte Vorteil von 10 ist entweder individuell oder pauschal nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG lohnzuversteuern. Durch die Lohnsteuerpauschalierung wird eine Sozialversicherungspflicht verhindert. Pauschalierungsbetrag: 25 % v. 10 = 2,50 19 2.1.5. Private Begleitpersonen und 110 -Freibetrag Die Kosten für eine private Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Die BFH-Rechtsprechung, 20 wonach der Wertvorteil der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Begleitperson(en) keinen geldwerten Vorteil beim jeweiligen Arbeitnehmer auslöst, ist durch den neuen Gesetzeswortlaut mit Wirkung ab 2015 überholt. Beispiel Der Arbeitnehmer B nimmt zusammen mit seiner nicht im Unternehmen tätigen Ehefrau an der im Februar 2015 stattfindenden Betriebsveranstaltung teil. Die Bruttogesamtkosten für die Veranstaltung belaufen sich auf 10.000. Bei der Betriebsveranstaltung sind 100 Personen zugegen. Je teilnehmender Person ergeben sich Kosten in Höhe von 10.000./. 100 Personen= 100 (pro Kopf-Anteil) Dem Beschäftigten B sind auch die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten als Vorteil zuzurechnen. Der Gesamtvorteil beträgt für B 200, so dass die Kosten für die Betriebsveranstaltung in Höhe von (200-110 =) 90 zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. 19 Zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchenlohnsteuer 20 BFH v. 16.5.2013, VI R 7/11, BFH/NV 2013, 1848. 5

Eine Lohnsteuerpauschalierung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Steuersatz von 25 % kann zur Anwendung kommen. Erfolgt diese Pauschalierung, ist der Arbeitslohn nicht sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung müssen nicht zwingend eine Lohnsteuerpflicht auslösen. Der Vorteilswert gehört dann nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit die dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnenden Aufwendungen 110 (brutto) nicht übersteigen. Abwandlung Die Bruttogesamtkosten der Betriebsveranstaltung, die im Februar 2015 durchgeführt wurde, beträgt 50 je Teilnehmer. A nimmt zusammen mit seiner Gattin an der Veranstaltung teil. Geldwerter Vorteil: 50 x 2= 100,00 Bei A wird kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgelöst, weil der 110 - Freibetrag nicht überschritten wird. 2.1.6. Mehrere Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr Der 110 -Freibetrag darf maximal für zwei Betriebsveranstaltungen jährlich angewandt werden. Bislang wird eine Steuerpflicht ab der dritten Veranstaltung ausgelöst, wenn der Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durchführt. 21 Die Bedingung zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten ergibt sich aus dem neuen Gesetzeswortlaut nicht, so dass es in Bezug auf den jeweiligen Arbeitnehmer m. E. nur noch auf die Anzahl der Betriebsveranstaltungen ankommt, an denen er tatsächlich teilnimmt. Sofern ein Mitarbeiter aber aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers an mehreren Veranstaltungen teilnimmt, dürfte kein Verbrauch eintreten. Nimmt beispielsweise ein Bankvorstand an mehreren Weihnachtsfeiern der Filialen teil, um Mitarbeitern den Dank für die geleistete Arbeit auszusprechen und bestimmte Mitarbeiter zu ehren, handelt es sich für ihn insoweit nicht um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Damit besteht für den Mitarbeiter die Möglichkeit, bei zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 in Anspruch zu nehmen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, für die der Freibetrag von 110 zur Anwendung kommt. Der Freibetrag von 110 wird je Betriebsveranstaltung gewährt. D.h. ein nicht ausgeschöpfter Teil des Freibetrags darf nicht auf eine andere Betriebsveranstaltung übertragen werden. 21 H 19.5 LStH 2015 Stichwort Häufigkeit 6

7

2.1.7. Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. 22 Dies gilt unabhängig davon, - ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder - ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zu den Kosten für den äußeren Rahmen gehören insbesondere Raumkosten und Kosten für einen Veranstalter ( Eventmanager ). Nach dem Gesetzeswortlaut sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer in die Betriebsveranstaltungskosten einzubeziehen. Nach der Gesetzesbegründung sollen die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen unberücksichtigt bleiben. 23 Diese Auffassung findet allerdings m. E. im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag, weil insoweit alle Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen sind. Insoweit kann die Gesetzesinterpretation nur nach dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung vorgenommen werden, da der Gesetzeswortlaut nur von Kosten für den äußeren Rahmen ausgeht, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet. Beispiel Die Bruttokosten für eine Betriebsveranstaltung im Februar 2015 betragen: Musik / Essen 10.000 Miete 5.000 Summe 15.000 Teilnehmer: Kostenanteil je Teilnehmer 100 Mitarbeiter/innen 15.000 : 100 Arbeitnehmer: 150 Nach der neuen Rechtslage werden auch die Kosten für den äußeren Rahmen einbezogen. Damit sind steuerpflichtig: Kostenanteil je Teilnehmer 150 abzüglich Freibetrag - 110 Steuerpflichtig 90 22 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG 23 BT-Drs. 18/3441 v. 02.12.2014 (S. 60) 8

Reisekosten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung sollen nach der Gesetzesbegründung steuerfrei bleiben und nicht mit in die Betriebsveranstaltungszuwendungen eingerechnet werden. 24 Der in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung 25 enthaltene Hinweis, dass die 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG nicht anzuwenden sei (steuerfreier Reisekostenersatz), wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens 26 gestrichen. Damit hat die Regelung zur Steuerfreiheit von Reisekosten weiterhin Vorrang vor der Erfassung der Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Rahmen der Betriebsveranstaltung nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. M. E. gilt dies nicht nur für die Reisekosten, die unmittelbar durch die Betriebsveranstaltung veranlasst sind, sondern auch für Reisekosten, die durch eine zusätzlich zur Betriebsveranstaltung veranlasste berufliche Auswärtstätigkeit begründet sind (z. B. An- und Abreise von Arbeitnehmern aus anderen Zweigstellen zur Betriebsveranstaltung 27 ). Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Bislang werden Aufwendungen für Geschenke, deren Gesamtwert 60 28 (brutto) nicht übersteigt, in die 110 -Freigrenzenberechnung einbezogen. 29 Ab 2015 wird die bisherige 110 -Freigrenze in einen 110 -Freibetrag umgewandelt. M. E. sind damit sämtliche Kosten für ein anlässlich und nicht nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung ausgegebenes Geschenk in die persönliche 110 - Freibetragsberechnung einzubeziehen. Für die 60 -Richtlinienregelung in R 19.5 Abs. 6 Satz 3 LStR 2015 existiert m. E. keine Rechtsgrundlage. Es bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten. Beispiel Anlässlich einer Betriebsveranstaltung 2015 erhalten alle teilnehmenden Arbeitnehmer drei DVDs im Werte von insgesamt 65 (brutto). Die übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung betragen je Arbeitnehmer 90. Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung betragen m. E. (90 + 65 =) 155. Davon bleiben 110 steuerfrei, so dass insgesamt 45 steuerpflichtig sind. Der geldwerte Vorteil in Höhe von 45 kann statt einer individuellen Besteuerung mit pauschal mit 25 % nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden. Die Pauschalierung löst eine Sozialversicherungsfreiheit aus. Abzuwarten bleibt, ob sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung anschließen wird. Nach R 19.5 Abs. 6 LStR 2015 sind die unüblichen Aufwendungen für Geschenke (Gesamtwert übersteigt 60 ) nicht in den 110 -Betrag einzubeziehen. Demnach müsste dann der volle Betrag von 60 mit 25 % pauschal nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden. 24 BT-Drs. 18/3441 v. 02.12.2014 (S. 60) 25 BT-Drs. 18/3017 v. 03.11.2014 Art. 5 Nr. 9 26 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des BT, BT-Drs. 18/3441 v. 03.12.2014 27 Siehe BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 85 28 Bis 2014: 40 29 R 19.5 Abs. 6 Satz 3 LStR 2015 9

2.1.8. Betriebsveranstaltungen und Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung Ein individuell steuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann durch die Anwendung einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % 30 verhindert werden. 31 Die Lohnsteuerpauschalierung bewirkt, dass keine Sozialversicherungspflicht ausgelöst wird. 2.1.9. Zeitlicher Anwendungsbereich Die Gesetzesänderung tritt mit Wirkung ab 2015 in Kraft. Da es sich bei den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung um einen sonstigen Bezug handelt, kommt diese Regelung auf die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2014 zufließenden Vorteile zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat sich gegen eine zeitliche Anwendungsregelung für die Jahre 2014 und früher entschieden. Damit können sich die Unternehmen bei der lohnsteuerlichen Würdigung nur für die bis 2014 durchgeführten Betriebsveranstaltungen auf die günstige BFH-Rechtsprechung berufen und die bislang entrichtete pauschale Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung ganz oder zum Teil zurückfordern, sofern die betreffenden Lohnsteueranmeldungen verfahrensrechtlich noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. 2 Lohnsteuer / Reisekosten 2015 1. Steuerbroschüre Lohnsteuer/Reisekosten 2015 neu aufgelegt Im Lohnbüro müssen Sie sich seit dem Jahresbeginn auf neue Abrechnungsmodalitäten einstellen. Der neue Praxisratgeber Lohnsteuer/Reisekosten 2015" stellt praxisnah, verständlich und an zahlreichen Beispielen die aktuellen Änderungen dar. Der Ratgeber berücksichtigt in seiner 19. Auflage die gesetzlichen Neuerungen im Lohnsteuerrecht sowie bei der Abrechnung von Reisekosten und hilft somit Arbeitgebern bei der haftungssicheren Umsetzung, aber auch bei der Optimierung der lohnsteuerlichen Gestaltungen. Eingegangen wird neben den gesetzlichen Änderungen z. B. zur Betriebsveranstaltung auf die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und auf Detailfragen zur Abrechnung von geldwerten Vorteilen z. B. zur Dienstwagengestellung. 30 Zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchenlohnsteuer 31 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 10

Außerdem werden die aktuellen Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrechts dargestellt und beschrieben, welche neuen Abrechnungsgrundsätze die die Finanzverwaltung aufgestellt hat und welche Folgen in den Unternehmen hieraus zu ziehen sind. Die Publikation "Lohnsteuer/Reisekosten 2015" (A5, 207 Seiten) ist zum Preis von 17,50 zu beziehen beim Verlag Forum, Mühlenstraße 19a, 53859 Niederkassel, per Fax: 02241 / 40 73 75. 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung 11