Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen



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Transkript:

Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen 1. Vorstellung... 1 2. Einleitung... 1 3. Vererben... 2 3.1 Gesetzliche Erbfolge... 2 3.2 1. Alternative: Testament... 3 3.3 Erbvertrag / Schenkungen zu Lebenszeit... 4 4. Erben... 5 4.1 Die Rechte und Pflichten des Erben... 5 4.2 Erbschaftssteuern... 5 4.3 Überschuldetes Erbe / Ausschlagung / Erbinsolvenz... 6 4.4 Vorsorge durch Versicherungen um Erbansprüche und Erbschaftssteueransprüche ohne Verwertung des Erbes zu bedienen... 7 5. Wen ansprechen, um als Erblasser oder potentieller Erbe optimale Beratung zu erhalten... 7 1. Vorstellung Jörg Lemmer, Rechtsanwalt, seit 2001 in Kaltenweide in Bürogemeinschaft mit Dr. Susanne Schott-Lemmer niedergelassen. Langjähriges Interesse am Erbrecht schon seit dem Studium. Vorletztes Jahr ähnliche Veranstaltung in Unna gesehen, die auf großes Interesse gestoßen ist. Gute rechtzeitige Beratung wichtiger als spätere Prozesse, über die Familien zerbrechen. Sehe meine Aufgabe als Anwalt eher in Beratung als in Prozessen. 2. Einleitung In den nächsten zehn Jahren vererbt die Generation des Wirtschaftswunders Vermögen in einer Größenordnung von über 2.000.000.000 (über zwei Billionen Euro). Zum Vergleich, Bundeshaushalt nur rund ¼ Billion Euro pro Jahr. Ein durchschnittliches Erbe hat heute ca. 190.000,-- je ungefähr zu Hälfte Barvermögen und Immobilien Letztendlich wird es jeden von uns treffen. Jeden 4. sogar überraschend und vor erreichen seiner statistischen Lebenserwartung. Aber nur rund 15% haben ein Testament und nur 4% der Testamente sind geeignet, die gewünschte Erbfolge auszulösen und bestehende Möglichkeiten Steuern zu sparen, zu nutzen. Alle haben ein ungutes Gefühl, für diesen Fall keine Vorsorge getroffen zu haben. Trotzdem wird das Thema gemieden, weil man sich mit dem Thema Tod nicht beschäftigen will. Viele beschleicht das Gefühl mit einer Regelung den Tod herauszufordern. Dabei hat das Thema nicht nur negative emotionale Seiten. Denn auf der anderen Seite ist es beruhigend zu wissen, dass ein oft mit viel Arbeit und Mühe geschaffenes Vermögen auch denjenigen zukommt, für die es gedacht war, und dass nicht unnötige Steuern das Erbe belasten. Ein schlecht vorbereitetes Erbe kann auch für die Erben ein großes Risiko sein, durch das deren eigenes Vermögen über das Erbe hinaus gefährdet sein kann.

3. Vererben Zunächst ein Überblick über das, was im Erbfall passiert, und wie man vermeidbare Belastungen des Erbes durch rechtzeitige Regelungen umgehen kann. Grundsätzlich drei Möglichkeiten: - Nichts tun = gesetzliche Erbfolge - Testament - Erbvertrag / Schenkungen zu Lebzeiten Die Erben der 1. - 3. Ordnung Kinder 3.1 Gesetzliche Erbfolge Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Erbfolge eine Lösung für alle Fälle geschaffen, in denen keine ausdrückliche Regelung zu Lebzeiten getroffen wurde. Es gibt Erben verschiedener Ordnungen nach Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser: Erblasser Ehegatte Ggf. Enkel Eltern Großeltern Ggf. Geschwister Ggf. Nichten Neffen Ggf. Tanten Onkel Ggf. Cousinen Cousins und deren Nachkommen 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung 1. Ordnung: Ehegatte (auch eingetragener Lebenspartner), Kinder (auch adoptierte und nichteheliche) und deren Nachkommen, soweit der zum Erbe berufene Elternteil nicht mehr lebt. 2. Ordnung: Eltern und wenn diese nicht mehr leben deren Nachkommen (außer den eigenen), also Geschwister, Nichten und Neffen 3. Ordnung: Großeltern und wenn diese nicht mehr leben deren Nachkommen (außer den eigenen) also Onkel, Tanten, ggf. Cousins und Cousinen Weitere Verwandte über die 4. Ordnung und höher sind ebenfalls erbberechtigt. Sonderregelungen bestehen, wenn nur Ehegatte und Großeltern leben, dann erben diese zu gleichen Teilen. Gibt es neben dem Ehegatten nur sonstige Mitglieder der 3. oder einer höheren Ordnung, erben diese nichts. Ab der 3. Ordnung erbt ansonsten nur der/die nächstverwandten Angehörigen. Gibt es keine Erben, erbt der Fiskus (Staat)

Hintergründe: - Vorhandene Erben einer niedrigen Ordnung schließen Erben höherer Ordnung aus - Verstorbene Erben lassen ihre eigenen gesetzlichen Erben an ihre Stelle treten. - Wertmäßige Verteilung nach Bruchteilen zwischen vorhanden Erben (siehe Auflistung unten) - Ehepartner hat Sonderstellung mit Anrecht auf Hausstand und je nach Güterstand Anspruch auf Zugewinnausgleich (siehe Auflistung unten) Bruchteilsanteile der Erben : Bei Zugewinngemeinschaft: Neben Erben der 1. Ordnung (Kinder und deren Nachkommen) erbt Ehepartner ¼ + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich. D.h. Kinder teilen sich zu gleichen Anteilen ½ des Erbes. Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Nachkommen) erbt Ehepartner ½ + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich, also ¾. D.h. die übrigen Erben teilen sich ¼ des Erbes. Bei Gütertrennung: Neben Erben der 1. Ordnung und bei bis zu zwei Kindern erbt Ehegatte genau wie diese, also bei einem Kind ½, bei zwei Kindern 1/3. Bei drei und mehr Kindern ¼. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Neben Erben der 2. Ordnung erbt der Ehegatte ½. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Zum Zugewinnausgleich: Normalerweise wird dieser pauschal mit ¼ berechnet. Es bietet sich aber bei hohem Vermögenszuwachs des Erblassers in der Ehe an, als Ehegatte das Erbe auszuschlagen und nur den Pflichtteilsanspruch (1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs) und dann zusätzlich einen konkreten Zugewinnausgleich geltend zu machen. Nachteile: - Keine Möglichkeit Kinder vom Erbe z.b. des ehelichen Wohneigentums beim ersten Erbfall der Eltern auszuschließen - Keine Enterbungen - Keine direkte Zuweisungen von Einzelgegenständen (Vermächtnisse) - Ungewolltes Entstehen von streitanfälligen Erbengemeinschaften 3.2 1. Alternative: Testament Möglichkeit freier Zuwendungen nach Wert und Gegenstand an beliebige Personen Möglichkeit der Enterbung und von Auflagen. Grenze der Möglichkeit freier Zuwendungen im Pflichtteilsrecht (gilt auch bei Vermächtnissen) mit nur wenigen Ausnahmen. Der Pflichtteil steht nur den Ehegatten und Kindern zu und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sind keine Kinder vorhanden, steht ausnahmsweise auch den Eltern ein Pflichtteilsanspruch zu.

Pflichtteilsanspruch ist kein Erbe, sondern Anspruch gegen das Erbe. D.h. werden Pflichtteilsberechtigte in der Gestaltung eines Testaments vergessen, haben sie gegen die Erben einen Anspruch aus dem Erbe auf Auszahlung des Pflichtteils. Formerfordernisse - Eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Datum und Ort nicht verpflichtend, aber zur Bestimmung der Reihenfolge verschiedener Testamente sinnvoll. - Notariell beglaubigtes Testament, welches durch einen selbst (offen oder verdeckt übergeben), Anwalt oder Notar aufgesetzt wird. Anwalt u.u. gerade bei großen Summen oder einfacher Beratung kostengünstiger, weil er Honorarvereinbarung treffen darf bzw. er eine mündliche Beratung als Erstberatung abrechnen kann (rund 200,--). Sonderfall Berliner Testament - Ehegatten können ein gemeinsames wechselseitiges Testament in der Form aufsetzen, dass der Überlebende zunächst Alleinerbe, und erst nach dessen Tod ein Dritter (Kinder) erben sollen. - Kann gegenüber Pflichtteilsberechtigten Dritten auch mit der Sanktion gekoppelt sein, dass diese beim zweiten Erbfall enterbt werden, wenn sie beim ersten Erbfall den Pflichtteilsanspruch geltend machen. - Unter Umständen Steuerfalle, da in Bezug auf die Kinder ein zusätzlicher u.u. steuerpflichtiger Erbfall provoziert wird. - Gemeinschaftliches Testament kann nur gemeinschaftlich aufgehoben werden, und nach dem Tod des ersten Ehegatten, ist eine Änderung vom Überlebenden nur in Ausnahmefällen noch möglich. Problematisch daher, wenn sich nach dem Tod des ersten Ehegatten das Verhältnis des Überlebenden zum Nachbedachten verschlechtert, oder wenn dieser neue Familie gründet, etc. Hinterlegungsmöglichkeit Eigenhändige Testamente können auf Wunsch beim Nachlassgericht amtlich verwahrt werden. Bei notariellen Testamenten, ist die amtliche Verwahrung vorgeschrieben. Vorteil: Sichere Verwahrung, manipulationssicher und Garantie, dass Testament auch gefunden und durchgesetzt wird. Wichtige Folge der amtlichen Verwahrung: Während eigenhändige Testamente durch neue Testamente automatisch ungültig werden, bleibt ein amtlich verwahrtes Testament mindestens so lange gültig, bis es wieder dem Aussteller übergeben worden ist! Testamentsvollstreckung: Bei komplizierteren Erbfolgen bietet sich die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers an. Dies kann ein Angehöriger oder ein Dritter (z.b. Anwalt) sein. Dieser wacht über Einhaltung von Auflagen, etc. 3.3 Erbvertrag / Schenkungen zu Lebenszeit - Erbvertrag nur in Ausnahmefällen sinnvoll, wenn Erblasser vom Erben eine Gegenleistung will, und dieser sicherstellen will, dafür dann auch tatsächlich testamentarisch bedacht zu werden. - Problem, Vertrag nur gemeinsam wieder aufhebbar, also im Fall des Zerwürfnisses kaum Möglichkeit durch den Erblaser wieder vom Vertrag los zu kommen.

- Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden. - Auch bei Erbverträgen sind Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen. Schenkung zu Lebzeiten Steuerfreie Schenkungsmöglichkeiten sind gerade bei großen Vermögen eine sinnvolle Alternative, da so die Freibeträge der Schenkungssteuer evtl. mehrfach kumulativ (alle 10 Jahre) zu den Freibeträgen der Erbschaftssteuer genutzt werden können. Außerdem können somit Werte beschränkt aus der gesetzlichen Erbfolge heraus gehalten werden. Sinnvoll sind vertragliche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang z.b. über Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen etc. Eine Schenkung sollte möglichst nicht alleine stehen. Ein Anwalt kann die entsprechenden Verträge erarbeiten. 4. Erben 4.1 Die Rechte und Pflichten des Erben Der Erbe sollte zunächst Erbschein beim zuständigen (Wohnort des Erblassers) Nachlassgericht beantragen. Es läuft eine sechswöchige Frist zur Klärung des Umfangs und einer evtl. Überschuldung des Erbes. Hierbei kann Anwalt hilfreich sein. Nach sechs Wochen muss Erbe spätestens ausgeschlagen werden. Existieren mehrere Erben, besteht eine Erbengemeinschaft. Diese muss bei gewillkürter Erbfolge ggf. bestehende Pflichtteilsansprüche befriedigen, die innerhalb von drei Jahren angemeldet werden müssen. Ist ein Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt er die Auseinandersetzung des Erbes, ansonsten sind die Erben selbst aufgerufen, sich auseinander zu setzen. Dies birgt Konfliktpotential. Viele Erbengemeinschaften werden daher aus Angst vor Konflikten nicht auseinandergesetzt und verfallen dann oft über Generationen in immer schlechter handhabbare Formen. 4.2 Erbschaftssteuern Die Erben sind verpflichtet für über die jeweiligen Freibeträge hinausgehende Werte des Erbes Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Steuerklassen orientieren sich nach den Erbordnungen des gesetzlichen Erbrechts. Verwandtschaft Steuerklasse bei einer Erbschaft Steuerklasse bei einer Schenkung Freibetrag (in Euro) Ehegatte I I 307 000 Kinder, Stiefkinder I I 205 000 Enkel, deren Eltern verstorben sind I I 205 000 (Ur-)Enkel I I 51 200 Eltern I II 51 200 (Ur-)Großeltern I II 51 200 Geschwister II II 10 200 Neffen, Nichten II II 10 200 Schwiegerkinder, Schwiegereltern II II 10 200 Stiefeltern II II 10 200

Geschiedene II II 10 200 Verlobte III III 5 100 Lebensgefährten III III 5 100 Alle anderen III III 5 100 Die Steuersätze selbst sind nach Steuerklassen geordnet und unterliegen einer Progression. Erwerb bis einschl. v.h.-satz in der Steuerklasse I II III 52.000 7 12 17 256.000 11 17 23 512.000 15 22 29 5.113.000 19 27 35 12.789.000 23 32 41 25.565.000 27 37 47 über 25.565.000 30 40 50 Es gibt allerdings einige Möglichkeiten darüber hinaus Erbschaftssteuer zu sparen. - Ehegatten und Kindern haben Anrecht auf zusätzliche steuerfreie Versorgungsfreibeträge (Ehegatte rund 250.000,--, Kindern rund 100.000,--). - Beerdigungskosten können pauschal mit rund 10.000,-- ohne Einzelnachweis abgezogen werden. - Hausrat ist für die Ehegatten und Kinder mit rund 40.000,-- und für übrige Erben mit rund 10.000,-- steuerfrei). - Schulden im Erbe können zusätzlich in Abzug gebracht werden. Geschickte Schenkungen und Erbeinsetzung von Enkelkindern, Schuldfreistellungen, etc. sind weitere Maßnahmen, die eine höhere Steuerfreiheit erreichen können. 4.3 Überschuldetes Erbe / Ausschlagung / Erbinsolvenz Besteht der Verdacht, dass ein Erbe überschuldet ist, muss schnellstmöglich die Schuldensituation geklärt werden. Die Frist für die Erbausschlagung beträgt sechs Wochen ab Kenntnis der Erbenstellung. Bei Aufenthalt des Erben im Ausland sechs Monate. Die Annahme und Ausschlagung des Erbes ist unter engen Voraussetzungen innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds anfechtbar. Da die Annahme des Erbes nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sollte man in der Zeit der Prüfung immer deutlich machen, dass man als vorläufiger Erbe handelt, und das Erbe ggf. ausschlagen wird. Wird tatsächlich ausgeschlagen, so rücken die eigenen Erben nach. Der Erbe muss sich also im Klaren sein, dass er das Problem zunächst nur weitergibt, und die nachfolgenden Erben den gleichen Gefahren aussetzt, vor denen er selbst gewichen ist. Da diese Problem üblicherweise die eigenen Kinder trifft, ist mit diesen abgestimmt zu entscheiden, damit auch diese dann ggf. das Erbe noch rechtzeitig ausschlagen können. Durch die Ausschlagung wird nicht auf Vermächtnisse verzichtet.

Die Ausschlagung kann nur vor dem Nachlassgericht erfolgen. Entweder direkt oder durch einen beauftragten Notar. Wird nicht ausgeschlagen, so haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine Beschränkung auf das Erbe ist möglich, wenn ein gerichtliches Aufgebotsverfahren durchgeführt wird, durch das alle Gläubiger aufgefordert werden, sich binnen Frist zu melden. Später auftauchende Gläubiger müssen dann nur aus dem Erbe du nicht mehr aus dem Privatvermögen befriedigt werden. Ist das Erbe vermutlich überschuldet, ist ein Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen. Die Gläubiger werden dann nach Quote aus dem Erbe abgefunden. Deckt das Erbe die Kosten des Verfahrens nicht, wird es abgelehnt und der Erbe kann gegenüber Gläubigern die Dürftigkeitseinrede erheben. 4.4 Vorsorge durch Versicherungen um Erbansprüche und Erbschaftssteueransprüche ohne Verwertung des Erbes zu bedienen Erblasser und Erben können durch geeignete Versicherungen Vorsorge für den Erball treffen, um Steuer- und Erbersatzansprüche befriedigen zu können, ohne das Erbe verwerten zu müssen. Ist klar, dass Erbschaftssteuerzahlungen nicht zu umgehen sind, bzw. dass Pflichtteilsansprüche auf die Erben zukommen werden, kann durch geeignete Versicherungsprodukte erreicht werden, dass das Erbe hierfür nicht verwertet werden muss. Gleichzeitig können die Beiträge für entsprechende Versicherungen das Erbe selbst schmälern und damit die Steuerlast reduzieren. Zu denken ist dabei an vom Erblasser auf den Namen der Erben abgeschlossene Kapitallebensversicherungen, die im Todesfall des Erblassers ausgezahlt werden. 5. Wen ansprechen, um als Erblasser oder potentieller Erbe optimale Beratung zu erhalten - Anwalt wg. Beratung und vertraglicher sowie testamentarischer Gestaltung / Notar kann dies ebenfalls teilweise erledigen (u.u. teuerer) wird für Beurkundungen benötigt - Steuerberater im Bezug auf die erbschafts- und einkommenssteuerrechtlichen Aspekte verschiedener Möglichkeiten der Nachlassgestaltung - Versicherungsfachmann, Finanzberater wg. Erbvorsorge durch Versicherungen