Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27
Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27
Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz und Grenzen der Nachahmungsfreiheit III. Gesetzliche Grundlagen IV. Zusammenfassung V. Praxistipps Inga Höfener 05/2011 3 /27
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I. Konfliktsituationen Sie bieten Ihre Entwürfe zur Verwertung bei einem potentiellen Kunden/Geschäftspartner an und gehen in Vorleistung. zu dem angekündigten Geschäft kommt es nicht Inga Höfener 05/2011 5 /27
Konfliktsituationen Ihre Entwurf taucht in gleicher oder geringfügig veränderter Form auf unbefugte Nutzung durch Auftraggeber unbefugte Weitergabe an Dritte Inga Höfener 05/2011 6 /27
II. Grundsatz und Grenzen der Nachahmungsfreiheit Was ist geschützt, was nicht? Inga Höfener 05/2011 7 /27
Grundsatz der Nachahmungsfreiheit Produkte, Erfindungen und Ideen dürfen grundsätzlich von jedermann nachgeahmt werden! => Fortschritt ist nur möglich, wenn bereits bestehende Erfindungen als Inspiration für neue Produkte dienen können Inga Höfener 05/2011 8 /27
Grenzen der Nachahmungsfreiheit Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit findet seine Grenzen in den Schutzbestimmungen für geistiges Eigentum und im Wettbewerbsrecht. Inga Höfener 05/2011 9 /27
Was ist jetzt geschützt? Die schlechte Nachricht: kein Schutz bloßer Konzepte und Ideen Die gute Nachricht: die konkrete Umsetzung eines Konzepts oder einer Idee ist schützbar! Inga Höfener 05/2011 10 /27
III. Gesetzliche Grundlagen a. Sonderschutzrechte b. Urheberrecht c. nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster d. Wettbewerbsrecht e. Vorlagenfreibeuterei 18 UWG f. allgemeines Zivilrecht Inga Höfener 05/2011 11 /27
Marken a. Sonderschutzrechte Geschmacksmuster Patente Gebrauchsmuster Inga Höfener 05/2011 12 /27
Sonderschutzrechte Registerrechte, sie müssen angemeldet und eingetragen werden strenge Eintragungsvoraussetzungen Zeit- und kostenintensiv Vorsicht: zeitlich begrenzte Schutzdauer!!! Inga Höfener 05/2011 13 /27
b. Urheberrecht Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind: Persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. 1,2 UrhG Inga Höfener 05/2011 14 /27
Ist das Kunst oder kann das weg? Geschützt: Werke der bildenden Kunst Texte Computerprogramme Pläne, Karten usw. Nicht geschützt: Werke der angewandten Kunst z.b. Logos und Werbegrafiken, Produktdesign selten: Möbel und Bekleidung Inga Höfener 05/2011 15 /27
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU weiter Schutz gegen Nachahmung allein durch Offenbarung Schutzdauer 3 Jahre Aber: Schutzvoraussetzungen wie eingetragenes Geschmacksmuster : - Neuheit - Eigenart Beweislast trägt derjenige, der das Recht geltend macht Inga Höfener 05/2011 16 /27
c. Wettbewerbsrecht Rechtsbruch, 4 Nr. 11 i.v. mit 18, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Vorlagenfreibeuterei und unbefugte Geheimnisverwertung) Ergänzender Leistungsschutz, 4 Nr. 9 c) UWG Behinderung, 4 Nr. 10 UWG Inga Höfener 05/2011 17 /27
Voraussetzungen: Wettbewerbsrecht Wettbewerbsverhältnis = Geschäftspartner muss Mitbewerber sein Wettbewerbshandlung = Nachahmer hat das Ziel, eigenen oder fremden Absatz zu fördern Inga Höfener 05/2011 18 /27
d. Vorlagenfreibeuterei 18 UWG echter Straftatbestand Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe kein Wettbewerbsverhältnis erforderlich Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs 823 Abs. 2 BGB Inga Höfener 05/2011 19 /27
Vorlagenfreibeuterei 18 UWG Vorlage oder Vorschrift technischer Art Anvertrauen im geschäftlichen Verkehr unbefugte Verwertung oder Mitteilung, zu Zwecken des Wettbewerbs oder Eigennutz => Zweck: Sanktionierung des Vertrauensbruchs Inga Höfener 05/2011 20 /27
Rechtsfolgen verschuldensunabhängiger Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch dreifache Schadensberechnung zulässig! => nicht nur identische Benutzung untersagt, auch Verwertung der Vorlage zur wesentlichen Mitprägung des Erzeugnisses Inga Höfener 05/2011 21 /27
e. Zivilrecht Vertragliche Ansprüche 280, 311 Abs. 1, 241 BGB Individualvereinbarungen mit Pflicht zur Unterlassung von Verwertungshandlungen Nebenvertragliche Ansprüche c.i.c. 280 I, 311 II, 241 II, 249 S. 1 BGB =>Unterlassung, Schadensersatz (Vertrauensschaden) Inga Höfener 05/2011 22 /27
IV. Zusammenfassung Der Präsentationsschutz hat eine hohe praktische Relevanz bei der Herausgabe von Entwürfen, Teilnahme an Entwurfswettbewerben und Pitches. In der Regel bestehen keine Sonderschutzrechte keine Urheberrechte kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz Inga Höfener 05/2011 23 /27
Zusammenfassung der Tatbestand der Vorlagenfreibeuterei 18 UWG sichert die Früchte Ihrer geistigen Leistung. Sanktionierung des Vertrauensbruchs. Inga Höfener 05/2011 24 /27
V. Praxistipps Inga Höfener 05/2011 25 /27
Praxistipps Entwicklungsprozesse dokumentieren Entwürfe nicht zu früh veröffentlichen Verschwiegenheits- und Individualvereinbarungen Vertraulichkeitsvermerk Copyrightkennzeichnung gezielte Vertragsanbahnung Nutzungsrechte regeln ggf. Registerrechte eintragen lassen Inga Höfener 05/2011 26 /27
und was jetzt?? BODEN Rechtsanwälte Inga Höfener,LL.M. kanzlei@boden-rechtsanwaelte.de Inga Höfener 05/2011 27 /27