Wettbewerbsrecht und UWG



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Wettbewerbsrecht und UWG Martin & Jörg 29.05.2006

1 Einführung 2 Aufbau des UWG Allgemeine Bestimmungen Rechtsfolgen Strafvorschriften 3 Zusammenfassung

Zum Begri Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne Lauterkeitsrecht Kartellrecht Subventionsrecht Lauterkeitsrecht UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Ziele: Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs

Zum Begri Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne Lauterkeitsrecht Kartellrecht Subventionsrecht Lauterkeitsrecht UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Ziele: Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs

Zur Geschichte I 1869: Reichsgewerbeordnung mit Grundsatz der Gewerbefreiheit 1896: Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) 1909: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Aufgrund der Generalklausel in Ÿ 1 Entwicklung zu einem Richterrecht Ende der 20er Jahre: auch Schutz der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit

Zur Geschichte I 1869: Reichsgewerbeordnung mit Grundsatz der Gewerbefreiheit 1896: Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) 1909: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Aufgrund der Generalklausel in Ÿ 1 Entwicklung zu einem Richterrecht Ende der 20er Jahre: auch Schutz der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit

Zur Geschichte I 1869: Reichsgewerbeordnung mit Grundsatz der Gewerbefreiheit 1896: Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) 1909: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Aufgrund der Generalklausel in Ÿ 1 Entwicklung zu einem Richterrecht Ende der 20er Jahre: auch Schutz der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit

Zur Geschichte I 1869: Reichsgewerbeordnung mit Grundsatz der Gewerbefreiheit 1896: Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) 1909: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Aufgrund der Generalklausel in Ÿ 1 Entwicklung zu einem Richterrecht Ende der 20er Jahre: auch Schutz der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit

Zur Geschichte I 1869: Reichsgewerbeordnung mit Grundsatz der Gewerbefreiheit 1896: Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) 1909: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Aufgrund der Generalklausel in Ÿ 1 Entwicklung zu einem Richterrecht Ende der 20er Jahre: auch Schutz der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit

Zur Geschichte II 1957: Klagebefugnis der Verbraucherverbände 2000: vergleichende Werbung gesetzlich neu geregelt 2001: Rabattgesetz aufgehoben 2004: Novellierung des UWG

Zur Geschichte II 1957: Klagebefugnis der Verbraucherverbände 2000: vergleichende Werbung gesetzlich neu geregelt 2001: Rabattgesetz aufgehoben 2004: Novellierung des UWG

Zur Geschichte II 1957: Klagebefugnis der Verbraucherverbände 2000: vergleichende Werbung gesetzlich neu geregelt 2001: Rabattgesetz aufgehoben 2004: Novellierung des UWG

Zur Geschichte II 1957: Klagebefugnis der Verbraucherverbände 2000: vergleichende Werbung gesetzlich neu geregelt 2001: Rabattgesetz aufgehoben 2004: Novellierung des UWG

Aufbau des UWG Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Schutzzweck, Denitionen, Generalklausel Beispiele Kapitel 2 Rechtsfolgen Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung Kapitel 3 Verfahrensvorschriften Kapitel 4 Strafvorschriften Strafbare Werbung, Geheimnisverrat, Vorlagenverwertung Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Ÿ 1 Zweck des Gesetzes Das Gesetz schützt die Mitbewerber die Verbraucher die sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Ÿ 1 Zweck des Gesetzes Das Gesetz schützt die Mitbewerber die Verbraucher die sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Wettbewerbshandlung Marktteilnehmer Mitbewerber Nachricht Verbraucher (Ÿ 13 BGB) Unternehmer (Ÿ 14 BGB) Ÿ 2 Denitionen

Wettbewerbshandlung Marktteilnehmer Mitbewerber Nachricht Verbraucher (Ÿ 13 BGB) Unternehmer (Ÿ 14 BGB) Ÿ 2 Denitionen

Wettbewerbshandlung Marktteilnehmer Mitbewerber Nachricht Verbraucher (Ÿ 13 BGB) Unternehmer (Ÿ 14 BGB) Ÿ 2 Denitionen

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Wettbewerbshandlung Marktteilnehmer Mitbewerber Nachricht Verbraucher (Ÿ 13 BGB) Unternehmer (Ÿ 14 BGB) Ÿ 2 Denitionen

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Ÿ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs Ÿ 3 ist eine Generalklausel, d. h. ein Auangtatbestand für alles, was nicht spezialgesetzlich geregelt ist, aber verboten sein soll. Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Ÿ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs Ÿ 3 ist eine Generalklausel, d. h. ein Auangtatbestand für alles, was nicht spezialgesetzlich geregelt ist, aber verboten sein soll. Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Ÿ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von Ÿ 3 ist insbesondere... Ausübung von Druck und unsachliche Beeinussung Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit (Ÿ 4 Nr. 2: Klingelton-Werbung; BGH, Urteil vom 06.04.06) Schleichwerbung (Ÿ 4 Nr. 3: vzbv vs. bild.de; LG Berlin, Urteil vom 26.07.05) Nachahmung (Ÿ 4 Nr. 9: bahnhof.de, hauptbahnhof.de, bahnhoefe.de, fahrplan.de) rechtswidriges Handeln (Ÿ 4 Nr. 11: Preisangabenverordnung; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05)

Ÿ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von Ÿ 3 ist insbesondere... Ausübung von Druck und unsachliche Beeinussung Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit (Ÿ 4 Nr. 2: Klingelton-Werbung; BGH, Urteil vom 06.04.06) Schleichwerbung (Ÿ 4 Nr. 3: vzbv vs. bild.de; LG Berlin, Urteil vom 26.07.05) Nachahmung (Ÿ 4 Nr. 9: bahnhof.de, hauptbahnhof.de, bahnhoefe.de, fahrplan.de) rechtswidriges Handeln (Ÿ 4 Nr. 11: Preisangabenverordnung; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05)

Ÿ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von Ÿ 3 ist insbesondere... Ausübung von Druck und unsachliche Beeinussung Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit (Ÿ 4 Nr. 2: Klingelton-Werbung; BGH, Urteil vom 06.04.06) Schleichwerbung (Ÿ 4 Nr. 3: vzbv vs. bild.de; LG Berlin, Urteil vom 26.07.05) Nachahmung (Ÿ 4 Nr. 9: bahnhof.de, hauptbahnhof.de, bahnhoefe.de, fahrplan.de) rechtswidriges Handeln (Ÿ 4 Nr. 11: Preisangabenverordnung; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05)

Ÿ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von Ÿ 3 ist insbesondere... Ausübung von Druck und unsachliche Beeinussung Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit (Ÿ 4 Nr. 2: Klingelton-Werbung; BGH, Urteil vom 06.04.06) Schleichwerbung (Ÿ 4 Nr. 3: vzbv vs. bild.de; LG Berlin, Urteil vom 26.07.05) Nachahmung (Ÿ 4 Nr. 9: bahnhof.de, hauptbahnhof.de, bahnhoefe.de, fahrplan.de) rechtswidriges Handeln (Ÿ 4 Nr. 11: Preisangabenverordnung; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05)

Ÿ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von Ÿ 3 ist insbesondere... Ausübung von Druck und unsachliche Beeinussung Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit (Ÿ 4 Nr. 2: Klingelton-Werbung; BGH, Urteil vom 06.04.06) Schleichwerbung (Ÿ 4 Nr. 3: vzbv vs. bild.de; LG Berlin, Urteil vom 26.07.05) Nachahmung (Ÿ 4 Nr. 9: bahnhof.de, hauptbahnhof.de, bahnhoefe.de, fahrplan.de) rechtswidriges Handeln (Ÿ 4 Nr. 11: Preisangabenverordnung; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05)

Ÿ 5 Irreführende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer irreführend wirbt, d. h. wenn wichtige Angaben falsch sind oder fehlen, insbesondere... Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 1: SMS-Chat; LG München, Urteil v. 01.10.05) Anlass des Verkaufs, Preisangaben (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 2: fehlende Versandkosten; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05) Rabatte auf nie geforderte Preise (Ÿ 5 Nr. 4) zu geringe Warenvorräte bzw. fehlende Lieferzeiten (Ÿ 5 Nr. 5: Lockvogelangebote; vzbv vs. Lidl; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.05; Espressomaschinen; BGH, Urteil vom 07.04.05)

Ÿ 5 Irreführende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer irreführend wirbt, d. h. wenn wichtige Angaben falsch sind oder fehlen, insbesondere... Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 1: SMS-Chat; LG München, Urteil v. 01.10.05) Anlass des Verkaufs, Preisangaben (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 2: fehlende Versandkosten; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05) Rabatte auf nie geforderte Preise (Ÿ 5 Nr. 4) zu geringe Warenvorräte bzw. fehlende Lieferzeiten (Ÿ 5 Nr. 5: Lockvogelangebote; vzbv vs. Lidl; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.05; Espressomaschinen; BGH, Urteil vom 07.04.05)

Ÿ 5 Irreführende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer irreführend wirbt, d. h. wenn wichtige Angaben falsch sind oder fehlen, insbesondere... Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 1: SMS-Chat; LG München, Urteil v. 01.10.05) Anlass des Verkaufs, Preisangaben (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 2: fehlende Versandkosten; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05) Rabatte auf nie geforderte Preise (Ÿ 5 Nr. 4) zu geringe Warenvorräte bzw. fehlende Lieferzeiten (Ÿ 5 Nr. 5: Lockvogelangebote; vzbv vs. Lidl; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.05; Espressomaschinen; BGH, Urteil vom 07.04.05)

Ÿ 5 Irreführende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer irreführend wirbt, d. h. wenn wichtige Angaben falsch sind oder fehlen, insbesondere... Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 1: SMS-Chat; LG München, Urteil v. 01.10.05) Anlass des Verkaufs, Preisangaben (Ÿ 5 Abs. 2 Nr. 2: fehlende Versandkosten; OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.05) Rabatte auf nie geforderte Preise (Ÿ 5 Nr. 4) zu geringe Warenvorräte bzw. fehlende Lieferzeiten (Ÿ 5 Nr. 5: Lockvogelangebote; vzbv vs. Lidl; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.05; Espressomaschinen; BGH, Urteil vom 07.04.05)

Ÿ 6 Vergleichende Werbung

Ÿ 6 Vergleichende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer vergleichend wirbt, und der Vergleich... sich nicht auf den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bezieht sich nicht auf wesentliche, relevante Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr führt die Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers herabsetzt oder verunglimpft eine Imitation einer unter einem geschützen Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt

Ÿ 6 Vergleichende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer vergleichend wirbt, und der Vergleich... sich nicht auf den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bezieht sich nicht auf wesentliche, relevante Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr führt die Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers herabsetzt oder verunglimpft eine Imitation einer unter einem geschützen Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt

Ÿ 6 Vergleichende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer vergleichend wirbt, und der Vergleich... sich nicht auf den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bezieht sich nicht auf wesentliche, relevante Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr führt die Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers herabsetzt oder verunglimpft eine Imitation einer unter einem geschützen Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt

Ÿ 6 Vergleichende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer vergleichend wirbt, und der Vergleich... sich nicht auf den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bezieht sich nicht auf wesentliche, relevante Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr führt die Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers herabsetzt oder verunglimpft eine Imitation einer unter einem geschützen Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt

Ÿ 6 Vergleichende Werbung Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer vergleichend wirbt, und der Vergleich... sich nicht auf den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bezieht sich nicht auf wesentliche, relevante Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr führt die Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers herabsetzt oder verunglimpft eine Imitation einer unter einem geschützen Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen I Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, also bei... einer erkennbar unerwünschten Werbung einem Telefonanruf ohne zumindest mutmaÿliche Einwilligung (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 2: Versicherung; OLG FF/Main Urteil 21.05.05) mit Werbung verbundenen Produktempfehlungen (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 3: Quelle; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.05) nicht leicht erkennbarer Absenderangabe

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen I Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, also bei... einer erkennbar unerwünschten Werbung einem Telefonanruf ohne zumindest mutmaÿliche Einwilligung (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 2: Versicherung; OLG FF/Main Urteil 21.05.05) mit Werbung verbundenen Produktempfehlungen (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 3: Quelle; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.05) nicht leicht erkennbarer Absenderangabe

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen I Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, also bei... einer erkennbar unerwünschten Werbung einem Telefonanruf ohne zumindest mutmaÿliche Einwilligung (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 2: Versicherung; OLG FF/Main Urteil 21.05.05) mit Werbung verbundenen Produktempfehlungen (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 3: Quelle; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.05) nicht leicht erkennbarer Absenderangabe

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen I Unlauter im Sinne von Ÿ 3 handelt, wer Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, also bei... einer erkennbar unerwünschten Werbung einem Telefonanruf ohne zumindest mutmaÿliche Einwilligung (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 2: Versicherung; OLG FF/Main Urteil 21.05.05) mit Werbung verbundenen Produktempfehlungen (Ÿ 7 Abs. 2 Nr. 3: Quelle; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.05) nicht leicht erkennbarer Absenderangabe

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen II Zumutbar dagegen ist die Verwendung von E-Mails, wenn... die Mailadresse Bestandteil eines Kaufvertrages gewesen ist der Unternehmer die Adresse rechtmäÿig bereits zur Direktwerbung für ähnliche Waren nutzt der Kunde bei Adresserhebung darauf hingewiesen wurde, wie er widersprechen kann, und er nicht widersprochen hat

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen II Zumutbar dagegen ist die Verwendung von E-Mails, wenn... die Mailadresse Bestandteil eines Kaufvertrages gewesen ist der Unternehmer die Adresse rechtmäÿig bereits zur Direktwerbung für ähnliche Waren nutzt der Kunde bei Adresserhebung darauf hingewiesen wurde, wie er widersprechen kann, und er nicht widersprochen hat

Ÿ 7 Unzumutbare Belästigungen II Zumutbar dagegen ist die Verwendung von E-Mails, wenn... die Mailadresse Bestandteil eines Kaufvertrages gewesen ist der Unternehmer die Adresse rechtmäÿig bereits zur Direktwerbung für ähnliche Waren nutzt der Kunde bei Adresserhebung darauf hingewiesen wurde, wie er widersprechen kann, und er nicht widersprochen hat

Ansprüche Ÿ 8 Beseitigung und Unterlassung Beseitigung Unterlassen bei Wiederholungsgefahr vorläuger Rechtsschutz Anspruchsberechtigte jeder Mitbewerber Berufsverbände qualizierte Einrichtungen Industrie-, Handels- und Handwerkskammern Missbrauch verboten

Ansprüche Ÿ 8 Beseitigung und Unterlassung Beseitigung Unterlassen bei Wiederholungsgefahr vorläuger Rechtsschutz Anspruchsberechtigte jeder Mitbewerber Berufsverbände qualizierte Einrichtungen Industrie-, Handels- und Handwerkskammern Missbrauch verboten

Ansprüche Ÿ 8 Beseitigung und Unterlassung Beseitigung Unterlassen bei Wiederholungsgefahr vorläuger Rechtsschutz Anspruchsberechtigte jeder Mitbewerber Berufsverbände qualizierte Einrichtungen Industrie-, Handels- und Handwerkskammern Missbrauch verboten

Weitere Rechtsfolgen Ÿ 9 Schadensersatz nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Ÿ 10 Gewinnabschöpfung nur bei Vorsatz bei Vielzahl von Geschädigten Geld ieÿt in den Bundeshaushalt Ÿ 11 Verjährung sechs Monate ab Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung

Weitere Rechtsfolgen Ÿ 9 Schadensersatz nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Ÿ 10 Gewinnabschöpfung nur bei Vorsatz bei Vielzahl von Geschädigten Geld ieÿt in den Bundeshaushalt Ÿ 11 Verjährung sechs Monate ab Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung

Weitere Rechtsfolgen Ÿ 9 Schadensersatz nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Ÿ 10 Gewinnabschöpfung nur bei Vorsatz bei Vielzahl von Geschädigten Geld ieÿt in den Bundeshaushalt Ÿ 11 Verjährung sechs Monate ab Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung

Strafvorschriften Ÿ 16 Strafbare Werbung Irreführung durch unwahre Angaben Pyramiden- und Schneeballsysteme Ÿ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis: kaufmännischer Verkehr Betriebsgeheimnis: technischer Betriebsablauf gilt nur während des Dienstverhältnisses Ÿ 18 Verwertung von Vorlagen schützt Know-how soll vor Vertrauensbruch schützen Ÿ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat ŸŸ 17, 18, 19 sind Antragsdelikte

Strafvorschriften Ÿ 16 Strafbare Werbung Irreführung durch unwahre Angaben Pyramiden- und Schneeballsysteme Ÿ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis: kaufmännischer Verkehr Betriebsgeheimnis: technischer Betriebsablauf gilt nur während des Dienstverhältnisses Ÿ 18 Verwertung von Vorlagen schützt Know-how soll vor Vertrauensbruch schützen Ÿ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat ŸŸ 17, 18, 19 sind Antragsdelikte

Strafvorschriften Ÿ 16 Strafbare Werbung Irreführung durch unwahre Angaben Pyramiden- und Schneeballsysteme Ÿ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis: kaufmännischer Verkehr Betriebsgeheimnis: technischer Betriebsablauf gilt nur während des Dienstverhältnisses Ÿ 18 Verwertung von Vorlagen schützt Know-how soll vor Vertrauensbruch schützen Ÿ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat ŸŸ 17, 18, 19 sind Antragsdelikte

Strafvorschriften Ÿ 16 Strafbare Werbung Irreführung durch unwahre Angaben Pyramiden- und Schneeballsysteme Ÿ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis: kaufmännischer Verkehr Betriebsgeheimnis: technischer Betriebsablauf gilt nur während des Dienstverhältnisses Ÿ 18 Verwertung von Vorlagen schützt Know-how soll vor Vertrauensbruch schützen Ÿ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat ŸŸ 17, 18, 19 sind Antragsdelikte

Strafvorschriften Ÿ 16 Strafbare Werbung Irreführung durch unwahre Angaben Pyramiden- und Schneeballsysteme Ÿ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis: kaufmännischer Verkehr Betriebsgeheimnis: technischer Betriebsablauf gilt nur während des Dienstverhältnisses Ÿ 18 Verwertung von Vorlagen schützt Know-how soll vor Vertrauensbruch schützen Ÿ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat ŸŸ 17, 18, 19 sind Antragsdelikte

Zusammenfassung endlich gesetzlich konkretisiert kein direkter Verbraucherschutz oftmals nur lasche Bestrafung nur selten Gewinnabschöpfung hohes Missbrauchspotential extrem hohe Streitwerte: in einfach gelagerten Fällen von durchschnittlicher Bedeutung ca. 10 15000 Euro

Zusammenfassung endlich gesetzlich konkretisiert kein direkter Verbraucherschutz oftmals nur lasche Bestrafung nur selten Gewinnabschöpfung hohes Missbrauchspotential extrem hohe Streitwerte: in einfach gelagerten Fällen von durchschnittlicher Bedeutung ca. 10 15000 Euro

Zusammenfassung endlich gesetzlich konkretisiert kein direkter Verbraucherschutz oftmals nur lasche Bestrafung nur selten Gewinnabschöpfung hohes Missbrauchspotential extrem hohe Streitwerte: in einfach gelagerten Fällen von durchschnittlicher Bedeutung ca. 10 15000 Euro

Zusammenfassung endlich gesetzlich konkretisiert kein direkter Verbraucherschutz oftmals nur lasche Bestrafung nur selten Gewinnabschöpfung hohes Missbrauchspotential extrem hohe Streitwerte: in einfach gelagerten Fällen von durchschnittlicher Bedeutung ca. 10 15000 Euro

Zusammenfassung endlich gesetzlich konkretisiert kein direkter Verbraucherschutz oftmals nur lasche Bestrafung nur selten Gewinnabschöpfung hohes Missbrauchspotential extrem hohe Streitwerte: in einfach gelagerten Fällen von durchschnittlicher Bedeutung ca. 10 15000 Euro

Zusammenfassung endlich gesetzlich konkretisiert kein direkter Verbraucherschutz oftmals nur lasche Bestrafung nur selten Gewinnabschöpfung hohes Missbrauchspotential extrem hohe Streitwerte: in einfach gelagerten Fällen von durchschnittlicher Bedeutung ca. 10 15000 Euro

Literatur Wolfgang Hefermehl, Helmut Köhler und Joachim Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Au., Beck, München 2006. Thomas Hoeren, Internetrecht, http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/ heise online, http://www.heise.de verbraucherzentrale Bundesverband, http://www.vzbv.de juris, http://www.juris.de Wikipedia, http://de.wikipedia.org