Lehrgebiet: Zwangsvollstreckungssachen (ZV) (Arbeitsgemeinschaften/Auszubildende)

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Transkript:

7626 A 5 KG Lehrgebiet: Zwangsvollstreckungssachen (ZV) (Arbeitsgemeinschaften/Auszubildende) A. Vorbemerkungen: Den Auszubildenden sind in den praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften die maßgeblichen Bestimmungen und Vorschriften zur Führung einer Zwangsvollstreckungsabteilung beim Amtsgericht zu erläutern. Auf die Urkundsbeamtentätigkeit ist einzugehen. Insbesondere ist anhand praxisbezogener Fälle das Erlernte zu üben und zu vertiefen. Es ist eine Aufsichtsarbeit von 60 min. anzufertigen, die mit einer Gewichtung von 50% in die Gesamtnote des Lehrgangs einfließt. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit erfolgt nach den Vorgaben des 21, 22 PO f. d. Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen n. d. BBiG. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangshypothek) wird in den praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften im Lehrgebiet Grundbuch behandelt. Kostenrechtliche Fragen werden in den Arbeitsgemeinschaften Kostenrecht (siehe Lehrplan Kost/ZP und ZV) erörtert. Das Insolvenzrecht ist Gegenstand der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaft Insolvenzsachen.

B. Lehrgegenstände: 1. Bedeutung und System der Zwangsvollstreckung 1.1 Standort der Zwangsvollstreckung (Unterschied zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren) 1.2 Verfahrensbeteiligte 1.3 Vollstreckungsorgane 1.4 Ausschließliche sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Vollstreckungsorgane 1.5 Vollstreckungsantrag = Vollstreckungsauftrag 1.6 Dispositionsfreiheit und bindendes Weisungsrecht des Gläubigers 1.7 Vollstreckungsvoraussetzungen 1.7.1 Vollstreckungstitel 1.7.2 Vollstreckungsklausel 1.7.3 Zustellung Hinweis: Einzelfälle betr. Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Zustellungsverfahren sind hier nicht zu erörtern; auf diese Lehrgegenstände ist im Lehrgebiet Zivilprozesssachen näher einzugehen. Es soll lediglich auf die Bedeutung dieser Vollstreckungsvoraussetzungen hingewiesen werden. Gleichermaßen werden die Begriffe Vorläufige Vollstreckbarkeit und Rechtskraft im Lehrgebiet Zivilprozesssachen erörtert; sie sind hier nur im Hinblick auf 704 Abs. 1 ZPO und 62 ArbGG zu erläutern. Zeitbedarf: 2 Dstd. 2. Überblick über den Ablauf der Vollstreckung in körperliche Sachen 2.1 Pfändung, Pfändungspfandrecht 2.2 Verwertung Zeitbedarf: 2 Dstd.

3. Verfahren beim Vollstreckungsgericht betr. Liste 15 Vollstreckungssachen (Abt. II) M Lernziel: Die Auszubildenden sollen erkennen und lernen, welche Anträge die Verfahrensbeteiligten im Verlauf der Vollstreckung in körperliche Sachen beim Vollstreckungsgericht stellen können. Den Auszubildenden soll die Bedeutung der Anträge für den Fortgang der Vollstreckung und die überwiegende Eilbedürftigkeit der Bearbeitung der Anträge bewusst sein. Für jeden einzelnen Fall ist eine Vollstreckungssituation zu schildern sowie die Aktenund Listenführung zu üben. Darüber hinaus sollen die Auszubildenden wissen, a) welches Vollstreckungsgericht im Hinblick auf 8 Abs. 2 AktO für den einzelnen Antrag jeweils örtlich zuständig ist; b) welches Rechtspflegeorgan beim Vollstreckungsgericht jeweils funktionell zuständig dies besonders im Hinblick auf die richtige Aktenvorlage -; c) welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts zulässig ist und wie diese zu expedieren sind; d) wie die Liste 15 zu führen ist; e) welche Besonderheiten in der Akten-, Listen- und Dateiführung für bestimmte Anträge, Ersuchen und Mitteilungen gelten. 3.1 Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ( 117 ZPO) 3.2 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in der Wohnung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ( 758 a Abs. 4 ZPO) 3.3 Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners ( 758 a Abs. 1 ZPO)

3.4 Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ( 766 ZPO) Es soll besonders hervorgehoben werden, dass mit diesem vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers angefochten werden können. Auf Unterscheidungsmerkmale zur Dienstaufsichtsbeschwerde und deren geschäftliche Behandlung ist hinzuweisen. Soweit mit dieser Erinnerung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angefochten werden kann, sind entsprechende Hinweise in Bezug auf Aktenund Listenführung erst beim Lehrgegenstand 6 zu geben. 3.5 Antrag auf Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen ( 813 b ZPO) Es ist besonders hinzuweisen hinsichtlich a) der Listenführung auf Erl. Nr. 4 zu Liste 15 AktO und auf 7 Abs. 4 S. 3 AktO, soweit ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses über die zeitweilige Aussetzung der Verwertung gestellt wird; b) der Führung einer besonderen Datei und der Aktenführung auf die ZusBest zu 14 AktO. 3.6 Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung ( 811 a, 811 b ZPO) Auf das Erfordernis der Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses im Falle des 811 a Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist besonders hinzuweisen. 3.7 Antrag auf Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher ( 825 ZPO) Vorbemerkung zu 3.8 3.10: Die Bedeutung der Klagen gemäß 767, 771, 805 ZPO für die Vollstreckung ist hier (nicht im Lehrgebiet Zivilprozesssachen) zu erläutern. Es soll für den einzelnen Fall eine Vollstreckungssituation geschildert und diese anschaulich dargestellt werden. Aufgabe der Lehrkraft ist es, den Auszubildenden aufzuzeigen, dass in eilbedürftigen Fällen Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Hinterlegung des Erlöses gemäß 769 Abs. 2 ZPO in der Vollstreckungsabteilung eingehen können und dort geschäftsmäßig zu behandeln sind, während die nachfolgenden Klagen in der Zivilprozessabteilung erfasst werden. Insoweit ist die geschäftliche Behandlung dieser Klagen Gegenstand der Erörterung im Lehrgebiet Zivilprozesssachen (vgl. dort Lehrgegenstand I 2.2)

3.8 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 769 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 767 ZPO 3.9 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 769 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 771 ZPO 3.10 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 769 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 805 ZPO Anmerkung zu Nr. 3.9 und 3.10: Auf die Besonderheiten der Listenführung hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnung des Antragstellers (Dritten) neben dem Gläubiger und Schuldner ist hinzuweisen. Zeitbedarf: 9 Dstd. 4. Überblick über das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen 4.1 Ablauf einer Wegnahme- und Räumungsvollstreckung (mit Verkauf des Räumungsgutes durch den Gerichtsvollzieher) Hinweis: 883 Abs. 2 ZPO und die geschäftliche Behandlung beim Vollstreckungsgericht bei Eingang der von dem Gerichtsvollzieher übersandten Urschrift des Protokolls über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erwähnt werden, aber erst bei 5.3 näher erläutert werden. 4.2 Antrag auf Bewilligung von Vollstreckungsschutz ( 765 a ZPO) Es ist besonders hinzuweisen hinsichtlich a) der Listenführung auf Erl. Nr. 4 zu Liste 15 AktO; b) der Führung einer besonderen Datei und der Aktenführung auf die ZusBest zu 14 AktO. Hinweis: Die Auszubildenden sind jetzt auf die Anwendungsmöglichkeit der Vorschrift des 765 a ZPO im Falle des Schutzbedürfnisses des Schuldners auch im Zusammenhang mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen hinzuweisen. Zeitbedarf: 2 Dst.

5. Weitere Verfahren beim Vollstreckungsgericht betr. Liste 15 Vollstreckungssachen (Abt. I) M Lernziel: Es bietet sich nun an, den Auszubildenden zunächst das vom Gerichtsvollzieher nach 807, 899 ff ZPO durchzuführende Offenbarungsverfahren, die Bedeutung des Schuldnerverzeichnisses und die diesbezüglichen Aufgaben der Geschäftsstelle (Serviceeinheit) zu erläutern. Soweit das Finanzamt oder Hauptzollamt im Rahmen der Abgabeordnung Mitteilungen, Ersuchen und Anträge an das Vollstreckungsgericht richtet, sollen die Auszubildenden deren Bedeutung erkennen. Infolge der Erörterung des Offenbarungsverfahrens soll den Auszubildenden bewusst sein, dass der Gläubiger nach Erhalt einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls weitere Zugriffsmöglichkeiten, insbesondere im Wege der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, hat. Die Erläuterung des Pfändungs- und Überweisungsverfahrens, dessen Ablauf die Auszubildenden kennen sollen, schließt sich deshalb hieran an. Im Übrigen gilt auch hier das bei 3. a e aufgeführte Lernziel. 5.1 Überblick über das vom Gerichtsvollzieher durchzuführende Offenbarungsverfahren gem. 807, 899 ff ZPO und seine geschäftliche Behandlung beim Vollstreckungsgericht 5.2 Akten- und Listenführung in folgenden Fällen: a) Nach 900 Abs. 5 ZPO oder 284 Abs. 7 AO bei dem Vollstreckungsgericht ggf. auch bei dem Wohnsitzgericht ( 915 Abs. 2 ZPO) des Schuldners hinterlegte Urschrift des die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beurkundenden Protokolls und des Vermögensverzeichnisses bzw. die an das Wohnsitzgericht übersandte Bescheinigung über die erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts mit Abschrift des Vermögensverzeichnisses b) Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ( 900 Abs. 4 ZPO) c) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ( 901 ZPO oder 284 Abs. 8 AO) d) Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 889 ZPO 5.3 Führung des Schuldnerverzeichnisses beim Vollstreckungsgericht und ggf. beim Wohnsitzgericht des Schuldners ( 915 Abs. 2 ZPO), (17 AktO)

Hinweis: a) Auf die 836, 889 ZPO soll lediglich wegen der unterschiedlichen funktionellen Zuständigkeiten in diesen Verfahren kurz eingegangen werden. b) 903 ZPO ist wegen der Akten- und Listenführung beim Vollstreckungsgericht bei fortbestehender funktioneller Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers besonders herauszustellen. c) 883 ZPO und die geschäftliche Behandlung ist hier näher zu erläutern. 5.4 Antrag der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ( 334 Abs. 1 AO) Zeitbedarf: 4 Dstd. 6. Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Für die Schilderung des Verfahrensablaufs soll jeweils ein Fall der Pfändung des Arbeitseinkommens nach 850 c und d ZPO sowie ein Fall der Pfändung von Mieteinnahmen, aus dem die Auszubildenden erkennen können, dass sie selbst als Mieter Drittschuldner sein können, unter Verwendung der amtlichen Vordrucke angeführt werden. Es ist besonders hinzuweisen a) hinsichtlich der Abgabe des Antrages an ein anderes Gericht auf 8 Abs. 2 AktO und 828 Abs. 3 ZPO; b) auf die Eilbedürftigkeit von Anträgen, denen ein sog. vorläufiges Zahlungsverbot gemäß 845 ZPO vorausgegangen ist; c) hinsichtlich der geschäftlichen Behandlung von Erinnerungen gegen den, dem Antrag stattgebenden bzw. ihn zurückweisenden Beschluss und von Anträgen auf anderweitige Festsetzung des Pfändungsfreibetrages auf 7 Abs. 4 AktO; d) auf den Unterschied zwischen der Erinnerung gemäß 766 ZPO und der Erinnerung gemäß 11 RpflG. Zeitbedarf: 3 Dstd.

Übersicht über die im Lehrgang ZV vorgesehenen Stundenzahlen DStd. 1. Arbeitsgemeinschaft Zwangsvollstreckung 22 Summe: 22