Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Ähnliche Dokumente
Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Lösung Fall 5 - Grundfall

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

Prüfungsschema Willenserklärung

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Rechtsgeschäftslehre

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

BGB AT - Fall 4 - Lösung

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Falllösungen. am

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Erst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Prüfung von Gestaltungsrechten

Tatbestand der Willenserklärung

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

Tutorium im Zivilrecht

Wiederholung BGB AT I

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten?

Fall 6 Alles schief gelaufen

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

Auslegung der Willenserklärung

8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 13

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Fall 7 Lösungsskizze

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

13 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

Gern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Transkript:

1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide beschrifteten Preistafel hatte ein Scherzkeks am Abend zuvor den Preis von 3,90 auf 1,90 ermäßigt. Als Andreas von Holger 7,80 verlangt ist dieser empört, er will nur 3,80 bezahlen. Wie ist die Rechtslage?

2 Lösungsskizze I. Anspruch des Andreas (A) gegen Holger (H) auf Bezahlung von 7,80 1. Vorfrage: Anspruchsgrundlage? Hier: Bewirtungsvertrag (Vertrag sui generis) 2. Anspruch des A gegen H auf Bezahlung aufgrund des Bewirtungsvertrag ( 311 Abs. 1; 241 BGB) Voraussetzung: zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) a) Angebot durch A (-), Preistafel ist sog. invitatio ad offerendum b) Angebot durch H - Bestellung (+) - Problem: Inhalt der Erklärung; Lösung durch Auslegung gem. 133, 157 BGB; - Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der objektive Erklärungswert maßgebend, d.h. die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Aus der Sicht des Empfängers ist der sog. objektive Empfängerhorizont maßgeblich - Hier: Angebot zu 1,90, da Veränderung des Preises für A erkennbar c) Annahme des A - zwar schlüssige Annahme; - Problem: Inhalt der Erklärung? Auslegung gem. 133, 157 (objektiver Empfängerhorizont der Gäste) - Hier: Annahme für den Preis von 1,90 II. Ergebnis Bewirtungsvertrag (+); Anspruch des A gegen H lediglich auf Bezahlung i.h.v. 3,80

3 Lösungsvorschlag I. Anspruch des A gegen H auf Bezahlung von 7,80 A könnte gegen H einen Anspruch auf Bezahlung in Höhe von 7,80 haben. 1. Vorfrage: Anspruchsgrundlage Problematisch ist vorliegend die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch des A. Das Verhältnis, das zwischen A und H besteht, kann man als Bewirtungsverhältnis und einem damit zusammenhängenden Vertrag als Bewirtungsvertrag bezeichnen. Eine ausdrückliche Regelung eines solchen Vertrages findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr sind in dem Bewirtungsvertrag Bestandteile mehrerer (gesetzlich geregelter) Vertragstypen zu einer Einheit verbunden (gemischter Vertrag). Der vorliegende Bewirtungsvertrag enthält Kauf- (Erwerb der Big Shots ), Dienst- (Ausschenken und Servieren) und Mietvertragselemente (Überlassung von Glas, Raum, etc.); es handelt sich demnach um einen sog. Typenkombinationsvertrag. Aufgrund der Vielfältigkeit eines solchen Vertrages ist hinsichtlich der rechtlichen Behandlung grundsätzlich vom (mutmaßlichen) Parteiwillen ( 133, 157 BGB) auszugehen, der nach der Interessenlage und der Verkehrssitte zu ergänzen ist. In der Regel ist dabei für jede Leistung die Vorschrift des entsprechenden Vertrages anzuwenden. Kollidieren diese Vorschriften ist der rechtliche und wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrages ausschlaggebend (vgl. hierzu insgesamt, insbesondere zu den anderen Ansichten (Absorptions- und Kombinationstheorie, sowie Theorie der analogen Rechtsanwendung), Palandt/Heinrichs, Überl v 311 Rn. 19 ff.; weiteres Beispiel: Leasing, vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf v 535 BGB Rn. 27 ff.). 2. Anspruch des A gegen H auf Bezahlung aufgrund des Bewirtungsvertrages ( 311 Abs. 1, 241 BGB) A könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung von 7,80 aus einem Bewirtungsvertrag ( 311 Abs. 1, 241 BGB) haben. Dann müßte ein Bewirtungsvertrag über die Lieferung von zwei Big Shot zustande gekommen sein. Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen sind auch bei einem solchen Vertrag eigener Art (sui generis) zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB).

4 a) Angebot durch A Ein Angebot des A könnte in der Preistafel zu sehen sein. Da sich der A jedoch vorbehalten dürfte, das Servieren z.b. wenn die Getränke ausgegangen sind abzulehnen, fehlt insoweit noch der Wille des A, sich rechtlich zu binden. Aufgrund des fehlenden Rechtsbindungswillens des A handelt es sich bei der Preistafel lediglich um eine sog. invitatio ad offerendum. b) Angebot durch H Ein Angebot is der 145 ff. BGB liegt jedoch durch die Bestellung des H vor. Fraglich ist allerdings, welchen Inhalt die Erklärung des H aufwies. Denn H hat nicht ausdrücklich erklärt, zu welchem Preis er einen Big Shot erwerben wollte. Die Erklärung des H war lediglich dahingehend zu verstehen, daß er einen Big Shot zu dem auf der Preistafel angegebenen Preis bestellen wollte. Welcher der nach der Preistafel maßgebliche Preis ist, ist durch sachgerechte Auslegung zu ermitteln. Gem. 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auch der Rechtskreis des Adressaten berührt ist. Mit der Funktion der empfangsbedürftigen Willenserklärung wäre es unvereinbar, würde man nur den Sinn als maßgeblich gelten lassen, den der Erklärende damit verbunden hat. Andernfalls wäre auch die Regelung der Irrtumsanfechtung ( 119 BGB) weitgehend entbehrlich. Zu berücksichtigen ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auch der Standpunkt des Erklärungsempfängers ( 157 BGB); die 133, 157 BGB kommen demnach ergänzend zur Anwendung. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte stellt die hm auf den objektiven (normativen) Erklärungswert ab: die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Bei der Auslegung ist demnach vom sog. Empfängerhorizont auszugehen. Hinter der hm steht der Gedanken einer gerechten Interessenabwägung und Risikozuteilung: einerseits wird vom Erklärenden gefordert, daß er bei Äußerung seines Willens auf die Verständnismöglichkeit des Empfängers Rücksicht nimmt; andererseits wird vom Empfänger verlangt, die Erklärung zu interpretieren und dabei die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen. Der Empfänger ist wie ein objektiver Dritter zu behandeln, der Erklärung ist der Inhalt beizumessen, wie ihn ein solche umsichtiger und unbefangener dritter Beobachter, der mit den äußeren Umständen der Erklärung vertraut ist, im konkreten Fall verstanden hätte (sog. objektiver Empfängerhorizont).

5 Vorliegend war für A erkennbar, daß sich das Angebot des H nach der Preistafel richtete. Der A hätte auch erkennen können, daß auf dem Preisschild ein Preis von nur 1,90 angegeben war, zumal die Veränderung des Preises bereits am Abend zuvor stattgefunden hatte. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes hätte A erkennen können, daß H für 1,90 bestellen wollte. Der H hat demnach dem A ein Angebot von 1,90 gemacht. c) Annahme durch A Fraglich ist jedoch, ob der A ein solches Angebot zu 1,90 angenommen hat. Die Annahme könnte in dem Servieren der Big Shots liegen. Das Verhalten des A läßt den Schluß zu, daß dieser das Angebot des H annehme; er erklärt demnach in Form schlüssigen Verhaltens die Annahme. Zwar wollte A nur zu einem Preis von 3,90 annehmen. Dieser Wille des A ist in seiner objektiven Erklärung nicht zu Ausdruck gefunden. Geht man vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus, so mußte und durfte ein objektiver Betrachter in der Person des H die Annahmeerklärung dahin verstehen, daß zu dem auf der Preistafel genannten und von ihm zugrundegelegten Preis von 1,90 angenommen werden sollte. II. Ergebnis Es ist demnach ein Bewirtungsvertrag über die Lieferung von zwei Big Shots zu je 1,90 geschlossen worden. A hat gegen H lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 3,80 - und nicht von 7,80 - aus einen Bewirtungsvertrag gem. 241 BGB. A ist jedoch nicht schutzlos. Er kann seine Erklärung gem. 119 Abs. 1 BGB anfechten. Die Anfechtung führt zur (rückwirkenden) Nichtigkeit des Bewirtungsvertrages gem. 142 Abs. 1 BGB. Dem A steht dann ein möglicher Anspruch gegen H auf Wertersatz nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.v.m. 818 Abs. 2 zu, wenn die Big Shots mehr als je 1,90 wert waren. Bei einer Anfechtung ist aber stets zu beachten, daß möglicherweise ein hier nicht vorliegender Vertrauensschaden gem. 122 BGB zu ersetzen ist. Weitere Hinweise zur Auslegung: Köhler 9 Rn. 1 ff.; Medicus, BGB AT, Rn. 307 ff.; Rüthers/Stadler 18 Rn. 1 ff.