FEUERWEHRHAUS TEXTTEIL. Gemeinde Engelsbrand. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften. Entwurf vom Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften FEUERWEHRHAUS Entwurf vom 14.12.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans 2 Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschriften 3 Anhang zum Bebauungsplan 4 Anlagen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften 5 Geltungsbereich A Planungsrechtliche Festsetzungen B Örtliche Bauvorschriften C Hinweise D Verfahrensvermerke E Anhang Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Freier Architekt BDA und Stadtplaner Schreiberstraße 27 70199 Stuttgart Tel.: 07 11 / 9 67 87-0 Fax: 07 11 / 9 67 87-22 info@baldaufarchitekten.de Amtsgericht Stuttgart HRB 726388 St.Nr.: 99041/02271

1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 2 Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschriften Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) 3 Anhang zum Bebauungsplan Pflanzliste 4 Anlagen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften Begründung, Umweltbericht gem. 2a BauGB mit Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Feuerwehrhaus, Freie Landschafsarchitekten König+Partner, Stuttgart, 14.12.2016. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) zum Bebauungsplan Feuerwehrhaus, Dipl.-Biol. Peter Endl, Filderstadt, 25.08.2016. 5 Geltungsbereich Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 2 von 12

Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften treten außer Kraft. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 3 von 12

A A1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16-21a BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb-Nutzungsschablone sind festgesetzt: Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen. A1.1 Grundflächenzahl Die im zeichnerischen Teil festgesetzte Grundflächenzahl darf gemäß 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. A1.2 Höhe der baulichen Anlagen Die Höhe der baulichen Anlage bemisst sich nach der maximalen Gebäudehöhe (GH max.) in Verbindung mit der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) entsprechend dem Planeinschrieb. Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) wird bei Gebäuden mit geneigten Dächern zwischen der festgesetzten Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) und dem höchsten Punkt gemessen. Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) der Gebäude mit Flachdächern wird zwischen der festgesetzten Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) und der Oberkante Attika gemessen. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe kann bei Gebäude mit Flachdächern für Absturzsicherungsanlagen um max. 0,70 m überschritten werden. Antennen und Funkmasten können die maximale Gebäudehöhe um 7,00 m überschreiten. Von der im zeichnerischen Teil festgesetzten EFH kann um maximal +/- 0,30 m abgewichen werden. A2 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb - Nutzungsschablone wird festgesetzt: a: abweichende Bauweise: im Sinne der offenen Bauweise, jedoch ohne Längenbeschränkung A3 Überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Baugrenzen festgesetzt. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 4 von 12

A3.1 Offene Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 und 23 Abs. 5 BauNVO) Garagen Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Offene Stellplätze Offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Siehe hierzu auch Ziffer A5. In den pz-flächen sind Stellplätze grundsätzlich unzulässig. A4 Flächen für den Gemeinbedarf ( 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Auf der Gemeinbedarfsfläche sind nur solche Gebäude und andere baulichen Anlagen zulässig, die mit der zugeordneten Zweckbestimmung Feuerwehr vereinbar sind. A5 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) A5.1 FNL 1: Waldsaum Innerhalb der mit FNL1 gekennzeichneten Fläche ist ein naturnaher, höhengestufter Waldsaum herzustellen und dauerhaft zu erhalten. In dieser Fläche ist die Anlage von frei geführten Schotterwegen zulässig. Die innerhalb der mit FNL1 gekennzeichneten Fläche vorhandenen Bäume und deren Naturverjüngung sind zu erhalten, sofern die Höhe des jeweiligen Baums den Abstand zu dem Feuerwehrhaus nicht überschreitet. Wird der Abstand zum Feuerwehrhaus durch die Höhe des jeweiligen Baums überschritten, ist durch Pflegemaßnahmen sicher zu stellen, dass der Abstand hergestellt wird oder der Baum ist zu ersetzten. Entlang den nach Süden und Osten orientierten Rändern der FNL1-Fläche ist ein unterschiedlich breiter Strauchmantel anzulegen und zu entwickeln, so dass insgesamt ein naturnaher, höhengestufter Waldsaum entsteht. Durch punktuelle Pflegeeingriffe ist diese Höhenstaffelung dauerhaft zu erhalten. Für die Anpflanzungen sind nur standortgerechte heimische Gehölzarten (gemäß Pflanzenliste im Anhang) aus dem Vorkommensgebiet Vkg5 Schwarzwald, Württembergisch-Fränkisches Hügelland und Schwäbisch-Fränkische Alb zu verwenden. Die nicht vorhabenbedingt in Anspruch genommenen Baumbestände sind vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen. Einzelbäume sind durch Bretter- Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 5 von 12

mantel, durch einen Schutzzaun gegen mechanische Beschädigungen, Verdichtungen des Wurzelraumes sowie Bodenauf- und Bodenabtrag zu schützen. Bei allen Arbeiten in dieser Fläche ist auf eine schonende Behandlung des Bodens zu achten. Bodenverdichtungen sind zu vermeiden. A5.2 Beseitigung von Niederschlagswasser Im Plangebiet ist eine in Schmutz- und Regenwasser getrennte Abwasserableitung einzurichten. Unverschmutztes Dachflächenwasser ist nach Retention in einer Zisterne in den Wald abzuleiten. Die Entwässerung der Sanitäranlagen und der Straßeneinläufe der Freiflächen erfolgt in die Schmutzwasserleitung. Dacheindeckungen sowie Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre und ähnliche der Verwitterung ausgesetzten Teile der Gebäudehülle, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen können, sind nicht zulässig. A5.3 Oberflächenbelag Stellplätze Offene Pkw-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.b. Schotterrasen, Rasenpflaster, Sickerpflaster, in Sand verlegtes Pflaster etc.) herzustellen. A5.4 Außenbeleuchtung Im Plangebiet ist nur eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung zulässig (z. B. mit Natriumniederdruckdampflampen, LEDs, die kein Streulicht erzeugen). A5.5 Zeitliche Beschränkung für Rodungszeiten Eine Rodung der vorhandenen Gehölze im Plangebiet ist nur im Zeitraum von 1. Oktober bis einschließlich Februar, mit ökologischer Baubegleitung, zulässig. Die vorhandenen Baumhöhlen in den Gehölzen sind vor Rodung mittels Endoskop auf Belegung hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf möglicherweise in den Bauhöhlen überwinternde Tiere. Die vorhandenen nachgewiesenermaßen belegten Höhlenbäume sind zu markieren und von der Fällung im Winterhalbjahr auszunehmen. Die markierten Bäume sind jeweils 1 m unterhalb und 1 m oberhalb der vorhandenen potentiellen Einflugöffnungen aufzuasten und die Öffnungen der Baumhölen und spalten mit Reusen zu verschließen. Auf die weiterführenden Maßnahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird verwiesen. A5.6 CEF-Maßnahmen Gemäß der Maßnahme CEF 1 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Dipl.-Biol. Peter Endl, Filderstadt, 25.08.2016 sind je potenziellem bzw. belegtem Höhlen- oder Quartierbaum 3 Nistkästen für Fledermäuse und 3 Nistkästen für Vogelarten innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans anzubringen. Die Nistkästen müssen jährlich im Winterhalbjahr gereinigt und der Erfolg der Maßnahme durch ein begleitendes Monitoring überwacht werden. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 6 von 12

Auf die Ausführungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird verwiesen. A6 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern ( 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) A6.1 Pflanzbindung / Pflanzzwang Die als Pflanzzwänge festgesetzten Maßnahmen sind fachgerecht herzustellen und dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Zur Verwendung kommende Pflanzen und Materialien müssen den entsprechenden Qualitätsnormen (DIN Norm) entsprechen und fachgerecht eingebaut werden. An den dargestellten Standorten sind entsprechend den nachfolgend aufgeführten Festsetzungen Pflanzungen vorzunehmen. Pflanzbindung / Pflanzzwang (pb/pz1) Eingrünung Innerhalb der mit pb/pz markierten Fläche sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten, soweit es die jeweilige Standsicherheit zulässt. Der vorhandene Aufwuchs ist mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern gemäß beiliegender Pflanzenliste zu ergänzen. Die Fläche ist vollflächig mit einem Gehölz pro 2,5 m² zu bepflanzen, bestehende Bäume und Sträucher sind dabei anzurechnen. Insbesondere während der Bauphase sind die Bäume durch geeignete Maßnahmen (DIN Norm) vor mechanischen Beeinträchtigungen zu schützen. Der Wurzelraum der Gehölze ist vor Befahrung zu sichern. Die Fläche darf nicht für die Baustelleneinrichtung oder als Lagerfläche für Baumaterial genutzt werden. Pflanzzwang 2 (pz 2) Begrünung der unbebauten Flächen (nicht im zeichnerischen Teil dargestellt) Die unbebauten und nicht als Erschließungs- oder Stellplatzflächen genutzten Grundstücksbereiche sind als Wiesenflächen anzulegen und extensiv zu pflegen. Ausgenommen hiervon sind die pb/pz1-flächen. Pflanzzwang 3 (pz 3) Begrünung von Stellplätzen (nicht im zeichnerischen Teil dargestellt) Oberirdische Stellplatzanlagen sind so zu begrünen, indem für jeweils 6 PKW- Stellplätze ein mittel- bis großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1,00 m Höhe, zu pflanzen ist. Pflanzenarten entsprechend Pflanzliste im Anhang. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 7 von 12

B B1 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( 74 Abs. 7 LBO) Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) B1.1 Dachgestaltung Dachform / -neigung Zulässig sind Dachneigungen entsprechend Planeinschrieb. Dies gilt nicht für: Untergeordnete Dächer, untergeordnete Bauteile, für Dächer von Dachgauben, Vordächer und Dächer von Vorbauten etc.. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 8 von 12

C C1 C2 HINWEISE Bodendenkmale Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte archäologische Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich dem Landesdenkmalamt Baden Württemberg anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist ( 20 DSchG). Bodenschutz ( 1a Abs. 1 BauGB und 10 Nr. 3 LBO) Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetztes (BBodSchG) und der bodenschutzrechtlichen Regelungen (BBodSchV, DIN 19731, DIN 18915) wird hingewiesen. Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche Bodenbelastung und Versiegelung auf das unvermeidbare Maß zubeschränken. Flächen für Baustelleneinrichtungen und Lagerplätze sollten auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Spätere Freiflächen sollten vom Baubetrieb freigehalten werden, um die Böden vor Verdichtungen zu schützen. Vor Beginn der Bautätigkeit ist das anfallende Bodenmaterial getrennt nach Oberboden und Aushub auszubauen und vor einem Wiedereinbau fachgerecht zwischen zu lagern. Der Oberboden ist nach Möglichkeit in den benachbarten Waldflächen breitflächig zu verteilen. Die Böden sind zum Ende des Vorhabens fachgerecht wiederherzustellen oder zu rekultivieren. C3 Geotechnik Der Untergrund im Plangebiet besteht aus Gesteinen der Plattensandstein- Formation. Die möglicherweise sehr harten Sandsteinbänke können zu Erschwernissen beim Aushub führen. Auf das mögliche Auftreten von inkompetenten Violett-Horizonten im Plattensandstein wird hingewiesen. Es ist auf einen einheitlich tragfähigen Gründungshorizont zu achten. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 9 von 12

C4 C5 Grundwasser Das Baugebiet liegt auf dem oberen Buntsandstein auf, der ein Grundwasser- Geringleiter ist. Darunter folgt der mittlere Buntsandstein. Erdwärmesonden sind in diesem Bereich möglich. Altlasten Altlasten sind im Planungsbereich derzeit nicht bekannt. Sollten bei der Durchführung von Grabarbeiten organoleptische( geruchliche oder augenscheinliche) Auffälligkeiten bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und das LRA Enzkreis -Umweltschutzamtsofort zu verständigen. Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 10 von 12

D VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat 18.11.2015 2 Abs. 1 BauGB Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 02.12.2015 2 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit 30.05.2016 01.07.2016 3 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstige Träger 18.05.2016 öffentlicher Belange 01.07.2016 4 Abs. 1 BauGB Auslegungsbeschluss des Planentwurfes durch den Gemeinderat Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung 3 Abs. 2 BauGB Öffentliche Auslegung des Planentwurfs 3 Abs. 2 BauGB Einholung von Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und Benachrichtigung von der öffentlichen Auslegung 4 Abs. 2 BauGB, 3 Abs. 2 BauGB, 4a Abs. 2 BauGB Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 4 GemO/BW Satzungsbeschluss der Örtlichen Bauvorschriften 74 Abs. 1 und 7 LBO mit 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 4 GemO/BW Hiermit wird bestätigt, dass dieser Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats entspricht (Ausfertigung). Engelsbrand, den Bastian Rosenau, Bürgermeister Inkrafttreten des Bebauungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung 10 Abs. 3 BauGB Inkrafttreten der Örtlichen Bauvorschriften durch ortsübliche Bekanntmachung 10 Abs. 3 BauGB Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 11 von 12

E ANHANG Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Stuttgart Seite 12 von 12