Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1
Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Nachweisgesetz, 2 NachwG Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind aufzunehmen: Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit Verstöße gegen das NachwG grundsätzlich nicht sanktioniert Praxis Arbeitsverträge sind in der Regel kurz Tätigkeitsbeschreibungen beschränken sich auf das Nötigste 2
Wesentliche Rechtsgrundlagen 46 BRAO-E Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 46a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Vertretungsbefugnis nach außen. (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. 46 a BRAO-E Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. 3
Wesentliche Rechtsgrundlagen Gesetzesbegründung zu Nr. 2 ( 46a Abs. 3 BRAO-E) = S. 41 des Regierungsentwurfs ( ) Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Absatz 3 Satz 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers. Hinweis: Auf die konkrete Tätigkeit kommt es an! LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.1987-3 Sa 457/87 4
Gestaltung der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag Anpassung bestehender vertraglicher Regelungen notwendig? (Neu-) Zulassung Syndikusrechtsanwalt? Empfehlungen bei Anpassung und Neufassung vertraglicher Regelungen Adressat der Empfehlungen Unternehmen Syndikusrechtsanwalt (Kurze) Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag Je spezifischer die Tätigkeitsbeschreibung, umso eingeschränkter das Direktionsrecht Bezug zu den 46 Abs. 2 bis 5 BRAO-E (Legaldefinition) Fehlendes fachliches Weisungsrecht Haftungsbeschränkung Zusätzlich zum Arbeitsvertrag: Tätigkeitsbeschreibung Syndikusrechtsanwalt 5
Entwicklung von Formulierungen für den Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts innerhalb der Fachgruppen Arbeitsrecht und Berufsrecht des BUJ 6 Dr. Marc Kaiser, 28.07.2015
Tätigkeitsbeschreibung Variante I Der Arbeitnehmer wird als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der Rechtsabteilung eingestellt. Die Tätigkeit entspricht den 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Variante II Der Arbeitnehmer wird als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der Rechtsabteilung eingestellt. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt entspricht den 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Insbesondere übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig aus. Er ist als Syndikusrechtsanwalt nicht verpflichtet, Weisungen zu befolgen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Der Arbeitnehmer ist als Syndikusrechtsanwalt befugt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. 7
Haftungsbeschränkung Haftung des Syndikusrechtsanwalts als Kehrseite der eigenverantwortlichen Beratung in den Unternehmen. (Meyer in NJW-aktuell 2015,16) vgl. auch Gesetzesbegründung zu Nummer 2 ( 46 Absatz 2 BRAO-E) = S. 31 des Regierungsentwurfs Einbeziehung von Versicherungsschutz in die Abwägung zu den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung vgl. BAG NZA 2011, 345 Gesetzesbegründung zu Nr. 2 ( 46a Abs. 3 BRAO-E) = S. 47 des Regierungsentwurfs Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. 276 Absatz 3 BGB) zulässig sein. Soweit keine gesetzliche Haftpflichtversicherung greift, gelten für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. 8
Versetzungsklausel Variante I Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. Variante II Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen, soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht und es sich hierbei um eine fachliche unabhängige und eigenverantwortliche sowie anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusanwalts handelt oder auch gleichermaßen den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einsetzen. 9
Zusätzliche Tätigkeitsbeschreibung Syndikusrechtsanwalt Abschied von der bisherigen 4-Kriterien-Theorie? DRV Bund ist im neuen Zulassungsverfahren zu beteiligen Klagerecht der DRV Bund Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsvermittlung und Rechtsgestaltung können für die Bewertung der Tätigkeit von Syndikusanwälten weiterhin relevant sein (vgl. auch 46 Abs. 3 BRAO-E). 10
Tätigkeitsbeschreibung Mögliche Inhalte Beschreibung des Unternehmens und der Abteilung Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit gemäß 46 Abs. 3 BRAO-E Ggf. weitere Ausführungen zu Fachliche Weisungsunabhängigkeit Eigenverantwortlichkeit Vertretungsbefugnis Haftpflichtversicherung Haftungsbegrenzung Einrichtung Syndikusanwaltspostfach 11
Sonstiges Hinweis auf 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Verpflichtung des Syndikusrechtsanwalts im Arbeitsvertrag, den Arbeitgeber über Änderung erheblicher Umstände für die Befreiung zu informieren Zielführend? 12
13 Vielen Dank.