Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012

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Transkript:

Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012

Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen der Weisungsrechte von Lehrpersonen Eltern & Partner der Schule (JUGA, Polizei, KESS) 3. Vorlesung Frühling 2013 Haftung und Drohungssituationen in der Schule 4. Vorlesung Frühling 2013 Sexuelle Integrität, Standesregeln, Anstellungsrecht

Themenübersicht Der aktuelle Fall Kippa Burka und das Kreuz mit dem Kreuz Ein Tuch sorgt für rote Köpfe (Einführung ins Schulrecht) Grundrechte mit Einfluss auf die Schule Fragerunde

Ziele Vorlesung 1 Schule & Recht In der Vorlesung 1 Schule & Recht erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in den Stufenbau des Schulrechts. Sie kennen die relevanten Rechtsquellen Sie lernen wichtige Grundrechte kennen Sie sind sensibilisiert für juristische heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen/innen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten.

Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Die Eltern eines Kindes in der 1. Klasse beantragen im November, ihren Sohn aus religiösen Gründen von der Teilnahme am morgendlichen Adventssingen zu befreien. Sie gehören einer Freikirche an und ihr Kind dürfe aus religiösen Gründen viele Lieder nicht singen. Die Schule lehnte das Dispensationsgesuch ab. Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14.12.2005, Az 7 V 2517/05

Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religionsmündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubensund Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten

Der Fall Abgottspon Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlich-keiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schüler-schaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.

Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008)

Literaturtipp Schulthess Verlag ISBN/ISSN 978-3-7255-6251-0 Preis Fr. 48.-

Streit um ein Tuch Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen versandte im August 2010 ein Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften an die Volksschulen. Darin empfiehlt er den Gemeinden, für den Schulunterricht ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot zu erlassen. Hintergrund dieser Empfehlung war die Anfrage zweier Gemeinden, wie sie sich verhalten sollen, wenn Mädchen muslimischen Glaubens das Kopftuch tragen wollen.

Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art. 7 36 BV Grundrechte Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz

Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Promotionsordnung) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein - und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen -Natel -MP3-Player -Game Boy -Fussballbilder

Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit, b) Blockzeiten

Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten E-Mails auf dem Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Geheimnissphäre).

Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz

Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern die Benutzung des Natels verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.

Auftrag: Bitte lesen Sie folgende Artikel als Nachbereitung der Vorlesung: Sie finden alle Artikel unter: www.schulrecht.ch/publikationen/fachbeiträge Schutz der Kinderrechte im schulischen Alltag Streit um ein Tuch Der Walliser Kruzifix-Fall Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiösen Pflichten

Literaturtipp Verlag LCH Schweiz Preis Fr. 30.- (Studierende) Preis Fr. 32.80