HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1615/2012-4 EDINA HAZI Remete Köz 39 H-1037 Budapest Ungarn Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch J. ISERN PATENTES Y MARCAS, Avenida Diagonal, 463 bis, 2 piso, E-08036 Barcelona, Spanien BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 58 16 68 erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und F. López de Rego (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch
2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 23. Januar 2012 beantragte EDINA HAZI ( die Anmelderin ) die Eintragung der Wortmarke AC als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 25 und 28 sowie für die folgenden verfahrensgegenständlichen Waren: Klasse 12 Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser. Klasse 28 Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck. 2. Nach vorangegangener Beanstandung und Stellungnahme der Anmelderin wies die Prüferin die Anmeldung für die genannten verfahrensgegenständlichen Waren mit Entscheidung vom 4. Juli 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende Angabe gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c i.v.m. Artikel 7 Absatz 2 GMV zurück. 3. Die Prüferin führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Anmeldung um eine englischsprachige Abkürzung handle. Es sei deshalb auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union abzustellen. 4. Die Anmeldung sei eine Abkürzung und stehe für Air Condition oder Alternating Current bzw. Klimaanlage oder Wechselstrom. In Bezug auf die Waren der Klasse 28 weise der Begriff einen engen Zusammenhang auf, insbesondere was die elektrischen Spiele, Spielzeuge und Christbaumschmuck betreffe, da diese per Wechselstrom betrieben würden. Was die Waren der Klasse 12 betreffe, so sei zwar die Aufmerksamkeit der Verbraucher größer, da die Kosten der Waren verhältnismäßig hoch seien, die Abkürzung AC könne jedoch als Element minimaler Natur der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit auch für diese Waren keine Unterscheidungskraft verleihen. 5. Die Anmelderin legte Beschwerde ein, die sie in weiterer Folge begründete. 6. Sie führt aus, dass die Waren der Klasse 12 zwar Klimaanlagen enthalten könnten, das sei aber kein elementarer Bestandteil von Fahrzeugen und könne nur als ein mögliches Ausstattungselement zur Sprache kommen. Auch Wechselstrom werde als Standardstromversorgung angesehen und vom Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar mit der Abkürzung AC in Verbindung gebracht. So würden auch die Waren der Klasse 28, insbesondere Spiele und Spielzeug, nicht mit Wechselstrom in Zusammenhang gebracht. Hinsichtlich der Waren der Klasse 12 bestünden ebenso wenig Assoziationen zum Wechselstrom. Bei informierten Verbrauchern und beim Fachpublikum würde der Begriff eher eine Assoziation zu der bekannten Oldtimermarke AC hervorrufen.
3 7. Die Anmelderin ist der Ansicht, dass kein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen dem Begriff AC und den Waren der Klassen 12 und 28 bestehe und dass die angemeldete Marke AC schutzfähig sei. 8. Darüber hinaus nahm die Anmelderin auch zur fehlenden Unterscheidungskraft Stellung. Entscheidungsgründe 9. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 10. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Warenoder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden. 11. Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden. 12. Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. 13. Ein Zeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Es reicht dabei aus, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bezeichnen kann. Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die durch das fragliche Zeichen beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind oder ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können. 14. Weiters ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird.
4 15. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters ist die vermutete Wahrnehmung durch das von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen angesprochene Publikum zugrunde zu legen. Hierbei handelt es sich aufgrund der verwendeten Sprache vorliegend um das englischsprachige Publikum. Einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist bereits dann die Eintragung zu verwehren, wenn ein Eintragungshindernis nur in Bezug auf einen Teil der Europäischen Union, wie hier dem englischsprachigen Teil und somit zumindest in Bezug Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich, vorliegt (Artikel 7 Absatz 2 GMV). 16. Die maßgeblichen Verkehrskreise für die angemeldete Marke sind alle Endverbraucher. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich, soweit die Waren in Klasse 12 betroffen sind um hochpreisige Waren, die nur nach eingehender Beratung und vor allem aufgrund der Überprüfung der technischen Spezifikationen sowie der Ausstattung angeschafft werden. Bei den Waren in Klasse 28 handelt sich um Waren, die mit normaler Aufmerksamkeit ausgesucht werden. Auch hier spielen technische Spezifikationen beim Kauf eine Rolle insbesondere die Frage, ob für den Betrieb der Waren elektrischer Strom benötigt wird und ob dieser über Batterien (Gleichstrom) oder das Stromnetz (Wechselstrom) bezogen wird. 17. Das von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchte Zeichen ist die Buchstabenfolge AC. Das Zeichen wird ohne weitere Überlegungen sofort als Abkürzung wahrgenommen werden, wobei für die Beurteilung des Sachverhaltes zwei mögliche Bedeutungen im Vordergrund stehen. Laut Collins Online Dictionary (http://www.collinsdictionary.com) steht der Begriff AC erstens für alternating current (in der Verfahrenssprache: Wechselstrom ) und zweitens für air conditioning (in der Verfahrenssprache Klimaanlage ). 18. Spiele und Spielwaren können mit Strom betrieben werden. Dabei können Batterien zum Einsatz gelangen oder eben elektrischer Strom aus dem Stromnetz. Elektrischer Strom aus dem Stromnetz wird Wechselstrom, im Englischen alternating current oder AC genannt. 19. Gleiches gilt in Bezug auf Christbaumschmuck. Christbaumschmuck kann auch elektrisch betrieben werden; zumindest kann dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dabei ist nicht nur an Lichterketten zu denken, die hier nicht relevant sind, da sie in Klasse 11 fallen, sondern auch an andere Girlanden, die Elemente wie Sterne enthalten, die sich drehen können und somit mit Strom betrieben werden. 20. Somit beschreibt das Zeichen klar und direkt ein Merkmal der fraglichen Waren in Klasse 28, nämlich dass sie mit Wechselstrom, und somit nicht mit Gleichstrom (im Englischen direct current oder abgekürzt DC ), betrieben werden, und ist daher von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ausgeschlossen. 21. Im Hinblick auf die Waren in Klasse 12 bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass diese Waren auch mit Klimaanlagen vertrieben werden. Dabei handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache.
5 22. Sofern das Zeichen AC nun in Verbindung mit den fraglichen Waren der Klasse 12 gesetzt wird, wird der Verbraucher ohne weitere Überlegungen davon ausgehen, dass das Fahrzeug, gleich ob es sich dabei um ein Kraftfahrzeug, ein Boot, oder ein Flugzeug handelt, mit einer Klimaanlage ausgestattet ist. 23. Somit beschreibt das Zeichen klar und direkt ein Merkmal der fraglichen Waren und ist daher von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ausgeschlossen. 24. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
6 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. D. Schennen C. Bartos F. López de Rego Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres