Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1
Wiederholung 1. Schweigen als WE Grundsatz: Schweigen ist rechtlich unbedeutend hat keinen Erklärungswert keine Willenserklärung Ausnahmen: Aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls kann das Schweigen einen Erklärungswert erhalten. Beredetes Schweigen: durch Parteivereinbarung wird das Schweigen zur WE Normiertes Schweigen begründet eine widerlegbare Vermutung; Schweigen bekommt die Wirkung einer WE 2
Wiederholung 2. Zugangsverzicht 151 BGB Vertragsannahme wird zu nicht-empfangsbedürftiger WE Annahmewille muss erkennbar sein Aneignungs-/Gebrauchshandlung (beachte 241a BGB) Verpackung/Versendung bestellter Ware Eintragung einer Reservierung in das Bestellbuch Annahme muss nicht zugehen 3. Annahmefrist Antrag gegenüber Anwesenden/mittels Fernsprecher, 147 I BGB Sofortige Annahme Antrag gegenüber Abwesenden, 147 II BGB Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Antworteingang unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Fristbestimmung durch Antragenden, 148 BGB Annahme bis zum Fristablauf Zugangsverzicht der Annahmeerklärung, 151 S.2 BGB Fristbestimmung durch Antragenden Aus den Umständen zu entnehmender Wille des Antragenden (i.d.r. kurzfristige Bindung, da mit Ungewissheit verbunden). 3
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 5 Fälle: Das gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung
Fristberechnung 1. Fristbeginn Ereignisfrist, 187 I BGB Nächster Tag 00:00 Uhr Tagesbeginn entscheidend, 187 II BGB Derselbe Tag 00:00 Uhr 2. Fristdauer Klarstellung von Begrifflichkeiten in 189-192 BGB 5
Fristberechnung 3. Fristende Nach Tagen bestimmte Frist Ablauf des letzten Tages (24:00 Uhr), 188 I BGB Nach Wochen/Monaten/Jahren bestimmte Frist Fristbeginn gem. 187 I BGB Ablauf des letzten Ereignistages (24:00 Uhr), 188 II Alt.1 BGB Fristbeginn gem. 187 II BGB Ablauf mit vorhergehenden Tag des Anfangstags (24:00 Uhr), 188 II Alt.2 BGB Unterschiedliche Länge der Monate Ablauf des letzten Tages des Monats (24:00 Uhr), 188 III BGB Sonntag, Feiertag, Sonnabend Nächster Werktag ist maßgebend, 193 BGB 5-Tage-Woche Fristverlängerung schließt sich jedoch unmittelbar an den Ablauftag an, 190 BGB 6
Das Gebrauchte Fahrrad Fall 1: Das gebrauchte Fahrrad T inseriert in der Tageszeitung unter Angabe seiner Anschrift: "Gebrauchtes Fahrrad zu kaufen gesucht". U liest das Inserat und schreibt deshalb am Dienstag, den 07.10., an T, er verkaufe sein Fahrrad für 100 ; T müsse sich jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Angebots entscheiden. T wartet, nachdem er diesen Brief am Mittwoch, den 08.10., erhalten hat, zunächst noch darauf, ob er andere günstigere Angebote erhält. Schließlich schreibt er am Sonntag, den 19.10., an U, er nehme das Angebot an. Obwohl U in derselben Stadt wie T wohnt, wird der Brief infolge Überlastung der Post erst am Samstag, den 25.10., in den Briefkasten des U geworfen. U hält den Brief des T, der das Datum und den Poststempel des 19.10. trägt, für verspätet eingegangen. Ohne Antwort zu geben, wirft U das Schreiben des T weg. T verlangt das Fahrrad. Zu Recht? 7
Das gebrauchte Fahrrad Anspruch T gegen U auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I 1 BGB Anspruch entstanden Wirksamer KV gem. 433 BGB durch zwei korrespondierende WE Antrag, 145 BGB Annahme, 147 BGB 1. Angebot des T im Zeitungsinserat? Kaufpreis fehlt essentialia negotii (-) T will nur ein Fahrrad kaufen; daher kein Rechtsbindungswille. invitatio ad offerendum 2. Angebot des U im Schreiben vom 7.10.? Hinreichend bestimmt essentialia negotii (+) Abgabe (7.10.) und Zugang (8.10.) Wirksames Angebot 8
Das gebrauchte Fahrrad 3. Annahme des T durch Schreiben vom 19.10.? a) Annahmeerklärung Vorbehaltloses Einverständnis mit objektivem Rechtsbindungswillen Subjektiver Tatbestand Abgabe (19.10.) und Zugang (25.10.) b) Angebot durch Fristablauf erloschen, 146 Alt.2 BGB? Angebot unter Abwesenden 147 II BGB Aber hier privatautonome Frist gesetzt 148 BGB aa) Fristbeginn Anknüpfung an Zugang = Ereignis 187 I BGB Fristbeginn: Donnerstag, 09.10., 0.00 Uhr bb) Fristdauer 2 Wochen 9
Das gebrauchte Fahrrad cc) Fristende Anknüpfung an Wochen 187 II BGB Fristbeginn nach 187 I BGB berechnet 188 II Alt.1 BGB Fristende: Mittwoch, 22.10., 24.00 Uhr Zwischenergebnis: Annahme eigentlich verfristet, da Zugang erst am 25.10. 10
Das gebrauchte Fahrrad dd) Fiktion des 149 S.2 BGB? Hatte U gegenüber T eine Anzeigepflicht nach 149 S.1 BGB? Rechtzeitigkeit unter regelmäßigen Umständen 1-2 Tage Beförderungszeit < zwei Wochen Fahrlässiges Nichterkennen ( 122 II BGB) Poststempel Unverzügliche Anzeige der Verspätung (-) ( 121 I S.1 BGB) Annahme gilt als rechtzeitig wirksames Angebot wirksame Annahme wirksamer KV Ergebnis Anspruch des T auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads gem. 433 I S.1 BGB 11
Die Briefmarkensammlung Fall 2: Die Briefmarkensammlung H und K haben einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem sich H verpflichtet, dem K seine Briefmarkensammlung zu schenken. Am Montag bringt H die Briefmarkensammlung zur Post. Zwei Tage später erhält sie K und geht sogleich zu seinem Freund, um sie diesem zum Kauf anzubieten. Dieser zeigt jedoch kein Interesse. Am Dienstag war H tödlich verunglückt. Nunmehr verlangt sein Erbe G die Briefmarkensammlung von K. Zu Recht? 12
Die Briefmarkensammlung Anspruch G gegen K auf Herausgabe gem. 985 BGB Anspruch entstanden K ist unmittelbarer Besitzer G ist Eigentümer K gegenüber G nicht zum Besitz berechtigt 1. K als unmittelbarer Besitzer Tatsächliche Sachherrschaft, 854 I BGB 2. G als Eigentümer (chronologische Prüfung) a) Ursprünglich war H Eigentümer b) Eigentumsübergang an G Eigentümer durch Erbschaft gem. 1922 I BGB? Tod des H am Dienstag H am Dienstag noch Eigentümer? Eigentumsverlust an K durch Übereignung gem. 929 S.1 BGB am Montag? Einigung und Übergabe mangels Übergabe H weiterhin Eigentümer G ist gem. 1922 I BGB Eigentümer geworden 13
Die Briefmarkensammlung c) Eigentumserwerb des K Verfügungsgeschäft gem. 929 S.1 BGB am Mittwoch? aa) Einigung (1) Keine Einigung zwischen G und K (2) Einigung H und K mit Wirkung gegen G? (a) Abgabe eines Angebots durch H am Montag? Konkludent durch Zusendung Zugang erlogt Nach Tod wirksam gem. 130 II BGB (b) Annahme durch K? Konkludent durch Verkaufsangebot Trotz Tod des H wirksam gem. 153 BGB, da kein anderer Wille des H Konkludenter Zugangsverzicht durch Zusendung, 151 S.1 Alt.2 BGB Einigung (+) 14
Die Briefmarkensammlung bb) Übergabe Veräußerer muss jeglichen Besitz an der Sache verlieren H und G verlieren jeglichen Besitz durch Zusendung Erwerber muss den unmittelbaren Besitz erlangen K erhält tatsächliche Sachherrschaft Auf Veranlassung des Veräußerers H hat Versendung selbst veranlasst cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Kein Widerruf durch Erbe G dd) Verfügungsberechtigung des H H war am Mo noch Eigentümer K ist unmittelbarer Besitzer K ist Eigentümer Ergebnis Kein Anspruch des G auf Herausgabe gem. 985 BGB 15
Die Briefmarkensammlung Anspruch G gegen K auf Herausgabe gem. 812 I 1 Alt.1 BGB Anspruch entstanden K hat etwas erlangt Durch Leistung des G Ohne rechtlichen Grund 1. Etwas erlangt K ist unmittelbarer Besitzer und Eigentümer (s.o.) 2. Durch Leistung des G Bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. G war nicht bewusst, dass Eigentum übergehen würde Keine Leistung i.s. des 812 I 1 Alt.1 BGB Leistung des H dem G zuzurechnen? H wollte den Schenkungsvertrag erfüllen Übergabe und Übereignung erfolgten bewusst Zurechnung gem. 1922 I BGB 16
Die Briefmarkensammlung 3. Ohne rechtlichen Grund Schenkungsvertrag als möglicher Rechtsgrund a) Angebot und Annahme, 145, 147 BGB b) Formnichtigkeit, 125 S.1 BGB aa) Formbedürftigkeit Notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens, 518 I 1 BGB Erklärung des H erfolgte nicht in notarieller Form Vertrag nichtig, 125 S.1 BGB bb) Heilung des Formmangels? Bewirkung der formnichtig versprochenen Schenkung, 518 II BGB Hier: K hat Eigentum und Besitz erworben (s.o.) Leistung ist bewirkt Formmangel rückwirkend geheilt Wirksamer Vertrag K hat etwas erlangt Durch Leistung des H, die G zugerechnet wird Rechtsgrund vorhanden Ergebnis Kein Anspruch des G auf Herausgabe gem. 812 I 1 Alt.1 BGB 17