Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

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Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt. Damit erhalten erstmals alle pflegebedürftigen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Viele pflegebedürftige Menschen erhalten mehr Leistungen, niemand wird schlechter gestellt. 2

Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1.Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt. 2.Es gibt ein neues Begutachtungsverfahren. 3.Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade. 4.Menschen mit dementieller Erkrankung bekommen bessere Leistungen. 5.Bewohner in Pflegeheimen zahlen einheitliche Eigenanteile. 3

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Der Hilfebedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wurde dabei nicht ausreichend berücksichtigt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt alle für das Leben und den Alltag relevanten Kriterien in den Blick. So kann genauer eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. 4

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Begutachtungsverfahren und Kriterien Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: 1.Mobilität: körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung 2.kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag 3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen 5

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Begutachtungsverfahren und Kriterien 4.Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen 5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften 6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft die Kriterien und nimmt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad vor. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala. 6

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade Statt wie bisher drei Pflegestufen gibt es ab 01.01.2017 fünf Pflegegrade. So können Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den individuellen Bedarf abgestimmt werden. Pflegegrad Punktzahl 1 12,5 bis unter 27 2 27 bis unter 47,5 3 47,5 bis unter 70 4 70 bis unter 90 5 90 bis unter 100 7

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade Jeder, der bereits eine Pflegestufe hat, muss sich nicht neu begutachten lassen und auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen die Überleitung in den jeweiligen Pflegegrad geschieht automatisch. Wichtig: Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand soll schlechter gestellt werden. 8

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegestufe bis 31.12.2016 Pflegegrad ab 01.01.2017 0./. 1 2 2 3 3 4 Härtefall 5 Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe bis 31.12.2016 Pflegegrad ab 01.01.2017 0 2 1 3 2 4 3 5 Härtefall 5 9

Was zahlt die Pflegeversicherung? Die Höhe der Sachleistungsbeträge (Zuschuss der Pflegekasse) in den einzelnen Pflegegraden beträgt: Leistungsbetrag stationär Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 125 770 1.262 1.775 2.005 10

Keine Mehrkosten bei Höherstufung, einheitlicher Eigenanteil Da die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt, müssen Heimbewohner wie bisher einen individuellen, pflegebedingten Eigenanteil zahlen. Bisher galt: Je höher die Pflegestufe, umso höher der zu zahlende Eigenanteil. 11

Keine Mehrkosten bei Höherstufung, einheitlicher Eigenanteil Ab 2017 gilt für Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher Eigenanteil. Niemand muss bei der Umstellung mehr als bisher für die Pflege zahlen. Auch bei steigender Pflegebedürftigkeit bleibt der jeweils selber zu tragende Anteil an den Pflegekosten unverändert. Höhere Kosten trägt dann die Pflegeversicherung. 12

Wie entwickelt sich unser Heimentgelt? Durch die Pflegereform mussten alle Pflegeheime neue Pflegesätze für 2017 verhandeln und vereinbaren. Die Pflegeheime werden ihre Bewohnerinnen und Bewohner bis zum 30. November 2016 über die neuen Heimentgelte schriftlich informieren. Durch den Besitzstandsschutz müssen die Bewohner selbst bei höheren Pflegeentgelten (mit Gültigkeit ab 01.01.2017) nicht mehr zuzahlen als bisher. 13

Wie entwickelt sich unser Heimentgelt? Pflegesatz bis 31.12.2016 Pflegesatz ab 01.01.2017 Einheitlicher Eigenanteil Pflege Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 1 ---------------- Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Zusätzlich werden weiterhin die Investitionskosten berechnet. 14

Zusätzliche Betreuungsleistungen Zusätzliche Betreuungsleistungen bleiben eine verlässliche Leistung der Pflegeversicherung und stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es, Bewohner im Alltag zu begleiten, z.b. bei Spaziergängen. Die Kosten für diese besondere Leistung werden weiter von den Pflegekassen getragen es entstehen also keine neuen Kosten. 15

Beitragssatz Pflegeversicherung Zur Finanzierung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der damit einhergehenden Leistungsverbesserungen wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 01.01.2017 um 0,2 Prozent angehoben. Geplant ist, dass der Beitragssatz nun bis zum Jahr 2022 stabil bleibt.