- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT

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Transkript:

- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 06.02.2012 06.02.2012 (09:00 11:00 Uhr) NAME: Matrikelnummer: TEIL A (19 Punkte) Als der Kärntner Landeshauptmann-Stellvertreter Uwe Sch. in erster Instanz vom Landesgericht Klagenfurt (nicht rechtskräftig) wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wird, ist für den leidenschaftlichen Korruptionsbekämpfer Siegfried Saubermann (S) das Maß voll. Er beschließt, die Öffentlichkeit aufzurütteln und nutzt dafür den Klagenfurter Krampus- Umzug. Um aufzufallen trägt S ein weißes T-Shirt mit dem selbst gebastelten Aufdruck Uwe geh in Häfn! That`s part of the game auf der Vorderseite. http://kaernten.orf.at/news/stories/2511499 Beantworten Sie dazu folgende Fragen! 1. a) Auf welches Grundrecht kann sich S für sein Vorgehen berufen?... b) Nennen Sie die Rechtsgrundlagen!... 2. Was versteht man unter einem Grundrecht?... 3. Bei welchem Gerichtshof in Österreich könnte ein Eingriff in dieses Grundrecht durch einen Bescheid angefochten werden? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die entsprechende Rechtsgrundlage!... (2) 4. a) Was versteht man unter einem Staatsbürgerrecht?... b) Was versteht man unter einem Menschenrecht?... c) Handelt es sich bei den Grundrechten der EMRK um Staatsbürgerrechte oder Menschenrechte? Begründen Sie Ihre Antwort!... 5. Was versteht man im Zusammenhang mit den Grundrechten unter einem a) formellen Gesetzesvorbehalt? Nennen Sie ein Grundrecht des StGG 1867, das dem Wortlaut nach unter formellem Gesetzesvorbehalt steht!... (2) b) materiellen Gesetzesvorbehalt? Sind die Gesetzesvorbehalte zu den Freiheitsrechten der EMRK als materielle oder formelle Gesetzesvorbehalte formuliert?... (2) c) Eingriffsvorbehalt? Nennen Sie ein Grundrecht der EMRK, das unter Eingriffsvorbehalt steht!... (2) d) Ausführungsvorbehalt (= Ausgestaltungsvorbehalt )? Nennen Sie ein Grundrecht des StGG 1867, das unter Ausführungsvorbehalt steht!... (2) 6. a) Was versteht man unter ordentlicher Gerichtsbarkeit? Welche Gerichte zählen dazu?... (2) b) Was ist ein Landesgericht?... - 1 -

- 2 - TEIL B (11 Punkte) 1. Aufgabe: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Richtigkeit und kreuzen Sie entsprechend an! 1. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B- VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 2. Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3. Es gibt Staatsbürgerrechte und Menschenrechte. Staatsbürgerrechte gewährt das einfache Gesetz, Menschenrechte das Verfassungsgesetz. JA E NEIN 4. Autonomie der Sozialpartner besagt, dass alle sozialen Fragen der Gesetzgebung des Staates entzogen sind. 5. Die Sozialpartner spielen in der Wirtschaft eine große Rolle. In der Verfassung erwähnt oder verankert sind die Sozialpartner nicht. 6. Die Wirtschaft ist nach dem B-VG unbeschadet des Konzepts der sozialen und ökologischen Marktwirtschaft Teil der freien Gesellschaft. 7. Kommt ein Mitgliedsstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, so hat die staatliche Verwaltung die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, sofern ihr hinreichend konkretisierte Rechte zu entnehmen sind. 8. Verordnungen(EU) können den Menschen in den Mitgliedsstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 9. Das Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, unionsrechtswidriges nationales Recht ist nichtig. 10. Die Bundesverwaltung ist für die Angelegenheiten des Art 10 B-VG in Hoheitsverwaltung, für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG in Privatwirtschaftsverwaltung zuständig. 11. Bezirksverwaltungsbehörden sind der Bezirkshauptmann bzw. der Bürgermeister der Statutarstadt. 12. Der Landeshauptmann ist im Bereich der Landesverwaltung dem Landtag rechtlich und politisch verantwortlich. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ist er an die Weisungen der Bundesminister gebunden und der Bundesregierung rechtlich verantwortlich. 13. Bewaffnete Wachkörper sind die Bundespolizei, die Justizwache und das Bundesheer. 14. Der Wachkörper Bundespolizei kann Verordnungen und Bescheide erlassen. 15. Außerhalb des Verantwortungsbereiches des Bundes sind die Gemeindewachkörper die einzigen legalen bewaffneten Formationen. 16. Statt parlamentarische Demokratie sagen wir auch repräsentative Demokratie oder direkte Demokratie. 17. Die Bundesverfassung kennt Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. 18. Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht. - 2 - (6)

- 3-2. Aufgabe: Streichen Sie fehlerhafte Textpassagen! Das AVG regelt den Erlass von Bescheiden und Gesetzen. Wer ein subjektives öffentliches Recht hat, kann es im Verwaltungsverfahren (etwa AVG, VStG, VVG) durchsetzen. Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG ist er aufgrund des subjektiven Rechts (Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse) Partei. Welche Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden haben, legt insbesondere das B-VG fest. Schwerpunkt im Verwaltungsverfahren nach dem AVG ist vor Bescheiderlass das Ermittlungsverfahren, nach Bescheiderlass das Rechtsmittelverfahren. Im Ermittlungsverfahren ermittelt die Verwaltungsbehörde insbesondere nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der formellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung den wahren Sachverhalt. Nach dem Grundsatz des Parteiengehörs muss jede Partei des Verwaltungsverfahrens vor Beginn des Ermittlungsverfahrens angehört werden, damit sie ihren Standpunkt darlegen kann. Das AVG kennt als ordentliche Rechtsmittel die Berufung, den Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen und die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid. Das ordentliche Rechtsmittel gegen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassene Bescheide im AVG ist die Berufung. Die Berufung ist aufsteigend, es entscheidet nicht die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, sondern die übergeordnete (Berufungs)Behörde, wobei allerdings die Erstbehörde eine Berufungsvorentscheidung treffen kann. Die Berufung ist eine volle Berufung, die Berufungsbehörde kann und muss den angefochtenen Bescheid in jede Richtung auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen und eine neue dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen, sie darf aber kein der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingeräumtes Ermessen neu ausüben. Es gibt im Berufungsverfahren des AVG kein Verschlechterungsverbot. Es ist möglich, dass die Berufungsbehörde, die gesetzmäßig entscheiden muss, eine für den Berufungswerber ungünstigere Entscheidung trifft. Hat ein Bescheidadressat in der zweiwöchigen Berufungsfrist keine Berufung erhoben, oder in der offenen Berufungsfrist auf die Berufung ausdrücklich verzichtet, oder hat bereits die letztinstanzliche (Berufungs)Behörde entschieden, liegt entschiedene Sache vor. Der Bescheid ist dann bestandskräftig (= rechtskräftig ). (5) HINWEIS: Die Beurteilung Ihrer Arbeit können Sie (voraussichtlich) ab 15.02.2012 im KUSSS abrufen. Von telefonischen Anfragen bitten wir Abstand zu nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse können Sie (im Sekretariat des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht, Taubenmarkt 1, Mo - Fr 08.00 bis 17.00) Einsicht in Ihre Fachprüfungsarbeit nehmen. - 3 -

MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 06.02.2012 06.02.2012 (09:00 11:00 Uhr) NAME: Matrikelnummer: TEIL A (19 Punkte) Als der Kärntner Landeshauptmann-Stellvertreter Uwe Sch. in erster Instanz vom Landesgericht Klagenfurt (nicht rechtskräftig) wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wird, ist für den leidenschaftlichen Korruptionsbekämpfer Siegfried Saubermann (S) das Maß voll. Er beschließt, die Öffentlichkeit aufzurütteln und nutzt dafür den Klagenfurter Krampus- Umzug. Um aufzufallen trägt S ein weißes T-Shirt mit dem selbst gebastelten Aufdruck Uwe geh in Häfn! That`s part of the game auf der Vorderseite. http://kaernten.orf.at/news/stories/2511499 Beantworten Sie dazu folgende Fragen! 1. a) Auf welches Grundrecht kann sich S für sein Vorgehen berufen?... Meinungs(äußerungs)freiheit b) Nennen Sie die Rechtsgrundlagen!... Art 13 StGG 1867, Art 10 EMRK 2. Was versteht man unter einem Grundrecht?... Verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives öffentliches Recht 3. Bei welchem Gerichtshof in Österreich könnte ein Eingriff in dieses Grundrecht durch einen Bescheid angefochten werden? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die entsprechende Rechtsgrundlage!... (2) Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art 144 Abs. 1 1. Fall B-VG (unmittelbare Bescheidbeschwerde); der Beschwerdeführer wendet sich formal und in der Sache gegen den Bescheid (die Rechtswidrigkeit sitzt im Bescheid) mit der Behauptung der Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht. 4. a) Was versteht man unter einem Staatsbürgerrecht?... Staatsbürgerrechte sind Grundrechte, welche die Verfassung nicht allen Menschen, sondern nur Staatsbürgern gewährt. b) Was versteht man unter einem Menschenrecht?... Menschenrechte sind Grundrechte, welche die Verfassung nicht nur Staatsbürgern, sondern allen Menschen gewährt. c) Handelt es sich bei den Grundrechten der EMRK um Staatsbürgerrechte oder Menschenrechte? Begründen Sie Ihre Antwort!...

Bei den Grundrechten der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) handelt es sich um Menschenrechte, da diese Rechte jedermann zustehen bzw. niemand entgegen der Konvention behandelt werden darf. 5. Was versteht man im Zusammenhang mit den Grundrechten unter einem a) formellen Gesetzesvorbehalt? Nennen Sie ein Grundrecht des StGG 1867, das dem Wortlaut nach unter formellem Gesetzesvorbehalt steht!... (2) formeller Gesetzesvorbehalt = Verfassungsgesetzgeber verlangt für einen Grundrechtseingriff (nur) die Form des Gesetzes, keine anderen verfassungsgesetzlichen Abforderungen für Eingriff in Schutzbereich. Beispiel für Grundrecht, das nach Wortlautunter formellem Gesetzesvorbehalt steht: Erwerbsfreiheit Art 6 Abs. 1 StGG. b) materiellen Gesetzesvorbehalt? Sind die Gesetzesvorbehalte zu den Freiheitsrechten der EMRK als materielle oder formelle Gesetzesvorbehalte formuliert?... (2) materieller Gesetzesvorbehalt = Verfassungsgesetzgeber verbietet nicht nur der Verwaltung. Ohne gesetzliche Grundlage in Grundrecht einzugreifen, sondern setzt darüber hinaus dem Gesetzgeber selbst inhaltliche Schranken für Eingriffe. Die Gesetzesvorbehalte zu den Freiheitsrechten der EMRK sind als materielle Gesetzesvorbehalte formuliert, da sie inhaltliche Eingriffsschranken enthalten. c) Eingriffsvorbehalt? Nennen Sie ein Grundrecht der EMRK, das unter Eingriffsvorbehalt steht!... (2) Eingriffsvorbehalt = Gesetzesvorbehalt, mit dem der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber erlaubt, durch Gesetze in den Schutzbereich eines Freiheitsrechte einzugreifen [und dadurch den Schutzbereich zu beschränken]. Beispiel: Art 11 EMRK. d) Ausführungsvorbehalt (= Ausgestaltungsvorbehalt )? Nennen Sie ein Grundrecht des StGG 1867, das unter Ausführungsvorbehalt steht!... (2) Vorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, durch Regelungen im Schutzbereich des Freiheitsrechtes das Grundrecht anwendbar und praktikabel zu machen, darüber hinaus aber Eingriffe in das Freiheitsrecht nicht zulässt. Beispiel: Art 12 StGG 1867. 6. a) Was versteht man unter ordentlicher Gerichtsbarkeit? Welche Gerichte zählen dazu?... (2) ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Ordentliche Gerichte sind die Bezirksgerichte (BG), die Landesgerichte(LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und der Oberste Gerichtshof (OGH). b) Was ist ein Landesgericht?... Landesgericht = Zweite Ebene der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Straf- und Zivilsachen

TEIL B (11 Punkte) 1. Aufgabe: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Richtigkeit und kreuzen Sie entsprechend an! 1. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B- VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 2. Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3. Es gibt Staatsbürgerrechte und Menschenrechte. Staatsbürgerrechte gewährt das einfache Gesetz, Menschenrechte das Verfassungsgesetz. 4. Autonomie der Sozialpartner besagt, dass alle sozialen Fragen der Gesetzgebung des Staates entzogen sind. 5. Die Sozialpartner spielen in der Wirtschaft eine große Rolle. In der Verfassung erwähnt oder verankert sind die Sozialpartner nicht. 6. Die Wirtschaft ist nach dem B-VG unbeschadet des Konzepts der sozialen und ökologischen Marktwirtschaft Teil der freien Gesellschaft. JA E NEIN 7. Kommt ein Mitgliedsstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, so hat die staatliche Verwaltung die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, sofern ihr hinreichend konkretisierte Rechte zu entnehmen sind. 8. Verordnungen(EU) können den Menschen in den Mitgliedsstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 9. Das Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, unionsrechtswidriges nationales Recht ist nichtig. 10. Die Bundesverwaltung ist für die Angelegenheiten des Art 10 B-VG in Hoheitsverwaltung, für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG in Privatwirtschaftsverwaltung zuständig. 11. Bezirksverwaltungsbehörden sind der Bezirkshauptmann bzw. der Bürgermeister der Statutarstadt. 12. Der Landeshauptmann ist im Bereich der Landesverwaltung dem Landtag rechtlich und politisch verantwortlich. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ist er an die Weisungen der Bundesminister gebunden und der Bundesregierung rechtlich verantwortlich. 13. Bewaffnete Wachkörper sind die Bundespolizei, die Justizwache und das Bundesheer. 14. Der Wachkörper Bundespolizei kann Verordnungen und Bescheide erlassen. 15. Außerhalb des Verantwortungsbereiches des Bundes sind die Gemeindewachkörper die einzigen legalen bewaffneten Formationen. 16. Statt parlamentarische Demokratie sagen wir auch repräsentative Demokratie oder direkte Demokratie. 17. Die Bundesverfassung kennt Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. 18. Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht. (6)

2. Aufgabe: Streichen Sie fehlerhafte Textpassagen! Das AVG regelt den Erlass von Bescheiden und Gesetzen. Wer ein subjektives öffentliches Recht hat, kann es im Verwaltungsverfahren (etwa AVG, VStG, VVG) durchsetzen. Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG ist er aufgrund des subjektiven Rechts (Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse) Partei. Welche Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden haben, legt insbesondere das B-VG fest. Schwerpunkt im Verwaltungsverfahren nach dem AVG ist vor Bescheiderlass das Ermittlungsverfahren, nach Bescheiderlass das Rechtsmittelverfahren. Im Ermittlungsverfahren ermittelt die Verwaltungsbehörde insbesondere nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der formellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung den wahren Sachverhalt. Nach dem Grundsatz des Parteiengehörs muss jede Partei des Verwaltungsverfahrens vor Beginn des Ermittlungsverfahrens angehört werden, damit sie ihren Standpunkt darlegen kann. Das AVG kennt als ordentliche Rechtsmittel die Berufung, den Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen und die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid. Das ordentliche Rechtsmittel gegen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassene Bescheide im AVG ist die Berufung. Die Berufung ist aufsteigend, es entscheidet nicht die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, sondern die übergeordnete (Berufungs)Behörde, wobei allerdings die Erstbehörde eine Berufungsvorentscheidung treffen kann. Die Berufung ist eine volle Berufung, die Berufungsbehörde kann und muss den angefochtenen Bescheid in jede Richtung auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen und eine neue dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen, sie darf aber kein der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingeräumtes Ermessen neu ausüben. Es gibt im Berufungsverfahren des AVG kein Verschlechterungsverbot. Es ist möglich, dass die Berufungsbehörde, die gesetzmäßig entscheiden muss, eine für den Berufungswerber ungünstigere Entscheidung trifft. Hat ein Bescheidadressat in der zweiwöchigen Berufungsfrist keine Berufung erhoben, oder in der offenen Berufungsfrist auf die Berufung ausdrücklich verzichtet, oder hat bereits die letztinstanzliche (Berufungs)Behörde entschieden, liegt entschiedene Sache vor. Der Bescheid ist dann bestandskräftig (= rechtskräftig ). (5) HINWEIS: Die Beurteilung Ihrer Arbeit können Sie (voraussichtlich) ab 15.02.2012 im KUSSS abfragen. Von vorherigen Anfragen bitten wir Abstand zu nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse können Sie (im Sekretariat des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht, Taubenmarkt 1, Mo - Fr 08.00 bis 17.00) Einsicht in Ihre Fachprüfungsarbeit nehmen.