KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 30.08.2006 01.11.2006 13.08.2014 01.12.2014 31.05.2018 1. Geltungsbereich: Kanton Wallis 2. Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten einerseits für die Unternehmen in den folgenden Branchen: a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau b) Schlossergewerbe c) Stahlbaugewerbe Andererseits gelten sie für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegent-lich in den genannten Branchen beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung. 3. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: a) Familienangehörige des Betriebsinhabers b) höhere Kaderpersonen c) kaufmännisches und technisches Personal d) Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.
ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.40 h 42 h 182 h 2184 h Samstagsarbeit ist verboten. Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen. Am Vormittag wird den Arbeitnehmern eine Pause von 15 Minuten gewährt, die nicht als Arbeitszeit gilt. Die Pauschalentschädigung wird in Form einer Tagesentschädigung ausbezahlt und über 4 Jahre sukzessive erhöht. CHF 3.00 ab Inkrafttreten des GAV, dann CHF 4.50 (2015), CHF 6.00 (2016) und CHF 7.50 (2017). MITARBEITERKATEGORIEN Qualifizierte Arbeitnehmer - im 1. Jahr nach der Lehre - im 2. Jahr nach der Lehre - im 3. Jahr nach der Lehre - ab dem 4. Jahr nach der Lehre HILFSARBEITER - Jugendliche im Alter bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung - Arbeitnehmer (älter als 20) mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung - Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung - Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung
Lohnzuschläge Ferien Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Alter bis 56 Jahre ab 57 Jahre Tage %-Satz 25 Tage 11.00% 30 Tage 13.50% 9 Tage 3.58% 8.33% Minimallöhne Mitarbeiter-Kategorie Minimallöhne 25 Tage 30 Tage Mitarbeiter-Kategorie 25 Tage 30 Tage Qualifizierte Grundlohn 23.70 23.70 Hilfsarbeiter Grundlohn 22.50 22.50 Arbeitnehmer Ferienent. 2.61 3.20 Ferienent. 2.48 3.04 - im 1. Jahr nach der Feiertagsent. 0.85 0.85 - Jugendl. im Alter bis Feiertagsent. 0.81 0.81 Lehre Anteil 13. ML 1.97 1.97 20 Jahren o. ArbN. mit Anteil 13. ML 1.87 1.87 Total 29.13 29.72 weniger als 2 Jahren Total 27.66 28.22 Berufserfahrung Qualifizierte Grundlohn 24.35 24.35 Hilfsarbeiter Grundlohn 22.95 22.95 Arbeitnehmer Ferienent. 2.68 3.29 Ferienent. 2.52 3.10 - im 2. Jahr nach der Feiertagsent. 0.87 0.87 - ArbN. (älter als 20) mit Feiertagsent. 0.82 0.82 Lehre Anteil 13. ML 2.03 2.03 mehr als 2 Jahren Anteil 13. ML 1.91 1.91 Total 29.93 30.54 Berufserfahrung Total 28.20 28.78 Qualifizierte Grundlohn 25.55 25.55 Hilfsarbeiter Grundlohn 23.60 23.60 Arbeitnehmer Ferienent. 2.81 3.45 Ferienent. 2.60 3.19 - im 3. Jahr nach der Feiertagsent. 0.91 0.91 - Arbeitnehmer mit mehr Feiertagsent. 0.84 0.84 Lehre Anteil 13. ML 2.13 2.13 als 3 Jahren Anteil 13. ML 1.97 1.97 Total 31.40 32.04 Berufserfahrung Total 29.01 29.60 Qualifizierte Grundlohn 26.90 26.90 Hilfsarbeiter Grundlohn 24.10 24.10 Arbeitnehmer Ferienent. 2.96 3.63 Ferienent. 2.65 3.25 - ab dem 4. Jahr nach Feiertagsent. 0.96 0.96 - Arbeitnehmer mit mehr Feiertagsent. 0.86 0.86 der Lehre Anteil 13. ML 2.24 2.24 als 4 Jahren Anteil 13. ML 2.01 2.01 Total 33.06 33.73 Berufserfahrung Total 29.62 30.22 Ausnahmen Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter den obenerwähnten n liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Masse erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Das entsprechende Abkommen muss der PBK schriftlich zur Genehmigung vorge-legt werden. Lohnzuschläge Die Arbeitnehmer haben Anrecht auf folgende Lohnzuschläge: a) 25 % für Überstundenarbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr, die die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend der Industriebetriebe. b) 50 % für Arbeit an Werktagen zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Auslagen bei auswärtiger Arbeit Kann der Arbeitnehmer am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung CHF 18.00. Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF 0.70 pro km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale gemäss TCS-Normen inbegriffen sind. Die Zeit zum und vom auswärtigen Arbeitsplatz wird zum normalen Stundenlohn bezahlt. (Kein Zuschlag für Überstunden). Ist der Arbeitnehmer für längere Zeit auswärts tätig, hat ihm der Arbeitgeber ein Mal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Vollzugskostenbeitrag Kein Vollzugskostenbeitrag (Der Vollzugskostenbeitrag ist nicht allgemeinverbindlich) Arbeitnehmer Arbeitgeber Flexibler Altersrücktritt 0.85 % (AHV-Lohn) RETAVAL 0.85 % (AHV-Lohn) RETAVAL
Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 80% während 720 Tagen innerhalb 900 T (Während der Aufschubzeit ab 1. Tag 80 ab 3. Tag (Aufschubzeit bis zum 30. Tag 50 % der Prämie
Tagen 0 %) g möglich)
Protokoll der Änderungen 28.11.2014 Beschluss auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und der Lohnvereinbarung per 01.12.2014, Publikation Amtsblatt VS Nr. 44 vom 31.10.2014 Geltungsbereich, Tagesentschädigung 06.05.2014 Antrag auf Verlängerung und Änderungen der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und des Anhangs, Publikation Amtsblatt VS Nr. 16 vom 18.04.2014 Geltungsbereich, Tagesentschädigung 31.07.2012 Beschluss auf Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und der Lohnvereinbarung per 01.08.2012, Publikation Amtsblatt VS Nr. 22 vom 01.06.2012 20.02.2012 Antrag auf Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation Amtsblatt VS Nr. 7 vom 17.02.2012 30.09.2011 Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV per 01.10.2011, SHAB- Publikation Nr. 177 vom 13.09.2011 03.02.2011 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Anhangs betr. der Lohnvereinbarung des GAV, Publikation Amtsblatt VS vom 21.01.2011 30.12.2010 Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV per 01.01.2011, Publikation Amtsblatt des Kantons Wallis vom 19.11.2010 Geltungsbereich, 15.09.2010 31.01.2010 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Anhangs betreffend der Arbeitnehmer im Monatslohn und der Lohnvereinbarung des GAV, Publikation Amtsblatt des Kantons Wallis Nr. 34 vom 27.08.2010 Geltungsbereich, Allgemeinverbindlicherklärung des GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung "Retaval" per 01.02.0210, SHAB-Publikation Nr. 246 vom 18.12.2009 Flexibler Altersrücktritt "Retaval" 14.10.2009 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das vorzeitige Pensionierungsmodell Retaval, SHAB-Publikation Nr. 186 vom 25.09.2009 30.10.2008 23.07.2008 Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV sowie des Anhangs, Publikation Amtsblatt des Kantons Wallis Nr. 43 vom 24.10.2008 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des GAV sowie des Anhangs, Publikation Amtsblatt VS Nr. 28 vom 11.07.2008