POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Bundesverwaltungsamt HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-2532 FAX +49 (0)30 18 681-5-2532 Herr Dr. Budelmann E-MAIL Z1AG@bmi.bund.de www.bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 19. September 2011 AZ Z 1 001 301/37 Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Beschaffungsamt des BMI Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundeszentrale für politische Bildung Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Bundespolizeipräsidium BETREFF Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) HIER Auswirkungen des Bundesfreiwilligendienstes, internationalen Jugendfreiwilligendienstes und freiwilligen Wehrdienstes BEZUG Meine Erlasse vom 20. Oktober 2005, 1. Juni 2006, 7. Februar 2011 und 28. Februar 2011, Az.: wie oben ANLAGE - 1 - ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
SEITE 2 VON 2 Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 7. September 2011, Az.: D 5 220 210-1/11 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Im Auftrag gez. Dr. Budelmann (Dieses Dokument wurde elektronisch versandt.)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-0 FAX +49 (0)30 18 681-4604 BEARBEITET VON Referat D 5 E-MAIL D5@bmi.bund.de www.bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 07. September 2011 AZ D 5 220 210-1/11 BETREFF Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) HIER Auswirkungen des Bundesfreiwilligendienstes, internationalen Jugendfreiwilligendienstes und freiwilligen Wehrdienstes BEZUG Mein Rundschreiben vom 21. Februar 2011 D 5 220 210-1/11 Mit Datum vom 28. April 2011 sind jeweils das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BGBl. I S 687) und das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (BGBl. I S. 678) verkündet worden. Der internationale Jugendfreiwilligendienst ist zum 1. Januar 2011 gestartet und beruht auf einer Richtlinie des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778). Zu den Ansprüchen auf die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund von Eltern, deren Kinder einen dieser Freiwilligendienste ableisten, gebe ich folgende Hinweise: a) Internationaler Jugendfreiwilligendienst und Bundesfreiwilligendienst Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes und dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) wurden zwei neue Freiwilligendienste geschaffen, die das bereits bestehende Angebot des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ergänzen. Nach derzeitiger Rechtslage besteht bei Ableistung dieser beiden neuen Freiwilligendienste kein Anspruch auf Kindergeld gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
SEITE 2 VON 3 Da die Fortzahlung der Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund an die Zahlung des gesetzlichen Kindergeldes geknüpft ist, besteht für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage. Das Bundeszentralamt für Steuern hat in seinem Rundschreiben vom 24. Juni 2011 St II 2 S 2282 PB/11/00001 2011/581341 (BStBl. I S. 579) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Aufnahme der beiden neuen Freiwilligendienste in den Katalog des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zu verwirklichen. Die Kindergeldzahlung ab Dienstbeginn in einem der beiden vorgenannten neuen Freiwilligendienste kann insoweit erst nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens (nach derzeitigem Planungsstand: 4. November 2011) rückwirkend erfolgen. Durch die rückwirkende Kindergeldzahlung ab Dienstbeginn im Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst wird ein nahtloser Anschluss an die vorherige Kindergeldzahlung erreicht. Die vorübergehende Zahlungsunterbrechung beim Kindergeld wird durch die Rückwirkung geheilt, so dass ein für den Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage schädlicher Unterbrechungstatbestand im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund nicht mehr vorliegt. Von daher kann in diesen Fällen analog der Verfahrensweise beim Kindergeld die Zahlung der tariflichen Besitzstandszulage nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend erfolgen. b) Freiwilliger Wehrdienst nach 54 ff. Wehrpflichtgesetz (WehrPflG) Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wurde der im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 WehrRÄndG 2011) fortentwickelt. Dazu wurde im novellierten Wehrpflichtgesetz ein Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst angefügt (Art. 1 Nr. 6 des WehrRÄndG 2011); dieser Abschnitt umfasst die 54 bis 62. Der neue freiwillige Wehrdienst ist dem in 6b WehrPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet. Freiwillig Wehrdienst Leistende gehen ein Dienstverhältnis ein, für das eine Vergütung gezahlt wird. Der neue freiwillige Wehrdienst nach 54 ff. WehrPflG ist daher mit dem in der Ausnahmeregelung des 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Bund genannten Grundwehrdienst ( 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 WehrPflG) nicht vergleichbar (vgl. mein Rundschreiben vom 21. Februar 2011 - D 5 220 210-1/11). Im Unterschied zu den unter a.) beschriebenen neuen Freiwilligendiensten ist nicht beabsichtigt, für Eltern, deren Kinder freiwilligen Wehrdienst nach 54 ff. WehrPflG ableisten, einen Kindergeldanspruch einzuführen. Bei einem hierdurch bedingten vorübergehenden Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld handelt es sich somit um eine
SEITE 3 VON 3 schädliche Unterbrechung, die nach 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zum endgültigen Wegfall des Anspruchs auf die tarifliche Besitzstandszulage führt. Unterbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld sind grundsätzlich schädlich und haben den endgültigen Wegfall der tariflichen Besitzstandszulage zur Folge. Nur in den nachfolgend abschließend genannten Ausnahmefällen lebt im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage wieder auf: Grundwehrdienst nach 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WehrPflG, Wehrübungen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6 WehrPflG, Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach 53 WehrPflG, Zivildienst nach 19 ff. Zivildienstgesetz (ZDG), Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst nach 41a ZDG, Freiwillige Verlängerung des Zivildienstes nach 81 ZDG, Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Internationaler Jugendfreiwilligendienst nach der BMFSFJ-Richtlinie. Für die Wiederaufnahme der Zahlung der tariflichen Besitzstandszulage ist ein entsprechender schriftlicher Antrag der/des Beschäftigten erforderlich. Die Antragstellung sollte im Hinblick auf die sechsmonatige Ausschlussfrist nach 37 TVöD möglichst umgehend erfolgen. Ich bitte die Beschäftigten in geeigneter Weise darauf hinzuweisen. Im Auftrag Bürger