Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

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Transkript:

Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum II. Kein Ausschluss der Anfechtung III. Anfechtungserklärung IV. Anfechtungsfrist V. Rechtsfolge I. Anfechtungsgrund Anfechtungsgründe nach 119 I BGB Irrtum i.s.v. 119 I ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Bevor ein etwaiges Anfechtungsrecht geprüft wird, ist daher vorrangig im Wege der Auslegung ( 133, 15^7 BGB) der Inhalt der Erklärung zu ermitteln. Im Falle der falsa demonstratio (in der letzten Übungsstunde behandelt) kann etwa das Gewollte und nicht das Erklärte als Erklärungsinhalt gelten. Seite 1 von 5

Da unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt Voraussetzung ist, liegt kein Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, keine Kenntnis von ihrem Inhalt zu haben. Unterschreibt also ein Anwalt ohne sich eine Vorstellung von deren Inhalt zu machen, die in der Ausgangsmappe befindlichen Unterlagen, kann er nicht anfechten. Hat sich der Unterschreibende dagegen Vorstellungen vom Inhalt des Schriftstücks gemacht, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, besteht ein Anfechtungsrecht. Die nach 119 I BGB beachtlichen Irrtümer 1. Der Inhaltsirrtum Gem. 119 I 1. Fall kann, wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Geregelt ist hier der Fall des sog. Inhaltsirrtums, in dem zwar der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser aber über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung irrt, etwa weil er über den Sinn eines von ihm verwendeten Erklärungsmittels irrt, sog. Verlautbarungsirrtum ( er weiß, was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt ). Verschiedene Fälle des Inhaltsirrtums: Irrtum über den Geschäftstyp Irrtum über die Person des Geschäftspartners Irrtum über den Geschäftsgegenstand Seite 2 von 5 - Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung: Ein Irrtum hinsichtlich der Rechtsfolgen der Erklärung ist dann anfechtbar, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Keine Anwendung findet 119 I BGB dagegen, wenn zusätzlich zu den erstrebten Folgen unerkannte und nicht gewünschte Nebenfolgen eintreten. - Erweiterter Inhaltsirrtum? Neben den essentialia kann der Erklärende auch andere Punkte zum Inhalt seiner Erklärung machen, so dass ein Irrtum hierüber nach 119 I 1. Fall beachtlich ist. Bsp: der Erklärende will eine Bürgschaft für eine vermeintlich durch Pfandrecht gesicherte Forderung eingehen, das Pfandrecht besteht aber nicht. Andererseits kann ein bloßer Beweggrund entgegen der Rechtsprechung des RG nicht durch Mitteilung an den Erklärungsempfänger Erklärungsinhalt werden und ein Anfechtungsrecht begründen (bloßer unbeachtlicher Motivirrtum, außerhalb der

Willenserklärung liegende Tatsachen) = wichtiger Fall dieser Gruppe: der Kalkulationsirrtum. 2. Der Erklärungsirrtum: Gem. 119 I 2. Fall kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Anfechtungsrecht gibt danach der sog. Erklärungsirrtum, bei dem schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht etwa bei verschreiben, versprechen. 3. Fehlendes Erklärungsbewusstsein: Nach wohl h.m. besteht ein Anfechtungsrecht nach 119 I BGB auch, wenn dem Erklärenden das Erklärungsbewusstsein fehlt (str.) 4. Der Eigenschaftsirrtum als Anfechtungsgrund, 119 II BGB Die Voraussetzungen im einzelnen (1) Der Begriff der Eigenschaft i.s.v. 119 II BGB Eigenschaften einer Sache oder Person sind neben den auf ihrer natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, die in der Sache oder Person selbst ihren Grund haben (so h.m.) und nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Ganz vorübergehende Erscheinungen kommen als Eigenschaften nicht in Betracht. (2) Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft Die Frage der Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft ist nach Sinn und Zweck des 119 II auf der Grundlage des konkreten Geschäfts zu bestimmen. Ergeben sich aus seinem Inhalt keine Anhaltspunkte, ist die Verkehrsauffassung zu ermitteln. (3) Beispiele: Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person: Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind in erster Linie in bezug auf die Person des Geschäftsgegners relevant, nach dem Zweck des Geschäfts können aber auch Eigenschaften Dritter von Bedeutung sein. In Betracht kommen etwa das Geschlecht, die Mitgliedschaft in einer Sekte, Alter, Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bei Verträgen, die auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt sind. Seite 3 von 5

Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache: Sachen i.s.d. 119 II BGB sind auch nicht körperliche Gegenstände (also auch Forderungen)! Die betreffende Sache muss Gegenstand des Geschäfts sein. Als verkehrswesentliche Eigenschaften kommen in Betracht: Material, Bestand und Größe, Herkunft, beim Kunstwerk insbesondere seine Echtheit, Lage und Bebaubarkeit eines Grundstücks, alle wertbildenden Faktoren, welche die Sache kennzeichnen, nicht aber der Wert oder Marktpreis selbst. (4) Kein bloßer Motivirrtum: Ein Irrtum über einen Beweggrund begründet kein Anfechtungsrecht, etwa über den Wert einer Sache, über die Entwicklung der Kaufkraft des Geldes, ebenso ein Kalkulationsirrtum (str.). (5) Kausalität des Irrtums für die Erklärung: Anfechtbar ist eine Erklärung nur, wenn der Eigenschaftsirrtum für sie ursächlich war. Erforderlich ist weiter, dass der Erklärende bei verständiger Würdigung, d.h. frei von Eigensinn oder subjektiven Launen von der Erklärung Abstand genommen hätte. Eine Anfechtung scheidet danach aus, wenn der Erklärende keinen Schaden aus dem Geschäft erleidet oder wenn die Erklärung rechtlich geboten war. Der Anfechtende muss sich zudem an das festhalten lassen, was er ohne einen Irrtum gemeint hat. Erklärt der Käufer, er wolle den Wagen für 110,- kaufen, meinte er aber 100,- und ficht er an, so muss er sich zumindest an den Vertrag über 100,- festhalten lassen. Die Anfechtung darf ihn hier nicht besser stellen, als er stünde, wenn er sich nicht geirrt hätte. Bezugspunkt des Irrtums in 119 II BGB: Beim Eigenschaftsirrtum i.s.v. 119 II BGB stimmen - anders als in Abs. 1 der Vorschrift - Wille und Erklärung überein. Der Eigenschaftsirrtum ist somit ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum. Irrtum i.s.v. 119 II BGB ist danach das unbewusste Auseinanderfallen von Wille/Erklärung und bestimmten Tatsachen. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, 120 BGB 120 BGB stellt die irrtümlich unrichtige Übermittlung der Erklärung dem Irrtum in der Erklärungshandlung ( 119 I 2. Fall BGB) gleich. Voraussetzungen: 1. Übermittlung durch Person oder Anstalt Seite 4 von 5

Der Erklärende muss sich zur Übermittlung seiner Erklärung einer Person oder Anstalt bedient haben, also etwa eines Dolmetschers, der Telekom, der Post o.ä. Der Übermittler muss für den Erklärenden tätig geworden sein; auf eine Falschübermittlung durch den Empfangsboten findet 120 BGB keine Anwendung (eine Fehlübermittlung geht hier zu Lasten des Empfängers!). 2. Unbewusste Falschübermittlung Der Übermittler muss die Erklärung unbewusst falsch übermitteln. - Überbringt er bewusst eine falsche Erklärung, greift 120 BGB nicht; auch wirkt die Erklärung nicht für den Erklärenden. Der vorsätzlich falsch übermittelnde Bote ist entsprechend 177 ff. BGB wie ein vollmachtloser Vertreter zu behandeln. II. Kein Ausschluss der Anfechtung - durch Bestätigung nach 144 BGB - außerdem erforderlich: das Bewusstsein der Anfechtbarkeit III. Anfechtungserklärung - Angabe des Anfechtungsgrundes erforderlich, soweit dieser nicht erkennbar - Anfechtung bedingungsfeindlich - muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen, d. h. diesem zugehen (lese: 143 BGB) IV. innerhalb der Anfechtungsfrist - gemäß 121 I hat die Erklärung unverzüglich zu erfolgen V. Rechtsfolge - die Willenserklärung ist nach 142 I BGB ex tunc nichtig - bei einer Teilanfechtung kommt es nur zur Teilnichtigkeit, sofern die Teilbarkeit der Leistung vorliegt (vgl. 139 BGB) Seite 5 von 5