Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB

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Transkript:

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Irrtum über den Inhalt - Inhalt der (wirksamen) WE (Auslegung): Was hat er erklärt? - (Geschäfts-)Wille des Erklärenden: Was wollte er erklären? - Divergenz (unbewusstes Auseinanderfallen) Zu unterscheiden vom Auseinanderfallen (Dissens) der (zwei) Willenserklärungen der Vertragsparteien ( 145 ff. BGB), einen solchen Dissens verhindert regelmäßig Auslegung nach 133, 157 BGB. Erheblichkeit des Irrtums (Kausalität) Folie 206

Erklärungsirrtum, 119 I Fall 2 BGB Irrtum über den Erklärungstatbestand - Inhalt der (wirksamen) WE (Auslegung): Was hat er erklärt? - (Geschäfts-)Wille des Erklärenden: Was wollte er erklären? - Divergenz (unbewusstes Auseinanderfallen) Zu unterscheiden vom Auseinanderfallen (Dissens) der (zwei) Willenserklärungen der Vertragsparteien ( 145 ff. BGB), einen solchen Dissens verhindert regelmäßig Auslegung nach 133, 157 BGB. Erheblichkeit des Irrtums (Kausalität) Folie 207

Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB Bezugspunkte - Person - weites Verständnis der Sache über 90 BGB hinaus, Beispiel: Rechtskauf, 453 BGB Eigenschaften - Faktoren, die Person oder Sache auf Dauer anhaften und - für deren Wert oder Verwendbarkeit unmittelbar von Bedeutung sind Verkehrswesentlich = für die Wertschätzung erheblich, weil - vertraglich vereinbart, - erkennbar dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, - nach der Verkehrsanschauung Irrtum: Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit (Motivirrtum) Folie 208

Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet. Dabei hat er eine zu geringe Fläche angesetzt. Kann der Maler den Vertrag anfechten? Hängt das davon ab, ob der Maler seine Kalkulation dem Besteller mitgeteilt hat? - Verdeckter Kalkulationsirrtum: bloßer Motivirrtum (unstr.) - Offener Kalkulationsirrtum (str.) BGHZ 139, 177: bloßer Motivirrtum (ggf. Vertragsinhalt) AA: 119 BGB entsprechend Folie 209

Arglistige Täuschung, 123 I Fall 1 BGB Täuschung - bei zulässiger Nachfrage - bei überlegenem Fachwissen (Gebrauchtwagenhändler im Vergleich zum unerfahrenen Käufer) - bei sogenannter struktureller Überlegenheit einer Partei (Bank gegenüber altem Mütterchen ) Irrtum Doppelte Kausalität (Täuschung Irrtum, Irrtum WE) Rechtswidrigkeit (grds. +, wenn nicht Recht auf Lüge ) Arglist (dolus eventualis) - Vorsatz - Angaben ins Blaue hinein Kein Ausschluss nach Abs. 2 - Täuschung durch einen Dritten [eng, nicht im Lager des VP] - Keine Bösgläubigkeit des VP oder Begünstigten Beachte ferner 826 BGB sowie 823 II BGB ivm 263 StGB! Folie 210

Widerrechtliche Drohung, 123 I Fall 2 BGB Drohung - In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels (das Drohender beeinflussen kann, anders: Warnung) - Durch Dritten genügt, Abs. 2 gilt nicht! Widerrechtlichkeit - Mittel - Zweck - Zweck-Mittel-Relation Kausalität der Drohung für Willenserklärung Veranlassungswille des Drohenden Beachte ferner 826 BGB sowie 823 II BGB ivm 263 StGB! Folie 211

Überblick Irrtümer Irrtum: unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Unterscheidung nach dem Stadium der Entstehung Irrtum bei der Willensbildung = Prozess des Zustandekommens des Willens / Motivbildung Grds. unbeachtlich Ausnahme 1: Motivbildung wird durch Täuschung oder Drohung gestört, 123 BGB Ausnahme 2: Eigenschaftsirrtum gem. 119 II BGB als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum Inhaltsirrtum, 119 I 1.Alt. BGB: der Erklärende will erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt, doch er verbindet mit dem äußerlich Erklärten eine andere rechtliche Bedeutung. Das rechtlich Gewollte und das im Rechtssinn Erklärte fallen auseinander. Bsp.: Erklärt ist Leihe, gemeint ist Miete. Irrtum bei der Willensäußerung Erklärungsirrtum, 119 I 2.Alt. BGB: der Erklärende will nicht das erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt. prak sche Umsetzung missglückt Bsp.: verschreiben, versprechen Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB: Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden Folie 212

Rechtsfolge des 142 BGB Nichtigkeit von Anfang an, 142 I BGB Unterscheide mit Trennungs- und Abstraktionsprinzip: - Verpflichtungsgeschäft (Bsp.: Kauf) - Verfügungsgeschäft (Bsp.: Übereignung, 929 S. 1 BGB) Rückabwicklung ggf. über 122, 812, 985 BGB Ausnahmsweise Ausschluss nach 242 BGB - Anfechtung erfordert Kausalität des Irrtums - Wenn Vertragspartner sich auf das vom Irrenden Vorgestellte einlässt, wäre es treuwidrig auf Nichtigkeit zu bestehen. Abs. 2 erweitert Bösgläubigkeit (Bsp. 932 II BGB): Kenntnis von der Anfechtbarkeit steht Kenntnis von der Nichtigkeit gleich. Folie 213

Ersatzanspruch aus 122 BGB Voraussetzungen - Nichtigkeit nach 118 oder 119 f., 142 BGB - Vertrauender Erklärungsempfänger - Kein Ausschluss nach Abs. 2 Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschaden - Art (in Abgrenzung zu Schaden statt der Leistung) Negatives Interesse ( nie gesehen ) Begrenzt durch positives Interesse ( gehörig erfüllt ) - Beispiele für ersatzfähigen Vertrauensschaden Aufwand zur Erfüllung des vermeintlichen Geschäfts wie Verpackungs- und Lieferkosten, aber auch Eigentums- und Besitzverlust durch Erfüllungsversuch Ausschlagen eines Alternativgeschäfts Folie 214

Wiederholungsfragen I 1. Was ist die Rechtsfolge einer Anfechtung und woraus ergibt sie sich? - Das angefochtene Rechtsgeschäft ist nichtig, 142 I BGB. 2. Welche Normen des BGB regeln die Anfechtung? - 119-124, 142-144 BGB 3. Welche Voraussetzungen hat eine Anfechtung? - Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, Anfechtungsgrund, Anfechtungsfrist. 4. Nenne Anfechtungsgründe! - 119 Abs. 1 Fall 1 BGB, 119 Abs. 1 Fall 2 BGB, 119 Abs. 2 BGB, 120 BGB, 123 BGB 5. In welcher Reihenfolge sind die Anfechtungsgründe stets zu prüfen? - 123 vor 119 II vor 119 I vor 120 BGB. Folie 215

Wiederholungsfragen II 6. Welche Anfechtungsfristen gibt es? - Nach 121 BGB unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund. - Nach 124 II BGB Jahresfrist, beginnend mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dem Wegfall der Zwangslage. 7. Aus welcher Norm ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Erklärungsempfängers im Falle der Anfechtung durch den Erklärenden? Was für ein Schaden wird ersetzt? - Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus 122 BGB. Der Geschädigte ist nach 122 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht vertraut hätte; wenn sich die Parteien also nie gesehen hätten (sog. negative Interesse). Nicht ersetzt wird hingegen das positive Interesse (Erfüllungsinteresse): Der Geschädigte wird nicht so gestellt, wie er stehen würde, wenn es bei der angefochtenen Erklärung geblieben wäre. Aber auch das negative Interesse wird nur in den Grenzen des positiven Interesses ersetzt, d. h. der Geschädigte wird niemals besser gestellt, als er stünde, wenn das Geschäft wirksam geblieben wäre. - Im Fall einer Anfechtung wegen 123 BGB kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den arglistig Getäuschten oder Bedrohten nicht in Betracht. Folie 216

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang), 130 f. BGB b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 217

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel, 116 ff., 142 BGB VI. Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Folie 218

Beispiel Teilnichtigkeit (Bork Rn. 1213) X und der geschäftsunfähige Y wollen eine Kneipe eröffnen und schließen einen Bierlieferungsvertrag auf dreißig Jahre mit der Brauerei B ab. An welchen Mängeln leidet der Vertrag? - Nichtigkeit der Erklärung des Y, 105 I BGB - Sittenwidrigkeit der Bindung von mehr als 20 Jahren, 138 I BGB Welchen zulässigen Kern enthält der Vertrag? - Bierlieferungsvertrag zwischen X und B - über angemessenen Zeitraum. Folie 219

Teilnichtigkeit, 139 BGB Voraussetzungen - einheitliches Rechtsgeschäft - Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts - sachlich - personell - zeitlich - Nichtigkeit (nur) eines Teils Rechtsfolgen für den Rest - Auslegungsfrage (ausdrückliche) Parteivereinbarung ergänzende Vertragsauslegung im Zweifel: nichtig ( 139) - Ausnahmen: 2085 306 Abs. 1 BGB Sinn und Zweck der Nichtigkeitsnorm Folie 220

Beispiel Umdeutung A und B verbindet ein Dauerschuldverhältnis (Miete, Dienst- oder Arbeitsvertrag). A erklärt wegen einer (vermeintlich) schweren Vertragsverletzung des B die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Tatsächlich liegen die Voraussetzungen einer solchen Kündigung nicht vor. Wovon hängt ab, ob die Kündigung des A als ordentliche Kündigung zu behandeln ist? - Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung - Entsprechender Wille des kündigenden A Folie 221

Umdeutung, 140 BGB Nichtiges Rechtsgeschäft Umdeutbarkeit - Ersatzgeschäft - als Minus im nichtigen Rechtsgeschäft enthalten - Wirksamkeit des Ersatzgeschäfts Parteiwille (Auslegung) - (ausdrückliche) Parteierklärung - ergänzende Auslegung Folie 222

Bestätigung, 141 BGB Der geisteskranke A schließt am 1.10. mit B einen Mietvertrag. Der Betreuer C und B erklären am 1.12. übereinstimmend, dass der Vertrag gültig sein soll. Liegt ein wirksamer Vertrag vor? - Ja, aufgrund der Bestätigung durch den gesetzlichen Vertreter ist der Vertrag wirksam. Ab wann ist die Miete zu zahlen? - Die Bestätigung hat, da sie gem. 141 I BGB als Neuvornahme anzusehen ist, keine Rückwirkung. Daher kam am 1.12. mit der Bestätigung erstmals ein Vertrag zustande ( ex nunc ). - Gem. 141 II BGB war B, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart hatten, aber verpflichtet, ab dem 1.10. den Miete zu zahlen. Folie 223

Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 224