Fakten zum Erbrecht. Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Pflichtteil Steuern. www.grafpartner.com



Ähnliche Dokumente
Fakten zum Erbrecht. Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Steuern.

Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage:

Erben und Vererben. Vortrag am Die Heilsarmee in Deutschland

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Monika Dittmer Tanneck Rendsburg Tel / Fax: 04331/ Erben und Vererben

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße Frankfurt am Main

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -

Die gesetzliche Erbfolge

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Grundzüge der Nachlassplanung

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

Immobilien richtig weitergeben und vererben.

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Handbuch Erben und Vererben interna

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Behindertentestament Erbvertrag

ERBEN UND VERERBEN SIMPLIFIED

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Das System der gesetzlichen Erbfolge

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? Silvio Kuster

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer

Testamentsformen, Erbfolge. - Leitfaden -

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

Das Berliner Testament

Erbrecht für Versicherungsmakler

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

ERBRECHT. Die wichtigsten Stichpunkte zum Ehe-, Familien- und Erbrecht. CHRISTINA ANJA GIESE Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Alarm für Thomas Britzger

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

T A X W R K beraten gestalten vertreten

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Fragebogen für Erblasser

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Informationen. zum Erbrecht für Eltern von behinderten Kindern. Stand: Oktober Vortrag vom Verein für Angehörige psychisch Erkrankter

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Leonberger Straße 36, Gerlingen. Tel.: 07156/ Fax: 07156/ Leitfaden Erbrecht

Wer erbt eigentlich was?

Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

So schreibe ich mein Testament

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Dr. Paul Rombach, LL.M. Dr. Claudie Rombach Notare

Erbrecht Vorlesung 3. Erbrecht

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April Dr. jur. Marie-Theres Frick 1

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Transkript:

Fakten zum Erbrecht Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Pflichtteil Steuern Alle nachfolgenden Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 2012 www.grafpartner.com

Das gilt ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, sondern hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht ( 1931 BGB). Voraus : Gesetzliches Vermächtnis über Haushaltsgegenstände / Hochzeitsgeschenke; neben Verwandten der 1. Ordnung nur, wenn tatsächlich benötigt ( 1932). Mietwohnungsvertrag ( 563 BGB) Dreißigster ( 1969 BGB) Gesetzliche Erbquote des Ehegatten Neben Verwandten 1. Ordnung: ¼ Neben Verwandten 2. Ordnung: ½ Neben Großeltern: ½ (aber: 1931 I 2) Neben ferneren Verwandten: Alles Ehegatte Daneben bei gesetzlichem Güterstand: Pauschalierter Zugewinnausgleich: ¼ Alternativ: güterrechtliche Lösung, wenn Ehegatte nicht bedacht wurde oder ausschlägt. Folge: Anspruch auf Zugewinnausgleich und zusätzlich kleiner Pflichtteil. Strittig, ob Ehegatte stattdessen großen Pflichtteil verlangen (und auf Zugewinn-Ausgleich verzichten) kann Rangfolge unter den gesetzlichen Erben: 1) Verwandte einer niedrigeren Ordnung schließen alle Verwandten höherer Ordnungen von der Erbfolge aus ( 1930 BGB). Beispiel: Hat der Erblasser Abkömmlinge, so haben seine Eltern kein gesetzliches Erbrecht. 2) Innerhalb derselben Ordnung wird gleichberechtigt nach Stämmen vererbt. Beispiel: Jedes Kind des Erblassers begründet einen Stamm. 3) Innerhalb der Stämme (bei Ordnungen 1-3) gilt jeweils: a) Repräsentationsprinzip ( 1924 II): Lebende Stammeltern schließen die durch sie mit dem Erblasser verwandten Personen von der Erbfolge aus. Bsp: Lebt ein Kind des Erblassers, hat der Enkel kein gesetzliches Erbrecht. b) Eintrittsprinzip ( 1924 III): Abkömmlinge treten an die Stelle der jeweiligen Stammvorfahren. 4) Ab der 4. Ordnung gilt nicht mehr die Erbfolge nach Stämmen, sondern das Gradsystem, d.h. es erbt derjenige alles, der durch die geringere Zahl von Geburten mit dem Erblasser verwandt ist. 2

Verwandtenerbrecht Urgroßeltern Großeltern Großtanten/ Großonkel Eltern Tanten/ Onkel weitere Abkömmlinge Erblasser Geschwister Cousinen/ Vettern 4. Ordnung Neffen/ Nichten weitere Abkömmlinge Kinder weitere Abkömmlinge 3. Ordnung 2. Ordnung Enkel weitere Abkömmlinge 1. Ordnung www.grafpartner.com 3

Berliner Testament I. Was ist ein Berliner Testament? Das klassische Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem sich die Eheleute zunächst jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erbe(n) des länger Lebenden der Eheleute soll(en) dann das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder werden. II. Was ist der Zweck? Die Ausgangslage ist meist folgende: Die Eheleute haben ein oder mehrere Kinder. Die Kinder sollen nach dem Tod beider Ehegatten das gesamte Familienvermögen erben, aber eben erst dann. Beim Tod des ersten Ehegatten soll zunächst der länger lebende Ehegatte alleine erben, damit dieser optimal abgesichert ist, v.a. für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Die Kinder werden deshalb im Berliner Testament zunächst enterbt. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Im Gegenzug werden die Kinder aber als Erben des länger lebenden Ehegatten eingesetzt. III. Nacherbe oder Schlusserbe? Eine wichtige Unterscheidung ist, ob der überlebende Ehegatte das geerbte Vermögen zur freien Verwendung erhält oder ob er das Geerbte lediglich als Treuhänder für die Kinder verwalten soll. Überraschenderweise ist der gesetzliche Regelfall das Treuhändermodell. Schreibt man also: Zuerst erbt der Ehegatte, dann die Kinder, so kann der überlebende Ehegatte in seiner finanziellen Freiheit stark eingeschränkt sein. Er darf das Vermögen dann nämlich nicht frei verbrauchen, sondern muss es für die Kinder in der Substanz erhalten. Diese Konstellation nennt man Vor-/Nacherbschaft. Die meisten Eheleute möchten aber stattdessen das Voll-/Schlusserben-Modell. Um dies zu erreichen, sollte man im Testament eine ausdrückliche Regelung aufnehmen. Vergisst man dies, kann der Ehegatte als Vorerbe geknebelt sein. Ferner sollte man im Testament regeln, ob der überlebende Ehegatte das Testament später noch ändern darf. Ohne eine solche Regelung tritt mit dem Tod des ersten Ehegatten eine Bindungswirkung ein. Die Details sind kompliziert. IV. Risiko Pflichtteilsanspruch Mit dem typischen Berliner Testament wollen die Ehegatten erreichen, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Ehegatten gerade nicht geltend machen, da dem länger lebenden Ehegatten das Vermögen ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Entziehen kann man den Pflichtteil nur in absoluten Extremfällen, deshalb versucht man durch eine sog. Strafklausel, es für die Kinder wirtschaftlich unattraktiv zu machen, den Pflichtteil zu fordern. V. Steuern Ein möglicher Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Steuerfreibeträge nicht optimal ausgenutzt werden. Das gesamte Vermögen der Eheleute verschmilzt beim Tod des ersten Ehegatten ja auf den länger lebenden Partner. Es kann deshalb passieren, dass beim Tod des zweiten Ehegatten (mehr) Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, als wenn das Vermögen gleich beim Tod des ersten Ehegatten (auch) auf die Kinder verteilt worden wäre. Nebenstehendes Beispiel stellt nur eine Anregung dar! Jeder Einzelfall erfordert eine individuelle Testamentsgestaltung. Es ist daher nicht sinnvoll, dieses Beispiel ungeprüft zu übernehmen. 4

Formulierungsbeispiel Unser Letzter Wille! Wir, die Eheleute Max Muster (geb. am 12.02.1943) und Eva Muster (geb. am 09.11.1941) haben gemeinsam die Kinder Tina (geb. am 15.11.1964) und Monika (geb. am 07.06.1968). Weitere Kinder hat keiner von uns beiden. Wir sind an der gemeinschaftlichen Verfügung über unseren Nachlass nicht gehindert. Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle zeitlich vorangegangenen letztwilligen Verfügungen, so dass für den Fall unseres Todes nur das hier Folgende gilt: (1) Verfügungen für den ersten Todesfall Für den Todesfall des Ersten von uns beiden setzen wir uns hiermit gegenseitig zu unseren alleinigen, unbeschränkten und ausschließlichen Erben ein. Für den Fall, dass ein Kind (bzw. dessen Abkömmlinge) beim ersten Todesfall den Pfl ichtteil geltend macht, so ist der überlebende Ehegatte berechtigt, das den Pfl ichtteil geltend machende Kind (bzw. dessen Abkömmlinge) von der Schlusserbfolge auszuschließen., also für den Todesfall des länger lebenden von uns zu enterben. (2) Verfügungen für den zweiten Todesfall Erben des Letztversterbenden von uns werden unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder aufgrund derselben Gefahr versterben sollten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. (3) Wechselbezüglichkeit / Abänderungsrecht Alle vorstehenden Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Aufl agen sind wechselbezüglich. Nach dem Tod des Ersten von uns ist der Überlebende zu Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Bestimmungen für den zweiten Todesfall nur wie folgt berechtigt: a) Der Überlebende von uns kann innerhalb des Kreises der gemeinschaftlichen Abkömmlinge die Erbfolge ändern und einzelne Abkömmlinge von der Erbfolge zu Gunsten anderer Abkömmlinge ausschließen. Ferner kann der Überlebende die Schlusserben mit beliebigen Vermächtnissen oder Aufl agen zu Gunsten gemeinschaftlicher Abkömmlinge beschweren. b) Der Überlebende von uns ist aber nicht berechtigt, durch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Aufl a- gen andere Personen als gemeinschaftliche Abkömmlinge zu begünstigen. (4) Ausschluss der Anfechtung All diese Verfügungen treffen wir unabhängig davon, ob und welche Pfl ichtteilsberechtigten beim Ableben eines jeden von uns vorhanden sind. Eine Anfechtung dieses Testaments nach 2079 BGB scheidet somit aus. Ferner verzichten wir auf ein eventuelles künftiges Anfechtungsrecht wegen Irrtums gem. 2078 BGB. Regensburg, den 8. Januar 2010 Max Muster Erna Muster Wichtig: Das gesamte Testament muss von einem der Eheleute eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten eigenhändig unterzeichnet werden. Andernfalls ist das Testament vollständig unwirksam und es gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge! www.grafpartner.com 5

Steuern bei Erbschaft und Schenkung Steuerklassen Steuerklassen 15 ErbStG I II III Personenkreis (nach dem Verhältnis zum Erblasser) Ehegatte / eingetragener Lebenspartner (BVerfG 2010) Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen) Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten / ehemaliger eingetragener Lebenspartner alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich... Steuersätze in der jeweiligen Steuerklasse (in %) 19 ErbStG Betrag in * I II (2009) II (ab 2010) III 75.000 7 30 15 30 300.000 11 30 20 30 600.000 15 30 25 30 6.000.000 19 30 30 30 13.000.000 23 50 35 50 26.000.000 27 50 40 50 über 26.000.000 30 50 43 50 * Es handelt sich um Freigrenzen, d.h. bei Überschreiten der Grenze muss der gesamte Betrag nach dem höheren Steuersatz versteuert werden, nicht nur der die Grenze übersteigende Teil. Allerdings gibt es Härteausgleichregeln ( 19 Abs. 3 ErbStG) für Grenzfälle. 6

Freibeträge Erwerber / Begünstigter Persönlicher Freibetrag (in ) Steuerklasse Hausratsfreibetrag 2 (in ) Versorgungsfreibetrag 3 (in ) Ehegatten/eingetragener Lebenspartner 1 I 500.000 41.000 plus 12.000 256.000 Kinder des Erblassers (auch Stief- und Adoptivkinder) 1 I 400.000 41.000 plus 12.000 10.300 bis 52.000 Abkömmlinge verstorbener Kinder 1 I 400.000 41.000 plus 12.000 Abkömmlinge lebender Kinder I 200.000 41.000 plus 12.000 - Eltern / Voreltern bei Erwerb von Todes wegen I 100.000 41.000 plus 12.000 - Eltern / Voreltern bei Schenkungen II 20.000 12.000 - Geschwister / deren Abkömmlinge 1. Grades II 20.000 12.000 - Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern II 20.000 12.000 - Geschiedene Ehegatten II 20.000 12.000 - alle übrigen Erwerber III 20.000 12.000 - Anmerkungen: 1 Familienheimprivileg: Selbst genutztes Wohneigentum kann steuerfrei auf Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner übertragen/vererbt werden, wenn dieser das Familienheim 10 Jahre selbst weiter nutzt oder an Nutzung zwingend gehindert ist; dasselbe gilt für Kinder und ggf. Enkel, aber nur soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt ( 13 I Nr. 4b und 4c ErbStG). 2 Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Freibetrag gemäß 13 ErbStG für Hausrat (entspricht weitgehend dem Voraus, nicht für Grundstückszubehör und Zahlungsmittel wie Aktien, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.) Nur in Steuerklasse I besteht daneben ein weiterer Freibetrag von 12.000 Euro für andere bewegliche Güter (z.b. Reiseandenken). In Steuerklassen II und III gilt der Hausratsfreibetrag nicht zusätzlich zum persönlichen Freibetrag, sondern wird hierauf angerechnet. 3 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner und Kinder erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag ( 17 ErbStG). Bei den Kindern ist dieser vom Alter abhängig: Für Kinder bis 5 Jahre 52.000 Euro, von über 5 bis zu 10 Jahren 41.000 Euro, von über 10 bis zu 15 Jahren 30.700 Euro, von über 15 bis zu 20 Jahren 20.500 Euro, von über 20 bis 27 Jahren 10.300 Euro. Der Versorgungsfreibetrag (bei Ehegatten wie Kindern) wird allerdings um den Kapitalwert einer eventuellen Hinterbliebenenrente gekürzt (die ihrerseits nicht der Erbschaftssteuer unterliegt). 4 Betriebsvermögen sowie Vermögen in Land- und Forstwirtschaft werden unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert behandelt. Dort gelten komplizierte Sonderregeln (Verschonungsabschlag). www.grafpartner.com 7

Kanzlei für Erbrecht Bernhard Schmeilzl Rechtsanwalt & Master of Laws Katrin Groll Rechtsanwältin Kanzlei Regensburg Bischof-von-Henle-Str. 2a (Ecke Friedenstraße) 93051 Regensburg Tel. 0941 78 530 53 Kanzlei München Rindermarkt 5 (50 m vom Marienplatz) 80331 München Tel. 089 35 39 67 67 www.grafpartner.com