GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT : INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT Vorruhestandsmodel (VRM): 10.09.2002 01.10.2002 01.04.2016 01.10.2016 31.03.2020 01.01.2017 31.12.2026 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des Gesamtarbeitvertrages ausgenommen. 2. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschafts-verwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. a) Malerarbeiten Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialen sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. b) Gipserarbeiten Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der oben aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme: a) kaufmännisches Personal b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer und der Lehrlinge Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich
ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8 h 40 h 174 h 2088 h MITARBEITERKATEGORIEN V Vorarbeiter Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status. A Gelernter Berufsarbeiter Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbstständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen z. B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter. B Berufsarbeiter Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen des gelernten Berufsarbeiters nicht genügen. Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B. C Hilfsarbeiter Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahren als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter). Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. D Branchenfremde Arbeitnehmer Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- und Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter). Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre
ab 01.10.2016 Ferien ArbN >20 J. und <50 J. ArbN <20 J. und >50 J. LOHNZUSCHLÄGE 22 Tage 9.24% 27 Tage 11.59% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.59% Anteil 13. ML (Arbeitsverhältnis mind. 1 Monat) 8.33% Vom Ferienanspruch sind 5 bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Der Arb eitgeber kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, einzelne Ferientage in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr festlegen. MALER: Kategorie V 31.52 31.52 Kategorie A 27.54 27.54 Grundlohn Grundlohn Vorarbeiter Ferienent. 2.91 3.65 Gelernte Berufsarbeiter Ferienent. 2.54 3.19 Feiertagsent. 1.13 1.13 ab 3 Jahren Feiertagsent. 0.99 0.99 Zwischentotal 35.56 36.30 Berufserfahrung Zwischentotal 31.07 31.72 Anteil 13. Monatslohn 2.96 3.02 Anteil 13. Monatslohn 2.59 2.64 Total 38.53 39.33 Total 33.66 34.36 Kategorie B Grundlohn 25.41 25.41 Kategorie C Grundlohn 24.33 24.33 Berufsarbeiter Ferienent. 2.35 2.95 Hilfsarbeiter Ferienent. 2.25 2.82 Feiertagsent. 0.91 0.91 Feiertagsent. 0.87 0.87 Zwischentotal 28.67 29.27 Zwischentotal 27.45 28.02 Anteil 13. Monatslohn 2.39 2.44 Anteil 13. Monatslohn 2.29 2.33 Total 31.06 31.71 Total 29.74 30.36 Kategorie D Grundlohn 22.71 22.71 Lehrabgänger EFZ im 1. Grundlohn 23.42 23.42 Branchenfremder Ferienent. 2.10 2.63 Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.16 2.71 Feiertagsent. 0.82 0.82 Feiertagsent. 0.84 0.84 Zwischentotal 25.62 26.16 Zwischentotal 26.42 26.98 Anteil 13. Monatslohn 2.13 2.18 Anteil 13. Monatslohn 2.20 2.25 Total 27.76 28.34 Total 28.63 29.22 Lehrabgänger EFZ im 2. Grundlohn 24.77 24.77 Lehrabgänger EFZ im 3. Grundlohn 26.29 26.29 Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.29 2.87 Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.43 3.05 Feiertagsent. 0.89 0.89 Feiertagsent. 0.94 0.94 Zwischentotal 27.95 28.53 Zwischentotal 29.66 30.28 Anteil 13. Monatslohn 2.33 2.38 Anteil 13. Monatslohn 2.47 2.52 Total 30.28 30.91 Total 32.13 32.80 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 21.60 21.60 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 22.87 22.87 1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.00 2.50 2. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.11 2.65 Feiertagsent. 0.78 0.78 Feiertagsent. 0.82 0.82 Zwischentotal 24.37 24.88 Zwischentotal 25.80 26.34 Anteil 13. Monatslohn 2.03 2.07 Anteil 13. Monatslohn 2.15 2.19 Total 26.40 26.95 Total 27.95 28.54 Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn 24.14 24.14 3. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.23 2.80 Feiertagsent. 0.87 0.87 Zwischentotal 27.24 27.80 Anteil 13. Monatslohn 2.27 2.32 Total 29.51 30.12 GIPSER: Kategorie V Grundlohn 32.74 32.74 Kategorie A Grundlohn 28.78 28.78 Vorarbeiter Ferienent. 3.03 3.79 Gelernte Berufsarbeiter Ferienent. 2.66 3.34 Feiertagsent. 1.18 1.18 ab 3 Jahren Feiertagsent. 1.03 1.03 Zwischentotal 36.94 37.71 Berufserfahrung Zwischentotal 32.47 33.15 Anteil 13. Monatslohn 3.08 3.14 Anteil 13. Monatslohn 2.70 2.76 Total 40.02 40.85 Total 35.18 35.91 Kategorie B Grundlohn 26.40 26.40 Kategorie C Grundlohn 25.25 25.25 Berufsarbeiter Ferienent. 2.44 3.06 Hilfsarbeiter Ferienent. 2.33 2.93 Feiertagsent. 0.95 0.95 Feiertagsent. 0.91 0.91 Zwischentotal 29.79 30.41 Zwischentotal 28.49 29.08 Anteil 13. Monatslohn 2.48 2.53 Anteil 13. Monatslohn 2.37 2.42 Total 32.27 32.94 Total 30.86 31.51 Kategorie D Grundlohn 23.34 23.34 Lehrabgänger EFZ im Grundlohn 24.34 24.34 Branchenfremder Ferienent. 2.16 2.71 1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.25 2.82 Feiertagsent. 0.84 0.84 Feiertagsent. 0.87 0.87 Zwischentotal 26.33 26.88 Zwischentotal 27.46 28.03 Anteil 13. Monatslohn 2.19 2.24 Anteil 13. Monatslohn 2.29 2.34 Total 28.53 29.12 Total 29.75 30.37 Lehrabgänger EFZ im Grundlohn 25.69 25.69 Lehrabgänger EFZ im Grundlohn 27.52 27.52 2. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.37 2.98 3. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.54 3.19 Feiertagsent. 0.92 0.92 Feiertagsent. 0.99 0.99 Zwischentotal 28.99 29.59 Zwischentotal 31.05 31.70 Anteil 13. Monatslohn 2.41 2.46 Anteil 13. Monatslohn 2.59 2.64 Total 31.40 32.05 Total 33.64 34.34 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 22.41 22.41 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 23.76 23.76 1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.07 2.60 2. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.20 2.75 Feiertagsent. 0.80 0.80 Feiertagsent. 0.85 0.85 Zwischentotal 25.29 25.81 Zwischentotal 26.81 27.37 Anteil 13. Monatslohn 2.11 2.15 Anteil 13. Monatslohn 2.23 2.28 Total 27.39 27.96 Total 29.04 29.65 Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn 25.09 25.09 3. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.32 2.91 Feiertagsent. 0.90 0.90 Zwischentotal 28.31 28.90 Anteil 13. Monatslohn 2.36 2.41 Total 30.67 31.31 Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.
Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einverständnis mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden. wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit 25 % Zeitzuschlag gutgeschrieben werden. Bei Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden (2088) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Diesfalls hat der Arbeitgeber eine Meldung an die zuständige RPBK vorzunehmen. Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung darf der Arbeitgeber nur jene Stunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen, welche die Anzahl von 120 Mehrstunden übersteigen. Auslagenersatz Mittagsentschädigung Kilometerentschädigung Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll- Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierten Mehrstunden samt einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber leistet den Arbeitnehmern eine Abgeltung der Kosten für die auswärtige Verpflegung. Der Betrieb kann in Absprache mit den Arbeitnehmenden für die Dauer des GAV zwischen zwei Varianten wählen: a) einer pauschalen Entschädigung von CHF 262.00 pro Monat; b) einer maximalen Entschädigung von CHF 20.00 pro Mahlzeit. Bei der monatlichen Pauschalentschädigung nach Variante a) können Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feier-tage) mit CHF 13.50 in Abzug gebracht werden. Die Entschädigung nach Variante b) ist dann zu leisten, wenn für die Arbeitnehmenden bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist oder die Arbeitnehmenden in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dann dadurch schlechter stellen. Des weiteren ist Entschädigung nach Variante b) nur dann zu bezahlen, wenn die Mahlzeit in einem Restaurant, einer Imbisstube oder einer Kantine eingenommen wird (Catering und Verpflegung auf der Baustelle sind nicht entschädigungspflichtig) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.45.
ab 01.04.2017 Ferien ArbN >20 J. und <50 J. ArbN <20 J. und >50 J. LOHNZUSCHLÄGE 22 Tage 9.24% 27 Tage 11.59% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.59% Anteil 13. ML (Arbeitsverhältnis mind. 1 Monat) 8.33% Vom Ferienanspruch sind 5 bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Der Arb eitgeber kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, einzelne Ferientage in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr festlegen. MALER: Kategorie V Grundlohn 31.60 31.60 Kategorie A Grundlohn 27.61 27.61 Vorarbeiter Ferienent. 2.92 3.66 Gelernte Berufsarbeiter Ferienent. 2.55 3.20 Feiertagsent. 1.13 1.13 ab 3 Jahren Feiertagsent. 0.99 0.99 Zwischentotal 35.65 36.40 Berufserfahrung Zwischentotal 31.15 31.80 Anteil 13. Monatslohn 2.97 3.03 Anteil 13. Monatslohn 2.59 2.65 Total 38.62 39.43 Total 33.75 34.45 Kategorie B Grundlohn 25.41 25.41 Kategorie C Grundlohn 24.33 24.33 Berufsarbeiter Ferienent. 2.35 2.95 Hilfsarbeiter Ferienent. 2.25 2.82 Feiertagsent. 0.91 0.91 Feiertagsent. 0.87 0.87 Zwischentotal 28.67 29.27 Zwischentotal 27.45 28.02 Anteil 13. Monatslohn 2.39 2.44 Anteil 13. Monatslohn 2.29 2.33 Total 31.06 31.71 Total 29.74 30.36 Kategorie D Grundlohn 22.71 22.71 Lehrabgänger EFZ im 1. Grundlohn 23.59 23.59 Branchenfremder Ferienent. 2.10 2.63 Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.18 2.73 Feiertagsent. 0.82 0.82 Feiertagsent. 0.85 0.85 Zwischentotal 25.62 26.16 Zwischentotal 26.62 27.17 Anteil 13. Monatslohn 2.13 2.18 Anteil 13. Monatslohn 2.22 2.26 Total 27.76 28.34 Total 28.83 29.43 Lehrabgänger EFZ im 2. Grundlohn 24.94 24.94 Lehrabgänger EFZ im 3. Grundlohn 26.46 26.46 Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.30 2.89 Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.44 3.07 Feiertagsent. 0.90 0.90 Feiertagsent. 0.95 0.95 Zwischentotal 28.14 28.73 Zwischentotal 29.85 30.48 Anteil 13. Monatslohn 2.34 2.39 Anteil 13. Monatslohn 2.49 2.54 Total 30.48 31.12 Total 32.34 33.02 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 21.60 21.60 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 22.87 22.87 1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.00 2.50 2. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.11 2.65 Feiertagsent. 0.78 0.78 Feiertagsent. 0.82 0.82 Zwischentotal 24.37 24.88 Zwischentotal 25.80 26.34 Anteil 13. Monatslohn 2.03 2.07 Anteil 13. Monatslohn 2.15 2.19 Total 26.40 26.95 Total 27.95 28.54 Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn 24.14 24.14 3. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.23 2.80 Feiertagsent. 0.87 0.87 Zwischentotal 27.24 27.80 Anteil 13. Monatslohn 2.27 2.32 Total 29.51 30.12 GIPSER: Kategorie V Grundlohn 32.81 32.81 Kategorie A Grundlohn 28.85 28.85 Vorarbeiter Ferienent. 3.03 3.80 Gelernte Berufsarbeiter Ferienent. 2.67 3.34 Feiertagsent. 1.18 1.18 ab 3 Jahren Feiertagsent. 1.04 1.04 Zwischentotal 37.02 37.79 Berufserfahrung Zwischentotal 32.55 33.23 Anteil 13. Monatslohn 3.08 3.15 Anteil 13. Monatslohn 2.71 2.77 Total 40.10 40.94 Total 35.26 36.00 Kategorie B Grundlohn 26.40 26.40 Kategorie C Grundlohn 25.25 25.25 Berufsarbeiter Ferienent. 2.44 3.06 Hilfsarbeiter Ferienent. 2.33 2.93 Feiertagsent. 0.95 0.95 Feiertagsent. 0.91 0.91 Zwischentotal 29.79 30.41 Zwischentotal 28.49 29.08 Anteil 13. Monatslohn 2.48 2.53 Anteil 13. Monatslohn 2.37 2.42 Total 32.27 32.94 Total 30.86 31.51 Kategorie D Grundlohn 23.34 23.34 Lehrabgänger EFZ im Grundlohn 24.52 24.52 Branchenfremder Ferienent. 2.16 2.71 1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.27 2.84 Feiertagsent. 0.84 0.84 Feiertagsent. 0.88 0.88 Zwischentotal 26.33 26.88 Zwischentotal 27.67 28.24 Anteil 13. Monatslohn 2.19 2.24 Anteil 13. Monatslohn 2.30 2.35 Total 28.53 29.12 Total 29.97 30.59 Lehrabgänger EFZ im Grundlohn 25.86 25.86 Lehrabgänger EFZ im Grundlohn 27.70 27.70 2. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.39 3.00 3. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.56 3.21 Feiertagsent. 0.93 0.93 Feiertagsent. 0.99 0.99 Zwischentotal 29.18 29.79 Zwischentotal 31.25 31.90 Anteil 13. Monatslohn 2.43 2.48 Anteil 13. Monatslohn 2.60 2.66 Total 31.61 32.27 Total 33.86 34.56 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 22.41 22.41 Lehrabgänger EBA im Grundlohn 23.76 23.76 1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.07 2.60 2. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.20 2.75 Feiertagsent. 0.80 0.80 Feiertagsent. 0.85 0.85 Zwischentotal 25.29 25.81 Zwischentotal 26.81 27.37 Anteil 13. Monatslohn 2.11 2.15 Anteil 13. Monatslohn 2.23 2.28 Total 27.39 27.96 Total 29.04 29.65 Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn 25.09 25.09 3. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.32 2.91 Feiertagsent. 0.90 0.90 Zwischentotal 28.31 28.90 Anteil 13. Monatslohn 2.36 2.41 Total 30.67 31.31 Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.
Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einverständnis mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden. wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit 25 % Zeitzuschlag gutgeschrieben werden. Bei Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden (2088) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Diesfalls hat der Arbeitgeber eine Meldung an die zuständige RPBK vorzunehmen. Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung darf der Arbeitgeber nur jene Stunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen, welche die Anzahl von 120 Mehrstunden übersteigen. Auslagenersatz Mittagsentschädigung Kilometerentschädigung Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll- Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierten Mehrstunden samt einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber leistet den Arbeitnehmern eine Abgeltung der Kosten für die auswärtige Verpflegung. Der Betrieb kann in Absprache mit den Arbeitnehmenden für die Dauer des GAV zwischen zwei Varianten wählen: a) einer pauschalen Entschädigung von CHF 262.00 pro Monat; b) einer maximalen Entschädigung von CHF 20.00 pro Mahlzeit. Bei der monatlichen Pauschalentschädigung nach Variante a) können Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feier-tage) mit CHF 13.50 in Abzug gebracht werden. Die Entschädigung nach Variante b) ist dann zu leisten, wenn für die Arbeitnehmenden bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist oder die Arbeitnehmenden in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dann dadurch schlechter stellen. Des weiteren ist Entschädigung nach Variante b) nur dann zu bezahlen, wenn die Mahlzeit in einem Restaurant, einer Imbisstube oder einer Kantine eingenommen wird (Catering und Verpflegung auf der Baustelle sind nicht entschädigungspflichtig) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.45.
Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 7.00/Monat CHF 0.04/Std. Arbeitgeber CHF 10.-- und CHF 5.-- pro Arbeitnehmer Kanton Tessin ausgenommen Vorruhestandsmodell (VRM) 0.85% (SUVA - Lohnsumme) 0.85% (SUVA - Lohnsumme)
Krankentaggeldversicherung Leistungen: 80 % während 730 Tagen pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor er-neutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war. Wartefrist: Prämienanteil AN: ab 1. Tag, maximale Karenzfrist von 30 Tagen (während Wartefrist entrichtet Arbeitgeber 80 % des Lohnes) 1.25 % des indivuellen Bruttolohnes
Protokoll der Änderungen 12.12.2016 Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV Vorruhestandsmodell (VRM), gültig ab 01.01.2017-31.12.2026, SHAB Nr. 241, 12.12.2016 Beitrag VRM 26.09.2016 22.09.2016 29.06.2016 04.02.2016 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV), SHAB Nr. 186, 26.09.2016 gültig ab 01.10.2016 bis 31.03.2020 Überzeit/Kompensation, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Gesuch um AVE des neuen GAV Vorruhestandsmodell (VRM), SHAB Nr. 184, 22.09.2016, gültig bis 31.12.2026 Beitrag VRM Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV, SHAB Publikation Nr. 124 vom 28.06.2016 Überzeit/Kompensation, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.04.2016, SHAB Publikation Nr. 36 vom 22.02.16 Verlängerung bis 30.09.16 08.01.2015 Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 249 vom 23.12.2015 Verlängerung 31.12.2012 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.01.2013, SHAB-Publikation Nr. 248 vom 20.12.2012 Diverses 31.12.2012 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Weiterbildung per 01.01.2013, SHAB-Publikation Nr. 242 vom 12.12.2012 Vollzugskostenbeitrag 19.12.2012 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 198 vom 11.10.2012 Diverses, Vollzugskostenbeitrag 28.09.2012 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.10.2012, SHAB- Publikation Nr. 178 vom 13.09.2012 Mindestlöhne, Diverses 02.08.2012 Gesuch um Verlängerung und Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 128 vom 04.07.2012 Mindestlöhne, Diverses 31.10.2011 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per 01.11.2011, SHAB-Publikation Nr. 194 vom 06.10.2011 Mindestlöhne 28.06.2011 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 120 vom 23.06.2011 Mindestlöhne 29.09.2010 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr.188 vom 28.09.2010 Allgemeine Bestimmungen, Ferientage
12.04.2010 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 65 vom 06.04.2010 Allgemeine Bestimmungen, Ferientage 30.09.2009 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 177 vom 14.09.2009 Änderung Berufskategorien/Mindestlöhne/Mittagsentschädigung per 01.10.2009 17.07.2009 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 124 vom 01.07.2009
30.07.2008 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB-Nr. 146 vom 30.07.2008 28.03.2008 Ergänzung zur Publikation vom 10.12.07 des Gesuches um Allgemeinverbindlicher-klärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 52 vom 14.03.2008 09.01.2008 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 239 vom 10.12.2007 30.09.2007 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 170 vom 04.09.2007 24.07.2007 Gesuch um Verlängerung und Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 133 vom 12.07.07 (Mindestlöhne)