Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

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Transkript:

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz 1

Zweck des LSDB-G Arbeitskräften soll das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung gesichert werden Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen Sicherung der Abfuhr der Lohnabgaben 2

Maßnahmen des LSDB-G Ausweitung der behördlichen Lohnkontrollen bis 31.12.2014 war die Unterschreitung des KV Grundlohns strafbar ab 01.01.2015 ist strafbar, wenn der Arbeitnehmer nicht zumindest des ihm nach Gesetz, Verordnung oder KV zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inkl. aller Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen etc. zusätzlich zum Lohn/Gehalt für die Normalarbeitszeit erhält 3

Grundlagen eines optimierten Personalmanagements genaue Kenntnis aller arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen zb Angestellten-, Arbeitszeit-, Urlaubs-, Entgeltfortzahlungs-, Mutterschutzgesetz usw. vor allem aber des BRANCHENKOLLEKTIVVERTRAGES Erstellung eines optimierten Dienstvertrages d. h. was muss in diesem geregelt werden Dienstgeber, Dienstnehmer Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer, Beendigung Entlohnung Dienstort, Dienstverwendung, Einstufung Anzuwendende kollektivvertragliche Rechtsquellen Anzurechnende Vordienstzeiten Arbeitszeit, Urlaubsanspruch MV-Kasse 4

was soll/kann zb in diesem geregelt werden: Durchrechnungszeit Urlaubsverbrauch Meldefristen bei Dienstverhinderung Sachbezüge tägliche Ruhepausen Kündigungsvereinbarungen Arbeits- und Verschwiegenheitspflicht Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe 5

Gesetzeskonforme Zeitaufzeichnungen ( 26 AZG) Arbeitgeber ist verpflichtet diese zu führen Arbeitgeber kann diese Tätigkeit dem Arbeitnehmer übertragen. Verantwortlich für die Aufzeichnungen ist aber dennoch der Arbeitgeber! Was muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen? Beginn und Ende der Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit, tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit) bei Durchrechnungszeiten muss auch Beginn und Dauer festgehalten werden Beginn und Ende der Ruhepausen Entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung), Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den ArbeitnehmerInnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind vom Dienstgeber und Dienstnehmer zu unterzeichnen! TIPP: Sonderregelung bei fixen Arbeitszeiten! Abweichungen von der fixen Planarbeitszeit sind laufend aufzuzeichnen! 6

Optimierte Personalabrechnung muss im Einklang mit Arbeitsvertrag und Zeitaufzeichnungen stehen muss alle SV und steuerlichen Vorschriften berücksichtigen soll alle SV und steuerlichen Begünstigungen beinhalten Aktualisierung des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechtes und des Kollektivvertrages beachten TIPP nicht vergessen!! Vorrückungen laut Kollektivvertrag Jubiläumsgelder Entgelt für Ausfallszeiten Das Ausfallsentgelt soll den Arbeitnehmer während bestimmter berechtigter Abwesenheiten (Krankenstand, Urlaub, Feiertage, sonstige Dienstverhinderungen) einkommensmäßig so stellen, als hätte er die Arbeitsleistung erbracht (zb regelmäßige Überstunden) 7

Entgeltbestandteile welche hinsichtlich des LSDB-G der Entgeltkontrolle unterliegen Zulagen jene, die für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gebühren (Erschwerniszulage, Gefahrenzulage) Ausnahme: steuer- und beitragsfreie Schmutzzulage Zuschläge Mehr- und Überstundenzuschläge Überstundenpauschale Nachtzuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge 8

Sonderzahlungen zu niedrige Sonderzahlungen eine Unterentlohnung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber diese nicht oder nicht vollständig bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres geleistet hat Vorsicht! Ausnahme: der Sonderzahlungsanspruch ist noch nicht gegeben (zb Gastgewerbe 2 Monatsfrist) 9

Verjährungsfristen für Strafbarkeit nach LSDB-G bis 31.12.2014 1 Jahr ab Fälligkeit des Anspruches ab 01.01.2015 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruches bei durchgehender Unterentlohnung beginnt der Fristenlauf mit Fälligkeit des Entgeltes der letzten Lohnzahlungsperiode bei Sonderzahlungen beginnt die Verjährungsfrist ab Ende des jeweiligen Kalenderjahres 10

Kontrollbehörden Örtlich zuständige Krankenversicherungsträger für die Überprüfung des Grundlohns ab 01.01.2015 Entgelt von Arbeitnehmer die dem ASVG unterliegen ( 7g AVRAG) Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für im Baubereich tätige Arbeitnehmer ist auch die BUAK zu entsprechenden Kontrollen befugt ( 7h AVRAG) Wiener GKK als Kompetenzzentrum LSDB zuständig für die Überprüfung des Grundlohns ab 01.01.2015 Entgelt von Arbeitnehmer die nicht dem ASVG unterliegen unmittelbar durch die Finanzpolizei ( 7e AVRAG) 11

Welche Unterlagen müssen bei Kontrollen zur Verfügung gestellt werden? Arbeitsvertrag Dienstzettel (unterschrieben!!) Arbeitszeitaufzeichnungen (unterschrieben!!) Lohnabrechnung Lohnkonten Überweisungsbelege Lohnzahlungsnachweise Unterlagen betreffend der Einstufung Konten aus der Finanzbuchhaltung 12

Wann ist von einer Strafanzeige (auch im Wiederholungsfall) abzusehen geringfügige Unterschreitung des zu leistenden Mindestentgeltes (Bagatellgrenze) Bis 31.12.2014 3 % Ab 01.01.2015 10 % höchstens leicht fahrlässiges Verschulden des Arbeitgebers oder des nach außen zur Vertretung befugten Organ an der Unterentlohnung Rechtsauffassung des betroffenen Arbeitgebers wird in der Stellungnahme der KV Parteien gestützt bei Betrachtung eines Lohnperioden übergreifenden Zeitraums zb aufgrund einer Überzahlung würde keine Unterentlohnung vorliegen 13

nachweisliche und vollständige Leistung des dem Arbeitnehmer nach dem kollektivvertraglichen Lohnvorschriften zustehenden Entgelts nach Aufforderung binnen einer festgesetzten Frist wird der Fehlbetrag vor einer behördlichen Kontrolle geleistet entfällt die Strafbarkeit Schuldeingeständnis oder Reue des Arbeitgebers sind bedeutungslos 14

Information des Arbeitnehmers über Strafbescheid der Arbeitnehmer wird über den Strafbescheid des Arbeitgebers wegen Unterentlohnung informiert es erfolgt lediglich eine Information an den Arbeitnehmer über die tatsächliche Bestrafung. Er erhält nicht den Bescheid! Information nach Erlassung des Strafbescheides. Die Rechtskraft des Bescheides ist unbedeutend Information erfolgt in deutscher Sprache 15

Strafbestimmungen Unterentlohnung bis 3 AN Geldstrafe in Unterentlohnung über 3 AN Geldstrafe in AVRAG ASRÄG 2014 1.000,00 10.000,00 je Arbeitnehmer W 2.000,00 20.000,00 je Arbeitnehmer 2.000,00 20.000,00 je Arbeitnehmer W 4.000,00 50.000,00 je Arbeitnehmer 16

Stolpersteine Zeitausgleich ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag Zeitausgleich für Überstunden im falschen Verhältnis (Bloß 1:1) mündliche Gleitzeitvereinbarung (ohne schriftliche Einzelvereinbarung (zb im Arbeitsvertrag) bzw. Betriebsvereinbarung) ungültige Durchrechnungsvereinbarungen (ohne KV, Ermächtigung) nicht ausgeglichene Unterdeckung bei All in Gehalt, oder Überstundenpauschalen nachträgliche Umqualifizierung eines Werkvertrages oder freien Dienstverhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis (zb Mietköche) 17