Aktuelles Erbschaftsteuerrecht Neue Möglichkeiten für Ihre strategische Vermögensplanung FP Consult GmbH & Co. KG Am Handwerkshof 4 47269 Duisburg Tel.: 0203 / 60 49 44 0 Fax: 0203 / 60 49 44 60 E-mail: welcome@fp-consult.net Internet: www.fp-consult.net
Geschäftsbereiche Erstellung von Finanzanalysen / Erbplanungen auf Honorarbasis mehr als 50 Jahre Berufserfahrung insgesamt mehr als 4.000 Gutachten Alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt CFP, CEP bzw. FP Consulting Schulung, Ausbildung Kein Produktverkauf (Provisionsgeschäft)
Reformen, Reformen, Reformen Erbschaftsteuerreform 2009 Erbschaftsteuerreform 2010 Erbrechtsreform 2010 Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010
Reformen, Reformen, Reformen Wesentliche Änderungen durch die Reformen Bewertung des Vermögens Familienheim Nießbrauch Freibeträge Steuersätze Pflichtteilsrecht
Bewertung Grundvermögen. vorher in % des Verkehrswertes aktuell in % des Verkehrswertes unbebaute Grundstücke ca. 80% 100% vermietete Wohnimmobilie ca. 60-80% 90%
Bewertung Grundvermögen. vorher in % des Verkehrswertes aktuell in % des Verkehrswertes selbstgenutzte Immobilie ca. 50-70% ggf. 0%
Verfahren zur Bewertung von bebauten Grundstücken. Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Öffnungsklausel Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Wertes durch öffentlich bestellten Sachverständigen möglich!
Gesetzliche Reduzierungen. Wertansatz 90 % bei Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind Gilt auch für Immobilien in der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum Gilt nicht für zum begünstigten Betriebsvermögen gehörende Immobilien
Beispiel Ertragswertverfahren. Grundstück Gebäude Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Bodenwert Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks./. Bodenwertverzinsung = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger = Gebäudeertragswert (> 0 ) Ertragswert = Grundbesitzwert
Beispiel Ertragswertverfahren Mietwohnhaus Köln 25 Jahre alt, Jahresmiete 100.000, Grundstücksgröße 400 m², Bodenrichtwert 850/m² Grundstück Gebäude 100.000./. 23 % 23.000 (Anlage 23 i.v.m. 22) 850 77.000 x./. ( 340.000 x 5 % 188 Abs. 2 400 m² 17.000 Nr. 1 BewG = 2.600) = 60.000 340.000 x 18,63 (Vervielfältiger nach Anlage 21 1.117.800 i.v.m. 188 Abs. 2 Nr. 1 BewG) Ertragswert = 1.457.800 90 % davon = 1.312.020 altes Recht = 1.093.750
Bewertung von Nutzungsrechten. Zuwendung von Rente, Nießbrauch oder Wohnrecht Ermittlung des Jahreswertes (Obergrenze = der durch 18,6 geteilte Wert des zugewandten Gegenstandes) Ermittlung des Kapitalwertes (Lebensalter und Geschlecht) Streichung 25 ErbStG => keine Stundung der auf den Wert des Nutzungsrechtes entfallende Steuer => voller Abzug des Wertes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Selbstgenutzte Wohnimmobilie Familienheim. Vererbung an Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner steuerfrei An Kinder/Enkel (wenn Kinder vorverstorben sind) ebenfalls, allerdings Begrenzung auf 200 m² Wohnfläche Bedingung: Erwerber nutzt die Immobilie10 Jahre selbst zu Wohnzwecken Bei Verletzung der Frist entfällt die Befreiung rückwirkend, außer objektiv nachvollziehbare Gründe (z.b. Tod, erhebliche Pflegebedürftigkeit (Stufe III))
Selbstgenutzte Wohnimmobilie Familienheim. Unverändert: Schenkung an Ehegatten zu Lebzeiten weiterhin steuerfrei möglich! Eine anteilige Vermietung ist nicht mehr schädlich, allerdings gilt die Steuerbefreiung nur für die selbstgenutzte Wohnung! Mögliche Gestaltung: Lebzeitige, steuerfreie Übertragung an den Ehegatten mit Rückfall bei Scheidung bzw. Vorversterben und Wohnrecht
Betriebsvermögen. Anteil Kapitalgesellschaft 25% kein Betriebsvermögen Ansatz zum Verkehrswert (bisher Stuttgarter Verfahren bzw. Steuerbilanzwert) Grundsatz 200 Abs. 1 BewG Bereinigter durchschnittlicher Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor = Ertragswert
Besteuerung. Bewertung medizinischer Praxen. Vergleichsrechnungen nach Knief, DB 2008, 866, 867 Bei einer mittleren Hausarztpraxis (NRW) mit einem Umsatz von rund 440.000 lagen zum 01.01.2009 die Werte wie folgt: Gesamtwert Substanz Goodwill Individuelles 220.000 48.000 152.000 Bewertungsgutachten Vereinfachtes 767.000 48.000 719.000 Ertragswertverfahren Nach den Hinweisen der BÄK 309.000 48.000 261.000 Quelle Vortrag Prof. Ralph Landsittel
Besteuerung. Bewertung medizinischer Praxen. Vergleichsrechnungen nach Knief, DB 2008, 866, 867 Bei einer sehr großen Radiologenpraxis (Bayern, 4 Partner) mit einem Umsatz von 5.200.000 lagen die Werte zum 01.01.2009 bei einem Ansatz der kalk. Gehälter von 785.000 wie folgt: Gesamtwert Substanz Goodwill Individuelles 2.342.000 1.845.000 497.000 Bewertungsgutachten* Vereinfachtes 8.164.000 1.985.000 6.179.000 Ertragswertverfahren Nach den Hinweisen der BÄK 7.590.000 1.845.000 5.745.000 * Dieser Fall wurde mit einer großen, auf medizinische Praxen spezialisierten StB-Praxis gemeinsam bearbeitet. Quelle Vortrag Prof. Ralph Landsittel
Betriebsvermögen Verschonungsregelungen. Voraussetzungen. Grundmodell Optionsmodell 2009 2010 2009 2010 1. Einhaltung der Lohnsummenregelung 7 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 7 Jahre 2. Einhaltung der Behaltensfristen 3. Lohn- und Gehaltssumme 3.1. Mitarbeitergrenze 7 Jahre 650% >10 Pers. 5 Jahre 400% > 20 Pers. 10 Jahre 1.000% > 10 Pers. 7 Jahre 700% > 20 Pers. 4. Grenze Verwaltungsvermögen 50% 50% 10% 10% 5. Höchstbetrag Überentnahme 150.000 150.000 150.000 150.000 Erlass der Erbschaftsteuer 85% 100%
Weitere Änderungen Bewertung. Lebensversicherungen jetzt Rückkaufswert (vorher 2/3 der eingezahlten Beiträge/Rückkaufswert) Gewerbliche Fonds (Schiffsbeteiligungen, Biomasse, Windkraft ) jetzt Verkehrswert, gelten aber weiterhin als Betriebsvermögen bei Direkteintrag im Handelsregister Gewerbliche Immobilienfonds erhalten i.d.r. keine Vorteile Betriebsvermögen, weil mehr als 50 % verwaltetes Vermögen ist!
Steuerklassen und Freibeträge. Steuerklasse I II III Personen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner Kinder und Stiefkinder Enkelkinder nur, wenn der Elternteil (Kind, Stiefkind des Erblassers verstorben ist) Alle anderen Enkel, Stiefenkel, Urenkel Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes Wegen Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden Geschwister Nichten und Neffen Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehepartner Alle übrigen Erben und Beschenkten Freibetrag 500.000 400.000 400.000 200.000 100.000 20.000 20.000
Freibetrag. Kann alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden Mehrere Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet Achtung: Zuwendung vor dem 1.1.2009
Erbschaftsteuersätze. Steuerpflichtiger Erwerb bis EUR Steuer Steuerkl. I in % Steuer Steuerkl. II in % Steuer Steuerkl. III in % 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 Über 26 Mio. 30 43 50
Erbrecht der Verwandten 5. Ordnung 4. Ordnung 3. Ordnung 2. Ordnung Weitere Voreltern Abkömmlinge Urgroßeltern Eltern Abkömmlinge Großeltern Onkel/Tante Vetter,Kusine Abkömmlinge Geschwister Neffe,Nichte Abkömmlinge Erblasser (in) Kinder 1. Ordnung Enkel Abkömmlinge
Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht). Vater Mutter Erblasser Geschwister Kind 1 Kind 2 Enkel 1 Enkel 2 Enkel 3
Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht). Vater Mutter Erblasser Geschwister Kind 1 Kind 2 Enkel 1 Enkel 2 Enkel 3
Ehegattenerbrecht/Auswirkungen Güterstände. Güterstand neben Erben neben Erben neben Erben neben Erben 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung weiterer (Kinder, Enkel) (Eltern, (Großeltern) Ordnungen Geschwister) Zugewinngemeinschaft 1/2 3/4 3/4* 1/1 Gütertrennung 1/2 bei einem Kind 1/3 bei zwei Kindern 1/2 1/2* 1/1 1/4 bei drei und mehr Kindern Gütergemeinschaft 1/4 1/2 1/2* 1/1 Gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften! ist ein Großelternteil verstorben, erbt der Ehegatte auch dessen Teil
Die gesetzliche Erbfolge (Ehegattenerbrecht). Vater Mutter 2 Brüder 1 Schwester Erblasser Ehegatte Nichten, Neffen
Die gesetzliche Erbfolge (Ehegattenerbrecht). Vater Mutter 2 Brüder 1 Schwester Erblasser Ehegatte Nichten, Neffen
Die gesetzliche Erbfolge (Ehegattenerbrecht). Ehemann Ehefrau NE-Kind 1 Kind 1 Kind 2 NE-Kind 2 Enkel 1 Enkel 2 Enkel 3
Die gesetzliche Erbfolge (Ehegattenerbrecht). Ehemann Ehefrau NE-Kind 1 Kind 1 Kind 2 NE-Kind 2 Enkel 1 Enkel 2 Enkel 3
Die gesetzliche Erbfolge (Ehegattenerbrecht). Ehemann Ehefrau NE-Kind 1 Kind 1 Kind 2 NE-Kind 2 Enkel 1 Enkel 2 Enkel 3
...aus der Praxis. Gütertrennung ist selten der richtige Güterstand! Verlust Zugewinnausgleich Höhe der Pflichtteile Haftung hat nichts mit dem Güterstand zu tun
...aus der Praxis. Gesetzlicher Güterstand / Zugewinngemeinschaft Vermögensmassen bleiben getrennt! Ausgleich des Zugewinnes erfolgt nur bei Beendigung der Ehe Achtung: verdeckte Schenkungen!
Umfrage. Für wie wichtig halten Sie es grundsätzlich, ein Testament zu machen? 5% 7% 13% 34% Sehr wichtig wichtig Nicht so wichtig Gar nicht wichtig unentschieden 41% Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7094, Oktober 2006
Umfrage. Haben Sie ein Testament gemacht? 27% gemacht 45% darüber nachgedacht nicht gemacht/nachgedacht 28% Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7094, Oktober 2006
...aus der Praxis. Berliner Testament beliebt, aber nicht (immer) ideal! oft optimal bei jungen Familien mit minderjährigen Kinder Versorgung des überlebenden Ehegatten Handlungsfähigkeit bleibt erhalten suboptimal bei älteren Kunden mit ausreichendem Vermögen Freibeträge der Kinder werden verschenkt Pflichtteilsforderungen entstehen
Wer kann einen Pflichtteil verlangen? 5. Ordnung 4. Ordnung 3. Ordnung 2. Ordnung Weitere Voreltern Abkömmlinge Urgroßeltern Abkömmlinge Großeltern Onkel/Tante Vetter,Kusine Abkömmlinge Eltern Geschwister Neffe,Nichte Abkömmlinge nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein nein Erblasser (in) Kinder ja 1. Ordnung Enkel ja Abkömmlinge ja
Erbrechtsreform Änderungen Pflichtteilsrecht Enterbung möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter.. einem selbst oder einer nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, oder sie schwer misshandelt. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder einer nahe stehenden Person schuldig macht. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist, oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. die ihm dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
Erbrechtsreform Änderungen Pflichtteilsrecht Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist möglich, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Entscheidung über die Stundung ist das Nachlassgericht zuständig.
Erbrechtsreform Änderungen Pflichtteilsrecht Pflichtteilsergänzungsanspruch bisher erst nach 10 Jahren verjährt aktuell Abschmelzungsmodell (jedes Jahr nach Schenkung Reduzierung um 1/10) gilt nicht für Schenkungen unter Ehegatten verjähren erst nach Auflösung der Ehe ansonsten keine Verjährung!!
...aus der Praxis. Warum viele Testamente falsch sind: Formfehler Ungenaue Zuordnung Zu alt (i.s.v. überholt, nicht mehr aktuell) Zu kompliziert und ausschweifend
...aus der Praxis. Erbengemeinschaften vermeiden! Allen Erben gehört alles quotal (nach Erbquoten) gemeinsam Entscheidungen nur einstimmig möglich Hohes Konfliktpotential
...aus der Praxis. Gesellschaftsrecht beachten! GbR ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag wird bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst Betriebsaufspaltung beachten! (Verknüpfung mit Einkommensteuerrecht) Gesellschaftsvertrag geht sonstigen Regelungen wie Erbvertrag oder Testament vor
Nachdem Ihre Eltern einen Unfall hatten, erbt die einjährige Marie deren Geschäftsanteile. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr ist nun ein Ergänzungspfleger im Familienbetrieb stimmberechtigt. Im Gesellschaftsvertrag stand, dass nur eheleibliche Kinder Nachfolger werden dürfen!
...aus der Praxis. Verdeckte Schenkungen Auszahlung LV auf Eheleutekonto Verkaufserlös Unternehmen auf Eheleutekonto Einzahlung Gewinnausschüttung GmbH auf Eheleutekonto Umschreibung Konto/Depot von Einzelperson auf Eheleute
Fragen auf die wir eine Antwort haben Wie setzt sich Ihr Vermögen zusammen? Wie rentiert sich Ihr Vermögen vor und nach Steuern? Wie hoch ist Ihre Steuerbelastung? Wie sind Sie und Ihre Familie im Unglücksfall abgesichert? Ist Ihr Lebensstandard im Alter gesichert? Welches Risiko müssen Sie mit ihrem Wertpapiervermögen eingehen? Wie lange müssen Sie eigentlich noch arbeiten? Wie hoch muss der Mindesterlös für mein Unternehmen sein?
Treffen eine oder mehrere dieser Aussagen auf Sie zu? Ich habe bisher noch kein Testament oder Erbvertrag gemacht. Ich habe mein Testament oder Erbvertrag noch nicht auf Formgültigkeit überprüfen lassen. Ich weiß nicht, wie sich meine Nachfolgeziele gestalten und realisieren lassen. Es besteht die Gefahr, dass es zu Streitigkeiten im Falle meiner Nachfolge kommt. Ich würde gerne die steuerlichen Belastungen meiner Erben reduzieren, weiß aber nicht, welche Möglichkeiten es gibt.
Treffen eine oder mehrere dieser Aussagen auf Sie zu? Ich möchte gerne wissen, ob die vorhandene Liquidität aus dem Nachlass ausreicht, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Mein Testament, Gesellschaftsvertrag und Ehevertrag wurden noch nicht auf Widersprüchlichkeiten geprüft. Ich würde gerne zu Lebzeiten Vermögen auf meine Angehörigen übertragen. Ich habe bisher noch keine Vorsorgevollmacht.
dann kann Ihnen eine Finanz- und Vermögensnachfolgeplanung eine große Hilfe sein.
Neben den Fragen zu Testament und Erbschaft wissen Sie vielleicht auch einfach nicht mehr, aus welchen Bausteinen sich Ihr Vermögen genau zusammen setzt, wie es vernetzt ist und wie sich Ihre vermieteten Immobilien rechnen? Oder wie sich Ihre Liquidität und Ihr zu versteuerndes Einkommen in den nächsten Jahren entwickeln wird?
Eine Vermögensplanung schafft Struktur und eine klare Übersicht. So wissen Sie immer, was Ihr Geld gerade macht.
Finanz- und Vermögensnachfolgeplanung ist... keine Unternehmensberatung, keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung, keine Anlageberatung.
Als unabhängige Vermögensplaner verstehen wir uns als verbindendes Element ihrer persönlichen Berater (Sparkasse / Bank, Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar ) und schließen mit Handlungsempfehlungen den Kreis.
Nach einer Vermögensplanung haben Sie dann strukturiert und übersichtlich nur noch einen Ordner im Regal stehen. So haben Sie jederzeit über alles einen Überblick. Foto von einem Musterordner
Unser Angebot: Ein unverbindliches Erstgespräch zur Entscheidungsfindung! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!