Workshop 3
Dr. jur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte, Vaduz Freitag, 9. November 2007 Workshop 3
Themen Liechtensteinisches Erbrecht (FL-Bürger, andere Staatsbürgerschaft) Testament und Vermächtnis Wann brauche ich ein Testament? Welche letztwilligen Verfügungen kann ich als Erblasser treffen? Wer kann ein gültiges Testament verfassen? Erbteil / Pflichtteil Testamentsformen Testamentszeugen Enterbung / Pflichtteilsminderung / Verzicht Wie ändere oder widerrufe ich ein Testament Aufbewahrung von Testamenten Verlassenschaftsverfahren / Pflichtteilsklage. 9. Nov. 2007 3 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Testament und Vermächtnis Testament Erbeinsetzung zu bestimmten Quoten (Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen) Vermä chtnis Überlassung von Geld, bestimmter Sache, Forderung (Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, hat nur Anspruch auf den ihm zugedachten Gegenstand..) 9. Nov. 2007 4 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Wann brauche ich ein Testament? Beispiele: Ich will nicht, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ich wünsche eine bestimmte Aufteilung unter den gesetzlichen Erben Ich will den Ehepartner besser berücksichtigen Ich will den Konkubinatspartner als Erben einsetzen Ich will eine Institution (z.b. Rotes Kreuz, Tierschutzverein) als Erben einsetzen Ich will Ersatz- oder Nacherben bestimmen... 9. Nov. 2007 5 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Welche letztwilligen Verfügungen kann ich als Erblasser treffen? Der Erblasser kann bestimmen: wer Erbe sein soll / wer ein Vermächtnis erhalten soll wer erben soll, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder will (Ersatzerbe) ob eine Nacherbschaft eintreten soll (das Erbe muss nach dem Tod des Erben oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine andere Person weitergegeben werden) dass bestimmte Auflagen, Aufträge oder Bedingungen beachtet werden sollen ob jemand enterbt werden soll 9. Nov. 2007 6 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Wer kann ein gültiges Testament verfassen? Volljährig (14 18 Jährige, mündlich vor Gericht) Im Zustand der vollen Besonnenheit (psychische Krankheit, geistige Behinderung, Trunkenheit, Schock, Drogeneinfluss) 9. Nov. 2007 7 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Liechtensteinisches Erbrecht Nach gesetzlicher Erbfolge erben der Ehepartner und die Verwandten nach Linien. Ehepartner Zusammen mit Nachkommen P 1/3 N 2/3 Zusammen mit Vorfahren + deren Nachkommen P 2/3 V 1/3 9. Nov. 2007 8 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Linien / Verwandte 4. Linie Urgrosseltern (ohne Nachkommen) 3. Linie Grosseltern und deren Nachkommen 2. Linie Eltern und deren Nachkommen Erblasser 1. Linie Nachkommen 9. Nov. 2007 9 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Verwandtschaftstabelle 4. Linie Urgrosseltern Urgrosseltern Urgrosseltern Urgrosseltern 3. Linie Grossvater Grossmutter Grossvater Grossmutter 2. Linie Onkel Tante Vater Mutter Onkel Tante Erblasser Cousine Cousin Bruder Schwester Cousine Cousin 1. Linie Grosscousin/Cousine Neffe Sohn Tochter Sohn Nichte Neffe Grosscousin/Cousine Enkel Enkelin Enkel Enkelin Enkel Urenkel 9. Nov. 2007 10 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Pflichtteil Pflichtteilsberechtigt sind: Ehepartner Nachkommen Vorfahren in gerader Linie 1/2 des gesetzlichen Erbteils 1/2 des gesetzlichen Erbteils 1/3 des gesetzlichen Erbteils Nur wer im konkreten Fall nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist, kann auch pflichtteilsberechtigt sein. 9. Nov. 2007 11 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Ehepartner mit Kindern Erblasser Ehepartner Sohn Tochter Tochter 9. Nov. 2007 12 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Ehepartner mit Kindern Erblasser Ehepartner 1/6 1/3 Der Ehepartner erbt zusammen mit den Nachkommen: 1/9 2/9 1/9 2/9 1/9 2/9 Sohn Tochter Tochter 1/3 x 2/3 = 2/9 2/3 Erbt. Pflichtt. Ehepartner 1/3 1/6 Kinder 2/3 1/3 1/3 Beim Pflichtteil bleibt ein frei verfügbarer Anteil. 9. Nov. 2007 13 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Ehepartner mit Nachkommen und Eltern Vater Mutter Bruder Erblasser Ehepartner Sohn Tochter Tochter Sohn Sohn Sohn 9. Nov. 2007 14 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Ehepartner mit Nachkommen und Eltern Vater Mutter 1/6 1/3 Bruder Erblasser Ehepartner Pflichtteil gesetzlicher Erbteil 2/9 1/9 1/9 2/9 Sohn Tochter Tochter Sohn 1/18 1/18 Sohn 1/9 Sohn 1/9 9. Nov. 2007 15 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Ehepartner mit Eltern und deren Nachkommen Vater verstorben Mutter Ehepartner ohne Kinder erbt zusammen mit Vorfahren und deren Nachkommen Bruder Erblasser Ehepartner 9. Nov. 2007 16 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Ehepartner mit Eltern und deren Nachkommen Vater verstorben 1/3 Mutter 1/18 1/6 Ehepartner ohne Kinder erbt zusammen mit Vorfahren und deren Nachkommen Erbt. Pflichtt. --- Bruder 1/6 2/3 1/3 Erblasser Ehepartner Ehepartner 2/3 1/3 Mutter 1/6 1/18 Bruder 1/6 - - - 9. Nov. 2007 17 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Vorfahren Grossvater Grossmutter verstorben Grossvater verstorben Grossmutter verstorben Vater verstorben Mutter verstorben Bruder Erblasser 9. Nov. 2007 18 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Vorfahren Grossvater Grossmutter verstorben Grossvater verstorben Grossmutter verstorben Vater verstorben Mutter verstorben Keine Pflichtteile Gesetzliche Erbfolge: 1/1 1/1 Bruder Erblasser 9. Nov. 2007 19 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Testamentsformen Eigenhändiges Testament Fremdhändiges Testament (3 Zeugen) Mündliches Testament (3 Zeugen) Gerichtliches Testament 9. Nov. 2007 20 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Eigenhändiges Testament Handschriftlich Datum Unterschrift 9. Nov. 2007 21 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Fremdhändiges Testament TESTAMENT Ich, Helene Rot, geboren am 20.05.1927, wohnhaft Landstrasse 20, 9490 Vaduz, verfüge für den Fall meines Todes wie folgt: Als Erben meines gesamten Vermögens setze ich je zur Hälfte Johanna Grün, geb. am 28.09.1935, Landstrasse 53c, 9490 Vaduz und mein Patenkind Maria Blau, geb. am 01.04.1964, Ottostrasse 8, Hamburg 3000, ein. Datum Unterschrift 3 Zeugen Für den Fall, dass eine der beiden Erbinnen vorverstirbt, soll die andere die gesamte Erbschaft erhalten. Vaduz, 31. Dezember 2005 Johann Muster, Im Ganser 5, Schaan als Zeuge Heidi Äberle, Heiligkreuz 49, Vaduz als Zeuge Hedy Meier, Austrasse 79, Vaduz als Zeuge Helene Rot 9. Nov. 2007 22 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Eigenhändiges Testament Ehegatten Von beiden handschriftlich erstellt. Datum Unterschrift 9. Nov. 2007 23 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Fremdhändiges Testament Ehegatten TESTAMENT Wir, die Ehegatten Johanna und Valentin Meier setzen einander gegenseitig zu Alleinerben unseres Vermögens ein. Wenn wir beide verstorben sind, soll unser Sohn Josef unser Vermögen erben. Datum Unterschrift 3 Zeugen Vaduz, 31. Dezember 2005 Johanna Meier Gustav Muster, Im Ganser 5, Schaan als Zeuge Heidi Äberle, Heiligkreuz 49, Sargans als Zeuge Hedy Zeller, Austrasse 79, Vaduz als Zeuge 9. Nov. 2007 24 Dr. jur. Marie-Theres Frick Valentin Meier
Testamentszeugen Voraussetzungen Volljährig muss Sprache verstehen, in der Testament verfasst oder erklärt wird muss im Vollbesitz der geistigen Kräfte sein Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Testament ungültig! 9. Nov. 2007 25 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Testamentszeugen Als Zeugen sind befangen: Bedachte Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister des Bedachten und im selben Grad verschwägerte Personen Angestellte, die im Haushalt des Bedachten leben und gegen Entgelt beschäftigt sind Testament bleibt gültig, aber der Bedachte erhält seinen Anteil bei Befangenheit eines Zeugen nicht. 9. Nov. 2007 26 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Enterbung / Entzug des Pflichtteils Gründe Hilfloslassen des Erblassers im Notstand Verurteilung zu einer mehr als 20-jährigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe Beharrliches Führen eines gegen die öffentliche Sittlichkeit verstossenden Lebenswandels Vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bedroht ist Vereitelung des letzten Willens des Erblassers (Testamentsfälschung, Drohung etc.) Verletzung der ehelichen Beistandspflicht Verletzung der Verpflichtung aus dem Eltern-Kind Verhältnis 9. Nov. 2007 27 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Enterbung / Entzug des Pflichtteils Enterbung in guter Absicht Pflichtteilsberechtigter ist stark verschuldet oder sehr verschwenderisch besteht Gefahr, dass für die Nachkommen des Pflichtteilberechtigten vom Wert des Pflichtteils nichts übrig bleibt Pflichtteil kann direkt Nachkommen zugewendet werden. 9. Nov. 2007 28 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Pflichtteilsminderung Wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem zu keiner Zeit ein familiäres Naheverhältnis bestand, kann der Erblasser den Pflichtteil halbieren. Dies ist dann nicht zulässig, wenn der Erblasser den persönlichen Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Erbverzicht Vertrag zwischen Erblasser und Erbe Form: Gerichtliches Protokoll 9. Nov. 2007 29 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Wie ändere ich ein Testament / Widerruf Testament zerstören neues Testament oder Ergänzungen verfassen (Form einhalten!) ausdrücklicher Widerruf (Form einhalten!) 9. Nov. 2007 30 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Aufbewahren von Testamenten Keine spezielle gesetzliche Vorschrift Möglichkeit, Testament beim Fürstl. Landgericht zu hinterlegen 9. Nov. 2007 31 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Verlassenschaftsverfahren Inventarisierung Ladung zur Verlassenschaftsabhandlung Verlassenschaftsabhandlung vor dem Fürstl. Landgericht Abgabe einer Erbserklärung allenfalls Erbrechtsklage Einantwortung Das Vermögen des Erblassers geht erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens ins Eigentum der Erben über. 9. Nov. 2007 32 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Pflichtteilsklage / Pflichtteilsergänzungsklage Wenn sie durch die letztwillige Verfügung ihren Pflichtteil nicht oder nicht zur Gänze erhalten haben: Klage gegen Nachlass oder Erbe Verjährung beachten (3 Jahre) Bei der Bemessung des Pflichtteils sind Vorempfänge, Vorschüsse und Schenkungen zu berücksichtigen 9. Nov. 2007 33 Dr. jur. Marie-Theres Frick
Für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit danke ich. 9. Nov. 2007 34 Dr. jur. Marie-Theres Frick