Landes-Amt für Soziales Abkürzung: LAS Hochstraße 67 66115 Saarbrücken Infos zum Antrag auf Sozial-Hilfe Dies ist ein Info-Blatt. Ein anderes Wort für Info-Blatt ist Merk-Blatt. Merk-Blatt zum Antrag auf Sozial-Hilfe 1.Allgemeines Zuerst wird geprüft: Muss jemand anderes Geld zahlen? Das Recht auf Sozial-Hilfe ist in einem Gesetz geregelt. Das Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 12. Die Abkürzung für Sozial-Gesetz-Buch ist: SGB. Eine Person braucht Geld zum Leben. Die Familie kann der Person kein Geld bezahlen. Die Person muss Geld zum Leben beantragen. Sozial-Hilfe. Die Sozial-Hilfe ist eine Sozial-Leistung. Es gibt noch andere Sozial-Leistungen. 1
Arbeits-losen-Geld 2. Manche sagen dazu auch Hartz 4. Arbeits-losen-Geld nach dem Sozial-Gesetz-Buch 3, Rente, Kranken-Geld, Geld von der Arbeits-Agentur wegen Ausbildung oder Arbeit für behinderte Menschen, Wohn-Geld, Kinder-Geld, Geld für Opfer von einem Krieg. Zuerst wird geprüft: Hat die Person ein Recht auf eine andere Sozial-Leistung? Man muss zuerst das Geld aus anderen Sozial-Leistungen beantragen. Die Person hat kein Recht auf andere Sozial-Leistungen. Oder sie bekommt von wo-anders zu wenig Geld zum Leben. Dann bekommt sie Sozial-Hilfe. Für die Sozial-Leistungen sind verschiedene Stellen zuständig. Die Stellen nennt man auch Leistungs-Träger. 2
Hier gibt es Infos über die verschiedenen Hilfen und Leistungs-Träger: Welche Sozial-Leistungen es gibt, wo man die verschiedenen Sozial-Leistungen beantragen muss. Bei diesen Stellen gibt es die Infos: Gemeinde-Verwaltung, Stadt-Verwaltung, Kreis-Verwaltung, Landes-Amt für Soziales: LAS. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von diesen Stellen beraten: Wegen Rechten auf die verschiedenen Leistungen, wegen Pflichten der Bürger und Bürgerinnen. 2.Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Verwaltung Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung prüfen: Welche Hilfe braucht die Person? Wie kann die Person schnell gute Hilfe bekommen? Wieviel eigenes Geld bekommt die Person im Monat? Das Geld nennt man Einkommen. Muss die Person erstmal gespartes Geld zum Leben benutzen? Das gesparte Geld nennt man Vermögen. Kann die Person bei einer anderen Stelle Geld beantragen? Bekommt die Person Geld von der Familie? 3
Die Person bekommt schon Sozial-Hilfe. Aber die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen prüfen: Kann jemand aus der Familie der Person Geld zum Leben bezahlen? Die Eltern, die Kinder, ein Partner oder eine Partnerin, ein Ehe-Mann oder eine Ehe-Frau. Denn diese Mitglieder aus der Familie müssen der Person Geld zum Leben zahlen. Wenn sie das können. Das nennt man Unterhalts-Pflicht. Das steht in einem Gesetz. Das Gesetz heißt Bürgerliches Gesetz-Buch. Die Abkürzung ist BGB. Ein Gesetz hat mehrere Teile. Die Teile heißen Paragrafen. Das Zeichen ist. Die Unterhalts-Pflicht steht im 1600 BGB. 4
Von der Unterhalts-Pflicht kann man Ausnahmen machen. Die Familie soll Geld für die Person bezahlen. Darum gibt es viel Streit mit der Familie. Oder die Familie bricht dann den Kontakt zur Person ab. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen das prüfen. Dann entscheiden sie: Wird die Familie wegen Geld gefragt? Oder lieber nicht? Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen das entscheiden. Das steht in den Paragrafen 93 und 94 vom SGB 12. 3.Die Pflichten wegen Sozial-Hilfe Eine Person möchte Sozial-Hilfe beantragen. Oder sie bekommt schon Sozial-Hilfe. Wegen der Sozial-Hilfe hat die Person Pflichten. Das sind die Pflichten bei Sozial-Hilfe: Die Personen müssen alle Fragen aus dem Antrag beantworten. Manchmal sind für den Antrag auf Sozial-Hilfe Infos von anderen nötig. 5
Von der Familie, von Ämtern, oder manchmal auch von Ärztinnen oder Ärzten. Die Personen müssen das erlauben. Die Personen müssen dem Amt alle Infos wegen wichtiger Änderungen geben. Wenn sich etwas bei der Miete ändert, wenn sie mehr oder weniger Geld bekommen. Manchmal braucht das Amt Papiere. Den Miet-Vertrag, die Konto-Auszüge, die Lohn-Abrechnungen. Die Personen müssen die Papiere zeigen. Manchmal müssen die Personen persönlich zum Amt kommen Um Fragen zu beantworten. Manche Personen können nicht zum Amt kommen. Weil es ihnen schlecht geht. Dann müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom Amt prüfen: Können wir die Infos auch anders bekommen? 6
Die Pflichten wegen Sozial-Hilfe stehen auch in einem Gesetz. Das Gesetz heißt SGB 1. Die Pflichten wegen Sozial-Hilfe stehen in den Paragrafen 60 bis 64. 4. So gibt es Infos über die Pflichten Jemand möchte Sozial-Hilfe beantragen. Er oder sie bekommt dieses Merk-Blatt. In diesem Merk-Blatt sind alle wichtigen Infos zu den Pflichten. Die Person liest das Merk-Blatt. Er oder sie bestätigt: Ich habe das Merk-Blatt bekommen. Mit dem Merk-Blatt habe ich alle Infos wegen Sozial-Hilfe bekommen. 5. Falsche Infos oder fehlende Infos Jemand will Sozial-Hilfe beantragen. Oder jemand bekommt schon Sozial-Hilfe. Die Person gibt dem Amt wichtige Infos für den Antrag nicht. Dann kann der Antrag abgelehnt werden. Oder die Person bekommt keine Sozial-Hilfe mehr. Oder sie bekommt weniger Sozial-Hilfe. Die Person bekommt dann vom Amt einen Brief mit der Info. 7
Das steht in den Paragrafen 66 bis 67 vom SGB 1. Eine Person stellt einen Antrag auf Sozial-Hilfe. Im Antrag macht sie mit Absicht falsche Infos. Erstmal bekommt die Person Sozial-Hilfe. Danach merkt das Sozial-Amt: Im Antrag waren falsche Infos. Darum muss die Person das Geld an das Amt zurück zahlen. Wegen falscher Infos kann man auch bei der Polizei angezeigt werden. Denn das ist Betrug. Das steht in einem Gesetz. Das Gesetz heißt: Straf-Gesetz-Buch. Die Abkürzung ist StGB. Das steht im 263 vom StGB. 6. Schutz der persönlichen Infos Die Infos über die Person sind nur für den Sozial-Hilfe-Antrag. Das Amt darf niemandem die Infos geben! Die Person muss das erlauben. Manche Infos über die Person dürfen zwischen den verschiedenen Ämtern ausgetauscht werden. Das ist in Gesetzen geregelt. 8
Die Bilder sind von: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.v., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013. 9